Entscheidungsdatum
11.06.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §64 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde der E. F., geb. 1979, lybische Staatsangehörige, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 28.9.2017 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 35, vom 4.9.2017, Zl. …, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.5.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierende“ gemäß § 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 70/2015 abgewiesen wurde,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der letzte Halbsatz seines Spruches zu entfallen und die zitierte Rechtsgrundlage wie folgt zu lauten hat:
„§ 64 Abs. 1 Z 2 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 145/2017 iVm § 8 Z 7 lit. a NAG DV, BGBl. II Nr. 451/2005, idF BGBl. II Nr. 231/2017“.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 35, vom 4.9.2017 wurde der Erstantrag der Beschwerdeführerin vom 26.5.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierende“ gemäß § 64 Abs. 1 NAG – zusammengefasst – mit der Begründung abgewiesen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der – anwaltlichen vertretenen – Beschwerdeführerin vom 28.9.2017, in welcher der Begründung des angefochtenen Bescheid entgegengetreten und die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels, in eventu die Zurückverweisung der Rechtsache an die Erstbehörde, beantragt wird.
Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht (einlangend am 25.10.2017) vor.
Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4.5.2018, nachweislich zugestellt am 9.5.2018, wurde die Beschwerdeführerin z.H. ihres anwaltlichen Vertreters (u.a.) aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung einen Nachweis ihrer persönlichen Einschreibung zum „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten“ vorzulegen.
Mit Eingabe vom 30.5.2018 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin daraufhin unter Verweis auf online zugängliche, der Eingabe in Kopie beigeschlossene Informationen zum „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten“ wie folgt mit:
„Weiters vorgelegt wird ein aktueller Auszug der Website der O.-GmbH, … (www.o.at). Über die O.-GmbH wird der ‚Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten‘ abgewickelt.
[...]
Aus den Anmeldebestimmungen zum Vorstudienlehrgang ergibt sich, dass die Anmeldung persönlich erst ab dem 21.08.2018 erfolgen kann. Im Kalenderjahr 2017 war die Anmeldung ebenfalls erst ab August 2017 persönlich möglich. Die Anmeldung wird unmittelbar nach Einreise der Beschwerdeführerin und Vorliegen eines gültigen Aufenthaltstitels vorgenommen. Ein gültiger Aufenthaltstitel wurde 2017 jedoch nicht erteilt, weshalb gegen die oben zitierte Entscheidung des Magistrates der Stadt Wien Beschwerde erhoben wurde.“
(Unkorrigiertes Originalzitat)
Der solcherart ergänzte Akteninhalt wurde der belangten Behörde mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4.6.2018 zur Kenntnis gebracht und wurde ihr die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung hiezu schriftlich Stellung zu nehmen.
In ihrer Eingabe vom 11.6.2018 brachte eine Vertreterin der belangten Behörde sodann – auszugsweise – wie folgt vor:
„Zunächst wird darauf hingewiesen, dass im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes alle Erteilungsvoraussetzungen vorliegen müssten (konstitutive Wirkung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125, VwGH 21.2.2017, Ra 2016/22/0080).
Das Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 64 Abs. 1 NAG wird im gegenständlichen Fall bezweifelt (siehe dazu u.a. Verwaltungsgericht Wien vom 1.6.2018, VGW-151/032/6679/2018 und das Vorbringen laut Schreiben vom 28.5.2018). Zudem könnte hinterfragt werden, ob die Antragstellerin (geb. 1979), welche mit ihren drei minderjährigen Kindern zuziehen will, tatsächlich Studienabsicht hat (vgl. Verwaltungsgericht Wien vom 3.11.2017, VGW-151/082/14720/2016 u.a. mit Verweis auf VwGH 21.2.2017, Ra 2017/22/0005).“
(Unkorrigiertes Originalzitat)
Das Verwaltungsgericht Wien nimmt den folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Die Beschwerdeführerin ist eine 1979 geborene lybische Staatsangehörige und im Besitz eines bis zum 2.12.2022 gültigen lybischen Reisepasses. Sie brachte am 26.5.2017 bei der Österreichischen Botschaft in Tunis einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierende“ gemäß § 64 Abs. 1 NAG ein.
Die Beschwerdeführerin hat bei Antragstellung einen an sie adressierten Bescheid des Vizerektors für Studium und Lehre der Technischen Universität Wien vom 16.5.2017 vorgelegt, dessen Spruch wörtlich wie folgt lautet:
„I. Ihrem Antrag auf Zulassung zu den Bachelorstudien [sic!] der … mit Wintersemester 2017/18 an der Technischen Universität Wien wird unter folgenden aufschiebenden Bedingungen stattgegeben:
1. Vor der Zulassung zum Bachelorstudium als ordentliche/r Studierende/r ist mangels Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache gemäß § 63 Abs. 11 UG die
Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau B2)
und zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit Ihres ausländischen Zeugnisses mit einem österreichischen Reifezeugnis gemäß § 64 Abs. 2 UG die
Ergänzungsprüfung …
innerhalb von höchstens vier Semestern positiv zu absolvieren.
2. Vor der Zulassung zum Bachelorstudium als ordentliche/r Studierende/r ist gemäß § 71c UG iVm. der Verordnung des Rektorats über das Aufnahmeverfahren für die Bachelorstudien des Studienfeldes ... an der Technischen Universität Wien (Mitteilungsblatt 2016, 8. Stück, Nr. 102 idgF.) das Aufnahmeverfahren erfolgreich zu absolvieren.
II. Zur Vorbereitung und Ablegung der Ergänzungsprüfungen vor der Zulassung zum Bachelorstudium werden Sie gemäß § 70 UG zum Universitätslehrgang ‚Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten‘ als außerordentliche/r Studierende/r unter der aufschiebenden Bedingung zugelassen, dass die persönliche Kurseinschreibung fristgerecht im Wintersemester 2017/2018, im Sommersemester 2018 oder im Wintersemester 2018/19 erfolgt.
Der positive Abschluss des Universitätslehrganges ‚Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten‘ gilt gemäß § 76 Abs. 3 UG als Ergänzungsprüfung.
III. Die Zulassungen in Punkt I und Punkt II werden erst dann wirksam, wenn die genannten Bedingungen erfüllt sind.“
(Unkorrigiertes Originalzitat)
Die Beschwerdeführerin hat sich bislang nicht in den Kurs „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten“ persönlich eingeschrieben.
Zur Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin, zu ihrem Reisepass und zum verfahrenseinleitenden Antrag gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und sind unstrittig.
Die Feststellungen zu o.a. universitären Bescheid entstammen dem – dem vorgelegten Verwaltungsakt inneligenden (vgl. AS 47 f.) – Original jenes Bescheides, an dessen Echtheit hg. kein Zweifel besteht.
Die Angabe, dass die Beschwerdeführerin bislang nicht in den Kurs „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten“ eingeschrieben ist, war den obzitierten Ausführungen ihres Rechtsvertreters in dessen Eingabe vom 30.5.2018 glaubhaft zu entnehmen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen:
Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. etwa VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0134; 12.9.2016, Ro 2016/04/0014).
Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach § 27 VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).
Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
Der hier maßgebliche § 64 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, lautet in seiner geltenden Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 wie folgt:
„Studierende
§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2) – (5) [...]“
Der ebenfalls entscheidungserhebliche § 8 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG DV, BGBl. II Nr. 451/2005, lautet in seiner geltenden Fassung BGBl. II Nr. 231/2017 – auszugsweise – wie folgt:
„Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. – 6. […]
7. für eine Aufenthaltsbewilligung ‚Studierender‘:
a) Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges;
b), c) [...]
8. […]“
Ausgehend hievon ist für den vorliegenden Fall wie folgt festzustellen:
Besondere Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG, dass die Beschwerdeführerin ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolviert und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.
Dies wird durch § 8 Z 7 lit. a NAG DV insoweit konkretisiert, als dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 64 Abs. 1 NAG eine Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studiengangs oder des anerkannten privaten Hochschullehrgangs anzuschließen ist.
Der Begriff der „Aufnahmebestätigung“ wird gesetzlich nicht näher definiert. Für das Verwaltungsgericht Wien steht jedoch außer Zweifel, dass eine Aufnahmebestätigung nur dann vorliegt, wenn die Antragstellerin durch die verbindliche Entscheidung einer Universität, einer Fachhochschule o.Ä. berechtigt wird, dort ein ordentliches oder außerordentliches Studium im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 2 NAG zu absolvieren. Es ist nicht zu erkennen, dass ein unverbindliches In-Aussicht-Stellen einer späteren Aufnahme an einer solchen Institution unter erst zu erfüllenden weiteren Bedingungen als „Aufnahmebestätigung“ im Sinne des § 8 Z 7 lit. a NAG DV zu qualifizieren ist.
Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Aufnahme an einer Universität den obzitierten Bescheid des Vizerektors für Studium und Lehre der Technischen Universität Wien vom 16.5.2017 vorgelegt.
Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheids einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides (vgl. VwGH 30.3.2017, Ro 2016/07/0015). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheids nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv, auszulegen und ist für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage weder maßgeblich, wie sie die Behörde oder der Verfasser des Bescheides verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand. Hiebei stellt der Wortlaut des Spruches Anfang und Grenze jeder Auslegung dar (vgl. etwa VwGH 12.12.2017, Ra 2017/05/0272).
Da Bescheide Gesetzen (im materiellen Sinn) näher stehen als privatrechtlichen Verträgen, ist bei ihrer Auslegung analog den Grundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB vorzugehen. Nach Erschöpfung der verbalen und grammatikalischen (sowie systematischen) Interpretation ist zur Ermittlung des Spruchinhalts auch der Zweck der Regelung in die Betrachtung miteinzubeziehen (vgl. zB Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 110 [Stand 1.7.2005, rdb.at] mwN).
Im Lichte dessen ist bezugnehmend auf den obgenannten Bescheid festzustellen, dass jener die Aufnahme der Beschwerdeführerin als außerordentliche Studierende an der Technischen Universität Wien ausdrücklich unter der aufschiebenden Bedingung normiert, dass sich die Beschwerdeführerin persönlich in den „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten“ einschreibt. Der Inhalt dieses Bescheides kann bei Heranziehung aller Interpretationsmethoden nicht anders als dahingehend verstanden werden, dass eine Aufnahme als außerordentliche Studierende so lange nicht vorliegt, bis jene Einschreibung erfolgt ist (vgl. auch insbesondere Spruchpunkt III. des universitären Bescheides).
Die Beschwerdeführerin hat sich bis dato unstrittig nicht in „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten“ eingeschrieben. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist sie demnach (noch) nicht als außerordentliche (und umso weniger als ordentliche) Studierende an der Technischen Universität Wien zugelassen. Der von ihr vorgelegte Bescheid des Vizerektors für Studium und Lehre der Technischen Universität Wien vom 16.5.2017 für sich alleine vermag daher – unter den gegebenen Umständen – nicht als Nachweis der Aufnahme als (ordentliche oder) außerordentliche Studierende im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 2 NAG und daher nicht als „Aufnahmebestätigung“ im Sinne des § 8 Z 7 lit. a NAG-DV zu dienen.
Die Beschwerdeführerin hat auch sonst keinen Nachweis über ihre Zulassung als ordentliche oder außerordentliche Studierende an einer in § 64 Abs. 1 Z 2 NAG genannten Bildungseinrichtung erbracht.
Die Beschwerdeführerin hat demnach eine besondere Voraussetzung für die Erteilung des von ihr begehrten Aufenthaltstitels nicht erfüllt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen noch eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG durchzuführen (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0065).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, zumal eine solche von keiner Verfahrenspartei beantragt wurde, die Durchführung derselben eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, der belangten Behörde Gelegenheit gegeben wurde, zu dem von der Beschwerdeführerin ergänzten Akteninhalt Stellung zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat, und dem Entfall der Verhandlung hier weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen, da bei – soweit entscheidungserheblich – unstrittigem Sachverhalt bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu klären war (vgl. hiezu zB EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics). Im Übrigen berührt die Versagung eines Aufenthaltstitels kein „civil right“ im Sinne des Art. 6 EMRK (vgl. etwa VwGH 15.6.2010, 2009/22/0347).
Zum Revisionsausspruch:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).
Schlagworte
Besondere Erteilungsvoraussetzungen, Aufnahmebestätigung im Sinne des § 8 Z 7 lit. a NAG-DV, Bescheidauslegung, Nebenbestimmungen, aufschiebende BedingungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.016.14518.2017Zuletzt aktualisiert am
18.07.2018