TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/2 I416 2199236-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2018
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Entscheidungsdatum

02.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

Spruch

I416 2199236-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, alias Syrien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 28.05.2018, Zl. 1076444204/150788999, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein und wurde am 02.07.2015 von Organen der öffentlichen Sicherheit im Rahmen einer Streife festgenommen. Am 03.07.2015 stellte der Fremde im Anhaltezentrum XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er

XXXX heiße, am XXXX in Aleppo in Syrien geboren und Staatangehöriger von Syrien sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an, sei muslimischen Glaubens, sei nicht verheiratet, habe keine Kinder und in Aleppo die Grundschule besucht und dort als Arbeiter gearbeitet. In Algerien würden noch seine Eltern, seine drei Brüder und seine drei Schwestern leben. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er von Aleppo mit dem PKW in die Türkei und von dort bis Edirne, dann zu Fuß nach Griechenland (Orziada), dann über Mazedonien, Serbien nach Ungarn und von dort mit dem Fahrrad nach Österreich gekommen sei. In Griechenland habe er sich 3 Tage aufgehalten, in Serbien, Mazedonien und Ungarn jeweils eine Nacht. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er wörtlich aus: "Weil in meinem Land Krieg herrscht." Auf die Frage, was er bei seiner Rückkehr befürchten würde, gab er wörtlich an: "Ich habe vor niemandem Angst. Ich muss nur vor Gott Angst haben." Konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gebe es nicht. Am Ende der Einvernahme wurde seitens der Dolmetscherin der Verdacht geäußert, dass es sich bei dem Fremden nicht um einen syrischen Staatsangehörigen handeln würde.

2. Am 23.11.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wobei er zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, kein Staatsangehöriger von Syrien zu sein, dies sei ein Fehler gewesen, da die ungarischen Behörden geglaubt hätten, er sei Syrer und hätte die Polizei in Österreich, als er festgenommen wurde, diesen Zettel der ungarischen Behörden gelesen und geschrieben, dass er Syrer sei. Es habe niemand gemerkt, dass er lüge. Er gab weiters an, dass er keine Dokumente oder Unterlagen habe, diese seien ihm während seines 5-jährigen Aufenthaltes in Griechenland gestohlen worden. Zurück nach Algerien könne er nicht, da er dort Probleme habe.

3. Am 28.05.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen nunmehr ausführte, dass er XXXX heißen würde, am XXXX in XXXX in Algerien geboren und Staatsangehöriger von Algerien sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Moslem. Er sei ledig, habe keine Kinder, habe in Algerien für sechs Jahre die Grundschule besucht, diese aber nicht abgeschlossen. In Algerien würden noch seine Eltern, seine vier Brüder und seine fünf Schwestern leben, der Vater sei in Pension und seine Mutter Hausfrau, seine Geschwister seien alle bis auf einen verheiratet und würden arbeiten. Er habe noch regelmäßigen telefonischen Kontakt mit seiner Familie, erst gestern habe er mit ihnen gesprochen. Gearbeitet habe er in Algerien in vielen Berufen, als Frisör, im Baugewerbe, als Maler, als Anstreicher und zuletzt habe er einen Minimarkt gehabt, mit welchem er die Probleme gehabt habe. Er habe durch diese Arbeiten auch seinen Lebensunterhalt bestritten. Auf Vorhalt, dass er in seiner Erstbefragung angegeben habe, Syrer zu sein und in Aleppo geboren zu sein, um in der späteren Einvernahme anzugeben, aus Algerien zu stammen, wobei er beide Male denselben Namen angegeben habe und dass er jetzt wieder eine andere Identität angibt, antwortete er wörtlich: "Ich habe zu Beginn gesagt, dass sich Algerier bin. Ich habe gesagt, dass mein Name nicht richtig ist. Mir wurde gesagt, dass ich die Chance bekommen werde, dies zu berichtigen." Zu seiner Fluchtroute führte er wörtlich aus: "Ich habe Algerien im Jahr 2009, 2010 legal in die Türkei verlassen. Ich bin schon 2007 aus Algerien nach Italien gereist aber im selben Jahr wieder nach Algerien rücküberstellt worden." Danach bin ich im Jahr 2015 illegal in Österreich eingereist." Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er wörtlich aus:

"Ich habe keine Probleme mit der Regierung. Ich hatte ein Geschäft, bei uns ist es üblich, dass man auf Ziel Waren verkauft. Die Probleme begannen, als ich von diesen Personen das fällige Geld eingefordert habe. Diese sind dieser nicht nachgekommen. Wenn man hartnäckig nachfragt, kommt es zum Streit mit diesen Personen. Das kann gefährlich sein. Wenn man zu den Behörden geht, dauert das alles sehr lange. Ich konnte das Geschäft nicht weiterführen, weil die Leute die Verbindlichkeiten nicht bezahlt haben. Ich habe den Rest meines Geldes zusammengekratzt und habe das Land verlassen."

Dies seien alle seine Fluchtgründe. Auf die Frage, ob er aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich sei, antwortete er: "Ja."

Gefragt, warum er gerade in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, gab er wörtlich an: "Weil Österreich das beste Land ist, von der Lebensqualität her." In seiner Heimat habe er nie Probleme mit Behörden, Gerichten oder dem Militär gehabt oder sei inhaftiert gewesen, es würden auch keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehle oder Strafanzeigen bestehen, er sei nie politisch tätig gewesen oder Mitglied einer Partei, er habe nie Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses gehabt und sei auch vom Militärdienst in Algerien befreit. Auf die Frage, was ihn konkret erwarten würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste, antwortete er wörtlich:" Das was ich getan habe, war mit diesen Personen, daraus entstand ein Konflikt, ich bin weggegangen. Ich habe mein Geld aus den Forderungen nicht bekommen." Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er gesund sei, in keiner Lebensgemeinschaft leben würde, in keinem Verein oder einer sonstigen Organisation Mitglied sei und ab und zu Fußball spielen würde. Er führte weiters aus, dass er bei der Fa. XXXX arbeiten würde und diese ihn gern direkt anstellen würde. Er würde Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, sein Einkommen würde aber angerechnet. Zur Möglichkeit in die Länderfeststellungen Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben, gab er wörtlich an: Nein, das benötige ich nicht." Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme einen Dienstzettel der Fa. XXXX vom 02.08.2017 und eine Teilnahmebestätigung über den Besuch eines Deutschkurses As vom 09.01.2107 vor.

4. Mit Bescheid vom 28.05.2018, Zl. 1076444204/150788999, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" nicht eingeräumt (Spruchpunkt IV.). Auch wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

5. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 29.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, in 1090 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 25.06.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend brachte er im Wesentlichen unsubstantiiert vor, dass er seine Aussagen inhaltlich aufrechterhalte und sich seines Erachtens aus seinem Vorbringen ein Fluchtgrund ergebe. Er würde seine falschen Angaben bedauern habe diese aber richtiggestellt. Er habe am Verfahren soweit es ihm möglich gewesen sei mitgewirkt und habe die Behörde es verabsäumt den vorgebrachten Hinweisen von Amts wegen weiter nachzugehen. Die belangte Behörde habe es unterlassen sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und ein diesbezüglich adäquates Ermittlungsverfahren zu führen, wodurch sie eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen habe. Darüberhinaus wäre er im Falle seiner Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschrechtsverletzungen ausgesetzt, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und im Falle einer Abschiebung nach Algerien die Gefahr, dass er in eine ausweglose Situation geraten würde gegeben wäre. Er führte weiters aus, dass er in Österreich bereits einer Arbeit nachgehen würde und davon auszugehen sei, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet finanziell abgesichert sei, er seit 8 Jahren nicht mehr in Algerien gewesen sei und würde er dort keine Existenzgrundlage mehr haben. Er spreche gut deutsch und sei in Österreich integriert, weshalb seine Abschiebung sein Privat- und Familienleben verletzen würde und deshalb auf Dauer unzulässig sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass Asyl zuerkannt wird, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG zu gewähren, in eventu den Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen. Im Rahmen der Beschwerde legte der Beschwerdeführer die Kopie eines "Hubstapler-Führerausweis" ausgestellt am 15.05.2018, sowie den bereits früher vorgelegten Dienstzettel der XXXX vom 02.08.2017, sowie Verdienstnachweise für die Monate Januar bis April 2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005.

Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist ledig, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum muslimischen Glauben.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer weist eine sechsjährige Schulbildung auf und hat bis zu seiner Ausreise gearbeitet.

Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Algerien, zumal dort seine Eltern, seine Geschwister sowie Onkel, Tanten leben.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet - schon angesichts seines relativ kurzen Aufenthaltes seit Juli 2015 - über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche sozialen Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer hat eine Anmeldebestätigung über den Besuch eines Deutschkurses A2 vom 09.01.2017 vorgelegt, der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis über die Teilnahme an diesem Kurs bzw. die Ablegung von Deutschprüfungen vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen integrationsbegründenden Institution.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde oder einer Bedrohungssituation ausgesetzt wäre.

Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien einer Verfolgung durch staatliche Behörden oder durch Dritte ausgesetzt war noch, dass eine solche aktuell droht.

Ein konkreter Anlass bzw. persönliche Bedrohung für das "fluchtartige" Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Als Grund brachte der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe vor. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Dies insbesondere da seine gesamte Familie dort lebt.

Der Beschwerdeführer weist keine strafrechtliche Verurteilung auf.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde im angefochtenen Bescheid das zum Entscheidungszeitpunkt maßgebliche "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien auszugsweise zitiert. Zur politischen Lage wird festgestellt, dass durch die am 08.03.2016 in Kraft getretene Verfassungsreform eine Stärkung der Grundrechte und Gewaltenteilung erfolgt ist. Zur Sicherheitslage ist ganz allgemein festzustellen, dass sich terroristische Aktivitäten ausschließlich gegen militärische Ziele richten und Algerien sich massiv in der Terrorismusbekämpfung engagiert und auch sein Verteidigungsbudget auf das höchste in Afrika erhöht hat. Hinsichtlich des Rechtschutzes und der Justiz ist festzustellen, dass die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern in der Praxis nicht gänzlich gewährleistet wird, es gibt zwar ein durch die Verfassung gewährleistetes Recht auf einen fairen Prozess, den Bürgern fehlt aber nach wie vor das Vertrauen in die Justiz. Hinsichtlich der allgemeinen Menschenrechtslage ist festzustellen, dass staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, in Algerien nicht feststellbar sind. Die Verfassung gewährleistet Glaubensfreiheit, wobei die gesetzlichen Bestimmungen Muslimen wie Nicht-Muslimen die Freiheit gestatten, ihre Religion auszuüben, solange öffentliche Ordnung, Moral und Rechte sowie Grundfreiheiten von anderen gewahrt bleiben. Obwohl die Verfassung den Islam zur Staatsreligion erklärt, verbietet diese Diskriminierung aus religiösen Gründen. Auch in der Praxis ist die Religionsfreiheit gut etabliert. Hinsichtlich der Bewegungsfreiheit ist festzustellen, dass die Verfassung Bewegungsfreiheit garantiert, welche jedoch in der Praxis von der Regierung eingeschränkt wird. Hinsichtlich ethnischer Minderheiten ist festzustellen, dass Algeriens ethnische Zusammensetzung eine Mischung aus Arabern und Berbern ist, wobei die große Mehrheit der Algerier berberischen Ursprungs ist, wobei sich nur eine Minderheit selbst als Berber identifiziert. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert ebenso wenig, wie keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vorliegen. Zur Grundversorgung und wirtschaftlichen Lage wird zusammengefasst festgestellt, dass aufgrund des derzeitigen Preisverfalles bei Öl und Gas, Einsparungen im Bereich der öffentlichen Ausgaben vorgesehen sind. Darüberhinaus ist ein neues Budgetgesetz vorgesehen, welches eine Erhöhung der Mehrwertsteuer, höhere Grund- und Immobilienabgaben sowie eine höhere Besteuerung von Mieten, Kraftstoff und Gütern des täglichen Bedarfs vorsieht. Davon abgesehen leistet sich Algerien nach wie vor ein hochaufwendiges Sozialsystem, so sind Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge kostenlos, Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert und ein Menschenrecht auf Wohnraum wird insofern anerkannt, als dass Bedürftigen kostenlos Wohnraum zur Verfügung gestellt wird. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speise-Öl gelten im Januar 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien-, im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. Die Arbeitslosenquote liegt erstmals unter 10%. Die medizinische Betreuung ist allgemein zugänglich und kostenfrei, wobei krankenversichert nur derjenige ist, der einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die Standardversorgung mit Medikamenten ist in den Städten durch Apotheken gewährleistet. Betreffend der Behandlung nach der Rückkehr ist festzustellen, dass, wenn überhaupt, nur Bewährungsstrafen verhängt werden, finanzielle Rückkehrhilfe wird nicht angeboten, es steht aber auch zweifelsfrei fest, dass Algerien bei der Rückübernahme kooperiert und algerische Staatsangehörige jederzeit zurücknimmt.

Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien, welches der Entscheidung zugrunde gelegt wurde.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesveraltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Dazu wird insbesondere angemerkt, dass der Beschwerdeführer die Behörden bei seiner Einreise vorsätzlich bezüglich seiner Identität getäuscht hat, wie es sich anhand seiner Aussagen vor der belangten Behörde ergibt.

Die Feststellungen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Religionsbekenntnis seiner Sprachkenntnisse in Arabisch, seinem Familienstand, seiner Schulbildung, seinem Arbeitsleben und seinen Wohnverhältnissen, bzw. seinen Lebensverhältnissen in seiner Heimat, gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 28.05.2018). Nachdem es keinen Anlass gab, diese Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen und der Beschwerdeführer diese Feststellungen auch in seinem Beschwerdevorbringen nicht beanstandet hat, konnten diese dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt werden.

Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

Dass der Beschwerdeführer über kein soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt, keine familiären Anknüpfungspunkte oder relevante private Beziehungen hat, ergibt sich aus seinen Angaben und dem Akt.

Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde, konkrete Angaben vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Berücksichtigt wurde dabei, dass der Beschwerdeführer unbestritten im Laufe seines Aufenthaltes integrative Schritte gesetzt hat. So spricht die zeitweise Ausübung einer legalen Tätigkeit, für seine Bemühungen seinen Lebensunterhalt zumindest zeitweise zu sichern, es wird aber auch darauf hingewiesen, dass er immer noch Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und seine Selbsterhaltungsfähigkeit sohin nicht gegeben ist, wie aus einer Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem vom 27.06.2018 ersichtlich ist.

Darüberhinaus hat der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse zwar eine Anmeldebestätigung für den Besuch eines Deutschkurses A2 zweiten Quartal 2017 vorgelegt, den Besuch dieses Deutschkurses hat er nicht nachgewiesen, bzw. hat der Beschwerdeführer bis heute keine Zertifikate über eine abgelegte Deutschprüfung vorgelegt und war während der gesamten Einvernahme auf einen Dolmetscher angewiesen, sodass berücksichtigungswürdige Deutschkenntnisse nicht festgestellt werden konnten.

Aus diesen Unterlagen ergeben sich durchaus Integrationsbemühungen, die jedoch insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK entsprechen.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 27.06.2018.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und zur Rückkehrsituation:

Vorweg ist festzustellen ist, dass das Bundesamt im zuvor angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind.

Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers.

Im Administrativverfahren gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe.

Die belangte Behörde hat zutreffend festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, dass dieser sich ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich begeben hat. Der Beschwerdeführer gab auf schließlich auf die Frage, ob er aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen sei, an: "JA."

Der Beschwerdeführer trat dieser Beurteilung der belangten Behörde auch in seiner Beschwerde inhaltlich nicht entgegen, sondern brachte lediglich unsubstantiiert vor, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und die algerischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt bzw. imstande seien, ihm den notwendigen Schutz zu bieten. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung geltend zu machen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln.

So führte er in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25.06.2018 unsubstantiiert aus, dass er seine Aussagen aufrechterhalte und dass sich seines Erachtens daraus ein Fluchtgrund ergebe, ohne asylrelevante Tatsachen vorzubringen. Er wirft der Behörde unsubstantiiert vor, dass sich die Behörde nicht mit seinem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinandergesetzt habe und dadurch eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen habe, ohne sich konkret mit der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen und behauptet letztendlich eine mangelhaftes Ermittlungsverfahren, ohne substantiiert darauf einzugehen, warum das Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde subjektiv einen asylrechtlichen Tatbestand erfüllen würde.

Sofern im Beschwerdeschriftsatz dadurch zum Ausdruck gebracht wird, dass die Behörde um ihrer Pflicht zur Erforschung des wahren Sachverhaltes zu genügen, Ermittlungen durchführen und Feststellungen hätte treffen müssen, ist dahingehend entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringt (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen, wobei zusammengefasst festzuhalten ist, dass sein Schildern vage und unkonkret geblieben (spricht von sich in der dritten Person) und letztlich nur in wirtschaftlichen Gründen gelegen ist.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt, um damit der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten. Im Wesentlichen beschränkt er sich in seiner Beschwerdebegründung lediglich auf den Verweis, dass er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei und er im Falle seiner Abschiebung, in eine ausweglose Situation geraten würde.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung, bzw. asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK angegeben hat.

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schulbildung verfügt, in seinem Heimkatland verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat und über eine Großfamilie verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, selbst wenn es an staatlichen Sozialleistungen mangeln würde. Dies insbesondere auch, da er in seiner Heimat nicht vorbestraft ist, nie inhaftiert war oder Probleme mit Behörden gehabt hat, bzw. es persönliche Übergriffe gegen ihn gegeben habe.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Zur politischen Situation wird ausgeführt, dass nach der Verfassung von 1996 Algerien eine demokratische Volksrepublik ist. Eine Verfassungsreform trat am 8.3.2016 in Kraft. Sie sieht u.a. die Stärkung von Grundrechten und Gewaltenteilung vor. Der Einsatz von präsidentiellen Verordnungen wird eingeschränkt. Die Amtszeit des Staatspräsidenten wird auf zwei Mandate begrenzt. Die Berbersprache Tamazight wird zur Amtssprache.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation Algeriens ist auszuführen, dass die Wirtschaft stark vom Export von Erdöl und Erdgas abhängt. Dank anhaltend hoher Öl- und Gaspreise konnte Algerien über Jahre hinweg ein kontinuierliches Wachstum von durchschnittlich 3% verzeichnen. Algerien leistet sich - wohl nicht zuletzt aus politischen Gründen - ein hochaufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Die Höhe der Subventionen beträgt derzeit pro Jahr 60 Milliarden Dollar. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Dass sich für 2016 angekündigte Importbeschränkungen auch in diesem Bereich auswirken, erscheint derzeit eher unwahrscheinlich. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speise-Öl gelten im Januar 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien-, im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf.

Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei. Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt.

Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen, bestehen jedoch fort.

Bezüglich der Religionsfreiheit ist auszuführen, dass die Verfassung Glaubensfreiheit gewährleistet. Gesetzliche Bestimmungen gestatten Muslimen wie Nicht-Muslimen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange öffentliche Ordnung, Moral und Rechte sowie Grundfreiheiten von anderen gewahrt bleiben. Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen. Auch in der Praxis ist die Religionsfreiheit gut etabliert.

Algeriens ethnische Zusammensetzung ist eine Mischung aus Arabern und Berbern, wobei die große Mehrheit der Algerier berberischen Ursprungs ist. Nur eine Minderheit identifiziert sich selbst jedoch als Berber. Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht; es liegen auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor. Neben der mehrheitlich arabischen Bevölkerung leben in verschiedenen Regionen Berbervölker. Die überwiegend im Bergland östlich von Algier lebenden Kabylen haben ihre eigene kulturelle Identität weitgehend erhalten, die nach der Verfassung von 1996 Bestandteil der algerischen Identität ist. Das Tamazight, die gemeinsame Berbersprache, ist durch einen Verfassungszusatz vom April 2002 als nationale Sprache anerkannt. Kabylen finden sich in angesehenen Positionen in allen Bereichen der Gesellschaft. Die über Jahre hinweg existierenden Spannungen zwischen Regierung und Kabylenorganisationen haben sich seit 2004 weitgehend beruhigt. Ende 2006 kehrte die Gendarmerie, die nach schweren Auseinandersetzungen im Jahre 2001 aus der Kabylei abgezogen worden war, dorthin zurück. Trotz Einleitung eines politischen Dialoges zwischen kabylischen Bürgerkomitees und der Regierung bleibt die Kabylei aber staatskritisch eingestellt. Die Region leidet weiterhin stärker als andere Regionen v.a. unter Aktivitäten der Terrororganisation AQIM, welche sich auf diese Gegend (und den Süden des Landes) konzentrieren, sowie einer zunehmenden Kriminalität zum Zwecke der Terrorfinanzierung (insbesondere Raubüberfälle, Entführungen und Lösegelderpressung). Die nomadisch lebenden Tuareg bilden eine zahlenmäßig kleine Gruppe, sie haben ebenso wenig unter ethnisch motivierten Benachteiligungen zu leiden.

Ethnische Minderheiten, vor allem im Süden des Landes, führen diskriminierendes Verhalten der Sicherheitskräfte an. Mozabiten [Anm.: eine muslimische Minderheit] in der Wilaya Ghardaia beklagen, dass sie von Sicherheitskräften nicht ausreichend gegen Gewalt geschützt würden. Polizei und Gendarmerie seien parteiisch, außerdem mache sich bemerkbar, dass Mozabiten vom verpflichtenden Militärdienst praktisch befreit seien und keine Vertreter in Polizei und Gendarmerie entsendeten.

Die Verfassung verbietet unmenschliche Behandlung. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird in Algerien nicht angewendet. Rechtsgedanken der Scharia spielen im Wesentlichen im "allgemeinen Familienrecht" eine Rolle.

Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis 1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o. D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten.

Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Menschenrechtsorganisationen bezeichnen das Gesetz als "völlig verfehlt", da es sich gegen die Symptome (Migrationsdruck), nicht aber gegen die Ursachen (Perspektivlosigkeit im eigenen Land) richte. Im August 2012 fand ein sog. "Harraga"- oder Bootsflüchtlings-Prozess auf o.g. Grundlage statt, der mit einem Freispruch endete.

Quellen:

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Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Zu den zur Feststellung ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

Algerien gilt - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - gemäß § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) im Hinblick auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten als sicherer Herkunftsstaat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3, sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ... (3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der

Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. ....

(4) ...

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ... ,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) ...

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. ...

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) ...

(4) ...

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) ... ".

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, sowie § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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