TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/10 W167 2003018-1

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Veröffentlicht am 10.07.2018
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Entscheidungsdatum

10.07.2018

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W167 2003018-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom XXXX, Zl. XXXX,

beschlossen:

A) Das Verfahren wird fortgesetzt.

zu Recht erkannt:

B) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX sprach die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) aus, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, für die in der Anlage zum Bescheid namentlich genannten Dienstnehmer und angeführten Summendifferenzen, die jeweils in der Anlage bezeichneten Zeiten, Beiträge, Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz in Höhe von EUR 17.258,90 zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge der Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) nachzuverrechnende Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Höhe von EUR 17.700,72 festgestellt worden seien, wobei EUR 441,82 auf die Wohnbauförderungsbeiträge entfallen würden. Die Differenzen würden sich aus den Berichtigungen der allgemeinen Beitragsgrundlagen und der Beiträge zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse ergeben. Eine Überprüfung der Dienstreisen der Dienstnehmer sei mangels entsprechender Unterlagen nicht möglich gewesen, weshalb eine Pauschalierung vorgenommen worden sei. Mangels Arbeitszeitaufzeichnungen sei eine Schätzung erfolgt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er betreffend die Prüfungsergebnisse des Finanzamtes die Vorlage an die zweite Instanz unter Anschluss entsprechender Unterlagen beantragt habe. Da noch keine Entscheidung durch die Finanzbehörden erfolgt sei, ersuche er dem Einspruch und der Bitte um Aussetzung der Eintreibung stattzugeben.

3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss einer Gegenäußerung der WGKK, wonach die Einwände des Beschwerdeführers nichts an ihrer Rechtsmeinung ändern würden, dem Amt der Wiener Landesregierung vorgelegt.

4. Diese Gegenäußerung wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass es noch keine Entscheidung der Finanzbehörden gebe. Da sämtliche Unterlagen ebenfalls bei den Finanzbehörden seien, könne er keine Unterlagen vorlegen. Zudem sei er zurzeit arbeitslos und ersuche daher von der Schuldeneintreibung abzusehen.

5. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom XXXX wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Lohnsteuerpflicht durch die zuständigen Finanzbehörden ausgesetzt und dem Einspruch des Beschwerdeführers aufschiebende Wirkung zuerkannt.

6. Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Einspruch des Beschwerdeführers auf das Bundesverwaltungsgericht über.

7. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom XXXX wurde der Bescheid des Finanzamtes, mit dem ausgesprochen wurde, das die Berufung des Beschwerdeführers als zurückgezogen gelte, aufgehoben.

8. Mit Schreiben vomXXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, zum Stand des Verfahrens betreffend die Lohnsteuer Stellung zu nehmen und diesbezügliche Unterlagen anzuschließen.

9. In seiner Stellungnahme vom XXXX führte der Beschwerdeführer aus, dass die Entscheidung an das Finanzamt zurückübertragen worden sei und er diesem nochmals die Arbeitsaufzeichnungen übermittelt habe. Der Stellungnahme sind ein Bescheid des Finanzamtes vom XXXX über die Einstellung der Vollstreckung und einen Vorlageantrag vom XXXX an das Bundesfinanzgericht betreffend den Haftungsbescheid für den Zeitraum XXXX angeschlossen.

10. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte das Bundesfinanzgericht seinen Beschluss vom XXXX, mit dem der Vorlageantrag des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend die Lohnsteuer für die Jahre XXXX als verspätet zurückgewiesen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Beim Beschwerdeführer wurde eine GPLA betreffend den Zeitraum XXXX bis XXXX durchgeführt. Die von der WGKK nachverrechneten Differenzen betragen EUR 17.700,72 und beinhalten Wohnbauförderungsbeiträge in Höhe von EUR 441,82.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer erstattete kein Vorbringen betreffend die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Beitragsgrundlagen und die sich daraus ergebenden Beiträge und Umlagen, sondern verwies lediglich auf die noch ausständige Entscheidung betreffend die Lohnsteuer für den Zeitraum XXXX durch die Finanzbehörden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) und B)

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde lediglich vor, dass er gegen die Entscheidung des Finanzamtes betreffend seine Lohnsteuer die Vorlage an die zweite Instanz beantragt habe und eine diesbezügliche Entscheidung der zweiten Instanz noch ausständig sei. Er ersuchte zudem um Aussetzung der Eintreibung des im gegenständlichen Bescheid vorgeschriebenen Betrages.

Das Verfahren vor den Finanzbehörden ist mit der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vomXXXX über die Zurückweisung des Vorlageantrages nunmehr rechtskräftig abgeschlossen und das mit Bescheid vom XXXX durch den Landeshauptmann von Wien ausgesetzte Verfahren war fortzusetzen.

Da der Beschwerdeführer darüber hinaus - trotz Gewährung von Parteiengehör durch das Bundesverwaltungsgericht - kein Vorbringen gegen den angefochtenen Bescheid erstattete und auch im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die gegen die Richtigkeit des Bescheides sprechen würden, war die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt.

Zu C)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

Schlagworte

Beitragsschuld, Lohnsteuerpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2003018.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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