TE Vfgh Erkenntnis 2018/10/10 G32/2018

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art7 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
FinStrG §26 Abs1, §53 Abs4
EU-Grundrechte-Charta Art20
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch Nichtanwendung der bedingten Strafnachsicht nach dem FinStrG auf verwaltungsbehördliche Finanzvergehen durch ein kraft objektiver Konnexität zuständiges Gericht; keine nachteiligen Folgen einer gerichtlichen Verurteilung für den verwaltungsbehördlichen (Beteiligungs-)Täter

Spruch

I. Der Antrag auf Aufhebung des §26 Abs1 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz – FinStrG), BGBl Nr 129/1958, idF BGBl I Nr 104/2010 und auf Aufhebung des §53 Abs4 FinStrG, BGBl Nr 129/1958, idF BGBl I Nr 44/2007 wird abgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesgericht Salzburg, die Wortfolgen "nach §§198 bis 209 StPO" und "vorbehaltlich der Sonderbestimmungen für Jugendstrafsachen (§24)" in §203 FinStrG, BGBl 129/1958, idF BGBl I 163/2015, die Wort- und Zeichenfolge "Geldstrafe," im ersten Satz sowie den dritten und den vierten Satz in §26 Abs1 FinStrG, BGBl 129/1958, idF BGBl I 104/2010 und den vierten Absatz des §53 FinStrG, BGBl 129/1958, idF BGBl I 44/2007, in eventu die Wort- und Zeichenfolge "Geldstrafe," und "44 Abs1," im ersten Satz sowie den dritten und den vierten Satz in §26 Abs1 FinStrG, BGBl 129/1958, idF BGBl I 104/2010 und den vierten Absatz des §53 FinStrG, BGBl 129/1958, idF BGBl I 44/2007, in eventu §26 Abs1 FinStrG, BGBl 129/1958, idF BGBl I 104/2010 und den vierten Absatz des §53 FinStrG, BGBl 129/1958, idF BGBl I 44/2007 als verfassungswidrig aufzuheben.

II.      Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes (BGBl 129/1958) – §203 FinStrG idF BGBl I 163/2015, §26 (Abs1  idF BGBl I 104/2010) und §53  (Abs4 idF BGBl I 44/2007) FinStrG – lauten wie folgt [die im (Haupt-) Antrag angefochtenen Wort- und Zeichenfolgen sind hervorgehoben]:

"§203. Ein Vorgehen nach §§198 bis 209 StPO und nach §19 VbVG ist in Finanzstrafsachen vorbehaltlich der Sonderbestimmungen für Jugendstrafsachen (§24) nicht zulässig.

Bedingte Strafnachsicht; bedingte Entlassung.

§26. (1) Für die bedingte Nachsicht der durch die Gerichte für Finanzvergehen verhängten Geldstrafen, Wertersätze und Freiheitsstrafen sowie für die bedingte Entlassung aus einer solchen Freiheitsstrafe gelten die §§43, 43a, 44 Abs1, 46, 48 bis 53, 55 und 56 StGB sinngemäß. Die Strafe des Verfalls darf nicht bedingt nachgesehen werden. Eine Geldstrafe darf nur bis zur Hälfte bedingt nachgesehen werden. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe muss jedoch mindestens 10% des strafbestimmenden Wertbetrages betragen.

(2) War mit dem Finanzvergehen eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so hat das Gericht dem Verurteilten die Weisung zu erteilen, den Betrag, den er schuldet oder für den er zur Haftung herangezogen werden kann, zu entrichten. Wäre die unverzügliche Entrichtung für den Verurteilten unmöglich oder mit besonderen Härten verbunden, so ist ihm hiefür eine angemessene Frist zu setzen, die ein Jahr nicht übersteigen darf.

Abgrenzung der gerichtlichen von der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit.

§53. (1) Das Gericht ist zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 100 000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 100 000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Zusammentreffen können nur Finanzvergehen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

(2) Im Abs1 tritt an die Stelle des Wertbetrages von 100 000 Euro der Wertbetrag von 50 000 Euro in den Fällen

a) des Schmuggels und der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§35),

b) der Abgabenhehlerei nach §37 Abs1 mit Sachen oder mit Erzeugnissen aus Sachen, hinsichtlich derer ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung oder eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde.

(3) Ist das Gericht nach den Abs1 oder 2 zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, so ist es auch zur Ahndung von mit diesen zusammentreffenden anderen Finanzvergehen zuständig, wenn alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.

(4) Die Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung von Finanzvergehen des Täters begründet auch dessen Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen der anderen vorsätzlich an der Tat Beteiligten. Wird jemand nach dieser Bestimmung ausschließlich wegen eines sonst in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt, so sind mit dieser Verurteilung nicht die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung, sondern nur die einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde verbunden; dies ist im Urteil festzustellen.

(5) Finanzordnungswidrigkeiten und die selbstverschuldete Berauschung (§52) hat das Gericht niemals zu ahnden.

(6) Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht zukommt, sind von den Finanzstrafbehörden zu ahnden.

(7) Hat sich jemand durch dieselbe Tat einer strafbaren Handlung schuldig gemacht, die dem Gericht, und eines Finanzvergehens, das der Finanzstrafbehörde zufällt, so hat das Gericht die gerichtlich strafbare Handlung, die Finanzstrafbehörde das Finanzvergehen gesondert zu ahnden; die Bestimmungen des Abs3 und des §22 Abs2 und 3 werden hievon nicht berührt. Die vorangegangene rechtskräftige Bestrafung ist bei der Bemessung der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe angemessen zu berücksichtigen.

(8) Kann eine Prüfung, ob das Gericht nach den Abs1 bis 4 zur Ahndung des Finanzvergehens zuständig sei, noch nicht vorgenommen werden, so hat die Finanzstrafbehörde alle zur Sicherung der Beweise erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Solche Maßnahmen der Finanzstrafbehörde sind wegen Unzuständigkeit nicht anfechtbar, wenn sich später die gerichtliche Zuständigkeit herausstellt."

III.    Antragsvorbringen und Äußerung der Bundesregierung

1.       Das Landesgericht Salzburg stellt den Antrag aus Anlass einer bei ihm eingebrachten Anklageschrift, in der dem Angeklagten zur Last gelegt wird, gemäß §33 Abs2 lita FinStrG als Tatbeteiligter nach dem dritten Fall des §11 FinStrG Abgaben in Höhe von € 700,– verkürzt zu haben, was im konkreten Fall mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages (€ 1.400,–) zu ahnden wäre (§33 Abs5 FinStrG). Da der strafbestimmende Wertbetrag der durch den unmittelbaren Täter begangenen Finanzvergehen – dieser wurde abgesondert verfolgt und inzwischen rechtskräftig verurteilt – die Wertgrenzen des §53 Abs1 FinStrG überstiegen hat, ist das Landesgericht Salzburg gemäß §53 Abs4 FinStrG auch zur Ahndung des sonst in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden Finanzvergehens des Angeklagten zuständig.

1.1.    Im Hinblick auf den angefochtenen §203 FinStrG geht das Landesgericht Salzburg davon aus, dass es diese Bestimmung im finanzstrafrechtlichen Verfahren anzuwenden hat und die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der Verfolgung nach §199 iVm §§198 und 200 ff. StPO vorlägen, wenn die Diversion in Finanzstrafsachen nach §203 FinStrG nicht ausgeschlossen wäre.

Als Bedenken bringt es iW vor, dass der angefochtene Ausschluss der Diversion in gerichtlichen Finanzstrafsachen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, weil die Diversion ohne sachliche Rechtfertigung in diesem Teilbereich des gerichtlichen Strafrechtes ausgeschlossen werde. Es komme zu unsachlichen Differenzierungen sowohl innerhalb des StGB als auch innerhalb des FinStrG sowie der Finanzdelikte im Vergleich zu den diversionsfähigen Delikten im StGB.

1.2.    Zu den angefochtenen §26 Abs1 FinStrG und §53 Abs4 FinStrG bringt das antragstellende Gericht vor, dass diese Bestimmungen in ihrer Verbindung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würden. Im Falle objektiver Konnexität, wie im Anlassfall, sei es möglich, dass – anders als ohne Konnexität – das Gericht auch die wegen eines verwaltungsbehördlichen Finanzvergehens verhängte Geldstrafe nach §26 Abs1 FinStrG bedingt nachsehe. Dies führe zu einer unsachlichen Besserstellung eines verwaltungsbehördlichen Finanzvergehens Beschuldigten, über den das Gericht aburteilt. Damit würden für gleiche verwaltungsbehördliche Finanzvergehen, je nachdem, ob sie durch die Finanzstrafbehörde geahndet werden oder infolge (zufallsabhängiger) Konnexität durch das Gericht, unterschiedliche Strafzumessungsregeln gelten. Selbst bei getrennter Verfahrensführung, also auch ohne prozessökonomische sachliche Rechtfertigung, bleibe die bedingte Strafnachsicht durch das Gericht möglich.

Auch werde durch die Möglichkeit der bedingten Nachsicht bei mit gerichtlichen Finanzvergehen konnexen verwaltungsbehördlichen Finanzvergehen die unterschiedliche Funktion der Geldstrafe im gerichtlichen und im verwaltungsbehördlichen Strafrecht vernachlässigt.

Dass die Wendung "durch die Gerichte für Finanzvergehen verhängten Geldstrafen, Wertersätze und Freiheitsstrafen" in §26 Abs1 FinStrG auch solche Sanktionen umfasse, die vom Bundesfinanzgericht (§§150 ff. FinStrG, §§1 ff. BFGG) zu verhängen seien, würde dem Gesetzgeber einen nicht zusinnbaren Norminhalt unterstellen. Der Auslegung, dass die bedingte Nachsicht nur für Finanzvergehen zulässig sei, für die das Gericht originär zuständig sei, stehe der klare Wortlaut in §26 Abs1 FinStrG "durch die Gerichte […] verhängten Geldstrafen" entgegen. Das Gesetz unterscheide klar zwischen Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht zukomme (so in §53 Abs3 und 4 FinStrG), und Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht vorbehalten sei (§§15 Abs3, 20 Abs2 und 23 Abs4 FinStrG).

1.3.    Da das Strafverfahren als Durchführung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem anzusehen sei und somit im Anwendungsbereich des Unionsrechtes liege, sei durch die angefochtenen Bestimmungen auch Art20 GRC verletzt.

2.       Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Zulässigkeit eines Teiles des Antrages verneint und den vorgebrachten Bedenken entgegentritt. Dies wie folgt:

§26 FinStrG sei im Anlassverfahren mangels originärer Gerichtszuständigkeit nicht anwendbar. Dies zeige der zweite Satz in §53 Abs4 FinStrG, der im Falle einer Verurteilung lediglich die Folgen der Ahndung durch die Finanzstrafbehörde – und nicht die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung – anordne. Auch nach den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 16. April 1980, 11 Os 159/79, EvBl. 1980/192, und vom 10. Dezember 1985, 10 Os 150/84, bewirke die Zuweisung des verwaltungsbehördlichen Finanzvergehens an das Gericht keine Änderung der Strafdrohung.

§26 FinStrG sei nur im gerichtlichen, nicht aber im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren anwendbar. Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren sei eine bedingte Strafnachsicht nicht vorgesehen, was nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 9956/1984 nicht unsachlich sei. Selbst im Falle einer gerichtlichen Zuständigkeit zur Entscheidung über verwaltungsbehördliche Finanzvergehen kraft objektiver Konnexität sei §26 FinStrG nicht anwendbar, weil nach dem Willen des Gesetzgebers eine Ungleichbehandlung von Tätern, die ein verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen begehen, zu vermeiden sei. Auch der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 16. April 1980, 11 Os 159/79, EvBl. 1980/192, festgehalten, dass der Umstand, dass eine an sich von der Finanzstrafbehörde abzustrafende Tat, die wegen §53 Abs4 FinStrG in die gerichtliche Zuständigkeit falle, keine Änderung der materiellen Strafdrohung bewirke. Zudem erfordere es das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung, von mehreren möglichen Auslegungen diejenige vorzuziehen, die mit der Verfassung in Einklang stehe.

§26 iVm §53 Abs4 FinStrG wäre sohin nur dann verfassungswidrig, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich wäre. Dass die Auslegung des antragstellenden Gerichtes jedoch nicht zwingend sei, zeige die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach durch die konnexitätsbedingte Aburteilung eines in abstracto in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden Finanzvergehens durch das Gericht gerade keine Änderung am materiell-rechtlichen Charakter des Finanzvergehens einschließlich aller daraus resultierenden Schranken und Wirkungen eintrete (OGH 19.8.2015, 13 Os 35/15v, EvBl. 2016/20). Demzufolge sei eine bedingte Strafnachsicht im Falle eines gerichtlichen Finanzstrafverfahrens nach §53 Abs4 FinStrG ebenso wenig wie in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren vorgesehen. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sei daher nicht gegeben.

3.       Die Partei des Verfahrens vor dem Landesgericht Salzburg hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der sie sich dem Antrag des Gerichtes anschließt.

IV.      Erwägungen

1.       Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1.    Zu §203 FinStrG

Ungeachtet der Frage, ob §203 FinStrG im Anlassverfahren des Landesgerichtes Salzburg überhaupt anzuwenden ist, genügt es im Hinblick auf die vorgebrachten Bedenken, dass der Ausschluss der Diversion in Finanzstrafsachen unsachlich sei, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2018, G241/2017, zu verweisen. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bestimmung erweist sich daher wegen entschiedener Sache insoweit als unzulässig (vgl VfSlg 18.776/2009 und VfGH 2.7.2016, G53/2016, V13/2016).

1.2.    Zu §26 Abs1 FinStrG und §53 Abs4 FinStrG

1.2.1.  Das Landesgericht Salzburg begehrt in seinem Antrag, ua im ersten Satz in §26 Abs1 FinStrG die Wort- und Zeichenfolge "Geldstrafe," aufzuheben, obwohl es in der angefochtenen Bestimmung "Geldstrafen," heißt. Da das Gericht in der Begründung seines Antrages die angefochtene Gesetzesstelle richtig wiedergibt, besteht in der Sache kein Zweifel, dass es die Verfassungswidrigkeit von "Geldstrafen," behauptet und die Aufhebung dieser Wortfolge begehrt (vgl VfSlg 18.567/2008, 19.512/2011).

1.2.2.  Die Bundesregierung zieht in ihrer Äußerung die Zulässigkeit eines Teiles des Antrages in Zweifel, indem sie die Präjudizialität des angefochtenen §26 Abs1 FinStrG verneint.

1.2.3.  Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.2.4.  Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).

Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfSlg 20.154/2017). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).

Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).

Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Bestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).

Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).

Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.

1.2.5.  Der Verfassungsgerichtshof erachtet die Anwendung des §26 Abs1 FinStrG im Hinblick auf seinen Wortlaut ("der durch die Gerichte […] verhängten Geldstrafen") im Anlassfall für denkmöglich; §53 Abs4 FinStrG, der die Zuständigkeit des Gerichtes zur Ahndung auch von verwaltungsbehördlichen Finanzvergehen festlegt, steht mit §26 Abs1 FinStrG in einem Regelungszusammenhang.

1.2.6.  Der Hauptantrag erweist sich allerdings im Hinblick auf die angefochtenen Teile des §26 Abs1 FinStrG als zu eng, weil der Verweis auf §43a StGB, der in Abs1 die (teil-)bedingte Nachsicht der Geldstrafe betrifft, nicht mitangefochten wurde. Dasselbe trifft auf den ersten Eventualantrag zu. Der Hauptantrag und der erste Eventualantrag sind daher unzulässig.

1.2.7.  Hingegen erweist sich der zweite Eventualantrag als zulässig. Mit ihm werden der gesamte Abs1 des §26 FinStrG, der zur Gänze in einem Regelungszusammenhang steht, sowie §53 Abs4 FinStrG angefochten.

2.       Der Antrag ist – soweit zulässig – nicht begründet:

2.1.    Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2.    Das antragstellende Gericht bringt vor, dass die Anwendung des §26 Abs1 FinStrG auf verwaltungsbehördliche Finanzvergehen durch das Gericht im Falle objektiver Konnexität zu einer unsachlichen Differenzierung innerhalb verwaltungsbehördlicher Finanzvergehen und somit zu einer Verletzung im Gleichheitsgrundsatz führe, weil auf verwaltungsbehördliche Finanzvergehen, über die die Finanzstrafbehörde entscheide, §26 Abs1 FinStrG nicht anwendbar sei.

2.3.    Der Gleichheitsgrundsatz setzt dem Gesetzgeber (s etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001) insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).

2.4.    §53 FinStrG grenzt die gerichtliche von der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen ab. Nach §53 Abs1 FinStrG ist das Gericht nur zur Ahndung von vorsätzlich begangenen Finanzvergehen zuständig. In den ersten beiden Absätzen des §53 FinStrG wird weiters der für die Abgrenzung der Zuständigkeit maßgebliche Wertbetrag festgesetzt (gerichtliche Zuständigkeit bei über € 100.000,– bzw € 50.000,–), das ist auch jener Betrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag). Die Zuständigkeit des Gerichtes kann sich auch durch die Zusammenrechnung strafbestimmender Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen desselben Beschuldigten ergeben (§53 Abs1 FinStrG).

Der dritte und der vierte Absatz des §53 FinStrG regeln die Zuständigkeit bei Zusammentreffen von gerichtlichen mit verwaltungsbehördlichen Finanzvergehen zugunsten der Gerichte: Nach dem dritten Absatz sind die Gerichte unter näheren Voraussetzungen für verwaltungsbehördliche Finanzvergehen zuständig, wenn einem Beschuldigten mehrere Finanzvergehen zur Last gelegt werden und zumindest eines davon in die Zuständigkeit des Gerichtes nach Abs1 oder 2 des §53 FinStrG fällt (subjektive Konnexität). Nach dem vierten Absatz sind die Gerichte für verwaltungsbehördliche Finanzvergehen zuständig, wenn sich an einem Finanzvergehen mehrere Personen vorsätzlich beteiligt haben (§11 FinStrG) und das Gericht für Finanzvergehen des unmittelbaren Täters zuständig ist (objektive Konnexität). Für Finanzordnungswidrigkeiten ist das Gericht niemals zuständig, also selbst dann nicht, wenn die Voraussetzungen der §53 Abs3 und 4 FinStrG gegeben wären (§53 Abs5 FinStrG).

Im Falle eines Zusammenhanges nach §53 Abs4 FinStrG kann es somit sein, dass ein vorsätzlich Beteiligter wegen eines Finanzvergehens, das ohne diesen Zusammenhang von der Finanzstrafbehörde zu ahnden wäre, von einem Gericht verurteilt wird (vgl auch AB 809 BlgNR 16. GP, 3). Diesfalls sind nach dem zweiten Satz in §53 Abs4 FinStrG mit der Verurteilung nicht die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung, sondern nur die einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde verbunden (vgl auch AB 809 BlgNR 16. GP, 3).

2.5.    Die Anwendung des §26 Abs1 FinStrG auf verwaltungsbehördliche Finanzvergehen durch das Gericht im Falle objektiver Konnexität würde – wie das antragstellende Gericht selbst darlegt – zu dem gleichheitswidrigen Ergebnis führen, dass Personen, die das gleiche verwaltungsbehördliche Finanzvergehen verwirklicht haben, unterschiedlich behandelt werden würden (vgl jüngst zur Ungleichbehandlung von Gleichem VfGH 7.3.2018, G136/2017 ua). Die Anwendung des §26 Abs1 FinStrG auf verwaltungsbehördliche Beteiligungstäter hinge nämlich nur davon ab, ob für Finanzvergehen des unmittelbaren Täters das Gericht zuständig ist oder nicht (§53 Abs1 und 2 FinStrG). Bei einem – aus der Sicht des Beteiligungstäters bloß zufälligen – Zusammentreffen eines verwaltungsbehördlichen Finanzvergehens mit einem gerichtlichen Finanzvergehen sieht der Finanzstrafgesetzgeber in §53 Abs4 FinStrG aus Gründen der Verfahrenskonzentration und Verfahrensökonomie die Führung eines einheitlichen gerichtlichen Verfahrens vor (vgl AB 1548 BlgNR 13. GP, 4); die vom antragstellenden Gericht daraus gezogene Folge, dass die Zuständigkeitsverschiebung in §53 Abs4 FinStrG auch eine im Vergleich zu einem sonstigen verwaltungsbehördlichen Beteiligungstäter unterschiedliche Strafverhängung rechtfertige, würde zu der aufgezeigten verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führen.

2.6.    Demgegenüber ist der Wille des Gesetzgebers darauf gerichtet, dass bei einer ausschließlich auf §53 Abs4 FinStrG beruhenden Zuständigkeitsverschiebung das verwaltungsbehördliche Finanzvergehen "behördlich" bleiben soll, sollen doch den verwaltungsbehördlichen (Beteiligungs-)Täter nach dem zweiten Satz des §53 Abs4 FinStrG nicht die nachteiligen Folgen einer gerichtlichen Verurteilung treffen, sondern nur jene der Ahndung durch die Finanzstrafbehörde (vgl auch AB 809 BlgNR 16. GP, 3). Dies wird durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach "durch die konnexitätsbedingte Aburteilung eines in abstracto in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden Finanzvergehens durch das Gericht am materiell-rechtlichen Charakter dieses Finanzvergehens einschließlich aller daraus resultierenden Schranken und Wirkungen gerade keine Änderung eintritt" (OGH 19.8.2015, 13 Os 35/15v, EvBl. 2016/20).

2.7.    §26 Abs1 FinStrG ist daher von einem kraft objektiver Konnexität zuständigen Gericht auf verwaltungsbehördliche Finanzvergehen nicht anzuwenden. Die vom antragstellenden Gericht behauptete Gleichheitswidrigkeit liegt somit von vornherein nicht vor.

2.8.    Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Grundrechte-Charta als Prüfungsmaßstab im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl VfSlg 19.632/2012) ist im vorliegenden Fall schon aus den soeben genannten Gründen auch kein Verstoß gegen Art20 GRC zu erkennen.

V.       Ergebnis

1.       Die ob der Verfassungsmäßigkeit des §26 Abs1 FinStrG im Zusammenhang mit §53 Abs4 FinStrG erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der zweite Eventualantrag ist daher abzuweisen. Der Hauptantrag und der erste Eventualantrag sind als unzulässig zurückzuweisen.

2.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3.       Der beteiligten Partei sind die für die abgegebene Äußerung begehrten Kosten schon deshalb nicht zuzusprechen, weil es im Falle eines auf Antrag eines Gerichtes eingeleiteten Normenprüfungsverfahrens Sache des antragstellenden Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (zB VfSlg 19.019/2010 mwN).

Schlagworte

Finanzstrafrecht, Gericht Zuständigkeit, Strafprozessrecht, Strafrecht, Strafe (Verwaltungsstrafrecht), res iudicata, Diversion, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G32.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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