TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/11 VGW-022/018/7116/2018

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Veröffentlicht am 11.10.2018
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Entscheidungsdatum

11.10.2018

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMSVG §3 Z9
LMSVG §6 Abs1
LMSVG §6 Abs2
LMSVG §90 Abs3 Z2
Allergeninformationsverordnung §2 Abs1
Allergeninformationsverordnung §3 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter DDr. Lacina über die Beschwerde der Frau A. B. vom 25.5.2018 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 24.4.2018, Zahl MBA ..., wegen Übertretung des § 90 Abs. 3 Z 2 und § 6 Abs. 1 und 2 des LMSVG iVm § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Weitergabe von Information über unverpackte Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können und über weitere allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen für Lebensmittel (Allergeninformationsverordnung),

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen.

Die Strafe wird jedoch von 250,00 Euro auf 180,00 Euro, im Nichteinbringungsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt. Demgemäß verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag gemäß
§ 64 VStG auf 18,00 Euro.

II. Die Beschwerdeführerin hat daher gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die C. GmbH für die über die Beschuldigte verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.

IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 24.4.2018, Zahl MBA ..., wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben es als zur Vertretung nach außen Berufene, nämlich als handelsrechtliche Geschäftsführerin (§ 9Abs.1 VStG 1991) zu verantworten, dass diese Gesellschaft, berechtigt zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeerestaurants im Standort Wien, ..., als Lebensmittelunternehmerin, die unverpackte Lebensmittel an Endverbraucher abgibt, am 02.06.2017 um 21.55 Uhr auf der Internet-Seite http://www.....at/ Speisen wie "Büffelmozzarella in Panko-Kräuterkruste, Tapenade" und "Tagliata mit Grana und Rucola" dargeboten hat, jedoch weder sichergestellt hat, dass Informationen über unverpackte Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden, verfügbar und leicht zugänglich sind, noch diese Informationen den Endverbrauchern unaufgefordert zur Verfügung gestellt hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 90 Abs. 3 Z. 2 und § 6 Abs .1 und 2 des Lebensmittelsicherheits- und

Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Weitergabe von Informationen über unverpackte Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können und über weitere allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen für Lebensmittel (Allergeninformationsverordnung), BGBl. II Nr. 175/2014, in der jeweils geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 250,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden

gemäß § 90 Abs.3 erster Strafsatz LMSVG.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 25,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe

(mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 275,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau A. B. verhängte Geldstrafe von € 250,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 25,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.

Zahlungsfrist:

Wenn Sie keine Beschwerde erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie erhalten daher nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dieses Bescheides eine Zahlungsanweisung. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist unverzüglich mit dieser Zahlungsanweisung zu überweisen. Die Einzahlung kann auch schon vorher auf das Konto der Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 35, IBAN: AT91 1200 0514 2801 8031, BIC: BKAUATWW, unter Angabe der Zahl „MBA ...“ im Feld Verwendungszweck erfolgen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag - ohne vorhergehende Mahnung - zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

B E G R Ü N D U N G :

Auf Grund der Anzeige der Magistratsabteilung 59 - Bezirksabteilung ... vom 09.06.2017, GZI.: MA 59..., wurde der Beschuldigten die im Spruch umschriebene Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

Die Beschuldigte rechtfertigte sich im Wesentlichen wie folgt:

Auf der in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.06.2017 beschriebenen Internetseite werden keine Speisen angeboten.

Es wird lediglich beispielhaft dargestellt, welche Speisen im Lokal angeboten werden. Ein Angebot, welches via Internet angenommen werden könnte, wird auf der genannten Internetseite nicht gelegt.

Aus des Gastgewerbebetrieb in Wien, ... werden keinerlei Speisen ausgeliefert. Gäste können Speisen nur persönlich im Betrieb bestellen, diese werden nur zum Verzehr an Ort und Stelle ausgegeben.

Das konkrete zur Verfügung stehende Speisenangebot ist der im Betrieb aufliegenden Speisekarte zu entnehmen, in welcher auch die Allergene angeführt sind. Darüber hinaus enthält die Speisekarte auch an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und lesbar den Hinweis, dass die Informationen über allergene Stoffe auf Nachfrage mündlich erteilt werden.

Beweis:    PV

D. B., p.A. C. GmbH, Wien, ..., beiliegende Speisekarte

Dem § 3 der Allergeninformationsverordnung wurde vollinhaltlich entsprochen, die Allergeninformationen wurden und werden den Endverbrauchern unaufgefordert zur Verfügung gestellt, und zwar sowohl in der in § 3 Abs. 2 der Allergeninformationsverordnung, als auch in § 3 Abs. 3 leg. cit. vorgesehenen Weise.

Die Beschuldigte hat eine Verwaltungsübertretung, wie sie in der Aufforderung vom 27.06.2017 beschrieben ist, nicht zu vertreten.

Dieser Rechtfertigung ist folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 2 Abs. 1 Allergeninformationsverordnung sind Lebensmittelunternehmer verpflichtet, Informationen über unverpackte Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden, an Endverbraucher weiterzugeben.

Gemäß § 2 Abs. 2 Allergeninformationsverordnung sind Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, jene in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABI. Nr. L 304 vom 22. November 2011, geändert durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014, ABI. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2014,

genannten Stoffe und Erzeugnisse.

Gemäß § 3 Abs. 1 Allergeninformationsverordnung haben Lebensmittelunternehmer, die unverpackte Lebensmittel an Endverbraucher abgeben, sicherzustellen, dass die in § 2 genannten Informationen verfügbar und leicht zugänglich sind. Sie sind den Endverbrauchern unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Gemäß Art. 3 Z. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit sind "Lebensmittelunternehmer" die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden.

Gemäß Art. 3 Z. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind "Endverbraucher" den letzten Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet.

Gemäß Kapitel I Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission gilt diese Verordnung für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für

die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.

Gemäß Kapitel I Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bezeichnet der Ausdruck „Information über Lebensmittel“ jede Information, die ein Lebensmittel betrifft und dem Endverbraucher durch ein Etikett, sonstiges Begleitmaterial oder in anderer Form, einschließlich über moderne technologische Mittel oder mündlich, zur Verfügung gestellt wird.

Gemäß Kapitel IV Abschnitt 1 Art. 9 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sind nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen folgende Angaben verpflichtend:

alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenen­falls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen.

Im Lichte der genannten Rechtsvorschriften ist die C. GmbH zweifellos als Lebensmittelunternehmerin zu qualifizieren. Die von ihr angebotenen Lebensmittel sind unstrittig für den Endverbraucher bestimmt. Durch die Darstellung der im Betrieb der C. GmbH angebotenen Speisen auf der verfahrensgegenständlichen Webseite stellt diese Gesellschaft im Sinne des Kapitel I Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 dem Endverbraucher Informationen über Lebensmittel über ein modernes technologisches Mittel zur Verfügung, weshalb sie auf dieser Ebene auch die Verpflichtung gemäß Kapitel IV Abschnitt 1 Art. 9 Abs. 1 lit. c. der genannten Verordnung zur Angabe allfälliger Stoffe bzw. Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, trifft. Dass eine derartige Angabe nicht erfolgt ist, blieb im Verfahren unbestritten und ist somit als erwiesen anzusehen.

Im Übrigen hat die Beschuldigte nicht glaubhaft gemacht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die angelastete Verwaltungsübertretung ist auf Grund der Anzeige in objektiver und subjektiver Hinsicht als erwiesen anzunehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten wurden von dieser nicht bekanntgegeben; es wurden mittlere finanzielle Verhältnisse angenommen.

Bei der Strafbemessung wurden weder mildernde noch erschwerende Umstände berücksichtigt.“

2. Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 25.05.2018 hat folgenden Inhalt:

„Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe es als Geschäftsführerin einer Gesellschaft zu verantworten, dass auf der Internetseite "www.....at" Speisen angeboten worden wären, nicht jedoch sichergestellt worden sei, dass Informationen über unverpackte Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden, verfügbar und leicht zugänglich sind, noch diese Informationen den Endverbrauchern unaufgefordert zur Verfügung gestellt worden seien.

Dem ist entgegen zu halten, dass auf dergennanten Internetseite keinerlei Speisen angeboten werden.

Es wird lediglich beispielhaft dargestellt, welche Speisen im Lokal angeboten werden. Ein Anbot, welches etwa via Internet angenommen werden könnte, wird auf der genannten Internetseite nicht gelegt.

Aus dem Gastgewerbebetrieb in Wien, ..., werden keinerlei Speisen ausgeliefert. Gäste können Speisen nur persönlich im Betrieb bestellen, diese werden nur zum Verzehr an Ort und Stelle ausgegeben.

Das konkrete zur Verfügung stehende Speisenangebot ist der im Betrieb aufliegenden Speisekarte zu entnehmen, in welcher auch die Allergene angeführt sind. Darüber hinaus enthält die Speisekarte auch an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und lesbar den Hinweis, dass die Informationen über allergene Stoffe auf Nachfrage mündlich erteilt werden.

Beweis:    PV

D. B., p.A. C. GmbH, Wien, ..., beiliegende Speisekarte

Dem § 3 der Allergeninformationsverordnung wurde vollinhaltlich entsprochen, die Allergeninformationen wurden und werden den Endverbrauchern unaufgefordert zur Verfügung gestellt, und zwar sowohl in der in § 3 Abs. 2 der Allergeninformationsverordnung, als auch in § 3 Abs. 3 leg. cit. vorgesehenen Weise.

Die Verpflichtung gemäß § 3 Abs 1 Allergeninformationsverordnung lautet dahingehend, dass Lebensmittelunternehmer, die unverpackte Lebensmittel an den Verbraucher abgeben, sicherzustellen haben, dass die Allergeninformationen verfügbar und leicht zugänglich sind; sie sind den Endverbrauchern unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Die Allergeninformation wird jedem Verbraucher, der bei der C. GmbH ein unverpacktes Lebensmittel erwerben will, im Lokal unaufgefordert zur Verfügung gestellt. Es ist auch nicht anders möglich, als das Lebensmittel im Lokal der C. GmbH zu erwerben.

Andererseits besteht keinerlei Verpflichtung, bei einem im Internet dargestellten Lebensmittel Allergeninformation zur Verfügung zu stellen. Dies gilt um so mehr, als im konkreten Fall ein Lebensmittel über das Internet bzw. im Wege einer Bestellung über das Internet auch gar nicht erhalten werden kann.

Sohin stellt die Beschuldigte die

ANTRÄGE,

1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Folge

2. der Beschwerde Folge zu geben und

3. das Verfahren einzustellen.

A. B.“

3. Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen zur Entscheidung berufenen Richter erwogen:

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt

Die Beschwerdeführerin, Frau A. B., hat am 2.6.2017 auf der Internetseite http://www.....at/ - „Büffelmozarella in Panko-Kräuterkruste, Tapenade“ und „Tagliata mit Grana und Rucola“ durch ankündigen bzw. werben in Verkehr gebracht hat, ohne dass auf dieser Internetplattform jene Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, angeführt waren.

Beweiswürdigung

Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer Einvernahme als Beschuldigte nicht bestritten, dass oben festgestellter Sachverhalt am 2.6.2017 im Internet so dargestellt war.

Dass die Ankündigung auf der Internetplattform nicht mit dem tatsächlichen Angebot der Speisen im Lokal der Beschwerdeführerin zur Tatzeit übereinstimmte, fällt in ihren Ingerenzbereich. Es darf von einer Gastronomin erwartet werden, dass sie jene Sorgfalt bei Anpreisung von Speisen im Internet obwalten lässt, die es dem Konsumenten und der Konsumentin leicht ermöglichen, festzustellen, ob in den beworbenen Speisen bestimmte Stoffe enthalten sind, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können.

Rechtliche Bestimmungen

§ 3 Z. 9 LMSVG sieht unter „Inverkehrbringen“ (auszugsweise) Folgendes vor:

… Davon abweichend ist als Inverkehrbringen bei ursprünglich auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86, erlassenen Verordnungen das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung einer Ware ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige den lebensmittelrechtlichen Vorschriften gemäß Z 13 nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Die Befugnisse der Aufsichtsorgane gemäß §§ 35, 39 und 41 bleiben davon unberührt.

4. Strafbemessung

Gemäß § 10 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000,00  Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100.000,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte zuwiderhandelt.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind gemäß Abs 2 leg cit im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat schädigte in nicht ganz unerheblichem Maße das öffentliche Interesse an der leichten Feststellbarkeit von möglichen Allergien oder Unverträglichkeiten auslösenden Stoffen in Lebensmitteln durch den Konsumenten bzw. die Konsumentin, sohin des Verbraucherschutzes, dem die Strafdrohung dient. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher als durchschnittlich.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall nicht als völlig geringfügig bezeichnet werden, da nicht hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des hergestellten Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin war von gesetzlichen Sorgepflichten für zwei Kinder auszugehen. Da die Beschwerdeführerin ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Befragen nicht bekanntgeben wollte, waren diese vom erkennenden Richter als zumindest durchschnittlich einzuschätzen.

Besondere Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgetreten.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, spezial- und generalpräventive Erwägungen, aber auch auf die Einkommens- und Vermögenssituation, war die Strafe zu hoch bemessen und eine Herabsetzung auf die im Spruch genannte Höhe geboten.

Die Strafe konnte auch deshalb herabgesetzt werden, da das erkennende Gericht der festen Überzeugung ist, dass mit einem geringeren Strafausmaß noch immer der Strafzweck erreicht werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Speisen; Inverkehrbringen; Internetplattform; Ankündigen; Werben; Allergene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.022.018.7116.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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