TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/22 W124 2131780-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2018
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Entscheidungsdatum

22.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W124 2131780-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX und am XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 55, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG

2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 55, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1 Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2 Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ der LPD Steiermark gab er an, schiitischer Hazara zu sein. Er sei in XXXX in Afghanistan geboren, habe von seinem 2. bis zum 14. Lebensjahr rechtmäßig im Iran gelebt und habe in XXXX die Grundschule sowie die Mittelschule besucht. Er habe acht Jahre als Hilfsarbeiter am Bau und ein Jahr beim Bundesheer gearbeitet. Seit XXXX sei er als Teppichknüpfer tätig.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er sei wegen seiner Arbeit als Soldat von den Taliban bedroht worden und habe Briefe nach Hause geschickt bekommen. Daraufhin sei er in den Iran geflüchtet. Als er nach Afghanistan zurückgekehrt sei, habe er festgestellt, dort nicht mehr leben zu können.

2. Die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) erfolgte am 21.07.2016.

2.1 Befragt zu seiner Person gab er an, er spreche Dari als Erstsprache und beherrsche ein wenig Paschtu. Er sei gesund und wolle auch arbeiten. Seine Tazkira habe er auf der Reise verloren. Er sei in Isfahan im Iran geboren und habe bis zum Beginn der Regierungszeit von Karzei im Jahr 2001 auch im Iran gelebt. Danach sei die Familie nach Afghanistan übersiedelt, da sie ursprünglich aus XXXX stamme. Sie hätten allerdings nicht sofort in diese Provinz zurückkehren können, da sie ihr Haus sowie die Grundstücke verpachtet hätten. Daher hätten sie vor der Rückkehr ein Jahr in XXXX gelebt. In XXXX habe der BF schließlich für sechs bis sieben Monate als Bauarbeiter gearbeitet. Anschließend habe er für die Zeit von sechs bis sieben Monaten in XXXX Handys samt Zubehör verkauft. Daraufhin habe er in Kandahar drei bis vier Monate auf Baustellen gearbeitet. Danach sei er in XXXX zuerst in der Landwirtschaft, dann aber für sechs bis sieben Monate bei der Polizei als Bodyguard für den Stv. Direktor des Sicherheitsdienstes von XXXX tätig gewesen und habe Dienst geleistet. Im Jahr 2013 sei er in den Iran gereist und habe dort in einer Teppichfabrik gearbeitet. Vor 10 Monaten sei er nach Afghanistan zurückgekehrt und habe eineinhalb Monate in XXXX und XXXX gelebt, bevor er nach Europa gereist sei.

2.2 Seine Eltern, seine drei Brüder und seine vier Schwestern würden allesamt in XXXX bzw. in XXXX leben. Seine Geschwister seien alle verheiratet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Zu seinen Eltern habe er ein bis zweimal in der Woche Kontakt. In Österreich habe er bis auf seine Nichte, welche mit ihrem Ehemann in Linz lebe, keine familiären oder privaten Bindungen. Der BF besuche einen Deutschkurs und befinde sich in der Grundversorgung

2.3 Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, er habe für die Polizei gearbeitet. Dies sei für die Gegner der Regierung eine Straftat. In den ersten zwei bis drei Monaten bei der Polizei habe niemand von seiner Tätigkeit gewusst. Die Dorfbewohner hätten es aber dann erfahren, woraufhin er von den Taliban Drohungen erhalten habe und schließlich in den Iran geflüchtet sei. Zwei- bis dreimal sei er verbal bedroht worden, einmal habe er einen Drohbrief erhalten. Die verbalen Drohungen seien von Taliban gekommen, die zu seinen Bekannten gezählt hätten. Sie hätten zunächst versucht, ihm freundschaftlich zu erklären, er müsse seine Arbeit bei der Polizei beenden, da diese Tätigkeit nicht gut für ihn sei. Im Drohbrief sei gestanden, er solle aus dem Regierungsdienst austreten, wenn er Moslem sei. Die Regierung sei ungläubig und die Arbeit für sie verboten. Würde er seine Arbeit nicht beenden, werde er getötet. Er habe die Drohung nicht ernst genommen, sei aber zwei bis drei Monate danach in den Iran geflüchtet.

Von dort sei er jedoch wieder nach Afghanistan abgeschoben worden. In Afghanistan habe er zurückgezogen bzw. versteckt gelebt, damit niemand seine Rückkehr bemerke. Man habe ihn in dieser Zeit entführen wollen, allerdings habe man seinen Cousin väterlicherseits aufgrund der äußerlichen Ähnlichkeit verwechselt und diesen mitgenommen. Der Cousin sei geschlagen und gequält worden. Nach seiner Freilassung habe er dem BF telefonisch mitgeteilt, dass man hinter ihm her sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der BF in XXXX befunden, sei jedoch trotz der Warnung für zwei Nächte nach XXXX zurückgekehrt. In der Region um XXXX würden etwa 300 Familien leben. Alle seien Hazara, Tadschiken oder Sadat und würden Dari sprechen. Das Dorf sei jedoch von den regierungsfeindlichen Taliban umgeben. Als seine Rückkehr bekannt geworden sei, sei er wieder nach XXXX gereist.

Insgesamt habe er sieben Monate für die Polizei gearbeitet. Nach drei Monaten hätten die Drohungen begonnen. Dies sei zwischen 1998 und 1999 gewesen. Der BF sei Soldat bei der Sicherheitskommandantur gewesen. Er sei Wachmann für Gholam Nabi Charkhi, den Sicherheitsdirektor von XXXX , gewesen und habe lediglich eine Woche lang ein einfaches Training als Ausbildung erhalten. Im Dienst habe er Uniform getragen und habe sowohl über eine Kalaschnikow als auch über eine PK verfügt.

Als er für die Polizei gearbeitet habe, sei er alle sieben bis zehn Tage heimgekommen. Während der Arbeit hätten sich alle das Gesicht verhüllt, um nicht erkannt zu werden. Er habe die Arbeit trotz der daraus resultierenden Gefahr annehmen müssen, da er keine andere Arbeit gefunden habe. Der BF habe angenommen, sein Vorgesetzter könne ihm mit seinen Problemen nicht helfen.

2.4 Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, dass ihm die Taliban ein Übel zufügen würden.

2.5 Im Zuge der Rückübersetzung stellte der BF klar, dass er nicht im Jahr 1998/1999 sondern im Jahr 2008/2009 seine Polizeiarbeit begonnen habe.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.07.2016, Zl. 1096592007/151860957, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.)

4. Mit der am 29.07.2016 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vom BF hinsichtlich sämtlicher Beschwerdepunkte angefochten und zur Begründung erneut auf die von den Taliban ausgehende Gefahr verwiesen.

5. Am 04.08.2016 langte die Beschwerdevorlage beim BVwG ein, wobei das Bundesamt bekanntgab, auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten.

6. Am 20.09.2016 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht durchgeführt.

Zu seinem Lebenslauf gab der BF an, er sei im Iran geboren und habe dort bis zum Jahr 2002 oder 2003 gelebt. Danach sei er mit seiner Familie nach XXXX gegangen, wo er ca. ein Jahr und zwei bis drei Monate verbracht habe. Danach sei er für acht bis neun Monate nach XXXX gegangen. Anschließend habe er ca. ein Jahr bzw. etwas weniger in Kandahar und schließlich etwas weniger als ein Jahr in Herat gelebt. Dann sei er nach XXXX zurückgegangen. Im Jahr 2008 sei er für dreieinhalb Jahre in den Iran gegangen, sei abgeschoben worden und sei 2011 für vier weitere Jahre in den Iran zurückgekehrt.

Er sei in verschiedene Städte gezogen, da er jung gewesen und seinen Interessen gefolgt sei. Für sein Einkommen habe er sich nicht interessiert. 2008 sei er in den Iran zurückgekehrt, da er von den Taliban verfolgt worden sei. Zwischen 2011 und 2012 sei er jedoch abgeschoben worden, woraufhin er für sieben bis zehn Tage in ein Hotel in der Stadt Nimroz, Afghanistan, gezogen sei. Dort habe er nicht bleiben können, da er sich in der Gegend nicht ausgekannt habe. Auch XXXX oder XXXX seien nicht als Wohnort in Frage gekommen, weshalb er wieder in den Iran zurückgekehrt sei.

Nachdem er das zweite Mal nach Afghanistan abgeschoben worden sei, sei er nach XXXX gereist und habe für einen Monat bei seinem Bruder gelebt. Auf Nachfrage gab der BF an, er sei in dieser Zeit zwischen XXXX und XXXX hin- und hergereist. Er habe allerdings nicht in Afghanistan bleiben können, da er von den Taliban bedroht worden sei. Sie hätten gewusst, dass er in XXXX sei.

In dieser Zeit hätten die Taliban auch die Entführung des BF geplant, wobei sie allerdings aufgrund einer Verwechslung den Cousin des BF entführt hätten. Nachdem man den Fehler bemerkt habe, sei der Cousin freigelassen worden. Der Cousin habe daraufhin den BF vor der Verfolgung gewarnt. Der BF sei aber dennoch nach XXXX zurückgekehrt, da er die Warnung nicht ernst genommen und er herausfinden habe wollen, ob sein Cousin die Wahrheit gesagt habe. Er sei zwei Tage und zwei Nächte in seiner Heimatprovinz geblieben. In dieser Zeit habe es keine Vorfälle gegeben. Dennoch sei er erneut geflüchtet.

Seine Arbeit bei der Polizei habe er im Jahr 2008/2009 begonnen und 2009/2010 beendet. Insgesamt sei er dieser Beschäftigung für die Dauer von sieben Moanten nachgegangen. Die Polizeiarbeit habe ihn interessiert, da er gerne im Militärbereich arbeiten habe wollen. Sein Ziel sei es gewesen, in das System hineinzukommen. Er habe im Winter angefangen und sei im Frühling bedroht worden. Bei der Polizei sei er Bodyguard des Sicherheitsdirektors der Provinz XXXX gewesen. Seine Ausbildung habe acht bis neun Tage gedauert. Eine echte Ausbildung habe er nicht erhalten, da er nach sieben Monaten die Arbeit aufgrund seiner Flucht aufgegeben habe. Der Vertrag erlösche nach sechs Monaten automatisch, wenn man fliehe.

Er habe mit seinen Kollegen die meiste Zeit im Büro verbracht. Wenn es zu einem Vorfall in der Provinz oder im Stadtzentrum gekommen sei, seien sie dort hingegangen. Nachts seien sie in der Militäreinheit untergebracht gewesen. Einen Tag in der Woche habe er frei gehabt und diese Zeit stets genützt, um seine Familie zu besuchen. Meist sei er im Dunkeln heimgegangen und habe dabei seine Waffe getragen. Bewohner von angrenzenden Dörfern hätten gemeinsam mit ihm bei der Polizei gearbeitet.

Sein Arbeitsort sei ca. 15 Minuten zu Fuß von seinem Heimatort entfernt gewesen. Wenn er seine Familienangehörigen besucht habe, habe er in einer an das Zentrum von XXXX grenzenden Ortschaft gewohnt.

Als Bodyguard sei er nur einmal zum Einsatz gekommen, als er den Sicherheitsdirektor nach der Ernennung des Distriktleiters begleitet habe. Es sei zu einer Auseinandersetzung mit schweren Waffen gekommen. Ihnen sei der Weg versperrt worden. Es sei aber niemand verletzt oder getötet worden und die Straße sei wieder freigegeben worden. Von wem sie angegriffen worden seien, habe er nicht gewusst.

Zur Bedrohung durch die Taliban führte der BF aus, er sei am Heimweg von der Arbeit von drei bewaffneten Personen angesprochen worden, die im Kontakt mit den Taliban gestanden seien. Er habe sie gekannt, da sie aus der Gegend gewesen seien. Sie hätten ihn gefragt, warum er für die Polizei arbeite, und hätten ihm erklärt, dies würde nur Nachteile für ihn bringen. Er solle die Arbeit daher aufgeben. Der BF habe diese Warnung jedoch nicht ernst genommen. Später habe er dann den Drohbrief erhalten.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er um sein Leben, da er für die Polizei gearbeitet habe, was für die Taliban ein Verbrechen darstelle. Daher würden sie ihn verfolgen. Die Regierung stehe im Dienst der Ungläubigen, was die Taliban als Erlaubnis ansehen, um jene Personen zu töten, die für die Regierung arbeiten.

Zum Verhältnis zu seiner Familie gab der BF an, er habe noch Kontakt zu seinem Bruder und seiner Mutter. Seine Eltern und zwei seiner Brüder würden in der Provinz XXXX leben, der älteste Bruder sei hingegen in XXXX wohnhaft. Genauer gesagt, würden die Eltern in der Provinzhauptstadt XXXX wohnen. Die meisten seiner übrigen Verwandten würden in XXXX leben, in XXXX würde der Sohn des Onkels mütterlicherseits sowie eine Tante väterlicherseits gemeinsam mit ihren Kindern leben.

Der zweitälteste Bruder sei an einem Bein gelähmt. Alle Brüder würden die Eltern unterstützen, wobei die Familie insgesamt ein durchschnittliches Einkommen erziele. Früher sei die Mutter Hausfrau und der Vater Hilfsarbeiter gewesen.

Der älteste Bruder sei LKW Fahrer und lebe in XXXX in einem Haus. Der BF könne jedoch im Fall einer Rückkehr keine Unterstützung von seinem Bruder erhalten, da die Brüder nach der Tradition nur für die Eltern, nicht aber für ihn unterhaltspflichtig seien. Als er bei seinem Bruder gelebt habe, habe er seinen Lebensunterhalt durch die Arbeit am Basar bestritten. Er könne zwar noch immer arbeiten, sei aber in XXXX nicht sicher.

7. Am XXXX erfolgte eine weitere mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Der BF legte zu Beginn der Verhandlung ein Empfehlungsschreiben vom XXXX (Beilage A), ein Zertifikat des ÖSD vom XXXX (Beilage B), eine Kursteilnahmebestätigung "Deutschkurse für Asylwerber" vom XXXX (Beilage C), eine Zeitbestätigung des "Verein Menschenleben" vom XXXX (Beilage D) sowie eine Teilnahmebestätigung am Werte und Orientierungskurs (Beilage E) vor.

Der BF gab im Rahmen dieser Verhandlung an, es gehe ihm gesundheitlich gut. Er spreche Deutsch auf dem Niveau A2 und habe sich bereits für die Prüfung zum Nachweis des Sprachniveaus B1 angemeldet. Er besuche den Deutschkurs fünfmal in der Woche für je drei Stunden. Er sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Allerdings habe er vor zwei Monaten eine Frau kennengelernt. Sie sei seine Freundin, die Beziehung sei sehr nahe, allerdings würden sie sich noch nicht so lange kennen. Ihr Vorname sei XXXX . Den Nachnamen und das Geburtsdatum konnte er jedoch nicht nennen. Sie sei Irakerin, lebe in XXXX und ihr Asylverfahren sei noch anhängig. Sie hätten sich aber noch nicht gegenseitig an ihrem Wohnort besucht, weshalb er ihre genaue Adresse nicht kenne.

Hinsichtlich seiner beruflichen Integration führte er aus, er habe zwar nicht beim AMS um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht, er verrichte jedoch im Dorf gegen eine freiwillige Entlohnung inoffiziell Tätigkeiten, wie beispielsweise Gartenarbeit oder Hilfsdienste beim Umzug sowie beim Ausmalen. Ansonsten bestreite er seinen Lebensunterhalt mit den Mitteln, die er im Heim bekomme.

Der BF sei Mitglied im Fußballverein von XXXX , Darüber hinaus besuche er einen von den Bewohnern des Ortes betriebenen Verein. Er habe sehr viele Freunde in Österreich, darunter auch österreichische Staatsbürger. Seine besten Freunde würden XXXX und XXXX heißen. Die Nachnamen konnte der BF nicht nennen, gab aber die Adresse von XXXX an. Seine Verwandten in XXXX besuche er ein- bis zweimal jährlich.

Falls er in Österreich bleiben könne, wolle er am Deutschkurs B1 teilnehmen und eine Lehre absolvieren.

Am Ende der Verhandlung legte der BF seine Tazkira sowie eine Bankkarte vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Zur Person des BF

Der 31-jährige BF ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Sein Geburtsort konnte nicht festgestellt werden. Seine Familie stammt ursprünglich aus der Provinz XXXX in Afghanistan. Die Erstsprache des BF ist Dari, wobei er auch ein wenig Paschtu beherrscht. Der BF ist unbescholten. Er ist gesund und befindet sich im erwerbsfähigen Alter.

Aufgewachsen ist der BF im afghanischen Familienverband im Iran und hat dort sieben Jahre lang die Schule besucht. Zu welchem Zeitpunkt seine Familie vom Iran nach Afghanistan zurückkehrte, kann nicht festgestellt werden. Allererdings hielt sich der BF zumindest im Zeitraum von XXXX bis XXXX in Afghanistan auf. Folglich ist er auch mit den kulturellen Traditionen und Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut.

Der BF verfügt über Berufserfahrung als Hilfsarbeiter auf Baustellen, im Verkauf sowie als Arbeiter in einer Teppichfabrik. Ob er auch für die Polizei gearbeitet hat, kann nicht festgestellt werden.

Seine Eltern sowie seine drei Brüder und vier Schwestern leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Sein ältester Bruder, XXXX , lebt in XXXX , besitzt dort ein eigenes Haus sowie einen LKW und ist auch als LKW-Fahrer tätig. Die anderen Brüder wohnen, ebenso wie die Eltern, in der Provinz XXXX . Der zweitälteste Bruder, XXXX , ist auf einem Bein gelähmt und kann daher nicht arbeiten. Die berufstätigen Brüder unterstützen die Eltern sowie den zweitältesten Bruder finanziell. Die Schwestern sind verheiratet und werden von ihren Ehemännern unterstützt. Insgesamt geht es der Familie gut und sie verfügen über ein durchschnittliches Einkommen.

Zu den Fluchtgründen

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird.

Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund der beruflichen Tätigkeit bei der Polizei von den Taliban persönlich bedroht wurde und er einer Entführung lediglich aufgrund einer Verwechslung entgangen ist. Es kann ebenso wenig festgestellt werden, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder aufgrund seiner schiitischen Glaubensrichtung verfolgt wird.

Zur Situation im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan

Dem BF würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt XXXX , liefe der BF nicht in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Darüber hinaus hätte er bei seinem ältesten Bruder eine Wohngelegenheit.

Zu den persönlichen Verhältnissen im Bundesgebiet

In Österreich hat der BF eine Nichte XXXX , welche er ein- bis zweimal im Jahr besucht. Ansonsten hat er keine Angehörigen im Bundesgebiet. Er ist nicht verheiratet, hat keine Lebensgefährtin und keine Kinder. Allerdings hat er in Österreich eine Irakerin kennengelernt, mit welcher er eine Beziehung anstrebt.

Der BF hat an einem Werte- und Orientierungskurs sowie an Sprachkursen teilgenommen. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2, ist Mitglied des Fußballvereins XXXX und hat in Österreich bereits Freunde gefunden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF Mitglied eines weiteren Vereins in XXXX ist. Einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit geht der BF in Österreich nicht nach, sondern verrichtet lediglich inoffiziell Hilfstätigkeiten für Gemeindemitglieder, wie beispielsweise Gartenarbeit oder Hilfsdienste beim Umzug, sowie ihm aufgetragene Tätigkeiten in seiner Unterkunft.

1.2 Zum Herkunftsstaat

Aus den Auszügen des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Afghanistan (Gesamtaktualisierung am 29.06.2018) ergibt sich im Herkunftsstaat folgende Lage:

0. Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).

Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).

Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP3.2015).

Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018).

Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").

Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).

Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1434081.html, Zugriff 4.6.2018

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AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1253781/4598_1478857553_3-deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-19-10-2016.pdf, Zugriff 23.4.2018

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AAN - Afghanistan Analysts Network (6.5.2018): Afghanistan's Paradoxical Political Party System: A new AAN report, https://www.afghanistan-analysts.org/publication/aan-papers/outside-inside-afghanistans-paradoxical-political-party-system-2001-16/, Zugriff 28.5.2018

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AAN - Afghanistan Analysts Network (12.4.2018): Afghanistan Election Conundrum (6): Another new date for elections, https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-election-conundrum-6-another-new-date-for-elections/, Zugriff 16.4.2018

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AAN - Afghanistan Analysts Network (25.11.2017): A Matter of Regisration: Factional tensions in Hezb-e Islami, https://www.afghanistan-analysts.org/a-matter-of-registration-factional-tensions-in-hezb-e-islami/, Zugriff 16.4.2018

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AAN - Afghanistan Analysts Network (11.10.2017): Mehwar-e Mardom-e Afghanistan: New opposition group with an ambiguous link to Karzai, https://www.afghanistan-analysts.org/mehwar-e-mardom-e-afghanistan-new-opposition-group-with-an-ambiguous-link-to-karzai/, Zugriff 28.5.2018

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AAN - Afghanistan Analysts Network (21.8.2017): The Ghost of Najibullah: Hezb-e Watan announces (another) relaunch, https://www.afghanistan-analysts.org/the-ghost-of-najibullah-hezb-e-watan-announces-another-relaunch/, Zugriff 28.5.2018

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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