Entscheidungsdatum
06.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
I416 1311858-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über den Antrag vom 14.06.2018 von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 05.01.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.20007, Zl. 07 00.186-BAG, negativ entschieden und der Antragsteller aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde. Der Antragsteller erhob gegen diesen Bescheid Berufung.
2. Mit Urteilen des Landesgerichtes XXXX vom 16.08.2007, XXXX sowie vom 14.04.2008, XXXX wurde der Antragsteller wegen Suchtmitteldelikten zu teilbedingten Freiheitsstrafen von insgesamt 6 Monaten und 6 Wochen verurteilt. Infolgedessen wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 06.06.2008, Zl. III-1242199/FrB/08, gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 30.06.2008, Zl. E1/265.632/2008, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2012, Zl. A8 311.858-1/2008/16E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.20007, Zl. 07 00.186-BAG, infolge der dagegen erhobenen Beschwerde behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen, weil das Bundesasylamt sich nur unzureichend mit dem Fluchtvorbringen auseinandergesetzt habe.
4. Nach niederschriftlicher Einvernahme durch das Bundesasylamt, sowie weiteren Ermittlungsschritten in Bezug auf die Länderfeststellungen zu Nigeria, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.12.2012, Zl. 07 00.186-BAG erneut negativ entschieden und der Antragsteller aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde wurde das Beschwerdeverfahren mit am 04.09.2013 wegen unbekannten Aufenthalts des Antragstellers eingestellt und am 29.10.2013 fortgesetzt, da nunmehr eine neue Zustelladresse vorliegen würde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2015, Zl. I409 1311858-2/12E, wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. (Antrag auf internationalen Schutz) als unbegründet angewiesen und hinsichtlich Spruchpunkt III. (Ausweisung) zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.12.2016, XXXX, wurde der Antragsteller wegen Suchtmitteldelikten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten rechtskräftig verurteilt.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2017, Zl: IFA 398715504/BMI-BFA, wurde dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt II.).
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
8. Am 05.06.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der lediglich die geladene Dolmetscherin für die englische Sprache erschien. Die belangte Behörde hatte zuvor schriftlich von einer Teilnahme Abstand genommen. Der Antragsteller und sein Rechtsvertreter blieben der Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Angabe von Gründen fern. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.2018, Zl. I416 1311858-3/3Z, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
9. Am 14.06.2018 stellte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte begründend aus, dass er von dem Verhandlungstermin zwar Kenntnis gehabt habe, er sei aber am 03.06.2018 in die Psychiatrie eingewiesen und erst am 07.06.2018 wieder entlassen worden. Aufgrund seines schlechten psychischen Zustands sei er dispositionsunfähig gewesen, weshalb er weder in der Lage gewesen sei, zu der Verhandlung zu erscheinen, noch mit dem Bundesverwaltungsgericht oder seinem Rechtsvertreter Kontakt aufzunehmen. Wenn sein schlechter psychischer Zustand dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gewesen wäre, hätte dieses eine anderslautende Entscheidung erlassen, weil seine Abschiebung aufgrund dessen nicht möglich sei. Er stelle daher den Antrag, sein Versäumen der Verhandlung am 05.06.2018 zu entschuldigen, das mündlich erlassene Erkenntnis zu beheben und einen neuen Verhandlungstermin anzusetzen. Der Antragsteller legte einen Entlassungsbrief der psychiatrischen Abteilung des XXXX-Spitals vom 06.06.2018 sowie einen Patientenbrief der psychiatrischen Abteilung des XXXX-Spitals vom 06.06.2018 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antragsteller wurde ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 05.06.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Der Beschwerdeführer hat die ihm persönlich zugestellte Ladung nicht behoben. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung nicht erschienen, er hatte Kenntnis von diesem Termin.
Der gewillkürte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde nachweislich zur mündlichen Verhandlung geladen und ist dieser ohne Angabe von Gründen ferngeblieben.
Am Verhandlungstag befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Aufnahme in Behandlung an der Psychiatrischen Abteilung des XXXX-Spitals in XXXX.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass beim Antragsteller im Zeitpunkt der Verhandlung eine die Dispositionsfähigkeit stark beeinträchtigende oder ausschließende Erkrankung vorlag.
Daher konnte nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller durch seine Erkrankung auch gehindert war, einer Säumnis durch entsprechende Dispositionen - etwa durch die zeitgerechte Benachrichtigung seines Vertreters - entgegenzuwirken.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zu Zl. I416 1311858-3, in den gegenständlichen Antrag, in den vom Antragsteller vorgelegten Entlassungsbrief Pflege der psychiatrischen Abteilung des XXXX-Spital vom 06.06.2018 sowie einen Patientenbrief der psychiatrischen Abteilung des XXXX-Spital vom 06.06.2018 vor.
Zunächst ist anzumerken, dass der Antragsteller - entgegen seinen Angaben im Wiedereinsetzungsantrag - nicht erst am 07.06.2018, sondern bereits am 06.06.2018 entlassen wurde, wie sich sowohl aus dem Inhalt, als auch aus der Datierung des vorgelegten Entlassungs- und Patientenbriefes (06.06.2018, 11:52:23) ergibt.
Dies vorangestellt, ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass der Antragsteller am 03.06.2018 in einem substuporösen Zustandsbild an die Psychiatrische Abteilung des XXXX-Spitals kam. Er präsentierte sich psychotisch anmutend, weshalb er unter Unterbringungskriterien stationär aufgenommen wurde. Eine neuroleptische Therapie mit Olanzapin sowie eine sedierende und anxiolytische Therapie mit Lorazepam führten zu einer raschen Besserung des Zustandsbildes. Der Patient war laut eigener Aussage noch nie in psychiatrischer Behandlung. Am 06.06.2018 wurde der Antragsteller auf eigenen ausdrücklichen Wunsch aus der stationären Betreuung entlassen. Zum Zeitpunkt der Entlassung war er selbständig und bedurfte keiner Unterstützung durch professionelle Pflege.
Den vom Antragsteller vorgelegten medizinischen Unterlagen kann nicht entnommen werden, dass bei ihm zum Zeitpunkt des Verhandlungstermins eine die Dispositionsfähigkeit stark beeinträchtigende oder ausschließende Erkrankung vorgelegen wäre. Vielmehr legt die in den Unterlagen angeführte rasche Besserung und die Entlassung am darauffolgenden Tag nahe, dass dies gerade nicht der Fall war. Anzumerken ist, dass die Diagnose im Patientenbrief lediglich
"Vd. a." (gemeint offenkundig: Verdacht auf) eine psychische Erkrankung lautet. Das tatsächliche Vorliegen einer psychischen Krankheit wurde jedoch nicht diagnostiziert. Der Antragsteller hat auch nicht durch andere geeignete Beweismittel eine die Dispositionsfähigkeit stark beeinträchtigende oder ausschließende Erkrankung nachgewiesen.
Vor diesem Hintergrund kann dem Vorbringen des Antragstellers, dass er am 05.06.2018 dispositionsunfähig gewesen sei, weshalb er weder in der Lage gewesen sei, zu der Verhandlung zu erscheinen, noch mit dem Bundesverwaltungsgericht oder seinem Rechtsvertreter Kontakt aufzunehmen, nicht gefolgt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
3.1. Rechtslage
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, lautet:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33
(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht - nämlich als bloß minderer Grad des Versehens - zu beurteilen ist. Für die Wiedereinsetzung reicht es nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken bzw. ihr auch insofern nur ein leicht fahrlässiges Fehlverhalten vorgeworfen werden könnte (VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0057, RS 1, zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 71 AVG).
Dieser Wiedereinsetzungsgrund ist - nach der ständigen Judikatur des VwGH - dann gegeben, wenn die Erkrankung einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hat und so plötzlich und so schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (VwGH 24.10.2008, 2008/02/0315, RS 1).
1.2. Im vorliegenden Fall war der Antragsteller zwar krankheitsbedingt daran gehindert, selbst an der Verhandlung teilzunehmen; dass er einer Säumnis nicht durch entsprechende Dispositionen - etwa die Verständigung /Beauftragung seines Vertreters zur Teilnahme an der Verhandlung - entgegengewirkt hat, ist ihm aber vorwerfbar und ist nicht als bloß minderer Grad des Versehens zu beurteilen.
Wie dem Sachverhalt entnommen werden kann, hat der Antragsteller den vorgelegten medizinischen Unterlagen zufolge die Verhandlung zwar aus Krankheitsgründen versäumt, zumal er sich zum Zeitpunkt der Verhandlung tatsächlich auf der Psychiatrischen Abteilung des XXXX-Spitals in Behandlung befand. Entgegen seinem Vorbringen konnte - wie in der Beweiswürdigung bereits ausführlich erläutert wurde - jedoch nicht festgestellt werden, dass im betreffenden Zeitpunkt eine die Dispositionsfähigkeit stark beeinträchtigende oder ausschließende Erkrankung vorlag.
Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt somit kein Wiedereinsetzungsgrund vor, weil nicht festgestellt werden konnte, dass der Antragsteller durch seine Erkrankung auch gehindert war, seinen Vertreter mit der Teilnahme an der Verhandlung zu beauftragen, bzw. wurde kein Grund angegeben, weshalb der Rechtsvertreter selbst nicht zur Verhandlung erschienen ist.
Auch liegen keine Umstände vor, die das Unterbleiben der nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen in einem milderen Licht - nämlich als bloß minderen Grad des Versehens - erscheinen ließen. Selbst wenn sich der Antragsteller am Verhandlungstag im Krankenhaus befand, wäre es ihm zumutbar gewesen, Kontakt mit seinem Rechtsvertreter oder dem Bundesverwaltungsgericht aufzunehmen, um einer Säumnis entgegenzuwirken. Anhaltspunkte, dass er dazu nicht in der Lage gewesen wäre, liegen gegenständlich nicht vor.
Darüberhinaus darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer rechtsvertreten ist und es gerade der Zweck eines solchen Vollmachtsverhältnisses ist, die Interessen des Beschwerdeführers im Verfahren zu vertreten. Dass der Beschwerdeführer, aus welchem Grund auch immer, selbst nicht zur Verhandlung erscheinen konnte, entbindet nicht auch den Rechtsvertreter, an einer solchen teilzunehmen und den durch Vollmachtsverhältnis übernommenen Auftrag, nämlich den Beschwerdeführer zu vertreten, auch auszuführen, wobei im gegenständlichen Fall seitens des Rechtsvertreters gar nicht beabsichtigt war an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, wie aus dem Akt ersichtlich ist.
Da somit nicht festgestellt werden konnte, dass dem Antragsteller an der Versäumung der Verhandlung nur ein minderer Grad des Versehens zur Last liegt, waren die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG nicht erfüllt, weshalb der Antrag abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt etwa VwGH 22.03.2018, Ra 2018/01/0107) ist die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens in einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint hat, keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Im gegenständlichen Fall wurde somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Dispositionsunfähigkeit, Intensität, Krankheit, Säumnis,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I416.1311858.4.00Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018