TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/18 W271 2178311-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2018
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Entscheidungsdatum

18.07.2018

Norm

AEUV Art.267
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.18
KOG §34
KOG §34a
PMG §26
PMG §3
PMG §44a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W271 2178311-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Ingrid ZEHETNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der POST-CONTROL-KOMMISSION vom 04.09.2017, PS 02/2017-10, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Postdiensteanbieter iSd PMG gemäß § 34 Abs. 9 und 13 iVm § 34a Abs. 3 KOG zur Zahlung der Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom 01.01.2016 bis 31.03.2016, vom 01.04.2016 bis 30.06.2016, vom 01.07.2016 bis 30.09.2016 und vom 01.10.2016 bis 31.12.2016 in der Höhe von insgesamt EUR 29.202,00 an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH).

Begründend führte die belangte Behörde insbesondere Folgendes aus:

Gemäß § 34a KOG dienten zur Finanzierung der Aufgaben der Regulierungsbehörde betreffend die Postbranche einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Die Finanzierungsbeiträge seien von der "Postbranche" zu leisten; dabei handle es sich um jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 PMG zur Anzeige verpflichtet seien oder die über eine Konzession nach § 26 PMG verfügten.

Der geschätzte Aufwand des Fachbereichs Post der RTR-GmbH belaufe sich für das Jahr 2016 auf EUR 437.913,00. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt betrage laut § 34a Abs. 1 KOG EUR 214.215,00. Somit sei ein Aufwand in der Höhe von EUR 223.698,00 verblieben, der aus den Finanzierungsbeiträgen der Postdiensteanbieter iSd § 34a Abs. 2 KOG zu bestreiten gewesen sei.

Bei der Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Branche Post für das Jahr 2016 seien folgende Unternehmen, die mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen würden (EUR 332,00 Finanzierungsbeitrag pro Jahr bzw. hochgerechnet EUR 1.412.016,35 Jahresumsatz), berücksichtigt worden:

DHL Express XXXX GmbH, XXXX GmbH, die Beschwerdeführerin, XXXX GmbH, XXXX GmbH, XXXX GmbH, XXXX AG, XXXX GmbH, XXXX Gesellschaft m.b.H und XXXX gesellschaft m.b.H. Die Addition der Planumsätze der vorgenannten Unternehmen ergebe als geschätzten Gesamtumsatz der Branche Post für das Jahr 2016 den Betrag von EUR 1.862.470.830,00.

Für die Beschwerdeführerin errechne sich der Plan-Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2016 wie folgt: Der geschätzte Planumsatz der Beschwerdeführerin betrage EUR 103.500.000,00, das seien 5,5571% des Gesamtumsatzes der gemäß § 34a Abs. 2 KOG zur Finanzierung heranzuziehenden Postbranche. 5,5571% des von der Postbranche zu tragenden Aufwandes der RTR-GmbH würden sich auf den Nettobetrag von gesamt EUR 24.335,00 für 2016 belaufen. Zuzüglich 20% Umsatzsteuer in Höhe von EUR 4.867,00 ergebe sich der Bruttobetrag von gesamt EUR 29.202,00. Die Beschwerdeführerin liege mit ihrem Planumsatz über dem Schwellenwert von EUR 332,00 im Jahr.

Das KOG sehe ein "zweistufiges" Finanzierungsbeitragssystem vor: Für jedes Kalenderjahr werde jeweils zunächst hinsichtlich der geplanten Umsätze und dann hinsichtlich der tatsächlich erzielten Umsätze ein Verfahren durchgeführt.

In einem ersten Schritt würden nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 7 bis 9 KOG von den Beitragspflichtigen ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze der RTR-GmbH gemeldet bzw. der voraussichtliche Umsatz des Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH geschätzt, falls trotz Aufforderung keine Meldung der geplanten Umsätze erfolge. Anschließend würden der festgestellte branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH, die Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben sei und der auf Basis der erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der Schätzungen der RTR-GmbH berechnete branchenspezifische Gesamtumsatz veröffentlicht und in Folge den Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen quartalsweise vorgeschrieben werden.

In einem zweiten Schritt würden nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 10 bis 12 KOG im Folgejahr von den Beitragspflichtigen ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH gemeldet bzw. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden könne, von der RTR-GmbH geschätzt werden. Im Anschluss daran würden der tatsächliche branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH und der tatsächliche branchenspezifische Gesamtumsatz festgestellt sowie veröffentlicht werden. Anschließend erfolge eine Schlussabrechnung des Finanzierungsbeitrags. Dabei würden die tatsächlichen Kosten der RTR-GmbH sowie die Ist-Umsätze der Beitragspflichtigen ermittelt und im Rahmen dessen der Ist-Finanzierungsbeitrag jedes Beitragspflichtigen dem Planfinanzierungsbeitrag gegenübergestellt werden. Wenn der Ist-Finanzierungsbeitrag über dem geplanten Betrag liege, erfolge eine Nachforderung, ansonsten werde der zu viel bezahlte Betrag gutgeschrieben.

Soweit die Beschwerdeführerin ausführe, dass aus dem Vergleich des prognostizierten Gesamtumsatzes der Branche Post für die Jahre 2015 und 2016 die Höhe des Anteils der Beschwerdeführerin am Gesamtfinanzierungsbeitrag vor dem Hintergrund eines geänderten Marktumfeldes durch den Markteintritt der XXXX Paket (Austria) GmbH nicht nachvollziehbar sei, sei Folgendes zu sagen: Zunächst habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass der Gesamtumsatz der Branche Post im Jahr 2015 mit EUR 2.169.174.743 und im Jahr 2016 mit EUR

1.862.470.830 und der Umsatz der Beschwerdeführerin mit EUR 103.500.000 geschätzt worden sei. Hieraus habe sich ergeben, dass sich bei einem verminderten Gesamtumsatz im Jahr 2016 und einem gleichbleibenden Umsatz der Beschwerdeführerin 2016 unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Marktteilnehmers ( XXXX Paket), der Anteil der Beschwerdeführerin am Gesamtfinanzierungsbeitrag reduzieren müsse; der Anteil der Beschwerdeführerin sei somit unrichtig und somit rechtswidrig.

Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegnete die belangte Behörde, dass richtig sei, dass der Gesamtumsatz der Branche Post sich im Jahr 2016 im Vergleich zum Jahr 2015 reduziert habe. Die Beschwerdeführerin übersehe dabei jedoch, dass dieser reduzierte Gesamtumsatz bereits den Umsatz des 2016 neu in den Markt eingetretenen Marktteilnehmers XXXX Paket beinhalte und der somit insgesamt stark reduzierte Gesamtumsatz der Branche Post auf generellen Rückgängen der Postbranche basiere. Es sei generell bekannt, dass durch die zunehmende Substitution des Postverkehrs durch elektronische Post sich die Umsätze der Postbranche zum Teil rückläufig entwickeln würden. Da Paketdienstanbieter von diesem Rückgang nicht betroffen gewesen seien, sei die Umsatzschätzung für die Beschwerdeführerin für die Jahre 2015 und 2016 in gleicher Höhe vorgenommen worden. Der verminderte Gesamtumsatz bei gleichbleibendem Umsatz der Beschwerdeführerin führe zwingend zur Konsequenz, dass sich der Anteil der Beschwerdeführerin im Verhältnis zum Gesamtumsatz und somit zum Finanzierungsbeitrag erhöhen müsse.

Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Bekanntgabe sämtlicher im Jahr 2016 beitragspflichtiger Marktteilnehmer und auf Offenlegung der detaillierten Zusammensetzung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes durch die Einzelumsätze der beitragspflichtigen Marktteilnehmer sei nur hinsichtlich der Bekanntgabe der beitragspflichtigen Unternehmen stattgegeben worden.

Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des KOG (§ 34 Abs. 3 bis 15 iVm § 34a) würden eine Veröffentlichung lediglich hinsichtlich des branchenspezifischen Gesamtumsatzes und des branchenspezifischen Aufwandes der RTR-GmbH sowie der Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben sei, vorsehen. Aus den vorgenannten Bestimmungen gehe jedoch nicht hervor, dass die einzelnen, bei der Berechnung des Gesamtumsatzes der Postbranche berücksichtigten Unternehmen zu veröffentlichen wären oder die Beitragspflichtigen die Möglichkeit hätten, zur Berücksichtigung anderer Beitragspflichtigen Stellung zu nehmen. Darüber hinaus erscheine die Offenlegung der einzelnen Umsätze der Beitragspflichtigen in einem Verfahren, in dem die "vorläufigen" Finanzierungsbeiträge berechnet werden, jedenfalls nicht notwendig, weil es sich dabei lediglich um eine vorläufige Vorschreibung handle, welche die Liquidität der Behörde gewährleisten solle. Weiters sei die Offenlegung der Planumsatzdaten von Unternehmen insoweit bedenklich, als die für das laufende Jahr geplanten Umsätze die strategische Planung des jeweiligen Unternehmens betreffen würden. Daher seien diese Umsätze im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Maßnahme und die Sensibilität der Daten nicht offenzulegen. Ein von der Beschwerdeführerin im Sinne einer "extensiven Interpretation" der Veröffentlichungspflicht gemäß § 34 Abs. 8 KOG gefordertes Korrektiv finde daher weder nach dem Wortlaut der zitierten Gesetzesstelle Deckung, noch erscheine ein solches Korrektiv auf Grund der Festlegung vorläufiger Vorschreibungen geboten.

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie mangels Kenntnis der Parameter a) der beitragspflichtigen Marktteilnehmer und b) der detaillierten Zusammensetzung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes durch die Einzelumsätze der beitragspflichtigen Marktteilnehmer nicht in der Lage sei, die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der Finanzierungsbeitragspflicht festzustellen und iSd unionsrechtlichen Effizienzprinzips ("effet utile") verfahrensmäßig wirksam geltend zu machen, vermöge im Sinne des vorhin Gesagten nicht zu überzeugen, zumal die Beurteilung der Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der Finanzierungsbeitragspflicht an sich nicht von der Kenntnis von Einzelumsätzen anderer bzw. aller beitragspflichtigen Unternehmen abhängen könne. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Offenlegung der detaillierten Zusammensetzung des spezifischen Gesamtumsatzes durch die Einzelumsätze der beitragspflichtigen Marktteilnehmer sei daher nicht stattzugeben gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte "1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und; 2a. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und § 34 Abs 7 und Abs 8 KOG und § 34 Abs 12 iVm Abs 13 erster Satz KOG und Art 22 Abs 3 der Richtlinie 2008/6/EG dahin auszulegen, dass die beitragspflichtigen Marktteilnehmer und die detaillierte Zusammensetzung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes durch die Einzelumsätze der beitragspflichtigen Marktteilnehmer zu veröffentlichen sind, so dass die beitragspflichtigen Marktteilnehmer (hier: die Bf.) dazu Stellung nehmen, die Richtigkeit bzw Unrichtigkeit der Finanzierungsbeitragspflicht überprüfen und im Rahmen ihres Rechtsschutzes wirksam geltend machen können; in eventu 2b. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen".

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Berechnung des branchenspezifischen Umsatzes unrichtig erfolgt sei und mangels eines wirksamen Verfahrens zur Durchsetzung dieser unrichtigen Berechnung Art. 22 Abs. 3 der RL 2008/6/EG verletzt worden sei. Weiters in Beschwerde gezogen wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts im Hinblick auf fehlende Feststellungen zur Höhe der Einzelumsätze der beitragspflichtigen Marktteilnehmer.

2.1. Zur behaupteten unrichtigen Berechnung des branchenspezifischen Umsatzes:

Gemäß § 34 Abs. 8 KOG habe die RTR-GmbH den branchenspezifischen Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

Der Sinn der Veröffentlichungspflicht gemäß § 34 Abs. 8 KOG liege u. a. darin, dass die Branchenteilnehmer dazu Stellungnahmen abgeben können. Dies stelle ein notwendiges Korrektiv für eine Unrichtigkeit des von der RTR-GmbH geschätzten branchenspezifischen Gesamtumsatzes dar (vgl. § 34 Abs. 8 KOG: "Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen...zu veröffentlichen"; Hervorhebung im Original).

Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 20.12.2016, 2016/03/0004, anerkannt, dass eine "Revidierung" von maßgeblichen Parametern und damit auch der branchenspezifischen Umsätze einem Verfahren "wie dem hier gegenständlichen nach § 34 Abs 12 KOG vorbehalten" bleibe. Ein Verfahren könne nur dann zu einer Revidierung der maßgeblichen Parameter der Finanzierungsbeitragspflicht führen, wenn diese maßgeblichen Parameter (insbesondere die beitragspflichtigen Marktteilnehmer sowie die konkrete Zusammensetzung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes durch die Einzelumsätze der beitragspflichtigen Marktteilnehmer) sämtlichen Verfahrensparteien offengelegt würden. Dies sei im gegenständlichen Verfahren in Verstoß gegen § 34 Abs. 8 KOG nicht erfolgt. Die spätere Nachverrechnung mittels Nachforderung oder Gutschrift sage nichts über die Richtigkeit des Gesamtumsatzes und den daraus abgeleiteten Beitragspflichten aus.

Die Beschwerdeführerin bringt unter Verweis auf § 34 Abs. 8 iVm § 34 Abs. 12 und 13 KOG sowie Art. 22 Abs. 3 RL 2008/6/EG vor, die auf nationaler und unionsrechtlicher Ebene gebotene Effektivität des Rechtsschutzes sei unmittelbar von der Einhaltung des bzw. einer extensiven Interpretation der Veröffentlichungspflicht gemäß § 34 Abs. 8 KOG abhängig. Mangels Kenntnis der Parameter der beitragspflichtigen Marktteilnehmer und der detaillierten Zusammensetzung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes durch die Einzelumsätze der beitragspflichtigen Marktteilnehmer sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der Finanzierungsbeitragspflicht festzustellen und im Rahmen ihres Rechtsschutzes geltend zu machen. Dies gelte "für das gegenständliche Verfahren gemäß § 34 Abs 12 iVm Abs 13 erster Satz KOG und ein Verfahren nach § 34 Abs 13 zweiter Satz KOG gleichermaßen". Mangels Bekanntgabe der genannten Parameter würde der Beschwerdeführerin kein "effektiver Rechtsschutz" zur Verfügung stehen bzw. würde ihr kein "wirksames Verfahren" gemäß Art. 22 Abs. 3 der RL 2008/6/EG geboten. Es sei weder nachvollziehbar, noch zu rechtfertigen, dass die belangte Behörde die genannten Parameter nicht bekannt gegeben habe. Der Beschwerdeführerin stelle sich die grundlegende Frage, wie sie die Behauptungen der belangten Behörde überprüfen und auf dieser Basis eine unrichtige Berechnung des Gesamtumsatzes und ihres Anteils geltend machen solle, wenn die Umsätze der anderen Marktteilnehmer im Dunkeln bleiben würden. Somit sei die Ansicht der belangten Behörde, eine Veröffentlichung von einzelnen Planumsatzzahlen sei nicht vorgesehen, unrichtig.

Abschließend bringt die Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde habe die Rechtsgrundlagen für die Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes und die wirksame Geltendmachung einer unrichtigen Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes falsch angewendet: Der berechnete Gesamtumsatz in Höhe von EUR 1.862.470.830,00 bzw. der Anteil der Beschwerdeführerin an diesem Gesamtumsatz in Höhe von 5,5571% bzw. EUR 29.202,00 seien daher rechtswidrig.

2.2. Zum behaupteten ergänzungsbedürftigen Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass die belangte Behörde zu einem anderen Bescheidergebnis hätte kommen können, wenn ihren Anträgen auf Bekanntgabe sämtlicher im Jahr 2016 beitragspflichtiger Marktteilnehmer und Offenlegung der detaillierten Zusammensetzung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes durch die Einzelumsätze der beitragspflichtigen Marktteilnehmer auf Basis einer rechtsrichtigen Auslegung der bereits zitierten Bestimmungen, stattgegeben worden wäre. Erst auf Basis der offengelegten Daten sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, geltend zu machen, dass sich ein anderer (höherer) branchenspezifischer Gesamtumsatz ergebe und der Anteil der Beschwerdeführerin am Finanzierungsbeitrag unrichtig berechnet und somit rechtswidrig (zu hoch) sei. Mangels Feststellungen zu den Einzelumsätzen der beitragspflichtigen Marktteilnehmer sei das Bescheidergebnis aber von Vornherein nicht überprüfbar. Nicht nachvollziehbar sei - mangels entsprechender Offenlegung - zudem die Aussage der belangten Behörde, dass sich aus einem massiven Rückgang des Gesamtumsatzes bei gleichbleibendem Umsatz der Beschwerdeführerin zwingend ein im Verhältnis zum Gesamtumsatz erhöhter Finanzierungsbeitrag ergeben müsse. Damit habe die belangte Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften außer Acht lassen, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheidergebnis hätte gelangen können, nämlich, dass die Höhe des Gesamtumsatzes der Postbranche und damit auch die Höhe des daraus resultierenden Finanzierungsbeitrags der Beschwerdeführerin falsch sei.

3. Mit hg. am 30.11.2017 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren und erstattete unter einem eine Stellungnahme zur Beschwerde.

3.1. Zur behaupteten unrichtigen Berechnung des branchenspezifischen Umsatzes:

Die belangte Behörde ging zunächst auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin ein, welche die Ansicht vertrete, der Sinn der Veröffentlichungspflicht gemäß § 34 Abs. 8 KOG liege ua darin, dass die beitragspflichtigen Marktteilnehmer dazu Stellungnahmen abgeben könnten, was ein notwendiges Korrektiv darstelle. Dem entgegnete die belangte Behörde unter Zitat des Gesetzeswortlauts, dass sich das Stellungnahmerecht der Beitragspflichtigen ausschließlich auf § 34 Abs. 4 KOG beziehe und somit die gemäß § 34 Abs. 8 erster Satz KOG gebotene Bedachtnahme auf diese Stellungnahmen auch inhaltlich darauf beschränkt sei. Das Stellungnahmerecht der Beitragspflichtigen beziehe und beschränke sich gemäß § 34 Abs. 4 KOG ausschließlich auf das jährlich zu veröffentlichende Budget der RTR-GmbH mit den Planwerten für das folgende Jahr; bei der Feststellung des branchenspezifischen Aufwands habe daher nur eine Bedachtnahme auf ebendiese Stellungnahme (zum Budget der RTR-GmbH) zu erfolgen.

Den genannten Gesetzesstellen sei nicht zu entnehmen, dass den Beitragspflichtigen die einzelnen Planumsätze ihrer jeweiligen Konkurrenten zu nennen wären. Durch die ausdrückliche Wahl des Gesetzgebers, ausschließlich den Gesamtumsatz mitzuteilen, solle verhindert werden, dass sensible Daten der Unternehmen und somit auch von Konkurrenten, gerade in der Planungsphase am Anfang eines Geschäftsjahres, veröffentlicht werden.

§ 34 Abs. 12 KOG sehe vor, dass nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen habe. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei auch hier im Gesetzestext nicht vorgesehen, dass die einzelnen Umsätze aller anderen Beitragspflichtigen im Detail offengelegt werden müssten.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, nur auf Basis der offengelegten Parameter sei eine Revidierung der Finanzierungsbeitragspflicht möglich, trat die belangte Behörde mit folgender Argumentation entgegen: Für die Beurteilung des Bestehens der Finanzierungsbeitragspflicht sei unerheblich, welche Plan-Umsätze die einzelnen Unternehmen für die Bemessung eingemeldet hätten, weil sich ausschließlich die Frage stelle, ob der vom jeweiligen Beitragspflichtigen gemeldete Umsatz gemäß § 34 Abs. 6 und Abs. 8 KOG über oder unter der Umsatzschwelle liege, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag zu leisten sei.

Auch aus § 34 Abs. 13 erster bzw. zweiter Satz iVm § 34 Abs. 3 KOG ergebe sich nicht die von der Beschwerdeführerin behauptete Offenlegungspflicht und auch kein damit verbundenes Stellungnahmerecht. Nach ersterer Bestimmung habe die Post-Control-Kommission lediglich die Möglichkeit, die Pflicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrags bescheidmäßig vorzuschreiben; nach zweiterer Bestimmung hätten die Beitragspflichtigen die Möglichkeit, Gutschriften oder Nachforderungen bescheidmäßig feststellen zu lassen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf § 34 Abs. 8 iVm § 34 Abs. 12 und Abs. 13 KOG sowie Art. 22 Abs. 3 der RL 2008/6/EG (Effektivität des Rechtsschutzes) vermöge nicht zu überzeugen. Art. 22 Abs. 3 der RL 2008/6/EG sehe lediglich vor, dass jeder Postdiensteanbieter bei einer unabhängigen Beschwerdestelle Rechtsbehelf einlegen könne. Dies sei durch die Möglichkeit, den verfahrensgegenständlichen Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht zu bekämpfen, sichergestellt. Auch hieraus lasse sich keine Pflicht zur detaillierten Offenlegung der Planumsätze aller Marktteilnehmer ableiten.

Im weiteren Vorbringen erläutert die belangte Behörde, wie die Berechnung des Gesamtumsatzes der Branche zustande komme. Dabei würden die gemeldeten oder geschätzten Planumsätze aller Marktteilnehmer addiert, anschließend werde der Anteil jedes Unternehmens am Gesamtumsatz als Prozentsatz berechnet. Ausgehend vom branchenspezifischen Gesamtaufwand werde jedem Beitragspflichtigen, der über der relevanten Umsatzschwelle liege, anhand des jeweils ermittelten Prozentsatzes ein Anteil am Finanzierungsaufwand vorgeschrieben.

Nicht ersichtlich sei, welche Bedeutung eine Bekanntgabe der einzelnen Umsätze der beitragspflichtigen Unternehmen überhaupt haben könne. Selbst für den Fall, dass ein anderes beitragspflichtiges Unternehmen unrichtige Angaben zu seinem Planumsatz machen sollte, werde die ein halbes Jahr danach folgende Berechnung auf Grund der veröffentlichten Ist-Umsätze eine entsprechende Korrektur in Form einer Nachforderung oder Gutschrift für alle Marktteilnehmer nach sich ziehen (Hervorhebungen im Original). Die belangte Behörde habe auch die Möglichkeit, durch den von ihr beauftragen Wirtschaftsprüfer Auskünfte von den beitragspflichtigen Unternehmen einzuholen und Einsicht in deren Aufzeichnungen und Bücher zu nehmen; die im Gesamtprozess zur Ermittlung der Parameter für die Berechnung von Finanzierungsbeiträgen eingeräumten Möglichkeiten zur Überprüfung der Umsatzzahlen seien hinreichend, um zu plausiblen Ergebnissen zu kommen, die letztlich allen finanzierungsbeitragspflichtigen Unternehmen zu Gute kämen.

Aus all dem ergebe sich, dass von einer falschen Rechtsanwendung durch die belangte Behörde hinsichtlich der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes und der Geltendmachung einer unrichtigen Berechnung, keine Rede sein könne.

3.2. Zur behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bekanntgabe der detaillierten Zusammensetzung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes durch Mitteilung der Einzelumsätze der beitragspflichtigen Marktteilnehmer auf Seite 8 des bekämpften Bescheids abgesprochen worden.

Wäre der Beschwerdeführerin an einer genauen Feststellung und Berechnung des Gesamtumsatzes der Branche gelegen, so läge es auch an ihr selbst, durch eine rechtzeitige und richtige Bekanntgabe ihres eigenen Planumsatzes gehörig mitzuwirken. Mangels Mitwirkung durch die Beschwerdeführerin habe ihr Planumsatz 2016 jedoch geschätzt werden müssen.

Auch eine Bekanntgabe der Einzelumsätze der Marktteilnehmer hätte nichts daran geändert, dass sich bei einem im Vergleich zum Vorjahr sinkenden Gesamtumsatz der Branche bei gleichbleibendem Umsatz der Beschwerdeführerin deren Anteil am branchenspezifischen Gesamtumsatz erhöht habe.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2018 wurde der Beschwerdeführerin zu der unter I.3. zitierte Stellungnahme der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

5. Mit Schreiben vom 09.05.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren zu 2016/03/0004 anerkannt habe, dass eine "Revidierung" von maßgeblichen Parametern und damit auch der branchenspezifischen Umsätze einem Verfahren wie dem hier gegenständlichen nach § 34 Abs. 12 KOG vorbehalten bleibe (vgl. VwGH 20.12.2016, 2016/03/0004, Rz 36). Ein Verfahren nach §°34 Abs. 12 KOG könne aber nur dann zu einer von einer Verfahrenspartei geltend zu machenden Revidierung von maßgeblichen Parametern der Finanzierungsbeitragspflicht führen, wenn diese maßgeblichen Parameter sämtlichen Verfahrensparteien offengelegt werden würden. Die Effektivität des Rechtsschutzes der Beschwerdeführerin (und der übrigen beitragspflichtigen Marktteilnehmer) sei unmittelbar von der Einhaltung bzw. einer extensiven Interpretation der Veröffentlichungspflicht gemäß § 34 Abs. 8 KOG abhängig. § 34 Abs. 8 KOG fungiere als notwendiges Korrektiv für eine Unrichtigkeit des von der belangten Behörde bzw. der RTR-GmbH geschätzten branchenspezifischen Gesamtumsatzes und des daraus resultierenden Anteils der Marktteilnehmer an der Finanzierungsbeitragspflicht. Mangels Kenntnis der Parameter a) beitragspflichtige Marktteilnehmer und b) detaillierte Zusammensetzung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes durch die Einzelumsätze der beitragspflichtigen Marktteilnehmer sei die Beschwerdeführerin (und die übrigen beitragspflichtigen Marktteilnehmer) nicht in der Lage, die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der Finanzierungsbeitragspflicht festzustellen und somit im Rahmen ihres Rechtsschutzes wirksam geltend zu machen. Dies gelte für das gegenständliche Verfahren und ein Verfahren gemäß § 34 Abs. 13 KOG gleichermaßen.

Ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht genüge dem Effektivitätsgrundsatz nicht, wenn es in einem Verfahren, in dem es um die Ermittlung und Festsetzung eines finanziellen Beitrags zur Tätigkeit der Regulierungsbehörde zu Lasten der Marktteilnehmer gehe, der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, die Ermittlung und Festsetzung zu überprüfen oder in Ausübung des Beschwerderechts durch das Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen. Die mangelnde Kenntnis der genannten Parameter beschneide das Parteiengehör der Beschwerdeführerin.

Die belangte Behörde widerspreche sich selbst, wenn sie einerseits wegen der "Sensibilität der Daten" keine Offenlegung vornehme, andererseits aber selbst behaupte, dass die Umsätze der Marktteilnehmer aufgrund unternehmensgesetzlicher Verpflichtungen veröffentlicht werden müssten. Dies betreffe aber nur die IST-Umsätze, die hier nicht verfahrensgegenständlich seien. Ein rechtmäßiger Grund, die Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der beitragspflichtigen Marktteilnehmer und der Einzelumsätze der beitragspflichtigen Marktteilnehmer in einem Verwaltungsverfahren nicht offenzulegen, ergebe sich durch Veröffentlichungspflichten aus anderen Rechtsbereichen nicht. Auch würden die auf Basis unternehmensgesetzlicher Pflichten veröffentlichen Umsatzdaten nicht notwendigerweise mit den branchenspezifischen Umsatzdaten aus der Erbringung von Postdiensten übereinstimmen müssen. Im Übrigen dürfe kein anderer Maßstab an den Rechtsschutz bei der vorläufigen Vorschreibung des Finanzierungsbeitrags im Vergleich zu einem nachträglichen Verfahren angelegt werden, in dem auf Antrag Gutschriften und Nachforderungen festzustellen seien. Ein effektiver Rechtsschutz sei nur dann gewährleistet, wenn die konkrete Zusammensetzung des Gesamtumsatzes von Vornherein überprüfbar sei. Die "Vorläufigkeit der Maßnahme" oder die "Sensibilität der Daten" könnten die Außerachtlassung des unionsrechtlichen Effizienzprinzips nicht rechtfertigen.

Abschließend bringt die Beschwerdeführerin vor, dass auch die Ausführungen der belangten Behörde zum Gesamtprozess zur Ermittlung der Parameter für die Berechnung der Finanzierungsbeiträge unrichtig seien. Theoretisch zur Verfügung stehende Ermittlungsergebnisse würden die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin nicht aufwiegen. Auch sei die Plausibilität eines Ergebnisses nicht der richtige Maßstab für die Verfahrensführung durch die belangte Behörde.

6. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom 26.06.2018 zur Klärung auf, welche Werte zur Berechnung des der Beschwerdeführerin zugerechneten Finanzierungsbeitrags herangezogen wurden und wann deren Veröffentlichung stattfand. Die daraufhin erfolgte Stellungnahme der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.07.2018 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin teilte mit Eingabe vom 09.07.2018 mit, keine Stellungnahme abzugeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1) Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 31.08.2011, ergänzt durch ein Schreiben vom 12.09.2011, die Erbringung ihrer Postdienste gemäß § 25 PMG angezeigt.

2) Die Beschwerdeführerin hat den Planumsatz für 2016 nicht bekanntgegeben.

3) Der Planumsatz von DPD beträgt für das Jahr 2016 unter Berücksichtigung der von der RTR-GmbH vorgenommenen Schätzung, auf Basis des Umsatzes für das Geschäftsjahr 2014, EUR 103.500.000,00.

4) Bei der Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Branche Post für das Jahr 2016 wurden folgende Unternehmen, die mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen, berücksichtigt: XXXX GmbH, XXXX GmbH, die Beschwerdeführerin, XXXX GmbH, XXXX GmbH, XXXX GmbH, XXXX AG, XXXX GmbH, XXXX Gesellschaft m.b.H und XXXX gesellschaft m.b.H.. Diese Unternehmen wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.07.2017 der belangten Behörde bekanntgegeben.

5) Die Addition der Planumsätze der vorgenannten Unternehmen ergibt als geschätzten Gesamtumsatz der Branche Post für das Jahr 2016 den Betrag von EUR 1.862.470.830. Der geschätzte Aufwand des Fachbereichs Post der RTR-GmbH beläuft sich für das Jahr 2016 auf rund TEUR 652. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt beträgt laut § 34a Abs. 1 KOG TEUR 214. Somit verblieb ein Aufwand in der Höhe von rund TEUR 438 (konkret: EUR 437.913), der aus den Finanzierungsbeiträgen der Postdiensteanbieter iSd § 34a Abs. 2 KOG zu bestreiten war. Der Schwellenwert von EUR 332 Finanzierungsbeitrag pro Jahr, bei dessen Unterschreitung vom jeweiligen Beitragspflichtigen für 2016 kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist, entsprach einem Jahresumsatz in der Höhe von EUR 1.412.016,35. Die genannten Kennzahlen wurden am 01.03.2016 auf der Homepage der RTR-GmbH veröffentlicht (https://www.rtr.at/de/m/Plan2016).

6) Für die Beschwerdeführerin errechnet sich der Plan-Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2016 wie folgt: Der geschätzte Planumsatz der Beschwerdeführerin beträgt EUR 103.500.000. Das sind 5,5571 % des Gesamtumsatzes der gemäß § 34a Abs. 2 KOG zur Finanzierung heranzuziehenden Postbranche. 5,5571 % des von der Postbranche zu tragenden Aufwandes der RTR-GmbH belaufen sich auf den Nettobetrag von gesamt EUR 24.335 für 2016. Zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von EUR 4.867 ergibt sich der Bruttobetrag von gesamt EUR 29.202. Die Beschwerdeführerin lag mit ihrem Planumsatz über der oben angeführten Umsatzschwelle.

7) Für das Jahr 2016 ergibt sich daher eine Forderung der RTR-GmbH gegenüber der Beschwerdeführerin in der Höhe von gesamt EUR 29.202 (darin enthalten EUR 4.867,00 an Umsatzsteuer).

8) Die Vorschreibungen der quartalsweise fälligen Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom 01.01.2016 bis 31.03.2016, vom 01.04.2016 bis 30.06.2016 , vom 01.07.2016 bis 30.09.2016 und vom 01.10.2016 bis 31.12.2016 in der Höhe von jeweils EUR 7.300,50 (darin enthalten jeweils EUR 1.216,75 an Umsatzsteuer) erfolgten mit Rechnungen vom 15.03.2016, 15.06.2016, 15.09.2016 und 14.12.2016.

9) Die vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge für das Jahr 2016 in der Höhe von gesamt EUR 29.202 (darin enthalten EUR 4.867 an Umsatzsteuer) wurden von der Beschwerdeführerin bislang nicht entrichtet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Anzeige betreffend die Erbringung von Postdiensten durch die Beschwerdeführerin ist amtsbekannt und ergibt sich aus dem im angefochtenen Bescheid erwähnten Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2016, PS 02/2016, sowie aus den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2012, B 1132/11, sowie des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.01.2012, 2011/03/0200.

Im Behördenakt befinden sich zwei Aufforderungen an die Beschwerdeführerin, den Planumsatz für 2016 bekanntzugeben. Diese Aufforderungen blieben unbeantwortet. Mit Schreiben vom 04.02.2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass der Planumsatz der Beschwerdeführerin mit EUR 103.500.000 für 2016 geschätzt wurde. Diese - zutreffende - Schätzung beruhte auf Basis der Angaben der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2014.

Die zur Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Branche Post für das Jahr 2016 herangezogenen Unternehmen ergeben sich aus einem Schreiben der belangten Behörde vom 17.07.2017 an die Beschwerdeführerin.

Die genannten Kennzahlen für das Jahr 2016 wurden am 01.03.2016 auf der Homepage der Beschwerdeführerin veröffentlicht und der Beschwerdeführerin mitgeteilt

(https://www.rtr.at/de/post/Umstze_Aufwendungen_2016).

Der angewendete Prozentsatz von 5,5571% ergibt sich aus dem Anteil der Beschwerdeführerin (EUR 103.500.000) am branchenspezifischen Gesamtumsatz (EUR 1.862.470.830). Dieser Prozentsatz wurde herangezogen, um jenen Anteil am geschätzten branchenspezifischen Aufwand nach Abzug des Zuschusses aus Bundesmitteln (EUR 437.913) zu errechnen, den die Beschwerdeführerin als Finanzierungsbeitrag zu leisten hat (EUR 29.202, darin enthalten EUR 4.867 an Umsatzsteuer). Der belangten Behörde ist - laut ihrem Schreiben vom 02.07.2018 - im angefochtenen Bescheid der Irrtum unterlaufen, dass der Bundeszuschuss in Höhe von TEUR 214 irrtümlich von der Bemessungsgrundlage für den Finanzierungsbeitrag Post abgegeben wurde und nicht, wie vorgesehen, vom geschätzten branchenspezifischen Aufwand der RTR-GmbH. Eine Änderung des der Beschwerdeführerin zufallenden Finanzierungsbeitrags ergibt sich daraus jedoch nicht, weil die Behörde aus einem offenkundigen Versehen heraus bloß die Berechnungsgrundlage irrtümlich unrichtig dargestellt hat, der Berechnung aber die richtigen Werte zu Grunde lagen.

Aus den zitierten Vorschreibungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin quartalsweise jeweils EUR 7.300,50 (darin enthalten jeweils EUR 1.216,75 an Umsatzsteuer) vorgeschrieben wurden; diese wurden laut im Akt befindlichen Kontoblatt der Beschwerdeführerin nicht beglichen.

Soweit die Beschwerdeführerin ergänzenden Ermittlungsbedarf sieht, ist auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung, zu verweisen (siehe v.a. II.3.5.). Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass eine Bekanntgabe jedes Einzelumsatzes der in der Branche tätigen Unternehmen nicht erforderlich ist, um den Anteil der Beschwerdeführerin am geschätzten branchenspezifischen Aufwand, der durch Finanzierungsbeiträge zu bestreiten ist, im Verhältnis ihres geschätzten Jahresumsatzes zum geschätzten branchenspezifischen Gesamtumsatz zu berechnen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[...]"

3.2. Die §§ 34 und 34a KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 134/2015, lauten auszugsweise wie folgt:

"Finanzierung der Tätigkeiten

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Telekommunikationsbranche

§ 34. [...]

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 4 dritter Satz zu verfahren.

(6) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 300 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(7) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(8) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 6) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(9) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(10) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(11) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(12) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(13) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Abs. 12 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(14) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(15) Die RTR-GmbH hat den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten der Telekom-Control-Kommission zu tragen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Telekommunikationsbranche zu berücksichtigen.

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Postbranche

§ 34a. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 3 und 4 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Postbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 200 000 Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 550 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Postbranche zu leisten. Die Postbranche umfasst jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 Postmarktgesetz zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach § 26 Postmarktgesetz verfügen.

(3) § 34 Abs. 3 bis 15 gilt sinngemäß, wobei an die Stelle der Telekom-Control-Kommission die Post-Control-Kommission tritt."

3.3. Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Postmarktgesetzes (PMG), BGBl. I Nr. 123/2009 idF BGBl. I Nr. 134/2015, lauten auszugsweise wie folgt:

"Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

[...]

2. ‚Postdienste' die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen;

3. ‚Postdiensteanbieter' Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen;

4. ‚Universaldienstbetreiber' ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber gemäß § 12 Abs. 1 oder ein oder mehrere benannte Postdiensteanbieter gemäß § 12 Abs. 2;

[...]"

"Allgemeine Voraussetzungen

§ 24. (1) Jedermann ist nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Postdienste anzubieten und zu erbringen.

(2) Auf das Anbieten von Postdiensten findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

Anzeigepflicht

§ 25. (1) Postdiensteanbieter haben die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen.

(2) Die Liste der angezeigten Postdienste samt Bezeichnung der Postdiensteanbieter ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen."

3.4. Art. 22 Abs. 3 RL 2008/6/EG lautet wie folg:

"(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Postdiensteanbieter, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht die Beschwerdeinstanz anders entscheidet."

3.5. Zur behaupteten unrichtigen Berechnung des branchenspezifischen Umsatzes und des Finanzierungsbeitrags der Beschwerdeführerin:

3.5.1. Die Beschwerdeführerin ist nach der unter Punkt II.2. oben bereits zitierten Judikatur unstrittig Postdiensteanbieterin und daher nach § 34a Abs. 2 KOG zur Leistung von Finanzierungsbeiträgen nach § 34a iVm § 34 Abs 3 bis 15 KOG verpflichtet. Die Beschwerde wendet sich gegen die im vorliegenden Fall von der belangten Behörde ermittelte Höhe des branchenspezifischen Gesamtumsatzes. Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr kein Stellungnahmerecht zum branchenspezifischen Gesamtumsatz eingeräumt worden sei, weil ihr weder die finanzierungsbeitragspflichtigen Marktteilnehmer, noch deren Einzelumsätze als Anteil am branchenspezifischen Gesamtumsatz bekannt gegeben worden seien. In Verstoß gegen § 34 Abs. 8 iVm § 34 Abs. 12 und 13 KOG sowie Art. 22 Abs. 3 der RL 2008/6/EG sei die "Effektivität des Rechtsschutzes" nicht gegeben und stünde ihr kein "wirksames Verfahren" offen. Nicht nachvollziehbar sei, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass sich bei einem massiven Rückgang des Gesamtumsatzes der Branche bei gleichbleibendem geschätzten Jahresumsatz der Beschwerdeführerin, "zwingend" ein im Verhältnis zum Gesamtumsatz erhöhter Finanzierungsbeitrag (im Vergleich zu 2015) ergeben müsse, den die Beschwerdeführerin zu leisten hätte. Infolge der falschen Anwendung der Rechtsgrundlagen seien der berechnete Gesamtumsatz bzw. der Anteil der Beschwerdeführerin an diesem Gesamtumsatz in Höhe von 5,55571 % bzw. EUR 29.202 rechtswidrig.

3.5.2. In seinem Erkenntnis vom 20.12.2016, 2016/03/0004, hat der Verwaltungsgerichtshof zu einem gegen die Höhe des branchenspezifischen Gesamtumsatzes (sowie gegen die Höhe des eigenen maßgeblichen Umsatzes) gerichteten Beschwerdevorbringen (vgl. Rz 37 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes) ausgesprochen:

"30 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 2014, 2012/03/0012, in dem die Frage nach den Konsequenzen von allenfalls irrtümlich überhöhten Zahlungen eines Rundfunkveranstalters für Finanzierungsbeiträge der Regulierungsbehörde nach § 10a KOG (vgl nunmehr § 35 KOG) zu beurteilen war, Folgendes ausgeführt:

‚Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass § 10a KOG ein in sich geschlossenes System der Finanzierung der mitbeteiligten Partei durch Beiträge des Bundes und der Marktteilnehmer enthält. Dieses System beruht auf einer periodischen, jeweils auf ein Kalenderjahr bezogenen Berechnung, bei der der von den Marktteilnehmern zu finanzierende Anteil des Aufwands der mitbeteiligten Partei anteilsmäßig auf die Beitragspflichtigen entsprechend ihrem Umsatz im Verhältnis zum Gesamtumsatz der Branche aufgeteilt wird. Die Höhe des von jedem Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeitrags ist damit nicht nur von seinem eigenen Umsatz (und von dem zu finanzierenden Aufwand) abhängig, sondern auch von den Umsätzen aller anderen Beitragspflichtigen. Hinzu kommt, dass die Finanzierungsbeiträge zunächst - in der Art einer Akontierung - vorläufig auf der Grundlage von Planwerten (Planumsätze der Beitragspflichtigen und Budget der mitbeteiligten Partei) festgelegt werden und nach Ablauf des Beitragsjahres, wenn sowohl der zu tragende Aufwand als auch die von den Beitragspflichtigen erzielten Umsatzerlöse feststehen, eine Abrechnung erfolgt, nach der allfällige Nachforderungen gestellt werden oder geleistete Finanzierungsbeiträge gutgeschrieben werden. Das Gesetz geht damit von einer laufenden Gegenverrechnung aus, sieht aber keine Rückerstattung von Beiträgen vor, wenn sich durch eine Jahresabrechnung eine Gutschrift ergibt. ...

Der beschwerdeführenden Partei ist einzuräumen, dass § 10a Abs 12 KOG keine ausdrückliche Befristung des Rechts enthält, einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung von Gutschriften oder Nachforderungen zu stellen. Der Gesetzgeber hat aber mit den Regelungen über die Berechnung und Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge ein System geschaffen, in dem den Beitragspflichtigen wiederkehrend zumindest einmal jährlich (§ 10a Abs 8 zweiter und dritter Satz KOG) Finanzierungsbeiträge - in ihrer Höhe zunächst vorläufig - vorgeschrieben werden und jährlich eine Abrechnung auf Basis der tatsächlichen Umsätze und des tatsächlichen Aufwandes erfolgt, wobei das Ergebnis dieser ‚Jahresabrechnung' - die sich daraus für den einzelnen Beitragspflichtigen ergebende Gutschrift oder die gegen ihn bestehende Nachforderung - auf Antrag bescheidmäßig festzustellen ist. Dieses Bescheidrecht betreffend die Ergebnisse der Jahresabrechnung korreliert mit der Möglichkeit der Beitragspflichtigen, für laufende Vorschreibungen einen Bescheid zu erwirken, indem vorgeschriebene (‚Akonto'-)Zahlungen nicht geleistet werden (§ 10a Abs 12 erster Satz KOG) und eröffnet damit den Rechtsweg, in dem bindend über die Höhe des Finanzierungsbeitrages entschieden werden kann.

Macht der Beitragspflichtige von der Möglichkeit des Feststellungsantrags nicht Gebrauch, hat die mitbeteiligte Partei die Ergebnisse der Jahresabrechnung (Gutschrift oder Nachforderung) bei der folgenden Vorschreibung zu berücksichtigen.

Nach der Systematik und Teleologie der Regelungen über den Finanzierungsbeitrag in § 10a KOG (sowie der diesbezüglich vergleichbaren früheren Rechtslage nach § 10 KOG idF BGBl I Nr 32/2001) sind diese dahin zu verstehen, dass ein Antrag auf Feststellung der Gutschrift oder Nachforderung nach § 10a Abs 12 KOG nur gestellt werden kann, solange die auf die Mitteilung der Ergebnisse dieser Jahresabrechnung folgende Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen noch nicht beglichen wurde. Das Gesetz geht nämlich von einer laufenden Verrechnung aus, bei der - sofern kein Bescheid beantragt wird - Gutschriften oder Nachforderungen auf Grund der Feststellung der tatsächlichen Umsätze und des tatsächlichen Aufwandes bei den laufenden Vorschreibungen auf der Basis von Planwerten berücksichtigt werden. Zugleich besteht für jede einzelne Vorschreibung die Möglichkeit, dass - im Falle der Nichtzahlung oder nicht ordnungsgemäßen Zahlung - ein Bescheid und damit eine abschließende, der Rechtskraft zugängliche Entscheidung erlassen wird. In diesem Gesamtsystem der Finanzierung der mitbeteiligten Partei (ua) durch Finanzierungsbeiträge von Marktteilnehmern kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass die Möglichkeit, die bescheidmäßige Feststellung von Gutschriften oder Nachforderungen zu beantragen, unbefristet sein sollte, zumal dies auch Folgen für andere Marktteilnehmer hätte, deren Beiträge unter anderem von den Umsätzen der anderen Marktteilnehmer und vom Aufwand der mitbeteiligten Partei abhängen.'

31 Nichts entscheidend anderes gilt für die Finanzierungsregelung des § 34 iVm § 34a KOG: Der von den Marktteilnehmern, im Fall des § 34a KOG also von der Postbranche, zu finanzierende Aufwand der RTR-GmbH (der nicht aus öffentlichen Mitteln abgedeckte Teil) ist auf die Beitragspflichtigen im Verhältnis des jeweiligen (branchenspezifischen) Einzelumsatzes zum Gesamtumsatz zu verteilen. Die Höhe des jeweiligen Finanzierungsbeitrags ist damit - abgesehen vom Ausmaß des zu finanzierenden Aufwands - abhängig von den Umsätzen der einzelnen Beitragspflichtigen und dem maßgeblichen Gesamtumsatz. Grundlage für die danach entscheidenden Parameter sind zunächst Schätzungen:

32 Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember des Vorjahres ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und zu veröffentlichen (§ 34 Abs 4 fünfter Satz KOG). Die Beitragspflichtigen ihrerseits haben jeweils bis 15. Jänner die für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden; gegebenenfalls ist der voraussichtliche Umsatz von der RTR-GmbH zu schätzen (§ 34 Abs 7 KOG). Branchenspezifischer Aufwand de

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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