Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Grundsätze der Interessenvertretung; Interessenvertretung; Kenntnis der PV von Anliegen der Bediensteten; Anfragen, Wünsche, Beschwerden der Bediensteten; Verpflichtung der PV zur Entgegennahme; Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; Behandlung von Verlangen auf Vertretung; Interessenkollision; Vorgangsweise bei Ablehnung von Vertretungsverlangen; Ermessensspielraum der PV; Zuständigkeit der PVAB; Befangenheit; Verhinderung; Ausschluss vom passiven Wahlrecht zum DAText
A 6-PVAB/18-17
Bescheid
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Mag. A, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses bei der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt XY (DA) im Zusammenhang mit seiner Streichung als Koordinator für bestimmte Fächer auf dem „Wunschzettel“ im Rahmen der Vorbereitung der provisorischen Lehrfächerverteilung (LFV) 2018/2019 sowie wegen gegebener Interessenkollision (Befangenheit) der DA-Schriftführerin Mag.a B auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017, entschieden:
1. Insoweit sich der der Antrag auf das Vorgehen des DA im Zusammenhang mit der Streichung der Koordinatorentätigkeit des Antragstellers in KPR und KOPM auf dem „Wunschzettel“ bezieht, wird dem Antrag wegen gesetzwidriger Geschäftsführung des DA stattgegeben.
2. Insoweit sich der Antrag gegen die wegen Befangenheit des DA-Mitglieds A aufgrund von Interessenkollision behauptete gesetzwidrige Geschäftsführung des DA richtet, wird der Antrag mangels Vorliegens einer rechtswidrigen Interessenkollision abgewiesen.
Begründung
Der Antragsteller beantragt mit Schriftsatz vom 25. März 2018, die Geschäftsführung des DA wegen der Streichung seiner Person als Koordinator für KPR und KOPM im „Wunschzettel“ für die Vorbereitung der provisorischen LFV 2018/2019 auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Der DA habe sich trotz des Unterstützungsansuchens des Antragstellers vom 27. Jänner 2018 in seiner Sitzung am 14. März 2018 nicht mit dieser Angelegenheit befasst. Ein weiteres Unterstützungsansuchen des Antragstellers sei dem DA am 16. März 2018 vorgelegt worden. In der Personalunion von DA-Schriftführerin B als Personalvertreterin und ihrer dienstlichen Tätigkeit als Mitarbeiterin im Schulverwaltungszentrum (Personalangelegenheiten) erblickt der Antragsteller einen Widerspruch wegen Interessenkollision, woraus Befangenheit resultieren müsste, weshalb sich sein Antrag auch auf die Prüfung dieser Frage durch die PVAB bezieht.
Aufgrund des Antragsvorbringens und der Stellungnahme des DA vom 12. April 2018 erachtete die PVAB folgenden Sachverhalt als erwiesen:
Der „Wunschzettel“ an der Schule ist ein freiwilliges Schreiben der Personalvertretung an alle Kolleg/innen, um deren Wünsche für die nächste Lehrfächerverteilung (LFV) transparent mit den Abteilungsvorständen und Koordinatoren (eine nicht bezahlte und freiwillige Tätigkeit im Auftrag der Direktion) zu kommunizieren. Im Sinne des Kollegiums wird dieser „Wunschzettel“ alljährlich für die Erstellung der provisorischen LFV ausgesendet und den Abteilungsvorständen und Koordinatoren gesammelt zur Verfügung gestellt.
Am 25. Jänner 2018 wurde der „Wunschzettel“ vom DA per E-Mail übermittelt.
Der Antragsteller stellte fest, dass er in diesem „Wunschzettel“ im Gegensatz zum Vorjahr als Koordinator für die Fächer KPR und KOPM gestrichen wurde.
Mit E-Mail vom 27. Jänner 2018 wandte sich der Antragsteller wegen der Streichung dieser beiden Fächer an den DA-Vorsitzenden (Dr. C) und fragte, ob die beiden Gegenstände jemand anderer übernommen habe, oder was sonst die Ursache dafür wäre.
Mit E-Mail vom 30. Jänner 2018 wandte sich der Antragsteller an den Direktor und Dienstellenleiter (DL) und wies darauf hin, dass nach seinen Informationen DA-Mitglied B den Antragsteller von der Liste gestrichen habe, weshalb er frage, ob das im Auftrag des DL oder eigenmächtig geschehen sei.
Am 9. März 2018 fand über Vermittlung des DA-Vorsitzenden ein Gespräch des Antragstellers mit dem DL statt, das jedoch zu keiner Einigung über die Koordinatorentätigkeit des Antragstellers führte.
Mit Schreiben vom 15. März 2018 stellte der Antragsteller fünf Fragen an den DA:
1. Waren alle DA-Mitglieder über diese Streichung informiert?
2. Hat der DA als Gemeinschaftsorgan diese Anordnung diskutiert und befürwortet?
3. Wer hat die Streichung veranlasst?
4. Ist meine Anfrage vom 27. Jänner 2018 in einer DA-Sitzung besprochen worden? Welches Ergebnis hat diese Behandlung erbracht?
5. Hat der DA bei einer Besprechung mit dem DL über eine Änderung der Koordination gesprochen?
Zudem forderte er in diesem Schreiben die Aufklärung des Sachverhalts und verlangte vom DA, mit dem DL in Kontakt zu treten und zu klären, ob die Tätigkeit des Antragstellers als Koordinator weiterhin erwünscht sei, falls nicht, möge der DL die Abberufung begründen.
In der DA-Sitzung vom 14. März 2018 wurde die Angelegenheit des Antragstellers nicht behandelt. Zum „Wunschzettel“ wurde der Beschluss gefasst, die maximale Grenze der Mehrdienstleistungen (MDL) von 12 WE wieder zu streichen, über die Koordinatoreneinteilung aber weder gesprochen noch ein Beschluss gefasst, weil die offizielle Stellungnahme des DL erst am 26. März 2018 beim DA einlangte.
Am 16. März 2018 wiederholte der Antragsteller in einem E-Mail an den DA-Vorsitzenden seine Fragen, wer dem DA den „Wunschzettel“ zum Verschicken gegeben und wer den „Wunschzettel“ gegenüber dem Vorjahr verändert habe. Der DA-Vorsitzende antwortete, dass B nicht verantwortlich sei, der Antragsteller mit dem DL sprechen solle und sich der DA mit der Sache befassen werde. Dem Antragsteller wurde vom DA-Vorsitzenden mündlich mitgeteilt, dass die Streichung vom DL veranlasst worden war.
Mit E-Mail vom 22. März 2018 wandte sich der Antragsteller erneut an den DA-Vorsitzenden, weil bis jetzt keine schriftliche Reaktion des DA erfolgt sei und er gar nicht wisse, ob die Angelegenheit überhaupt im DA behandelt werde. Der DA-Vorsitzende antwortete umgehend, dass er die Angelegenheit bereits als Tagesordnungspunkt (TOP) für die nächste DA-Sitzung aufgenommen habe. Diese werde wegen einer PV-Schulung erst nach Ostern stattfinden. Danach werde es eine offizielle Stellungnahme der PV geben.
Am 26. März 2018 richtete der DL an den DA ein E-Mail, in dem er seine Entscheidung bezüglich der Koordination der Fächer KPR und KOPM damit begründete, dass diese Fächer überwiegend von Deutschkolleg/innen unterrichtet werden, weshalb es sein Ansatz sei, die Einplanung in die LFV durch die Fachkoordinator/innen Deutsch mitzumachen. Dieses E-Mail wurde vom DA am selben Tag an den Antragsteller weitergeleitet.
In seiner Sitzung vom 12. April 2018 beschloss der DA eine schriftliche Stellungnahme an den Antragsteller. In dieser Stellungnahme vom 16. April 2018 an den Antragsteller wird bedauert, dass der DA keine schriftliche Stellungnahme des DL zur Änderung der Koordinatoren eingefordert hatte, was seine Pflicht als Kollegialorgan gewesen wäre. Zudem wird bedauert, dass es trotz mehrmaliger Vermittlungsversuche des DA zu keiner zufriedenstellenden Lösung zwischen dem Antragsteller und dem DL gekommen sei. Letztlich betont der DA, dass er in Zukunft Veränderungswünsche des DL am „Wunschzettel“ stärker hinterfragen werde.
DA-Mitglied und Schriftführerin B hat vom DL weitreichende Befugnisse bei der Erstellung der LFV erhalten und arbeitet im Schulverwaltungszentrum (Personalangelegenheiten), womit für den Antragsteller eine Interessenkollision durch Widerspruch der Funktionen verbunden ist.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens mit Schriftsatz vom 18. Mai 2018 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
Der Antragsteller hat in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2018 die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB im Wesentlichen nicht bestritten, aber ergänzend auf bestehende Ungereimtheiten zwischen den tatsächlichen Ereignissen und den Ausführungen des DA verwiesen (keine Hinweise auf Vermittlung eines Gesprächs zwischen dem Antragsteller und dem DL durch den DA-Vorsitzenden, mangelnde Information jener Bediensteten, denen die Koordination in diesen beiden Fächern statt dem Antragsteller übertragen werden sollte, etc.). Diesen Ergänzungen kommt jedoch im vorliegenden Fall keine rechtliche Relevanz zu. Dem Hinweis des Antragstellers, der DA-Vorsitzende habe das Gespräch beim DL nicht vermittelt, wird insofern Rechnung getragen, als die Worte „über Vermittlung des DA-Vorsitzenden“ auf S. 2, letzter Absatz, dieses Bescheides gestrichen werden. Da dieser Frage im gegenständlichen Verfahren keine rechtliche Relevanz zukommt, war eine abschließende Klärung dieses Punktes nicht erforderlich und konnte daher unterbleiben.
Der DA hat in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2018, eingelangt am 1. Juni 2018, gleichfalls die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB im Wesentlichen nicht bestritten, aber eine Berichtigung und zwei Ergänzungen übermittelt. Zunächst wurde richtiggestellt, dass es nicht der DA war, der das E-Mail des DL vom 26. März 2018 an den Antragsteller weitergeleitet hat, sondern der DL selbst sein E-Mail auch dem Antragsteller (Cc) geschickt hat, welchem Berichtigungsvorbringen im Folgenden Rechnung getragen wird. Sodann führte der DA zum Passus „Wunschzettel stärker hinterfragen werde“ aus, dass er Veränderungswünsche nicht hinterfrage, sondern Änderungen nur dann durchgeführt werden sollen, wenn diese in einer DA-Sitzung behandelt und der Wunschzettel neu beschlossen werde. Letztlich nahm der DA zu den vom Antragsteller behaupteten „weitreichenden Befugnissen bei der Erstellung der Lehrfächerverteilung“ von B einige Klarstellungen vor (keine Genehmigungsbefugnisse von B).
Zu diesem Vorbringen des DA hat die PVAB folgende Überlegungen angestellt:
Zu den Ausführungen zum stärkeren Hinterfragen des „Wunschzettels“ durch den DA mag zutreffen, dass der DA die von ihm dargestellte Vorgangsweise praktiziert, die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB zu diesem Punkt bezogen sich jedoch auf das Schreiben des DA an den Antragsteller vom 16. April 2018, dessen vierter Absatz aktenkundig und unbestritten wörtlich lautet: „Wir werden in Zukunft Veränderungswünsche von Seiten der Direktion am Wunschzettel stärker hinterfragen.“ Zu den „weitreichenden Befugnissen“ von B ist aus der Sicht der PVAB festzustellen, dass es dem Antragsteller unabhängig von tatsächlich gegebenen Befugnissen von B lt. seinem Antragsvorbringen darum geht, dass er eine Funktion im DA als Personalvertreter/in mit einer Tätigkeit im Schulverwaltungszentrum (Personalangelegenheiten) per se als unvereinbar erachtet.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit mit der Maßgabe fest, dass die Wortfolge „über Vermittlung des DA-Vorsitzenden“ im letzten Absatz auf S. 2 dieses Bescheides gestrichen wird und der letzte Satz des letzten Absatzes auf S. 3 dieses Bescheides durch folgenden Satz ersetzt wird: „Dieses E-Mail wurde vom DL dem Antragsteller Cc geschickt.“
Rechtliche Beurteilung
Nach § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) hat die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane (PVO) u.a. auf Antrag einer Person zu erfolgen, die die Verletzung ihrer Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Der Antragsteller gehört dem Lehrkörper der Schule an, für die der DA errichtet wurde, und fühlt sich durch die Vorgangsweise des DA, sich nicht mit seinem Unterstützungsansuchen auseinanderzusetzen, ebenso wie durch von ihm behauptete Befangenheit des mit der Schriftführungsfunktion im DA betrauten DA-Mitglieds B in seinen durch das PVG gewährleisteten Rechten verletzt. Seine Antragslegitimation ist gegeben.
Zu Spruchpunkt 1
Um die Interessen der Bediensteten gesetzeskonform und wirksam vertreten zu können, ist es für die PVO und die einzelnen Personalvertreter/innen unverzichtbar, die Wünsche, Anliegen, Beschwerden etc. der Bediensteten zu kennen.
Deshalb normiert § 31 Abs. 1 der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), BGBl. Nr. 35/1968, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014, das Recht der Bediensteten, ihre Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied eines für sie zuständigen PVO vorzubringen.
Diesem Recht der Bediensteten steht die rechtliche Verpflichtung der PVO-Mitglieder gegenüber, diese Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen der Bediensteten in ihrem Zuständigkeitsbereich auch entgegenzunehmen (PVAB vom 7. August 2017, A 8-PVAB/17).
Nach § 9 Abs. 4 lit b PVG obliegt es dem DA, sofern dies von Bediensteten für ihre Person verlangt wird, diese in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten. Grundsätzlich sind Vertretungsersuchen von Bediensteten an den Ausschuss zu richten. Wird das Verlangen an eine/n einzelne/n Personalvertreter/in gestellt, so hat er/sie dem Ausschuss zu berichten, der dann so vorzugehen hat, als wäre das Verlangen an den Ausschuss selbst gerichtet worden (Schragel, PVG, § 9, Rz 74; PVAB vom 3. September 2014, A 31-PVAB/13).
Ein PVO darf ein Ersuchen um Vertretung nicht unerledigt lassen. Die PVO müssen vielmehr in Fällen, in denen eine von einem/r Bediensteten begehrte Übernahme der Vertretung abgelehnt wird, hierüber Beschluss fassen und die/den Bediensteten davon verständigen. Dadurch wird dem Bediensteten die Möglichkeit eröffnet, die Rechtmäßigkeit eines solchen Beschlusses durch die PVAB überprüfen zu lassen (Schragel, PVG, § 9, Rz 75 und 76, mwN; PVAB 3. September 2014, A 31-PVAB/13).
Das E-Mail des Antragstellers vom 27. Jänner 2018 an den DA-Vorsitzenden wegen der Streichung von KPR und KOPM aus seinen Koordinationsaufgaben enthielt lediglich die Frage, ob die beiden Gegenstände jemand anderer übernommen habe, oder was sonst die Ursache für die Änderung wäre. Bei diesem E-Mail handelte es sich (noch) um kein Unterstützungsansuchen iSd § 9 Abs. 4 lit. b PVG. Ein solches Unterstützungsansuchen richtete der Antragsteller jedoch mit Schreiben vom 15. März 2018 an den DA.
DA-Sitzungen fanden am 14. März 2018 und am 12. April 2018 statt. Der DA behandelte das Unterstützungsersuchen des Antragstellers in seiner Sitzung vom 12. April 2018. In dieser Sitzung wurde ein Antwortschreiben an den Antragsteller beschlossen, das mit Datum 16. April 2018 ausgefertigt wurde. In dieser Sitzung setzte sich der DA lt. Sitzungsprotokoll mit der Frage der Vertretung des Antragstellers iSd § 9 Abs. 4 lit. b PVG überhaupt nicht auseinander und es wurde kein Beschluss gefasst, der Vertretung nachzukommen oder diese abzulehnen.
Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der die PVAB unverändert festhält, ist aus § 2 PVG unmissverständlich abzuleiten, dass die Personalvertretung (PV) bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten und das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen hat.
Eine gesetzeskonforme Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten im Interesse eines einzelnen Bediensteten muss demzufolge in allen jenen Fällen verneint werden, in denen die Mitwirkung der PV nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, so insbesondere nach § 9 Abs. 1 bis 3 PVG, vorgesehen ist. Weitere Einschränkungen ergeben sich daraus, dass jedenfalls eine Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten, bei denen die Interessen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerspruch stehen, unzulässig ist. Schließlich kann eine Verpflichtung zur Vertretung offensichtlich aussichtsloser Anliegen von Bediensteten nicht als gegeben erachtet werden. In allen diesen Fällen hat sich das zuständige PVO jeder Unterstützung eines einzelnen Bediensteten außerhalb der gesetzlichen Mitwirkungsrechte nach § 9 Abs. 1 bis 3 PVG zu enthalten (Schragel, PVG, § 9, Rz 72, mwN; PVAB vom 19. April 2017, A 6-PVAB/17; PVAB vom 22. Jänner 2018, A 16-PVAB/17).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Streichung von KPR und KOPM aus der Koordinatorentätigkeit des Antragstellers und deren Zuweisung an andere Mitglieder des Lehrkörpers durch den DL. Daher ist ohne Zweifel eine Interessenkollision gegeben, weil Interessen mehrerer Bediensteter betroffen sind, die miteinander in Widerspruch stehen, weshalb dem DA eine aktive Unterstützung eines individuellen Unterstützungsansuchens von Gesetzes wegen verwehrt ist.
Der DA hätte das Unterstützungsansuchen daher mit Beschluss ablehnen und den Antragsteller davon verständigen müssen. Da dies unterblieben ist, belastet der DA seine Geschäftsführung insoweit mit Gesetzwidrigkeit.
Trotz der gesetzlich gebotenen Ablehnung des Unterstützungsansuchens des Antragstellers besteht die gesetzliche Verpflichtung des DA, sich mit der Frage der um KOPM und KPR verringerten Koordinatorentätigkeit des Antragstellers im Rahmen des gesetzlichen Mitwirkungsrechtes des DA auseinanderzusetzen, also von sich aus die Frage zu prüfen, ob diese Entscheidung des DL im Interesse der Gesamtheit der Bediensteten, der Erfordernisse des Dienstbetriebs und des öffentlichen Wohls auch nach Ansicht des DA gerechtfertigt scheint (§ 2 Abs. 1 und 2 PVG; § 9 Abs. 1 letzter Halbsatz PVG).
Der Vorrang der Gesamtinteressen kann zur Folge haben, dass die PV eine Maßnahme billigt oder sogar von sich aus beantragt, die sich für einzelne Bedienstete nachteilig auswirkt, aber im Interesse der Gesamtheit der Bediensteten und eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs geboten ist (Schragel, PVG, § 2 Rz 16, mwN; PVAB vom 12. Oktober 2015, A 9-PVAB/15, mwN; PVAB vom 18. September 2017, A 14-PVAB/17, mwN). Die PV hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen, wobei sie auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen hat.
Die Grundsätze, die die Personalvertretung bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu wahren und zu fördern hat, sind – so die ständige Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht - im Gesetz nur sehr allgemein formuliert. Auch die dienstrechtlichen Gesetze und Vorschriften enthalten vielfach nur allgemeine Richtlinien, die im Einzelfall sehr verschieden verstanden und ausgelegt werden können. Da es sich dabei um Angelegenheiten handelt, bei denen die verschiedensten Gesichtspunkte zum Tragen kommen können, räumt das Gesetz nicht nur dem Dienstgeber, sondern auch der PV bei ihrer Geschäftsführung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei der Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr vertretenen Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen - mangels auf jeden Einzelfall präzise anzuwendender Determinierung durch das Gesetz weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen - Ergebnissen gelangen kann. Eine Stellungnahme der PV in diesem Zusammenhang kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen oder jede Auseinandersetzung mit der Problematik vermissen lassen (Schragel, PVG, § 2, Rz 17, mwN; PVAB vom 12. Oktober 2015, A 9-PVAB/15, mwN).
Wie bereits ausgeführt, kann eine Stellungnahme der Personalvertretung das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen oder jede Auseinandersetzung mit der Problematik vermissen lassen (Schragel, PVG, § 2, Rz 17, mwN). Die PV handelt daher nicht rechtswidrig, wenn sie nach Prüfung des Sachverhalts in vertretbarer - und nachvollziehbarer - Weise zum Ergebnis gelangt, das Vorgehen des Dienstgebers (DL) sei gerechtfertigt.
Im vorliegenden Fall hat der DA die Entscheidung des DL akzeptiert, ohne sich entsprechend den Vorgaben des PVG damit auseinanderzusetzen. In seiner Sitzung vom 14. März 2018 wurde der geänderte „Wunschzettel“ ohne Bezugnahme auf die Streichung von KPR und KOPM in der Koordinatorentätigkeit des Antragstellers nur im Hinblick auf WE (Werteinheiten) und MDL (Mehrdienstleistungen) diskutiert. Zu diesem Zeitpunkt lag zwar noch kein Unterstützungsansuchen des Antragstellers an den DA vor, die Tatsache seiner Absetzung als Koordinator der Fächer KPR und KOPM war dem DA aber bereits bekannt, weil er ja selbst den geänderten Wunschzettel versendet hatte.
In der DA-Sitzung vom 12. April 2018 wurde zwar das Schreiben vom 16. April 2018 an den Antragsteller beschlossen, seine Absetzung als Koordinator in zwei Fächern aber inhaltlich nicht diskutiert und auch kein Beschluss über die Zustimmung zur Entscheidung des DL oder deren Ablehnung gefasst. Der DA hat die Entscheidung des DL somit akzeptiert, ohne sich im gebotenen Umfang nachvollziehbar mit der Problematik des Falles auseinanderzusetzen, wodurch er seine Geschäftsführung insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet hat.
Zu Spruchpunkt 2
Die PVAB ist nach § 41 Abs. 1 und 2 PVG zur Aufsicht über die PVO berufen. Allfällige Gesetzesverletzungen durch einzelne Personalvertreter/innen unterliegen daher nur dann der Aufsicht der PVAB, wenn sie dem PVO als Kollegialorgan zuzurechnen sind. Dies wäre im Fall eines DA-Mitglieds, das in gesetzwidriger Weise an einer Abstimmung im DA teilnimmt, obwohl es aufgrund von Interessenkollision (Befangenheit) davon ausgeschlossen ist, der Fall, weshalb die Zuständigkeit der PVAB gegeben ist.
Der Antragsteller erachtet die Personalunion des DA-Mitglieds B in ihrer Funktion als Personalvertreterin und in ihrer dienstlichen Funktion als Mitarbeiterin der Schulverwaltung (Personalangelegenheiten) für unvereinbar, weshalb sie sich wegen Befangenheit aufgrund dieser Interessenkollision bei Angelegenheiten der Schulverwaltung (Personalangelegenheiten) ihrer Mitwirkung im DA enthalten müsste.
Diese Auffassung findet im geltenden Recht jedoch keine Deckung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AVG haben sich Verwaltungsorgane in Sachen, an denen sie selbst beteiligt sind, der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen. Eine entsprechende Bestimmung im PVG fehlt, doch sind nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte und der Personalvertretungsaufsicht die wesentlichsten Grundsätze des AVG auf jedes Verwaltungshandeln anzuwenden. Daher ist ein/e Personalvertreter/in von der Mitwirkung an der Geschäftsführung des PVO, dem er/sie angehört, in eigener Sache (sowie einer Sache ihrer Angehörigen oder ihrer Pflegebefohlenen) ausgeschlossen und an der Ausübung seiner/ihrer Funktion gemäß § 22 Abs. 3 PVG verhindert. Ein DA ist unrichtig (gesetzwidrig) zusammengesetzt, wenn an der Abstimmung ein (befangener) Personalvertreter mitwirkt, von dem eine unbeeinflusste Entscheidung nicht erwartet werden kann. Ist der/die Vorsitzende selbst betroffen, hat er die Angelegenheit sofort seinem Stellvertreter zu übergeben (Schragel, PVG, § 22, Rz 29, mwN; PVAB vom 3. September 2014, A 31-PVAB/13).
Im Personalvertretungsrecht muss allerdings differenziert werden: Aufgabe der PV ist es gerade, unter Beachtung der Grundsätze des § 2 Abs. 1 zweiter Satz und des § 2 Abs. 2 PVG die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Dazu gehören selbstverständlich auch die Interessen der Personalvertreter/innen selbst, die ja aus dem Kreis der zum PVO wahlberechtigten Bediensteten (§ 15 Abs. 5 PG) stammen müssen. Soweit Personalvertreter/innen nur – auch - ihre eigenen Interessen im Rahmen ihrer Interessensvertretungsaufgabe mitvertreten, erfüllen sie Aufgaben, zu denen sie berufen sind und können hiervon nicht ausgeschlossen werden.
Ist ein/e Personalvertreter/in hingegen allein unmittelbar Betroffene/r in einer zur Beschlussfassung anstehenden Angelegenheit (beispielsweise als Bewerber/in um eine ausgeschriebene Funktion bzw. Planstelle, eine Naturalwohnung, eine Aus- und Weiterbildung, einen Sonderurlaub, einen Vorschuss oder eine Geldaushilfe etc.), sodass durch diese persönlichen Umstände eine objektive und sachliche Entscheidung nicht erwartet werden kann, ist er/sie von der Mitwirkung an der Entscheidung des PVO ausgeschlossen.
In diesem Konnex sind auch die Vorgaben des § 15 Abs. 6 lit b PVG von rechtlicher Relevanz, wonach vom passiven Wahlrecht zum DA u.a. Bedienstete ausgeschlossen sind, die als Repräsentanten des Dienstgebers (der Dienstbehörde) gegenüber Dienststellenangehörigen fungieren, soweit sie maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten haben. Dienstbehörde für die Bediensteten der Dienststelle, bei der der DA errichtet ist, gegen den sich der Antrag richtet, ist nicht die Schule selbst, sondern der Landesschulrat. Bei Personalverantwortlichen iSd § 15 Abs. 6 lit. b PVG muss es sich um Bedienstete mit Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten handeln, also um Leiter/innen von Präsidialsektionen bzw. Personalabteilungen der Dienstbehörden oder dort tätige Bedienstete mit Genehmigungsbefugnissen in Personalangelegenheiten in der Dienstbehörde.
Auf das DA-Mitglied B trifft keine der vorgenannten Voraussetzungen zu, die für eine Interessenkollision (Befangenheit) iSd Personalvertretungsrechts vorliegen müssen. B ist daher trotz ihrer dienstlichen Tätigkeit im Rahmen der Schulverwaltung (Personalangelegenheiten) nicht von der Beschlussfassung im DA ausgeschlossen, solange es sich nicht um Angelegenheiten in eigener Sache handelt, wie es beispielsweise die bereits erwähnte Bewerbung um eine ausgeschriebene Funktion oder eine Bewerbung um Gewährung einer Geldaushilfe wäre. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass ihr im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Aufgaben („weitreichende Befugnisse“) vom DL bei der Erstellung der LFV übertragen wurden, weil es sich dabei nicht um Genehmigungsbefugnisse handelt und die LFV vom DL im Einvernehmen mit dem DA zu erlassen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18. Juni 2018
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2018:A6.PVAB.18Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019