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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M Z in O (Deutschland), vertreten durch Dr. Meinrad Einsle, MMag. Dr. Rupert Manhart und MMMag. Dr. Susanne Manhart, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Römerstraße 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 4. Juni 2018, Zl. LVwG-1-152/2018-R15, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 7. Februar 2018 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, als Verantwortlicher eines näher bezeichneten Beförderungsunternehmens nicht dafür gesorgt zu haben, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) bzw. des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 eingehalten worden seien, weil am 20. Juli 2017, 13:10 Uhr, mit einem nach Kennzeichen umschriebenen Fahrzeug ein gewerbsmäßiger Gütertransport mit Be- und Entladeort in Österreich durchgeführt worden sei (Kabotage), ohne dem Lenker einen ordnungsgemäß ausgefüllten Beleg gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 auszuhändigen, sodass dieser Beleg während der Beförderung nicht mitgeführt worden sei und auf Verlangen dem Aufsichtsorgan nicht habe ausgehändigt werden können. Der Revisionswerber habe dadurch gegen § 23 Abs. 1 Z 8 GütbefG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verstoßen und es wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.453,-- (67 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
2 Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
3 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit geltend gemacht wird, das LVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Es habe das verwaltungsbehördliche Straferkenntnis bestätigt, obwohl dieses in der Begründung eine völlig andere Rechtsnorm genannt habe als diejenige, deren Verletzung dem Revisionswerber im Spruch vorgeworfen worden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 17.10.2002, 2002/17/0033) stelle das Anführen einer falschen Rechtsnorm einen Begründungsmangel dar, der im Fall seiner Wesentlichkeit - wie hier - zur Aufhebung des Bescheides führen müsse. Im Übrigen sei auch in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses die Strafnorm in einer falschen Fassung zitiert worden. Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
5 Im vorliegenden Fall wurde dem Revisionswerber von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10. Oktober 2017 als auch im Spruch des Straferkenntnisses vom 7. Februar 2018 vorgeworfen, er habe nicht dafür gesorgt, dass bei einer näher umschriebenen Kabotage der nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 notwendige Beleg mitgeführt worden sei. Dadurch habe er gegen § 23 Abs. 1 Z 8 GütbefG (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009) verstoßen. Diesen Vorwurf hielt das LVwG auch im angefochtenen Erkenntnis aufrecht und untermauerte ihn in der Begründung seiner Entscheidung mit entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen.
6 Der Revisionswerber bestreitet nicht, dass dieser gegen ihn gerichtete Vorwurf zutrifft.
7 Ausgehend davon schadet es nicht, dass die Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides, wie die Revision zutreffend geltend macht, fehlerhaft war, weil das LVwG diesen Mangel des Straferkenntnisses im Rahmen seiner meritorischen Entscheidungskompetenz nach § 50 VwGVG sanieren konnte.
8 Es ist im Ergebnis auch nicht relevant, dass in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses die übertretene Norm (§ 23 Abs. 1 Z 8 GütbefG) in einer falschen Fassung (und zwar in der Fassung vor BGBl. I Nr. 62/2017) zitiert worden ist. Abgesehen von diesem Fehlzitat lässt die Begründung der angefochtenen Entscheidung nämlich keinen Zweifel daran, welcher Vorwurf dem Revisionswerber gemacht wurde.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. Juli 2018
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030084.L00Im RIS seit
20.08.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018