TE Lvwg Erkenntnis 2018/8/8 LVwG-2018/15/1353-4

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Veröffentlicht am 08.08.2018
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Entscheidungsdatum

08.08.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §359b

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von AA, BB, CB, DD, ED, FD, GG und JJ, alle vertreten durch Herrn BB, Adresse 1, Z, mitbeteiligte Partei KK GmbH, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.05.2018, Zl *****, betreffend Änderung einer Betriebsanlage im vereinfachten Genehmigungsverfahren,

                                                                                              

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Änderung der Betriebsanlage „KK“ in Z genehmigt. Konkret wurde der Umbau der Betriebsanlage durch Hinzunahme weiterer Zimmer zur Beherbergung von Gästen genehmigt. Insgesamt soll die Betriebsanlage nach Umsetzung der Änderungsmaßnahmen über 67 Gästebetten verfügen.

Dagegen richtet sich das Rechtsmittel der Beschwerdeführer in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass die bisherige Nutzung laut Bescheid nicht der Realität entspreche. So habe die Betriebsanlage im Verhältnis zur Widmung nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften zu viele Betten. Dies solle nunmehr saniert werden. Es sei beabsichtigt, einen Zubau zu errichten, der die Bettenanzahl von 100 Betten erreiche bzw übersteige.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 03.07.2018 mitgeteilt, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen zur Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 359b GewO 1994 iVm der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, vorliegen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die Frage, inwiefern raumordnungsrechtliche Vorschriften eingehalten werden, nicht Gegenstand des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens sei.

Daraufhin haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.07.2018 angegeben, dass eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung nicht dazu da sei, Unrechtmäßigkeiten zu sanieren, sondern Rechtmäßigkeit herzustellen. Die Feststellungen der belangten Behörde würden nicht der Realität entsprechen, zumal Räumlichkeiten, die nunmehr umgebaut werden sollen, bereits bisher als Gästezimmer verwendet worden seien.

Dass allerdings die Betriebsanlage über mehr als 67 Betten bzw mehr als 100 Betten verfügen würde, wurde von den Beschwerdeführern im gesamten Verfahren nicht vorgebracht.

II.      Sachverhalt:

Frau Waltraud Geiger hat bei der belangten Behörde am 05.03.2018 für die KK GmbH einen Antrag auf Änderung des Betriebsanlage Hotel KK auf dem Grundstück **1, GB Z, eingebracht. Beantragt wurde dabei die Veränderung von Räumen bzw deren Nutzung in der Betriebsanlage. Nach der Durchführung dieser Maßnahmen soll die Betriebsanlage insgesamt über 67 Gästebetten verfügen. Weitere Änderungen wurden durch diesen Antrag nicht beantragt.

Festgestellt wird daher, dass der zu beurteilende Beherbergungsbetrieb auch nach der Änderung der Betriebsanlage jedenfalls nicht über mehr als 100 Fremdenbetten verfügt.

Die Beschwerdeführer haben diesen Umstand im gesamten Verfahren nicht bestritten. Vorgebracht wurde vielmehr ein Widerspruch zu raumordnungsrechtlichen Fragen bzw wurde darauf hingewiesen, dass der nunmehr beantragten Änderung bereits in der Vergangenheit vorgegriffen worden sei.

III.     Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist grundsätzlich nicht strittig. So wurde im gesamten Verfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass durch die vorliegende Änderung der Betriebsanlage diese über mehr als 100 Betten verfügen werde. Inwiefern durch einen in Zukunft geplanten Umbau das Ausmaß von 100 Fremdenbetten überschritten wird, war indes im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen, zumal sich der Änderungsantrag nicht darauf bezogen hat. Sollte daher in Zukunft ein weiterer Umbau der Betriebsanlage erfolgen, durch welchen das Ausmaß von 100 Fremdenbetten überschritten wird, so wäre das in einem dann durchzuführenden–ordentlichen–Genehmigungsverfahren abzuklären.

IV.      Rechtslage:

„§ 359b. GewO

(1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn

         1.       jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

         2.       das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder

         3.       die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist oder

         4.       das Verfahren eine Spezialgenehmigung (§ 356e) betrifft oder

         5.       bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.

(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.

[…]

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

[…]“

Gemäß § 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl Nr 850/1994 idF BGBl II N 19/1999 sind Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden, dem vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 zu unterziehen.

Gleiches gilt für Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs 1 Z 2 bis 4 GewO 1994 (zwischenzeitlich: § 111 GewO 1994), in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert, noch zB mit einem Tonbandgerät Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste) sowie auf Betriebsanlagen, welche sowohl die Beschränkung betreffend die Verabreichungsplätze, als auch die Fremdenbetten einhalten.

V.       Erwägungen:

Unter Hinweis auf die obigen Feststellungen sowie die Darstellung der Rechtslage wird festgehalten, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 durchgeführt hat, zumal die Betriebsanlage die in der zitierten Verordnung des zuständigen Bundesministers dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Dabei war weiters zu berücksichtigen, dass es sich beim Betriebsanlagengenehmigungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei welchem ausschließlich die Angaben des Antragstellers zur Beurteilung des Vorhabens relevant sind (vgl dazu etwa VwGH 07.07.2015, Ra 2015/04/0049). Da sich der erteilte Konsens antragsgemäß auf 67 Gästebetten bezieht, werden die diesbezüglichen Vorgaben der zitierten Verordnung jedenfalls eingehalten.

Wie sich bereits aus dem Gesetz ergibt, ist das Mitspracherecht der Nachbarn in einem derartigen Verfahren auf die Frage beschränkt, inwiefern das vereinfachte Genehmigungsverfahren zu Recht durchgeführt wurde. Dies impliziert im vorliegenden Fall, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren jedenfalls dann nicht durchzuführen wäre, wenn die Bettenanzahl 100 übersteigt. Dies trifft allerdings auf das vorliegende Verfahren nicht zu. Inwiefern durch eine zukünftige Änderung die Bettenanzahl von 100 überstiegen wird oder nicht, war im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Ebenfalls war im vorliegenden Verfahren betreffend die Frage der Anwendung der richtigen Verfahrensart nicht zu klären, inwiefern raumordnungsrechtliche Belange für oder gegen das Vorhaben sprechen. Ein diesbezügliche Verfahren wäre der Raumordnungsbehörde vorbehalten.

Zumal daher im gesamten Verfahren von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht wurde, weshalb das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht anzuwenden wäre, war das Rechtsmittel gegen den bekämpften Bescheid abzuweisen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So war im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen, inwiefern die Voraussetzungen zur Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach den Bestimmungen der GewO 1994 vorliegen oder nicht. Dabei handelt es sich um eine einzelfallbezogenen Beurteilung und nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.15.1353.4

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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