TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/18 W113 2150712-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2018
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Entscheidungsdatum

18.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §2
Horizontale GAP-Verordnung §9 Abs1
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W113 2150712-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2948160010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174987010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 11.05.2015 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Mit Datum vom 09.10.2015 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden diverse Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt.

3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016 wurden dem BF Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.985,19 gewährt und 56,37 Zahlungsansprüche zugewiesen. Der gesamte Betrag entfiel auf die Greeningprämie. Die errechnete Basisprämie in Höhe von EUR 13.395,77 wurde aufgrund der festgestellten Flächenabweichung zur Gänze einbehalten.

Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 09.10.2015 sei (hier entscheidungswesentlich) auf den Feldstücken 70 und 76 nicht beihilfefähige Kultur vorgefunden worden. Insgesamt wurde eine Fläche von 18,8721 ha beanstandet. Daraus errechne sich eine Abweichung von 33,4753 % bzw. von mehr als 20 %. Daher habe keine Basisprämie gewährt werden können.

4. Mit online gestellter Beschwerde vom 13.06.2016 brachte der BF im Wesentlichen vor, auf den beanstandeten Flächen (Feldstücke 70 und 76) seien ordnungsgemäß die entsprechenden Kulturen angebaut worden. Die extreme Trockenperiode habe aber zur Verkrautung und geringem Wachstum der Pflanzen geführt. Zumindest seien die Flächen als "Grünbrache" zu bewerten, da entsprechende Pflegemaßnahmen (Umbruch Ende Oktober) durchgeführt worden seien. Es sei schließlich kein Zeitpunkt für die Ausführung der Pflegemaßnahmen vorgeschrieben.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016 wurden dem BF Direktzahlungen in Höhe von EUR 12.559,10 gewährt und 56,3662 Zahlungsansprüche zugewiesen. Die Unterschiede ergaben sich aus der rückwirkenden Anwendung des Art. 19a VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe des in der VO (EG, Euratom) 2988/95 verankerten Günstigkeitsprinzips sowie aus der Umstellung der Berechnung der Zahlungsansprüche auf vier Kommastellen.

6. Mit Vorlageantrag vom 27.09.2016 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

7. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, dass die Beanstandungen auf den Feldstücken 70 und 76 aufrecht zu erhalten seien.

Wenn der BF meine, er habe die Mindestbewirtschaftungskriterien erfüllt, sei darauf hinzuweisen, dass eine Begrünung der Flächen über die Vegetationsperiode hindurch alleine nicht ausreiche. Zusätzlich zur Begrünung müssten die Flächen einen zufriedenstellenden agronomischen Zustand aufweisen. Dazu müssten jährlich Pflegemaßnahmen unter Hintanhalten von Verbuschung, Verwaldung und Verödung vorgenommen werden. Eine Vornahme von Pflegemaßnahmen hätte nicht festgestellt werden können.

Beigelegt wurde eine Stellungnahme des Prüfers, der die Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt hat.

8. Diese Informationen wurden dem BF zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 26.01.2018 gab der BF eine Stellungnahme dazu ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die vom BF im MFA 2015 beantragten Feldstücke 70 und 76 sind nicht mit der beantragten Nutzung zu bewerten (Feldstück 70 "Wechselwiese (EGART, Ackerweide)", Feldstück 76, Schlag 1, "Hirse, Sorte: Tiroler Rispenhirse"), sondern mit der Nutzung "Sonstige Ackerfläche".

Die Flächen befanden sich zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle 2015 in einem nicht zufriedenstellenden agronomischen Zustand.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen.

Der BF stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015. Er beantragte u.a. für das Feldstück 70 "Wechselwiese (EGART, Ackerweide)" und für das Feldstück 76, Schlag 1, "Hirse, Sorte:

Tiroler Rispenhirse".

Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 09.10.2015 wurden Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt. Die Feldstücke 70 und 76 wurden nicht mit der beantragten, sondern der Nutzung "Sonstige Ackerfläche" bewertet.

Der Prüfer, der die Abweichungen bei der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt hat, gab folgende Stellungnahme ab:

"FS 76 Maßnahme "Seltene landwirtschaftliche Kulturpflanzen" (SLK):

Bei der Maßnahme SLK dürfen nur Kulturen der Sortenliste, die in Anhang F der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 angeführt sind, angebaut werden. Laut MFA2015 hat Hr. Heilinger die Sorte: TIROLER RISPENHIRSE angebaut. Dies geht jedoch aus der Rechnung bzw. dem Lieferschein nicht hervor, auch keine Saatgutetiketten waren vorhanden, die Echtheit des Lieferscheines ist anzuzweifeln. Die Firma BIO-Getreidestation gibt es seit 2014 nicht mehr, sondern tritt seit 2014 als EUSEBIO GesmbH am Markt auf, auch das Datum des Lieferscheines vom 21.4.1915 erscheint sehr unglaubwürdig. Des Weiteren ist die Menge von 100 kg Saatgut für eine Fläche von 7,24 ha, bei weitem zu wenig und das bei einem sehr trockenen Jahr. Mit diesem Wissen alleine hätte die Saatgutmenge erhöht werden müssen. Für den Anbau von Hirse sind normalweise 20-30 kg/ha notwendig, Hr. Heilinger hat lediglich 13 kg/ha eingesetzt.

Das Feldstück (FS) wurde mit der Nutzung sonstige Ackerfläche bewertet, weil am Tag der VOK keine entsprechenden Belege für eine gegenteilige Beurteilung vorgelegt werden konnten. Das FS hat sich auch in keinem gepflegten Zustand befunden (siehe unten "Foto 1"). Die Rechnung über 100 kg Hirse wurde nicht berücksichtigt, weil auf FS 76 Hirse mit dem Code SLK beantragt wurde, der darauf befindliche Stempel hat lediglich die Aussagekraft, dass der Beleg vorgelegt wurde aber keine Aussage über dessen Korrektheit.

FS 76 Begrünung Variante 5:

Diese wurde ebenfalls beantragt und hätte am Tag der VOK bereits seit gut einem Monat angelegt sein müssen. Der Zustand des Feldstückes kann ebenfalls dem Foto 1 entnommen werden. Laut Aussage Hr. Heilinger wurde kein Herbstantrag abgegeben obwohl dies laut dem AMA Archiv eine Woche davor erfolgte.

FS 70:

Die Rechnung, die nun der Beschwerde beigelegt ist, wurde am Tag der VOK nicht vorgelegt, daher konnte diese auch nicht abgestempelt werden. Des Weiteren ist anzumerken, dass diese aufgrund fehlender Anschrift, nicht zuordenbar ist (X-beliebiger Landwirt). Es war auch kaum möglich alle Belege lückenlos zu kontrollieren da der Treffpunkt auf Wunsch von Hr. Heilinger für die bücherliche Kontrolle in einem ihm bekannten Gasthaus erfolgte und Hr. Heilinger nur mit einem Teil der Unterlagen zu diesem Termin erschien.

Anzumerken ist außerdem, dass es sich bei dieser Saatgutmischung ebenfalls nicht um eine für den Biologischen Anbau geeignete Mischung handelt und diese so nicht akzeptierbar ist, bzw. müsste eine entsprechendes Ansuchen auf den Einsatz von konventionellem ungebeiztem Saatgut vorliegen. Sollte dieses Saatgut von Hr. Heilinger, wie in der Beschwerde erwähnt, ohne dieses Ansuchen eingesetzt worden sein, wäre das wieder ein Verstoß bei der Maßnahme

BIOLOGISCHE WIRTSCHAFTSWEISE.

Diese Informationen, ob jetzt vollständig oder nicht, lagen am Tag der VOK nicht vor und unter diesen Umständen, wurde die Fläche als sonstige Ackerfläche erfasst, da seitens des BF nichts anderes belegt wurde und die Fläche sich in keinem gepflegten Zustand befunden hat."

Der BF hingegen brachte zusammenfassend vor, auf den beanstandeten Feldstücken 70 und 76 seien im Frühjahr 2015 ordnungsgemäß entsprechende Kulturen angelegt worden. Die Hirse auf Feldstück 76 sei am 01.06.2015 angebaut worden, ein Lieferschein über den Bezug des Saatgutes liege bei. Feldstück 70 sei im Jahr 2014 mit Luzerne bestellt gewesen, im Mai 2015 sei nochmals ein Schnitt erfolgt. Im Mai/Juni 2015 sei es zum Umbruch und der Anlage einer Wechselwiese gekommen. Rechnungen und Sackanhänger würden der Beschwerde beiliegen.

Durch die extreme Trockenperiode 2015 hätten sich beide Kulturen schlecht entwickelt und hätte eine Verkrautung durch mechanische Unkrautbekämpfung nicht gänzlich verhindert werden können. Auf einem Bio-Betrieb sei eine chemische Unkrautvernichtung nicht möglich.

Zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle habe der BF noch keine Entscheidung darüber getroffen, ob eine Ganzpflanzennutzung für die Biogasanlage durchgeführt werde oder nicht. Daher habe der Prüfer die Feldstücke im verkrauteten Zustand vorgefunden. Ende Oktober 2015 sei klar gewesen, dass eine Ganzpflanzennutzung mangels Nachfrage nicht sinnvoll gewesen sei, weswegen die Flächen gehäckselt und später mit dem Grubber umgebrochen worden seien.

Es seien daher sehr wohl Pflegemaßnahmen durchgeführt worden. Ein Zeitpunkt für die Pflege zur Einhaltung der Mindestbewirtschaftungskriterien sei nicht vorgegeben. Im darauffolgenden Jahr sei auf den Flächen wieder Hirse angebaut worden, was auch Beleg dafür ist, dass 2015 Pflegemaßnahmen durchgeführt worden seien.

Die Ausführungen des Prüfers erwiesen sich als weitaus glaubwürdiger und schlüssiger als das Vorbringen des BF. Es ist zwar plausibel, dass der BF versucht hat, entsprechende Kulturen (wie beantragt) anzulegen.

Feldstück 76: Der Lieferschein betreffend die Tiroler Rispenhirse erwies sich nach den schlüssigen Ausführungen des Prüfers als unglaubwürdig (Firma tritt unter anderem Namen auf, Datum ist offensichtlich falsch). Der BF hat dazu nichts weiter vorgebracht und auch keine weiteren Belege vorgelegt.

Selbst wenn der Lieferschein ein Beweis für die gekaufte Rispenhirse wäre, erwies sich die Menge nach den schlüssigen Angaben des Prüfers als zu gering. Auch das hat der BF in seiner Stellungnahme vom 26.01.2018 nicht aufgeklärt.

Schließlich belegt auch das Foto des Prüfers vom Feldstück 76 zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle, dass die Flächen im verkrauteten Zustand waren. Obwohl zu diesem Zeitpunkt seit gut einem Monat eine Begrünung Variante 5 (wie im Herbstantrag vom 23.09.2015 beantragt) vorhanden gewesen sein müsste. Nicht auszuschließen ist, dass der BF zu einem Zeitpunkt nach der Vor-Ort-Kontrolle am 09.10.2015 Pflegemaßnahmen am Feldstück 76 durchgeführt hat. Die Fläche befand sich aber jedenfalls in keinem zufriedenstellenden agronomischen Zustand - dabei erwiesen sich die Angaben des Prüfers als plausibel.

Feldstück 70: Der Prüfer bringt hier vor, die vorgelegten Rechnungen würden nicht belegen, dass die Ware an den BF ausgefolgt worden sei, weil kein Käufer genannt sei. Dies erweist sich nicht als glaubwürdig, weil eine Kundennummer genannt ist, die einem Kunden, vermutlich dem BF, zuordenbar ist. Es erwies sich daher nicht als unschlüssig, dass der BF am 30.06.2015 140 kg "Dauerwiesenmischung" im Lagerhaus erstanden hat.

Die Fläche befand sich zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle, wie sich aus dem Foto des Prüfers ergibt, in einem stark verkrauteten Zustand. Ob Pflegemaßnahmen nach dem Zeitpunkt der Kontrolle stattgefunden haben, kann nicht ausgeschlossen werden. Schlüssig ist jedoch, dass kein zufriedenstellender agronomischer Zustand gegeben war - dabei erwiesen sich die Angaben des Prüfers als plausibel.

Insgesamt war den Ausführungen des Prüfers zu folgen, wonach nicht die beantragten Kulturen, sondern "Sonstiges Ackerland" als Bewertung für die Feldstücke 70 und 76 gegeben war.

Nicht schlüssig erwiesen sich die Aussagen des BF, wonach die Flächen zumindest als "Grünbrache" zu bewerten wären. Wie sich aus dem Merkblatt der AMA betreffend "Direktzahlungen 2015" ergibt, müssen - aus fachlicher landwirtschaftlicher Sicht - brachliegende Flächen über die Vegetationsperiode begrünt sein und gepflegt werden. Die Anlage hat bis spätestens 15. Mai zu erfolgen. Wie der BF selber angibt, erfolgte auf beiden Feldstücken die Anlage nicht spätestens zum 15. Mai, sondernd einmal Anfang Juni und einmal erst Ende Juni. Die Bewertung als "Grünbrache" kam daher und auch, weil eine starke Verkrautung und damit ein ungepflegter, nicht zufriedenstellender agronomischer, Zustand zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle vorhanden war, nicht in Frage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[...].

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[...].

e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;

f) "Ackerland" für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen [...];

g) "Dauerkulturen" nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb;

h) "Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner - wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen - Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen;

i) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden;

[...].

(2) Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

a) die Kriterien festzulegen, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlicher Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erfüllen;

b) gegebenenfalls in einem Mitgliedstaat, die Mindesttätigkeit festzulegen, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden soll, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer

iii erhalten werden;

[...]."

"Artikel 9

Aktiver Betriebsinhaber

(1) Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und die auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ausüben, werden keine Direktzahlungen gewährt.

[...]."

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[...].

(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...];

b) jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III bzw. IVA der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestand und die

i) infolge der Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2000/60/EG sowie der Richtlinie 2009/147/EG nicht mehr der Begriffsbestimmung für "beihilfefähige Hektarfläche" unter Buchstabe a entspricht

ii) für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder gemäß einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Einklang stehen, aufgeforstet wird oder

iii) für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 stillgelegt wird.

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

[...]."

Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

Gemäß Art. 77 Abs. 2 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden keine Sanktionen verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 4

Rahmenvorgaben für Kriterien für die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand

1. Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 legen die Mitgliedstaaten nach einer der beiden oder den beiden nachstehenden Methoden die Kriterien fest, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, erfüllen:

a) Die Mitgliedstaaten verpflichten den Betriebsinhaber, auf den betreffenden Flächen mindestens eine Tätigkeit pro Jahr auszuführen. Sofern es aus Umweltgründen gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, auch Tätigkeiten anzuerkennen, die nur jedes zweite Jahr ausgeführt werden.

b) Die Mitgliedstaaten legen die Merkmale fest, die eine landwirtschaftliche Fläche aufweisen muss, um als Fläche angesehen zu werden, die sich in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand befindet.

2. Bei der Aufstellung von Kriterien gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zwischen verschiedenen Arten von landwirtschaftlichen Flächen unterscheiden.

Artikel 5

Rahmenvorgaben für Mindesttätigkeiten auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gehalten werden

Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 besteht die von den Mitgliedstaaten festzulegende Mindesttätigkeit, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden soll, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, in mindestens einer vom Betriebsinhaber pro Jahr auszuführenden Tätigkeit. Sofern es aus Umweltgründen gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, auch Tätigkeiten anzuerkennen, die nur jedes zweite Jahr ausgeführt werden."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, [...].

24. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

[...]."

"Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

[...]."

"Artikel 15

Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.

[...]."

"Artikel 19

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Zwecke einer flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme angemeldete Fläche über der gemäß Artikel 18 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe oder Stützung gewährt.

[...].

Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[...]."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 17

Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

(1) Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und/oder nichtlandwirtschaftlichen Flächen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d und e übermittelt die zuständige Behörde dem Begünstigten das geografische Beihilfeantragsformular.

[...].

(4) Die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare müssen die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen.

[...]."

Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18 . Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl L 312 vom 23.12.1995, S. 1, im Folgenden VO (EG, Euratom) 2988/95:

"Artikel 2

[...].

(2) Eine verwaltungsrechtliche Sanktion kann nur verhängt werden, wenn sie in einem Rechtsakt der Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit vorgesehen wurde. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:

"Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung

§ 2. Landwirtschaftliche Flächen müssen über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen. Sie sind durch jährlich, bei Bergmähdern spätestens jedes zweite Jahr, durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

"Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,

3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.

[...]."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 21 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus, die im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 zu beantragen war. Die Zuweisung der Zahlungsansprüche sowie die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 24 Abs. 1 und 2 iVm Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 nach Maßgabe der im Antragsjahr 2015 ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 aktivierten Zahlungsansprüche.

Der vorliegende Fall dreht sich um die Frage, welcher Art eine Fläche sein muss, damit sie als beihilfefähig im Rahmen der Basisprämie betrachtet werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall seitens der AMA hinsichtlich zweier Feldstücke Beanstandungen geltend gemacht wurden, die der BF in der Folge in seiner Beschwerde aufgriff.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, sind die vom BF im MFA 2015 beantragten Feldstücke 70 und 76 nicht mit der beantragten Nutzung zu bewerten (Feldstück 70 "Wechselwiese (EGART, Ackerweide)", Feldstück 76, Schlag 1, "Hirse, Sorte: Tiroler Rispenhirse"), sondern mit der Nutzung "Sonstige Ackerfläche". Die Flächen befanden sich zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle 2015 in einem nicht zufriedenstellenden agronomischen Zustand.

Die AMA qualifizierte die Flächen mangels erforderlicher Pflegemaßnahmen als nicht beihilfefähig im Rahmen der Basisprämie.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass mit der Einführung der Basisprämie der Status der Antragsteller als aktive Landwirte besonders betont werden sollte. Dementsprechend bestimmt Art. 9 VO (EU) 1307/2013 programmatisch, dass nur solche Antragsteller Prämien erhalten sollen, die auf einer Fläche eine Mindesttätigkeit entfalten. Diesbezüglich sehen Art. 4 Abs. 1 lit. c) VO (EU) 1307/2013 sowie Art. 4 und 5 VO (EU) 639/2014 nähere Kriterien vor. Umgesetzt wurden diese Bestimmungen in Österreich mit § 2 Direktzahlungs-Verordnung 2015, demzufolge landwirtschaftliche Flächen über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen müssen. Ferner sind sie durch jährlich durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.

Für den vorliegenden Fall stellt sich zentral die Frage, ob der BF mit seiner Art der Bewirtschaftung diesen Kriterien entsprochen hat. Vor dem Hintergrund der angeführten europarechtlichen Vorgaben ist diese Frage allerdings zu verneinen. Die Flächen befanden sich zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle in einem stark verkrauteten Zustand. Es konnte zwar nicht festgestellt werden, ob Pflegemaßnahmen noch nach dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurden, dies änderte jedoch nichts daran, dass sie sich zum Zeitpunkt der Kontrolle in keinen zufriedenstellenden agronomischen Zustand befanden.

Die Entscheidung der AMA erwies sich daher als korrekt und waren die Sanktionen im ausgesprochenen Ausmaß zu verhängen. Gründe dafür, dass den BF keine Schuld trifft, wurden nicht vorgebracht und ergaben sich auch nicht im Verfahren. Durch die nachträgliche Anwendung des Günstigkeitsprinzips, dessen Anwendung zumindest nach der Judikatur des BVwG nicht unumstritten ist, wurde die zuvor verhängte Sanktion von 100 % ohnehin bereits auf etwa 50 % reduziert.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Beschwerdevorentscheidung, Bewertung, Bewirtschaftung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,
Günstigkeitsprinzip, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung, Prämiengewährung,
Prämienzahlung, Unregelmäßigkeiten, Verschulden, Vorlageantrag,
Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W113.2150712.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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