Entscheidungsdatum
27.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L515 2200219-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: der Republik Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über
das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18
(1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1a FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 35 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF wird gegen XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Georgien, eine Mutwillensstrafe in der Höhe € 200,-- verhängt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: der Republik Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zl. XXXX, beschlossen:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 02.02.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid):
"...
[Anm.: Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes]:
"Es wurde bei mir vor ca. 14 Monaten Lymphknotenkrebs festgestellt und benötige daher eine Behandlung. Mein Arzt meinte ich brauche eine Operation aber ich habe kein Geld dafür. Ich habe auch medizinische Unterlagen die dies belegen.
Dies ist der Grund warum ich nach Österreich gereist bin, andere Gründe habe ich nicht."
[...]
[Anm.: Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Einvernahme durch einen Organwalter der bB]
[...]
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
VP: Ja
LA: Sie haben heute Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit Ihre Gründe so detailliert zu schildern, dass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind.
LA: Können sie Personaldokumente vorlegen?
VP: Einen Führerschein habe ich, der Reisepass wurde mir schon abgenommen.
Anmerkung: Reisepass wurde bei Antragsstellung sichergestellt. Kopie befindet sich im Akt. Kopie des Führerscheins wird in den Akt genommen.
[...]
LA: Sind Sie gesund?
VP: Ich habe Krebs. Nachgefragt Lymphknotenkrebs.
LA: Seit wann leiden Sie an Krebs?
VP: Seit über zwei Jahren.
LA: Wurden Sie in Georgien schon behandelt?
VP: Ja, die Unterlagen habe ich auch mit.
LA: Wo wurden Sie in Georgien behandelt?
VP: XXXX Zentrum in Tiflis. Und es gibt noch eine Privatklinik, die XXXX Klinik in Tiflis.
Anmerkung: Der AW legt Befunde bzgl. einer zytologischen Untersuchung (Ultraschalluntersuchung, Computertomographie) aus Georgien vor, teilweise übersetzt. Kopien werden in den Akt genommen.
LA: Stehen Sie aktuell in ärztlicher Behandlung?
VP: Ja, auch aus Österreich habe ich Unterlagen mit. Ich habe bereits zwei Chemotherapien hinter mir, die dritte folgt am 8. Mai in XXXX.
Anmerkung: Der AW legt ärztliche Entlassungsbriefe und empfohlene Medikation des Landesklinikums XXXX vom 25.04.2018 und vom 11.04.2018 vor. Kopien werden in den Akt genommen.
LA: Müssen Sie regelmäßig Medikamente einnehmen?
VP: Nur Novalgin nehme ich noch, das ist ein Schmerzmittel.
LA: Möchten Sie noch irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen?
VP: Nein, das ist alles.
LA: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und
künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter, wechselseitig Informationen zu den Ihre Peron betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen.
VP: Ja, natürlich
LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben!
VP: Bundesland XXXX, Region XXXX, Dorf XXXX, Georgien
LA: Wie lange haben Sie an der genannten Adresse gelebt?
VP: Seit meiner Geburt bis zu meiner Ausreise
LA: Unter welchen Umständen und mit wem lebten Sie dort? (Haus, Wohnung, Miete, Eigentum ...?)
VP: Meine Mutter, meine Schwester und mein Bruder lebten dort mit mir. Nachgefragt in unserem eigenen Haus.
[...]
LA: Wo leben diese jetzt?
VP: Noch dort
LA: Haben Sie noch andere Angehörige in Ihrer Heimat?
VP: Nur Cousins und Cousinen.
LA: Warum haben Sie bei Ihrer Erstbefragung die Schwester nicht erwähnt?
VP: Oja, ich habe es gesagt. Ich weiß genau, dass ich es gesagt habe.
Anm. Im Protokoll der EB wird der Name der Schwester nicht aufgelistet.
LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, E-Mail, postalisch, etc.)
VP: Ja, natürlich via Internet
LA: Was haben Sie in Ihrem Heimatland getan, wovon haben Sie gelebt?
VP: Wir haben eine eigene Landwirtschaft, Weingärten. Davon haben wir gelebt.
LA: Die restliche Familie lebt noch immer davon?
VP: Ja
LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?
VP: Ein Haus und ein Grundstück wie ich schon sagte.
LA: Sind Sie nun im Rahmen Ihrer Flucht zum ersten Mal im Ausland?
VP: Ja
LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politische Vereins?
VP: Nein
LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an?
VP: Georgier und christlich-orthodox
LA: Welche Schulbildung /Ausbildung haben Sie?
VP: 11 Jahre Schule abgeschlossen, sonst nichts
LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?
VP: Eher unterdurchschnittlich, wir haben nur von der eigenen Landwirtschaft gelebt und es gab nicht viel.
LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? - wo? Ausgang d. Verfahrens?)
VP: Nein
LA: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gekommen?
VP: Ich bin hier, um mich behandeln zu lassen. Österreich wurde mir empfohlen. Nachgefragt, wurde mir das von einem Bekannten empfohlen, der sich auch schon in Österreich behandeln hat lassen.
LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?
VP: Nein, gar nichts
LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland?
VP: Nein, gar nicht
Fluchtgrund
LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland? Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten? Warum stellen Sie einen Asylantrag?
VP: Um mich behandeln zu lassen. Nachgefragt, habe ich mich in Georgien auch schon behandeln lassen, aber kein positives Ergebnis gehabt. Ich habe dort auch schon 9 Chemotherapie-Sitzungen gehabt, aber es hat nichts geholfen. Es wurde nur 4 Monate lange die Krankheit gestoppt, dann ist sie wieder neu ausgebrochen.
LA: Was erwarten Sie sich in Österreich für eine Behandlung?
VP: Eine bessere Behandlung. Es wurde schon begonnen, wofür ich auch sehr dankbar bin.
LA: Hatten Sie noch weitere Fluchtgründe?
VP: Nein, nur das
Allgemein II
LA: Hatten sie, abgesehen von den bereits geschilderten Problemen, sonstige Probleme in ihrem Heimatland?
VP: Nein, nur meine Gesundheit
LA: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen?
VP: Nein, ich möchte nur meine Dankbarkeit nochmal betonen, die Leute und die Ärzte sind sehr nett. Das ist alles.
LA: Haben sie Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden in ihrem Heimatland?
VP: Nein
LA: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?
VP: Nein
LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
VP: Grundversorgung
LA: Haben Sie Verwandte oder sonstige Kontakte in Österreich?
VP: Nein
LA: Was wäre passiert, wenn Sie in Georgien geblieben wären und was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten?
VP: Ich habe keine anderen Probleme außer meiner Krankheit. Ich habe nur Angst um meine Krankheit, ich will hier geheilt werden.
LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben.
VP: Ja, ist in Ordnung
Länderfeststellungen:
LA: Wollen Sie Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Georgien?
VP: Nein
LA: Wo leben Sie derzeit in Österreich?
VP: In XXXX in einem Quartier
LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?
VP: Nein
LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?)
VP: Nichts, ich bin zuhause. Schaue fern.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend Gelegenheit alles zum Verfahren vorzubringen oder haben Sie noch etwas hinzuzufügen?
VP: Nein, nur meine Krankheit ist mein Problem
..."
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18
(1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP als glaubhaft, jedoch nicht asylrelevant und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid):
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:
Ihre glaubwürdigen Angaben waren zum Gegenstand des Bescheides zu erheben.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Falle Ihrer Rückkehr erschließen sich aus Ihren Angaben im Verfahren in Kombination mit den Länderfeststellungen zu Georgien.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind Sie in Ihrem Heimatland keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt.
Dass Sie nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Georgien verfügen, gaben Sie selbst an. Auch erklärten Sie, in Ihrem Heimatland gemeinsam mit Ihrer Mutter, Ihrer Schwester und Ihrem Bruder in Ihrem Haus gewohnt zu haben und von Ihrer Landwirtschaft gelebt zu haben. Ihre Familie lebt nach wie vor von dieser Landwirtschaft. Den aktuellen Länderfeststellungen ist zudem das soziale Sicherungssystem Georgiens zu entnehmen. Es war daher festzustellen, dass Sie im Fall einer Rückkehr keine existenzielle Notlage zu befürchten haben.
Den aktuellen Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatland, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Ihren Angaben im Verfahren sowie den vorgelegten ärztlichen Unterlagen war weiters zu entnehmen, dass eine medizinische Versorgung in Ihrer Heimat zweifellos gegeben ist und medizinische Einrichtungen und Behandlungsmethoden Ihrem Krankheitsbild entsprechend vorhanden sind. Sie selbst waren seit circa 2 Jahren bis zu Ihrer Ausreise in fachärztlicher Betreuung und wurden medikamentös behandelt. Die medizinische Behandlung ist in Georgien auch für Rückkehrer sofort zugänglich - als georgischer Staatsbürger sind Sie automatisch versichert.
Aus den aktuellen Länderfeststellungen ergibt sich zudem, dass Sie als rückkehrende Person, auch wenn Sie in einem anderen Staat einen Asylantrag gestellt haben, nach Ihrer Einreise in Ihr Heimatland mit keinerlei Problemen seitens der dortigen Behörden konfrontiert werden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet, weshalb von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.
Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die bB folgendes fest (Gliederung nicht mit dem Original übereinstimmend, Streichungen nicht gekennzeichnet):
(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 22.03.2017, letzte Kurzinformation am 15.11.2017 eingefügt.):
Medizinische Versorgung
Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 10.11.2016)
Das "Universal Health Care" umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen:
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Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus
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Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt.
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Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten
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Dialyse ist ebenfalls gewährleistet.
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Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig
von der Krankheit (IOM 2016).
Zugang besonders für Rückkehrer:
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Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden.
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Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden.
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Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis (IOM 2016).
Unterstützung
Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überführung durch Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL) (IOM 2016).
Kosten
Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für
Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro 3 Monate (IOM 2016).
Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen. Jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2016).
Nach der Einführung der universalen Gesundheitsvorsorge hat sich der Zugang der Bevölkerung zu den Dienstleistungen des Gesundheitsbereiches signifikant verbessert. Allerdings finanziert das Programm eine Reihe medizinischer Betreuungsmaßnahmen nicht und der Finanzierungsumfang ist zu gering. Der georgische Ombudsmann empfahl die Liste der Krankheiten im Rahmen des Gesundheitsprogrammes zu erweitern und die Finanzierungsgrenzen zu erhöhen (PD 2015).
Quellen:
-
AA - Auswärtiges Amt (AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht
über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien): Bericht
über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien
-
IOM - International Organisation for Migration (2016):
Länderinformationsblatt Georgien
-
JF - The Jamestown Foundation (9.3.2015): Why Are Ossetians and Abkhazians Coming to Georgia for Medical Treatment? https://jamestown.org/program/why-are-ossetians-and-abkhazians-coming-to-georgia-for-medical-treatment/, Zugriff 16.3.2017
-
PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia (2015): Annual Report of the Public Defender of Georgia the Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia 2015,
http://www.ombudsman.ge/uploads/other/3/3892.pdf, Zugriff 16.3.2017
Rückkehr
Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die gewöhnlichen, wenn auch unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Basisversorgung. Darüber hinaus bietet der Familienverband traditionell eine soziale Absicherung. Gesetzliche Grundlagen (Migrationsstrategie, neues Ausländerrecht) wurden geschaffen und weiterentwickelt und erstmals auch Haushaltsmittel für die Reintegration von Rückkehrern zur Verfügung gestellt. Maßgebliche Gründe für diese Entwicklung waren vor allem die angestrebte Visaliberalisierung mit der EU, das anhaltende Engagement internationaler Organisationen vor Ort und die Zusammenarbeit aufgrund von Rückübernahme-Abkommen mit verschiedenen Partnern. Die überwiegende Zahl der Rückkehrer wendet sich dem Familienverband zu und erhält dort Unterstützung. 2014 hat die georgische Regierung erstmalig aus eigenen Haushaltsmitteln Gelder für Reintegrationsprojekte durch sieben zivilgesellschaftliche Akteure zur Verfügung gestellt. Internationale Organisationen - wie IOM, ICMPD - bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU-Mitgliedstaaten) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. Staatliche Repressalien gegenüber Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich (AA 10.11.2016).
Das Ministerium für Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge ist für die Koordinierung der Reintegrationsmaßnahmen verantwortlich, welche in der Migrationsstrategie 2016-2020 neu geplant worden sind. Gemäß dieses Programms werden eine nachhaltige Finanzierung sowie eine erweiterte Kapazität garantiert, dass die sog. Mobilitätszentren unterschiedliche Reintegrationsdienste leisten. Überdies wird innerhalb des Ministeriums eine analytische Abteilung errichtet, die Daten zu Rückkehrern, beispielsweise zu ihren Qualifikationen und Bedürfnissen, sammelt (EC 18.12.2015).
2015 wurden im Staatsbudget 400.000 GEL für Reintegrationsmaßnahmen reserviert. Aus den Geldern wurden Mikro-Geschäfts-Projekte, temporäre Unterkünfte, Aus- und Fortbildungskurse, Förderungen für bezahlte Praktiken, Erste Hilfe und medizinische Grundversorgung, psychologische Rehabilitation und Rechtshilfe für Rückkehrer unterstützt. Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien angekommen sind (MRA o. D.). 2016 wurde das Programm auf 600.000 GEL aufgestockt, und das Ministerium setzte dessen Umsetzung unter Einbeziehung von NGOs fort (SCMI 16.8.2016)
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht
über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien): Bericht
über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien
-
EC - European Commission (18.12.2015): Report from the Commission to the European Parliament and the Council. Forth Progress Report on the implementation by Georgia of the Action Plan on Visa Liberalisation [COM(2015) 299 final], http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/e-library/documents/policies/international-affairs/general/docs/fourth_report_georgia_implementation_action_plan_visa_liberalisation_en.pdf, Zugriff 16.3.2017
-
MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.):"Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants"Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769, Zugriff 16.3.2017
-
SCMI - State Commission on Migration Issues (16.8.2016):
Information Meeting on Reintegration of Returned Migrants in Sadakhlo Community Center,
http://migration.commission.ge/index.php?article_id=248&clang=1, Zugriff 16.3.2017
Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 21.08.2017
Frage: Gibt es in Georgien eine Behandlung von Lymphdrüsenkrebs? Wenn ja, wo?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Infolge der Dringlichkeit, konnte in diesem spezifischen Fall, die Anfrage nicht an MedCOI weitergeitet, da für eine Verfügbarkeitsanfrage mit zwei, und für eine Kostenfrage mit sechs Wochen zu rechnen ist. Die Anfrage wurde deshalb mittels Suche in der MedCOI-Datenbank beantwortet.
Zusammenfassung:
Aus dem beigelegten MedCOI-Bericht BMA-9227 geht hervor, dass zur Behandlung von Metastasen der Lymphdrüse sowohl ambulant als auch stationär eine Betreuung durch Onkologen gewährleistet ist. Ebenso besteht die Möglichkeit zur Chemotherapie.
Im beigefügten MedCOI-Bericht BDA-20160819-GE-6349 sind u.a. auch die Behandlungskosten für eine Chemotherapie und onkologische Behandlungen enthalten. Die Chemotherapie wird bis zu einer Höchstsumme von 12.000 Lari (rund 4.250 Euro) zu 80% vom staatlichen Gesundheitsprogramm gedeckt. Die stationäre Behandlung durch einen Onkologen kostet 150-250 Lari und die ambulante Behandlung zwischen 100 und 150 Lari. Die Kosten werden nicht gedeckt.
Einzelquellen:
Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als
Anlage übermittelt:
* Local Doctor via MedCOI (28.1.2017): BMA-9227, Zugriff 18.8.2017
* Belgian Immigration Office (28.9.2016): Question & Answer, BDA-20160819-GE-6349, Zugriff 18.8.2017
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG).
I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und gleichzeitig ärztliche Entlassungsbriefe des Landesklinikum XXXX vorgelegt, wonach sich die bP in oa Einrichtung zu näher angeführten Zeiten zur Therapie stationär aufgehalten habe.
Im Wesentlichen wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine mangelhafte Beweiswürdigung moniert. Darüber hinaus leide der angefochtene Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit. So habe die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Leistbarkeit der Behandlung durch die bP getätigt und ihr auch nicht den im Bescheid zitierten MedCOI Bericht zum Parteiengehör übermittelt. Beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
I.4. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).
I.5. Mittels Schreiben vom 27.07.2018 teilte die LPD XXXX den voraussichtlichen Termin der Abschiebung der bP mit 29.07.2018 mit. Mit heutigem Telefonat wurde seitens der LPD XXXX die Abschiebung der bP am 29.07.2018 bestätigt.
I.6. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.
Der bP ist ein junger arbeitsfähiger Mensch mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Die bP leidet an folgender Erkrankung:
Epipharynxtumor cT2 N2 MO (12/2016), niedrig differenziertes Karzinom.
Die bP befand sich deswegen in Georgien bereits in Behandlung, indem er 9 Chemotherapiesitzungen gehabt hat. In Österreich hat die bP seit 02/2017 zehn Behandlungen gehabt; die letzte Behandlung fand am 19.06.2018 (Nivolumab Zyklus VI) statt und wurde die bP am 20.06.2018 in einem guten Allgemeinzustand und Fieberfrei entlassen.
Familienangehörige leben nach wie vor in Georgien.
Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner ihr nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit 02.02.2018 im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sie lebt von der Grundversorgung und hat keinen Deutschkurs besucht. Sie ist strafrechtlich unbescholten.
Die Identität der bP steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat
Die bP ist aufgrund ihrer Erkrankung ausgereist und es kann nicht festgestellt werden, dass sie in diesem Zusammenhang im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung bzw. existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Dies vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, welchen zu entnehmen ist, dass die Behandlung der Krankheit der bP in Georgien möglich ist und die bP darüber hinaus über familiäre sowie soziale Bindungen in Georgien verfügt. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über keine Existenzgrundlage verfügen würde.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.5. und Unterpunkte).
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist.
Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen de oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.
Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.
Nachvollziehbar hielt die belangte Behörde fest, dass dem Vorbringen der bP dahingehend zu folgen war, dass die bP in ihrem Heimatland keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war, sondern vielmehr aufgrund ihrer Krankheit ausgereist ist.
Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, dass das Vorbringen hinsichtlich der Krankheit der bP glaubhaft ist.
Die belangte Behörde hat auch zutreffend ausgeführt, dass die Krankheit der bP in Georgien behandelbar und dass auch der Zugang zur Behandlung gewährleistet ist. Die medizinische Betreuung ist in Georgien auch für Rückkehrer sofort zugänglich und ist die bP als georgische Staatsangehörige automatisch versichert. Die belangte Behörde hat auch weiters richtig festgestellt, dass die bP über genügend familiäre Anbindungen in Georgien verfügt, an die sie sich bei der Rückkehr wenden kann und somit keine existentielle Notlage zu befürchten hat.
Die belangte Behörde hat auch weiters richtig festgestellt, dass die bP als rückkehrende Person, auch wenn sie in einem anderen Staat einen Asylantrag gestellt hat, nach ihrer Einreise mit keinerlei Problemen seitens der dortigen Behörde konfrontiert wird.
Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356). Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).
Im Lichte der im Vorabsatz angeführten Überlegungen ist davon auszugehen, dass die bB den maßgeblichen Sachverhalt im ausreichenden Maße ermittelte. Weitergehende Ermittlungen wie in der Beschwerde gefordert, würden letztlich in einem unzulässigen Erkundungsbeweis münden. Im gegenständlichen Fall wurden mit der Beschwerde ärztliche Entlassungsbriefe des Landesklinikum XXXX zuletzt vom 20.06.2018 vorgelegt, in welchen sowohl die Diagnose als auch das zukünftige Procedere ausführlich beschrieben wurde, weshalb die Beschwerde ins Leere geht, wenn sie fehlende Ermittlungen zum aktuellen Gesundheitszustand rügt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass im ärztlichen Entlassungsbrief vom 20.06.2018 ein MRT Hals sowie ein CT Thorax/Abdomen am 05.07.2018 vorgesehen wurde, um danach das weitere Procedere planen zu können. Die Ergebnisse des MRT und des CT finden sich nicht im diesbezüglichen Verwaltungsakt, weshalb davon auszugehen ist, dass es die bP unterlassen hat, diese Ergebnisse dem Bundesamt im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung um Verfahren vorzulegen.
Hinsichtlich der Rüge, wonach die belangte Behörde nicht ermittelt habe, ob auch bei regelmäßiger Behandlung der bP ein lebensbedrohlicher Zustand eintreten könnte, wird festgehalten, dass die bP eine oder mehrere Tochtergeschwülste in Lymphknoten auf beiden Seiten des Halses, und zwar mit einer Ausdehnung von höchstens sechs Zentimetern aufweist (N2) und das kein Nachweis von Tochtergeschwülsten in anderen Organen (MO) vorhanden ist. Aus allgemein öffentlich zugänglichen Quellen sind die Heilungsraten, wie bei allen malignen Neoplasien, stark abhängig vom Tumorstadium. Bei Patienten mit Tumoren im Stadium I liegen sie zwischen 70 und 80 %, beim Schmincke-Regaud-Tumor sind - nicht zuletzt wegen seiner hohen Strahlenempfindlichkeit - bei frühzeitiger Erkennung weit über 90 % erfolgreich behandelbar. Im Stadium IV sinkt die Rate auf 20 bis 40 %.
Die Fünf-Jahres-Überlebensrate von Patienten mit nicht verhornenden und undifferenzierten Nasenrachenkarzinomen beträgt bei einer angemessenen Therapie etwa 65 %. Durch die hohe Strahlenempfindlichkeit des malignen Gewebes, selbst wenn sich die Krankheit bereits in regionalen Lymphknoten festgesetzt hat, bestehen sehr gute Heilungschancen. Die Prognose fällt allerdings bei verhornendem Nasenrachenkrebs deutlich schlechter aus, da diese Form erheblich widerstandsfähiger gegen Bestrahlung ist. Vor diesem Hintergrund wären Aussagen, ob auch bei regelmäßiger Behandlung der bP ein lebensbedrohlicher Zustand eintreten könnte, reine Spekulation, weshalb auch diese Rüge ins Leere geht.
Hinsichtlich des Einwandes, ob auf Grund des gesundheitlichen Zustandes eine Überstellung überhaupt zumutbar ist bzw. ob dadurch die Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirkt werden könnte, ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.
Sofern die Beschwerde moniert, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem tatsächlichen Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung, also nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Organisationen möglich wäre, ist festzuhalten, dass diesem Einwand nicht gefolgt werden kann. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend ausgeführt, dass die bP wegen ihrer Krankheit in Georgien bereits behandelt wurde. Die belangte Behörde hat ebenfalls festgestellt, dass medizinische Einrichtungen in Georgien vorhanden sind und dass diese der bP auch zugänglich sind. Auch ist die Behandlung für die bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit leistbar, zumal das Sozialsystem in Georgien finanzielle Zuschüsse, wie eine Existenzhilfe, Reintegrationshilfe, Pflegehilfe, Familienhilfe, soziale Sachleistungen und Sozialpakte umfasst. Die belangte Behörde hat auch richtigerweise auf internationale Organisationen hingewiesen, welche ebenfalls Unterstützung anbieten. Auch hat die bP in Georgien Verwandte die sie unterstützen können. Ebenso kann es für einen georgischen Staatsbürger als notorisch bekannt angesehen werden, dass anfallende Behandlungskosten, die vom Patienten selber getragen werden müssen, gemäß dem staatlichen Programm zur Abdeckung von Dienstleistungen bei der zuständigen Kommission des Ministeriums, JPÖR, mittels entsprechenden Antrags eingebracht werden können und um Kostenersatz ersucht werden kann. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien