Entscheidungsdatum
04.09.2018Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W175 2173126-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 21.09.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/3542/2015 über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Islamabad vom 17.05.2017, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/3542/2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 21.09.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/3542/2015, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige aus Afghanistan, stellte am 07.12.2015 unter Anschluss diverser Unterlagen (Reisepass, afghanische ID Karte, Heiratsurkunde; Mietvertrag sowie Lohn-/und Gehaltsabrechnungen der Bezugsperson; Fotos) bei der österreichischen Botschaft in Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte die BF aus, dass sie die Ehegattin eines afghanischen Staatsangehörigen sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 01.09.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2016 erteilt wurde.
Am Tag ihrer Antragstellung wurde die BF befragt und gab hierbei zusammengefasst an, vor 5 Jahren vor einem Mullah in Afghanistan geheiratet und die Ehe vor ungefähr zwei Monaten bei einem afghanischen Gericht registriert zu haben. Sie sei ungefähr 17 Jahre alt gewesen, als sie geheiratet habe. Nach ihrer Hochzeit habe sie ungefähr sieben Monate mit ihrem Ehemann zusammengelebt, bis dieser letztlich Afghanistan habe verlassen müssen.
In einem Aktenvermerk vom 26.01.2016 hielt das BFA fest, dass sich im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses bei einer Gegenüberstellung der Angaben (Antrag und Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson) gravierende Widersprüche ergeben hätten. So habe die Bezugsperson während des gesamten Verfahrens nicht angegeben, verheiratet zu sein. Vielmehr habe sie sowohl bei der Erstbefragung durch die Polizei als auch bei der Einvernahme vor dem BFA auf konkrete Nachfrage zum Familienstand angegeben, ledig zu sein. Die Bezugsperson habe auch im gesamten Verfahren mit keinem Wort eine Ehegattin erwähnt, obwohl die Ehe laut den Angaben auf dem Einreiseantrag zu dieser Zeit bereits hätte bestehen müssen. Weiters wurde angemerkt, dass bei der im Zuge des Einreiseantrags nachgereichten Heiratsurkunde durch die angebliche Ehefrau der Bezugsperson wesentliche Daten der Bezugsperson (Foto, Fingerabdruck sowie Unterschrift) fehlen würden. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel sei keineswegs vom Nachweis im Sinne eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen.
Mit Schreiben vom 27.01.2016 gab das BFA in einer Mitteilung gem. § 35 Abs. 4 AsylG bekannt, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Prüfung der Sachlage nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Auf der nachgereichten Heiratsurkunde seien erhebliche Mängel ausgewiesen.
Mit Schreiben vom 02.02.2016, von der BF übernommen am 22.02.2016, wurde die BF seitens der ÖB Islamabad aufgefordert, zu den in der Mitteilung des BFA genannten Ablehnungsgründen Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 24.02.2016 wurde eine solche Stellungnahme eingebracht und darin die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA beanstandet. Die BF habe anlässlich ihrer Antragstellung eine Heiratsurkunde vorgelegt, aus welcher sich ergebe, dass sie und ihr Mann am 24.07.2010 geheiratet hätten. Zudem habe sie auch Fotos von der Hochzeit und ein Video vorgelegt und ergebe sich aus diesen Beweismitteln ebenfalls das Bestehen der Ehe seit dem 24.07.2010, weshalb die BF Familienangehörige im Sinne des AsylG 2005 sei. Der zweite Ablehnungsgrund des BFA, wonach die nachgereichte Heiratsurkunde erhebliche Mängel aufweise, könne mangels Nennung dieser angeblichen Mängel nicht nachvollzogen werden. Der Ehemann der BF bedaure es sehr, dass er im Asylverfahren nicht angegeben habe, verheiratet zu sein; dies würde jedoch nichts an der Tatsache ändern, dass die BF und er seit dem Jahr 2010 bereits in Afghanistan verheiratet gewesen seien.
Mit Schreiben vom 01.02.2017 teilte das BFA der ÖB Islamabad mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Begründend wurde erneut ausgeführt, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und die von der BF vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.
In der bezughabenden Stellungnahme des BFA vom 02.02.2017 wurde näher ausgeführt, dass die Bezugsperson erstmalig nach Verlängerung des subsidiären Schutzstatus erwähnt habe, verheiratet zu sein. Da es aufgrund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der BF möglich sei, jegliches Dokument mit jedem erdenklichen Inhalt auch entgegen der wahren Tatsachen widerrechtlich zu erlangen, könne auch Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei; zudem hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunde ergeben. Auch die im Zuge der Antragstellung vorgelegten Fotos könnten keinesfalls eine Beweiskraft entfalten. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der Bezugsperson sei davon auszugehen, dass diese Fotos erst kürzlich entstanden seien. Zudem sei bereits in der ersten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose darauf eingegangen worden, dass die vorgelegte Heiratsurkunde keine Beweiskraft entfalten könne, da diese erhebliche Mängel aufweise. Sofern die Bezugsperson gemeint habe, dass dies mangels Nennung der Mängel nicht nachvollzogen werden könne, entspreche dies nicht den Tatsachen, da die Mängel sehr wohl angeführt worden seien (Fehlen von Foto, Fingerabdruck sowie Unterschrift des angeblichen Ehemannes).
Mit Schreiben vom 06.02.2017, von der BF übernommen am 09.05.2017, wurde die BF seitens der ÖB Islamabad erneut aufgefordert, zur gleichzeitig vorgehaltenen Mitteilung und Stellungnahme des BFA binnen einer Frist von einer Woche Stellung zu nehmen.
Mit Bescheid vom 17.05.2017 verweigerte die ÖB Islamabad das Visum und verwies diesbezüglich begründend auf die Stellungnahme und Mitteilung des BFA.
Am 21.05.2017 langte verspätet eine Stellungnahme der BF zum Parteiengehör vom 06.02.2017 ein. Hinsichtlich der Frist bzw. Verspätung wurde darauf hingewiesen, dass die BF der deutschen Sprache nicht mächtig und zusätzlich Analphabetin sei. Sodann wurde ausgeführt, dass damals das Gerücht in der "Community" umhergegangen sei, dass ledige Personen wahrscheinlicher einen Status erhalten würden als verheiratete Personen, weshalb die Bezugsperson aus Angst vor einer negativen Entscheidung nicht angegeben habe, verheiratet zu sein. Der Bezugsperson sei nunmehr selbstverständlich bewusst, dass der Familienstatus keinerlei Auswirkungen auf die Entscheidungsfindung in einem Verfahren auf internationalen Schutz habe. Im Übrigen belege die vorgelegte Heiratsurkunde, dass die Eheschließung bereits vor der Asylantragstellung des Gatten der BF, nämlich im Jahr 2010, geschlossen worden sei. Dass auf der Urkunde ein Bild des Gatten der BF und dessen Unterschrift fehle, sei damit zu erklären, dass es sich bei der vorgelegten Urkunde um die Registrierung der im Jahr 2010 geschlossenen Ehe bei Gericht handle. Diese sei im Jahr 2015 vorgenommen worden; zu dieser Zeit sei die Bezugsperson selbstverständlich nicht mehr in Afghanistan gewesen. Die zunächst traditionell geschlossene Ehe, welche später bei Gericht registriert werde, sei in Afghanistan sowohl anerkannt als auch üblich. Der Ehemann müsse bei der Registrierung nicht anwesend sein. Die Ehe gelte dann mit dem Tag der traditionellen Eheschließung als geschlossen. Bemängelt wurde weiters die Beurteilung der vorgelegten Fotos aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der Bezugsperson. Zudem wurde der Antrag gestellt, die vorgelegte Heiratsurkunde mittels kriminaltechnischer Untersuchung zu überprüfen und ihre Echtheit feststellen zu lassen. Zuletzt wurde darauf hingewiesen, dass die BF mit ihrem Mann für mehrere Monate in Pakistan gewesen und die BF mittlerweile im vierten Monat schwanger sei, weshalb unter diesem Gesichtspunkt eine Berücksichtigung des Art. 8 EMRK unerlässlich sei. Selbst wenn die Behörde demnach an der Eheschließung der BF und der Bezugsperson zweifle, müsse sie sich mit dem Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK und einer möglichen Verletzung desselben durch die Abweisung des Einreiseantrages der BF auseinandersetzen. Insbesondere müsse die Behörde auch auf das Wohl des Kindes Rücksicht nehmen.
Am 22.05.2017 wurde die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bereits am 16.05.2017 abgelaufen sei, und seit letzter Woche ein Ablehnungsbescheid zur Abholung bereit liege.
Am 19.06.2017 langte die Beschwerde der BF ein, die sich im Wesentlichen mit der zuvor eingebrachten, aber verspäteten Stellungnahme deckt. Der Beschwerde wurde sowohl die besagte Stellungnahme als auch eine Bestätigung über die Schwangerschaft der BF beigefügt.
Mit Schreiben vom 20.06.2017 wurde der BF ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich einiger von ihr vorgelegten Unterlagen erteilt. Sie wurde aufgefordert, die näher bezeichneten Unterlagen (darunter auch die Heiratsurkunde) unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens wieder vorzulegen, andernfalls ihre Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werde. Diesem Verbesserungsauftrag kam die BF am 27.06.2017 nach.
In der Folge hat die ÖB Islamabad mit Bescheid vom 21.09.2017 (und damit nicht innerhalb der in § 14 VwGVG vorgesehenen Frist) eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit welcher die Beschwerde gem. § 14 Abs. 1 VwGVG abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen aus, dass sie die Beweiswürdigung des BFA, wonach die Familieneigenschaft der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, teile. Unter Zitierung des afghanischen Gesetzes sowie eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2017 wurde darauf verwiesen, dass eine in Abwesenheit des Ehegatten registrierte Ehe allein darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand habe, da diese wegen der Ausreise der Bezugsperson vor Registrierung der Heirat nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und damit allein aufgrund dieser nachträglichen Registrierung auch kein Familienleben im Sinne einer Wirtschafts-, Lebens- oder Geschlechtsgemeinschaft stattgefunden habe.
Dagegen brachte die BF mit Schriftsatz vom 27.09.2017 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird vorgebracht, dass nach dem FrÄG 2017 die Ehe nunmehr nicht mehr im Herkunftsstaat bestanden haben müsse, sondern würde es genügen, wenn die Ehe vor der Einreise der Bezugsperson Bestand gehabt habe. Die Eheschließung der BF und der Bezugsperson habe bereits traditionell und unter den gesetzlich dafür vorgesehenen Voraussetzungen und unter Anwesenheit beider Ehegatten in Afghanistan stattgefunden und sei anerkannt und gültig; die Registrierung diene nur mehr zum Beweiszweck. Die Zitierung des afghanischen Gesetzes und von Rechtsprechung in der Beschwerdevorentscheidung verstoße gegen das Überraschungsverbot. Die BF habe die Registrierung der Ehe, die traditionelle Eheurkunde sowie zahlreiche Fotos und ein Video von der Eheschließung vorlegen können. Zudem sei sie im 8. Monat schwanger, was ebenfalls das Vorliegen eines Familienlebens bestätige.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 10.10.2017 wurde am 12.10.2017 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt.
Mit Eingabe vom 20.08.2018 wurde dem erkennenden Gericht nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass der mj. Sohn der BF - in Hinblick auf seinen Vater, die Bezugsperson - eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erhalten habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF, eine Staatsangehörige aus Afghanistan, stellte am 07.12.2015 bei der ÖB Islamabad schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde der Ehemann der BF genannt.
Der Bezugsperson wurde nach einer beantragten Verlängerung mit Bescheid vom 01.09.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2016 erteilt.
Nach Antragstellung wurde vom BFA mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da der Familienbezug nicht erwiesen sei.
Nach Einbringung einer Stellungnahme mit Schriftsatz vom 24.02.2016 erfolgte eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes durch das BFA und wies dieses darauf hin, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe, wobei der BF neuerlich die Möglichkeit eingeräumt wurde, binnen einer Woche eine Stellungnahme abzugeben.
Diese langte jedoch verspätet ein, weshalb das darin enthaltene Vorbringen - u.a. der Umstand der Schwangerschaft der BF - bei Bescheiderlassung nicht berücksichtigt werden konnte.
Der Beweis des Vorliegens einer Ehe mit der Bezugsperson vor deren Einreise in das Bundesgebiet konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden.
Festgestellt wird, dass die vorliegende Beschwerde am 19.06.2017 fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Die erst am 21.09.2017 ergangene Beschwerdevorentscheidung erweist sich somit als verspätet und wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der ÖB Islamabad, insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen.
Die BF hat nicht unter Beweis gestellt, dass sie vor der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet eine Ehe nach staatlichem Recht, d.h. einschließlich Ehe-Registrierung, mit dieser geschlossen hat. Dies hat sie auch nicht behauptet. Vielmehr hat sie in der Befragung vom 07.12.2015 im Zuge der Antragstellung angeführt, in Afghanistan vor einem Mullah geheiratet zu haben und diese Ehe vor ungefähr zwei Monaten (Anmerkung: die Bezugsperson hat am 22.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht) vor einem afghanischen Gericht registriert zu haben. Auch in der verspätet eingebrachten Stellungnahme und in der Beschwerde sprach sie von einer traditionellen Eheschließung im Jahr 2010 und einer Registrierung dieser im Jahr 2015 (zu diesem Zeitpunkt hat sich die Bezugsperson nachweislich in Österreich befunden). Die vorgelegte afghanische Heiratsurkunde vom 19.10.2015 enthält weder ein Foto noch einen Fingerabdruck oder eine Unterschrift des angeblichen Ehemannes der BF, was die BF in der verspäteten Stellungnahme bzw. in der Beschwerde auch nicht bestritt, sondern hiezu anführte, dass es sich bei der vorgelegten Urkunde um die Registrierung der im Jahr 2010 geschlossenen Ehe bei Gericht handeln würde.
Schließlich belegen auch die im Verfahren vorgelegten Fotos der angeblichen Eheschließung nicht das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe vor der Ausreise der Bezugsperson. Denn selbst wenn es sich bei den auf den Fotos abgebildeten Personen tatsächlich um die BF und die namhaft gemachte Bezugsperson handeln sollte, kann daraus kein Rückschluss auf eine gültige Eheschließung getroffen werden, zumal die Fotos nicht datiert sind.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Ausführungen der BF betreffend das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich jedenfalls nicht durch die Vorlage diesbezüglich unbedenklicher Urkunden oder sonstiger glaubwürdiger Bescheinigungsmittel untermauert wurden.
Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2017 verspätet ergangen ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Zu A) I. Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung:
Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerde am 19.06.2017 rechtzeitig erhoben wurde und zulässig ist.
Allerdings wurde die Beschwerdevorentscheidung mit 21.09.2017 verspätet und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen.
Der Vorlageantrag wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG stand es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid - innerhalb von zwei Monaten - aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen, wie hier erfolgt (Beschwerdevorentscheidung); dies unter sinngemäßer Beachtung des § 27 VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 7 zu § 14, ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG, K 6).
Wie dargestellt wurde die Beschwerdevorentscheidung verspätet und sohin von einer unzuständigen Behörde erlassen.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 27 VwGVG ersatzlos zu beheben. (Vgl Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG K 7.)
Die Beschwerdevorentscheidung tritt durch den Vorlageantrag mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, was vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt war (vgl. RV 2009, BlgNR 24 GP 5), sondern derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdevorentscheidung mit der vorliegenden Entscheidung jedoch ersatzlos ex tunc behoben wird, ist dem angefochtenen Bescheid nicht mehr derogiert und ist dieser in Folge anhand der Beschwerde iSd § 28 Abs. 2 VwGVG zu prüfen.
Damit stellt sich die Frage nach dem rechtlichen Schicksal des Vorlageantrages. Der Ansicht, durch die ex tunc Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung wäre der Vorlageantrag nun mangels derselben unzulässig, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu folgen, zumal kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich ist, den Vorlageantrag deswegen aus dem Rechtsbestand zu entfernen, war er doch als Rechtsmittel gegen die (verspätet) erlassene Beschwerdevorentscheidung insoweit erfolgreich, als er zu deren Aufhebung führte.
Zu A) II. Abweisung der Beschwerde:
Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:
"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§ 16 [ ... ]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:
"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."
Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:
"Form der Eheschließung:
§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
Vorbehaltsklausel (ordre public)
§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden."
Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:
"§ 17 Form der Eheschließung
(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.
§ 21 Mangel der Form
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch
§ 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist."
Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz internationales Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich. Gemäß § 12 IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen. Gemäß § 16 Abs. 2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
Die maßgeblichen Bestimmungen des afghanischen Zivilgesetzbuches (Madani Qanun) vom 05.01.1977, Amtsblatt der Republik Afghanistan Band 19 (1977) Nr. 353, lauten in der unverändert in Geltung stehenden Stammfassung folgendermaßen:
"Art. 61
(1) Der Eheschließungsvertrag wird in einer öffentlichen Heiratsurkunde von der zuständigen Behörde in drei Kopien ausgefertigt und registriert; das Original wird bei der zuständigen Behörde verwahrt, und jeder der Vertragsparteien wird eine Kopie übergeben. Der Eheschließungsvertrag wird nach der Registrierung der in Art. 46 dieses Gesetzes vorgesehenen zuständigen Personenstandsbehörde mitgeteilt.
(2) Wenn die Registrierung des Eheschließungsvertrages in dieser Weise nicht möglich ist, findet sie in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise statt.
Art. 66
Der Eheschließungsvertrag wird in einer einzigen Zusammenkunft durch ausdrückliches Angebot und ausdrückliche Annahme, welche Unverzüglichkeit und Dauerhaftigkeit, aber keine Zeitbegrenzung beinhalten, geschlossen.
Art. 77
Für die Ordnungsgemäßheit und Gültigkeit der Eheschließung sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
1. Ordnungsgemäße Abgabe von Angebot und Annahme durch die Vertragsparteien oder durch ihre Vormünder bzw. Vertreter,
2. die Anwesenheit zweier geschäftsfähiger Zeugen,
3. das Nichtvorhandensein von dauerhaften oder zeitweiligen Ehehindernissen zwischen den Eheschließenden."
Nach Art. 61 Abs. 2 afghanisches Zivilgesetzbuch ist also für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages seine Registrierung vorgeschrieben, und zwar zumindest "in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise". Ohne den Nachweis durch eine öffentliche Urkunde ist die Ehe nach staatlichem afghanischem Recht ungültig (vgl. Bergman/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan, 1990, S. 16).
In der Praxis registriert allerdings die große Mehrheit der afghanischen Bevölkerung die Eheschließung nicht bei den staatlichen Behörden, weil die Form der Ehe nach islamischem Recht (Scharia-Familienrecht) für alltägliche Angelegenheiten ausreichend ist, sodass in Afghanistan eine gültige Ehe nach staatlichem Recht die Ausnahme darstellt (vgl. Rights & Democracy, A Woman's Place:
Perspectives on Afghanistan's Evolving Legal Framework, 2010, S. 27-36; Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Family Structures and Family Law in Afghanistan - A Report of the Fact-Finding Mission to Afghanistan January - March 2005, S. 19-20).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe dazu BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis.
Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson ein in Österreich subsidiär schutzberechtigter afghanischer Staatsangehöriger als Ehemann der BF genannt.
Der im gegenständlichen Verfahren anwendbare § 35 Abs. 5 AsylG 2005 bestimmt in seiner nunmehr geltenden Fassung, dass der Ehegatte als Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Sinne des Abs. 1 leg. cit. zu betrachten ist, sofern die Ehe bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden hat. Der Nachweis, dass die Ehe zwischen einem Antragsteller und seiner Bezugsperson bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden hat, ist daher zwingend geboten.
Das BFA hat ausgehend von der zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunde das Vorliegen der Eigenschaft als Familienangehörige der BF zu Recht verneint.
Der Antrag auf internationalen Schutz der Bezugsperson erfolgte am 22.05.2011, also noch lange vor der Registrierung der Ehe im Jahr 2015.
Die Eintragung der angeführten traditionellen Eheschließung vom 24.07.2010 erfolgte konkret am 19.10.2015, womit offensichtlich ist, dass die Ehe wenn überhaupt erst nach Ausreise der Bezugsperson nach afghanischem Recht entstanden ist. Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die sich aus den Dokumenten ergebende, in Abwesenheit der Bezugsperson in Afghanistan registrierte Ehe alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand hat. Es liegt damit alleine aufgrund dieser nachträglichen Registrierung auch keine rechtlich relevante Ehe vor.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus (vgl. EGMR 24.01.1986. Rees, Serie A 106, Z 49 f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Z 43; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Z 98). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird. Die Regelung der Ausübung der Eheschließungsfreiheit muss durch Gesetz erfolgen. Anerkannte Ehehindernisse sind beispielsweise Blutsverwandtschaft, fehlende Geschäftsfähigkeit und auch die fehlende freie Zustimmung.
Eine Ehe wird dadurch geschlossen, dass beide Verlobte vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, aus freiem Wille die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.09.2017, Ra 2016/20/0068-12, ausgesprochen, dass eine "Ferntrauung" den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung im Sinn des § 6 IPRG entgegensteht.
Auch aus der Entscheidung des EGMR vom 08.12.2009 (Case of Munoz Diaz vs. Spain, No. 49.151/07) geht hervor, dass keine Verpflichtung besteht, Eheschließungen auf Grundlage fremder Rechtsordnungen anzuerkennen, die den Grundwerten der nationalen Rechtsordnung widersprechen.
Die Ausstellung der "Heiratsurkunde" erfolgte - wie bereits angeführt - erst im Jahr 2015 und ohne Mitwirkung der Bezugsperson, die sich schon seit Mai 2011 in Österreich aufhält. Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die von der BF behauptete, in Abwesenheit der Bezugsperson in Afghanistan bezeugte Eheschließung alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand hat, da diese wegen Ausreise der Bezugsperson vor Ausstellung der "Heiratsurkunde" nicht bereits vor deren Einreise nach Österreich im Herkunftsstaat bestanden hat. Demnach kann die BF nicht als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG angesehen werden.
Sofern aus der Aktenlage hervorgeht, dass die BF bereits im Zuge des gegenständlichen Verfahrens schwanger wurde und zwischenzeitig ein Kind geboren hat, für welches eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose (in Hinblick auf die genannte Bezugsperson) ausgestellt wurde, ist zu sagen, dass dieser Umstand im Bescheid nicht berücksichtigt werden konnte, und die Behörde daher kein Verschulden trifft bzw. keine Mängel im Verfahren erkannt werden können. So hat die BF ihre Schwangerschaft erstmalig in ihrer verspäteten (am 20.05.2017 verfassten und am 21.05.2017 eingelangten) Stellungnahme (die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme lief am 16.05.2017 ab; der Bescheid wurde einen Tag danach erlassen) erwähnt; die positive Wahrscheinlichkeitsprognose für ihr Kind wurde sodann im August 2018 dem erkennenden Gericht zur Kenntnis gebracht. Es ist demnach offensichtlich, dass der Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keinerlei Informationen über die damalige Schwangerschaft der BF vorlagen, weshalb ihr auch nicht vorgeworfen werden kann, diesen Umstand nicht entsprechend in ihrer Entscheidung mitberücksichtigt zu haben (an dieser Stelle ist auch noch auf das Neuerungsverbot im Visumverfahren nach § 11a Abs. 2 FPG zu verweisen). Die Vorgangsweise der Behörde ist unter Zugrundelegung der zu ihrem Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Informationen nicht zu bemängeln.
Anzumerken ist, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen, dass Art. 8 EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Art. 8 EMRK gewährt auch kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Regelung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum (vgl. VfSlg 17.013/2003 und 18.613/2008). Die - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.
Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Es steht der BF aber jederzeit frei, neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Visums bei der zuständigen Behörde einzubringen, welche nunmehr die für ihr mj. Kind ausgestellte positive Wahrscheinlichkeitsprognose in Hinblick auf die Bezugsperson entsprechend zu berücksichtigen haben wird.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung, Ehe, Einreisetitel, ersatzlose Behebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W175.2173126.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018