TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/25 I415 1405881-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2018
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Entscheidungsdatum

25.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

I415 1405881-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 16.06.2017, Zl. 475215602/14778931, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste erstmals am 12.12.2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und gab an, den im Spruch genannten Namen zu führen. In seiner Erstbefragung nach Asylgesetz vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab er zusammengefasst an, für einen Politiker gearbeitet zu haben, der ihm versprochen habe ihn nach getaner Arbeit zu unterstützen und ihm zu helfen. Der Politiker habe das Versprechen aber nicht gehalten und sei der Beschwerdeführer danach durch ihn bedroht worden.

2. Mit Bescheid vom 30.03.2009, Zl. 08 12.546-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus (Spruchpunkt III.).

3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.04.2013, Zl. D19 405881-1/2009/21E, als unbegründet abgewiesen. Nicht festgestellt werden konnte die Identität des Beschwerdeführers und die von ihm behaupteten Fluchtgründe. Nicht festgestellt werden konnte weiters, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht oder dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden konnte in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer in Nigeria Auftragsmorde im Auftrag des damaligen "Sectretary of the State Government" von Delta State, einem nunmehrigen Senator des Delta State, durchgeführt habe bzw. an der Durchführung solcher Mordaufträge beteiligt gewesen sei und im Rahmen der Durchführung dieser Mordaufträge den zu tötenden Personen mit einer Axt zunächst die Gliedmaßen abgetrennt und sie dann enthauptet habe. Nicht festgestellt werden konnte in diesem Zusammenhang darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an der - am 21.07.2008 tatsächlich stattgefunden habenden - Entführung des Vaters dieses ranghohen nigerianischen Politikers beteiligt gewesen sei und deshalb von diesem Politiker verfolgt werde. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes XXXX vom 07.05.2010 gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, davon 8 Monate unbedingt, verurteilt wurde und in weiterer Folge mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14.07.2010, Zl. III-1272366/FrB/10, gegen den Beschwerdeführer aus Anlass der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines Suchtgiftdeliktes ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot ausgesprochen wurde.

4. Am 21.11.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Rückkehrverbot mittels Charter nach Lagos / Nigeria abgeschoben.

5. Am 09.07.2014 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der zwei Tage später durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer befragt nach seinem Fluchtgrund an, dass er seine Fluchtgründe von 2008 aufrecht halte. Ein weiterer Grund sei, dass nach seiner Inhaftierung in Nigeria im November 2013 sein Name in der Zeitung erschienen sei. Daraufhin sei er von seinen ehemaligen Gegnern wieder verfolgt worden. Diese Gegner seien mittlerweile Teil der Boko Haram. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.06.2017 wiederholte der Beschwerdeführer auf Nachfrage, dass er seine Fluchtgründe aus 2008 weiterhin aufrecht halte. Ergänzend führte er an, dass "seine Teamkameraden nicht glücklich" mit ihm seien. Diese seien für 21 Jahre ins Gefängnis gesteckt worden. Er sei nur weggelaufen, um nicht eingesperrt oder gar getötet zu werden, weil ihm die Politiker nach dem Leben trachten würden. So seien die Verwandten seiner Teamkameraden in das Haus seiner Eltern gekommen und haben ihn als Verräter seiner Freunde bezeichnet.

5. Mit Bescheid vom 16.06.2017, Zl. 475215602/14778931, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV) und gewährte sie dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.). Zuletzt verhängte sie über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).

6. Mit Fax seiner Rechtsvertretung vom 12.07.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in vollem Umfang gegen oben genannten Bescheid, die er im Wesentlichen mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung begründete. Die belangte Behörde habe es völlig verabsäumt, konkrete, fallbezogene Recherchen durchzuführen. Weiters gebe es für die Erlassung eines siebenjährigen Einreiseverbots keinen gesetzlichen Grund. Der Beschwerdeführer sei seit seiner neuerlichen Einreise und Asylantragstellung unbescholten und integriere sich gut.

7. Am 21.06.2018 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers und in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung sowie der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, Staatsbürger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Herkunftsstaat die Schule und spricht spricht Eka und Englisch.

Der Beschwerdeführer hielt sich bereits von Dezember 2008 bis November 2013 in Österreich auf. Am 12.12.2008 stellte er seinen ersten Asylantrag, der zweitinstanzlich vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.04.2013 als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 21.11.2013 mittels Charter nach Nigeria abgeschoben. Am 09.07.2014 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Beschwerdeführer hat weder familiäre Anknüpfungspunkte, noch weist er eine tiefgreifende soziale oder integrative Verfestigung auf. Der Beschwerdeführer spricht nicht qualifiziert Deutsch.

Der Beschwerdeführer bezieht keine Mittel aus der staatlichen Grundversorgung und geht keiner erlaubten Tätigkeit nach; vielmehr bestätigte er, dass er seinen Lebensunterhalt in Österreich durch "Schwarzarbeit" durch das "Ausschlachten von Autos" sowie Friseurtätigkeiten finanziere.

Der Beschwerdeführer pflegt regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner in Nigeria verbliebenen Familie in Form seiner Eltern und den drei Schwestern.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom 02.06.2010 RK 02.06.2010

PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) U ABS 3 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) SMG

Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 06.08.2010

zu LG XXXX RK 02.06.2010

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 06.08.2010

LG XXXX vom 09.08.2010

zu LG XXXX RK 02.06.2010

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 30.11.2011

zu LG XXXX RK 02.06.2010

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 06.08.2010

LG XXXX vom 04.10.2016

02) LG XXXX vom 08.07.2011 RK 08.07.2011

§ 15 StGB §§ 27 (1) Z 1 (8. Fall) 27 (3) SMG

Datum der (letzten) Tat 02.06.2011

Freiheitsstrafe 11 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 02.05.2012

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14.07.2010, Zl. III-1272366/FrB/10, aus Anlass der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot ausgesprochen.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 16.06.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Gemeinsam mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte seines Herkunftsstaates Nigeria ausgefolgt und wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Der Beschwerdeführer erstattete im Rahmen der mündlichen Verhandlung kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen betreffend die Herkunftsregion, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, resultiert ebenfalls aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und ist hierbei auch sein in der Beschwerdeverhandlung vom 21.06.2018 erstmals erstattetes Vorbringen - wonach es ihm im Allgemeinen sehr gut gehe und nur seine Sehleistung leide, besonders in der Sonne -berücksichtigt. Allfällige medizinische Befunde brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht in Vorlage. Der Beschwerdeführer gab darauf in der Verhandlung angesprochen zu Protokoll, dass er zur Zeit keine Versicherung habe und somit auch keinen Arzt aufsuchen könne.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme durch das BFA sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Durch Vorlage eines ausgestellten Heimreisezertifikats vom 18.11.2013 steht seine Identität fest: Der Beschwerdeführer heißt XXXX, geb. am XXXX und ist nigerianischer Staatsbürger.

Ein aktueller im Akt beiliegender Strafregisterauszug bescheinigt die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.

Die rechtskräftige Verhängung des auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Rückkehrverbots ergibt sich aus dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14.07.2010, Zl. III-1272366/FrB/10, welcher im Akt einliegt.

Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist durch die Angaben des Beschwerdeführers und einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie aufgrund des Zeitpunktes der Asylantragstellung im Erstverfahren und im gegenständlichen zweiten Verfahren belegt.

Die Feststellungen, dass er in Österreich keine tiefgreifende soziale und integrative Verfestigung aufweist und weder Verwandte noch Familienangehörige i.S.d. Art. 8 EMRK verfügt, ergeben sich insbesondere aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich seiner geringen Sprachkenntnisse konnte sich der erkennende Richter in der Beschwerdeverhandlung selbst ein Bild machen und war der Beschwerdeführer nahezu während der gesamten Beschwerdeverhandlung auf den Dolmetscher angewiesen.

Die Zugehörigkeit zu einem Verein oder einer sonstigen Organisation verneinte der Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdeführer keine Mittel aus der staatlichen Grundversorgung bezieht und keiner erlaubten bei einem österreichischen Sozialversicherungsträger angemeldeten Tätigkeit nachgeht, ergibt sich aus dem GVS-Auszug und seinen glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung.

Dass der Beschwerdeführer regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seinen Eltern und seinen drei Schwestern pflegt, machte er in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft geltend.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Bezüglich der behaupteten Fluchtgründe vor dem BFA ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer auf das Aufstellen von bloß abstrakten, unkonkreten und widersprüchlichen Behauptungen beschränkt, die in keiner Weise glaubhaft sind. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sein Vorbringen auch gesteigert und ist er in persönlicher Hinsicht nicht glaubwürdig.

Die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers untermauerte der Beschwerdeführer dadurch, dass er über seinen Fluchtgrund fundamental widersprüchliche und vage Angaben gemacht hat:

Anlässlich der Erstbefragung im ersten Asylverfahren am 12.12.2008 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen führte der Beschwerdeführer aus, für einen Politiker gearbeitet zu haben, der ihm versprochen habe, ihn nach getaner Arbeit zu unterstützen und ihm zu helfen. Der Politiker aber habe das Versprechen nicht gehalten und sei der Beschwerdeführer danach durch ihn bedroht worden. Am 17.12.2008 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers der englischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme steigerte der Beschwerdeführer sein

Vorbringen folgendermaßen:

LA: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.

AW: Es gab einen Politiker für den ich gearbeitet habe. Der hat uns versprochen, dass er uns Geld zahlen wird und dass er uns helfen wird. Am Ende hat er das jedoch nicht getan. Es gab daher keine andere Möglichkeit für uns an ihn heranzukommen, als seinen Vater zu entführen. Er hat das aber herausgefunden und hat einzelne von uns verhaften und töten lassen. Einige von uns konnten fliehen. Ich flüchte zu einer Kirche nach Sapelle. Dort blieb ich in der Kirche. In weiterer Folge brachte mich ein Priester aus dem Land hinaus. Er hat alles bezahlt.

(...)

LA: Wie lange haben Sie für diesen Politiker gearbeitet?

AW: Ich habe für ihn insgesamt zwei Jahre gearbeitet.

LA: Welche Tätigkeiten haben Sie für ihn verrichtet?

AW: Wir haben für ihn gekämpft.

LA: Was meinen Sie damit konkret?

AW: Wir haben für diesen Mann gekämpft und auch Menschen getötet.

LA: Haben Sie selbst auch Menschen ermordet?

AW: ja. Das war im Jahr 2007 in Agbor. Ich habe jedoch nur wenige, zwei oder drei Menschen ermordet.

LA: Schildern Sie den Tathergang etwas näher!

AW: Ich habe eine Axt verwendet.

LA: Und weiter!!

AW: Wenn es jemanden gab, der ihm gefährlich werden könnte, hat er uns los geschickt.

LA: Zwei oder drei Menschen haben Sie getötet?

AW: Ja.

LA: Warum haben Sie dies gemacht?

AW: Weil er mich geschickt hat.

(...)

Am 25.02.2009 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt Im Rahmen dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:

(...)

LA: Welche Tätigkeiten übten Sie bei diesem Job aus?

AW: Wir kämpften gegen Leute, die für seine Rivalen gearbeitet haben, damit er den Sitz behält.

LA: Welchen Sitz?

AW: Damit er den Sitz bekommt, den er anstrebte und zwar Sekretär für Delta State. Er kommt nach dem stellvertr. Gouverneur.

LA: Namentlich wer waren diese (seine) Rivalen?

AW: Ich habe die Namen vergessen.

LA: Inwiefern haben Sie gegen diese Leute gekämpft?

AW: Wenn er glaubte, dass irgendjemand seine Chancen schmälern würde, dann schickte er uns und ließ uns die anderen schlagen und töten.

LA: Und, Sie haben das auch gemacht?

AW: Ja.

LA: Dh., Sie haben auch jemanden umgebracht, getötet?

AW: Ja. Ja.

LA: Warum haben Sie das gemacht?

AW: Ich hatte keine andere Wahl, er hat ja alles bestimmt, er hatte die Macht.

LA: Wie viele Personen haben Sie getötet?

AW: Wir gingen immer zusammen, in der Gruppe, miterlebt habe ich, dass meine Gruppe 2 Personen tötete.

LA: Wie viele Personen haben SIE getötet?

AW: Naja, ich war in die Tötung von 2 Personen involviert.

LA: Haben Sie diese 2 Personen nunmehr getötet oder nicht?

AW: Wir töteten sie zusammen.

LA: Wissen Sie auch, dass das auch in Österreich eine strafbare Handlung darstellt, einen Asylausschlussgrund darstellt.

AW: Ich hatte ja keine andere Wahl. Es ist auch in Nigeria strafbar jemanden zu töten, aber mein Boss hatte die Macht.

Anlässlich der Erstbefragung im zweiten Asylverfahren am 11.07.2014 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen führte der Beschwerdeführer aus, seine Fluchtgründe aus 2008 weiterhin aufrecht zu halten. Ein weiterer (Flucht-)Grund sei, dass der Name des Beschwerdeführers nach seiner Inhaftierung in Nigeria im November 2013 in der Zeitung erschienen sei. Daraufhin sei er von den ehemaligen Gegnern, die der Beschwerdeführer aus dem Verkehr gezogen habe, wieder verfolgt worden. Diese Gegner seien mittlerweile Teil der Boko Haram.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.06.2017 wiederholte der Beschwerdeführer auf Nachfrage, dass er seine Fluchtgründe aus 2008 weiterhin aufrecht halte. Ergänzend führte er an, dass "seine Teamkameraden nicht glücklich" mit ihm seien. Diese seien für 21 Jahre ins Gefängnis gesteckt worden. Er sei nur weggelaufen, um nicht eingesperrt oder gar getötet zu werden, weil ihm die Politiker nach dem Leben trachten würden. So seien die Verwandten seiner Teamkameraden in das Haus seiner Eltern gekommen und haben ihn als Verräter seiner Freunde bezeichnet. Ein namentliches Erscheinen in der Zeitung und dass "diese Gegner mittlerweile Teile der Boko Haram seien" wie in der Erstbefragung am 11.07.2014 angegeben wurde hingegen mit keinem Wort thematisiert.

Wird im Beschwerdeschriftsatz vom 12.07.2017 noch thematisiert, dass der Beschwerdeführer in Ansätzen einen höchst brisanten Sachverhalt beschreibt, habe er doch offenbar zu einer speziellen "Schlägertruppe" gehört, die vom jetzigen Gouverneur von Delta State finanziert worden sei, so steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum wiederholten

Mal:

RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient?

BF: Gelegenheitsarbeiten für Politiker habe ich ausgeführt. Da habe ich Geld verdient.

RI: Wie haben diese Gelegenheitsarbeiten ausgesehen? Was haben Sie da gemacht?

BF: Wenn die Opposition zu stark wurde, haben die Politiker uns hingeschickt, um Leute zu erschießen.

(...)

RI: Bei wie viel Tötungen waren Sie insgesamt dabei?

BF: Zehn- bis fünfzehnmal.

RI: Wenn man einen Menschen umbringt, erinnert man sich wohl sehr genau daran und antwortet darauf nicht, etwa zehn- bis fünfzehnmal.

BF: Ich kann nur sagen zehn- bis fünfzehnmal war ich an einer Aktion beteiligt, wo jemand umgekommen ist.

RI: Was heißt das, an einer Aktion beteiligt sein, wo jemand umgekommen ist?

BF: Es gab tatsächlich viele verschiedene Funktionen in dieser Gruppe. Einer musste eine Waffe vor die Person halten, einer musste Schmiere stehen und einer musste die Tötung vornehmen. Ich war zehnbis fünfzehnmal an der Front, der die Tötung bzw. Ermordung vorgenommen hat.

RI: Wie haben Sie diese Ermordung konkret vorgenommen?

BF: Mit einer Pistole habe ich sie getötet. Manchmal habe ich nur einmal geschossen, manchmal öfters. Es war immer nur ein Opfer. Jede Aktion hatte nur ein Ziel, den Menschen umzubringen.

Seine persönliche Unglaubwürdigkeit zeigte sich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2018, als der Beschwerdeführer mit Vorhalten seiner BFA-Befragung vom 12.07.2017 konfrontiert, wiederholt angab, dass er dies so nicht gesagt habe - trotz nachweislicher Rückübersetzung, der Angabe keinerlei Schwierigkeiten mit dem Dolmetscher gehabt zu haben und erfolgter Unterschrift des Beschwerdeführers unter das Protokoll:

(...)

RI: In Einvernahme vor dem BFA am 13.06.2017 haben sie jedenfalls keinerlei körperlichen Gebrechen angegeben und haben gesagt, dass Sie gesund seien und keine Medikamente nehmen würden!

BF: Ich habe tatsächlich damals die gleiche Frage beantwortet und dasselbe gesagt.

RI: Dies ist im Akt nicht ersichtlich!

BF: Vielleicht wurde es nicht niedergeschrieben.

(...)

RI: In der Einvernahme vor dem BFA am 13.06.2017 haben Sie noch gesagt, dass Sie 2-3 Jahre nach der Schule als Reiseführer tätig waren.

BF: Ich habe keine solche Angabe gemacht, dass ich irgendwann als Reiseführer tätig war. Ich hatte in diesem Interview das Gleiche wie heute gesagt.

Vorhalt des RI, BFA-Befragung vom 13.06.2017: "Sind Sie einer Beschäftigung in Nigeria nachgegangen? BF: Ich war Reiseführer 2-3 Jahre, nach der Schule."

BF: So etwas habe ich nie getan und auch nicht behauptet.

RI: Aber Sie haben es gesagt und in weiterer Folge auch unterschrieben? Es steht auch da, dass sie das Protokoll vom Dolmetscher retourübersetzt bekommen haben!

BF: Ich habe aber nicht gesagt, dass ich Reiseführer war.

RI: Wie haben Sie sich den Lebensunterhalt in Nigeria verdient?

BF: Ich habe keinen Monatslohn erhalten, sondern nur für jeden Dienst eines Politikers. Man hat uns aufgerufen, um etwas zu erledigen. Wenn das durchgeführt war, haben wir Geld dafür erhalten.

RI: Was haben Sie denn da in der Regel "durchgeführt"?

BF: In der Regel war es so, wenn jemand in der Opposition zu stark wurde, wurden wir gebeten ihn "auszunehmen".

RI: Was meinen Sie mit "auszunehmen"?

BF: Ich meinte damit "zu töten".

RI: Wer hat Ihnen diesen Auftrag erteilt?

BF: Ja, die Aufträge kamen immer von der gleichen politischen Partei. Wir lebten auf den Straßen, sie wussten, wie wir zu finden sind. Und von dieser Quelle kam immer dieser Auftrag.

RI: War das immer dieselbe Person oder kamen die Aufträge von unterschiedlichen Personen?

BF: Ja, hauptsächlich von einem Mann, XXXX. Zu der Zeit war er noch ein kleiner Gesetzesvertreter. Er war ein Parlamentarier. Jetzt ist er Gouverneur von Delta State.

RI: Vor dem BFA haben Sie am 13.06.2017 gesagt, dass Sie die Gegner lediglich "bekämpften", jetzt sagen Sie, dass Sie sie töteten?

BF: Ist es möglich, dass man die Frage damals anders formulierte?

RI: Nein, die Frage war auch beim BFA-Interview dieselbe: "Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt finanziert?" Ihre diesbezügliche Antwort war: "Als wir "Deals" gemacht haben, darunter verstehe ich Gefechte, hat es Geld gegeben. Wir haben die Gegner bekämpft. Wir haben vom jetzigen Gouverneur von Delta State XXXX, damals war der Landwirtschaftsminister von Delta State, Geld bekommen."

BF: Nein, auch damals habe ich gesagt, dass ich Leute umgebracht habe.

RI: Auch hier verweise ich darauf, dass das Protokoll Anderes widergibt und Sie das Protokoll nach Rückübersetzung unterschrieben haben.

Alles andere als plausibel ist weiters, wie der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung nach Nigeria im November 2013 wieder nach Österreich gelangt sein soll: Mittels eines Diplomatenpasses, den er von einem ihm unbekannten Minister bekommen haben soll, dem der Beschwerdeführer "zufällig" begegnet sei, soll der Beschwerdeführer via England und die Niederlande wieder nach Österreich eingereist sein. Auch diese Schilderung ist seiner persönlichen Glaubwürdigkeit nicht zuträglich:

RI: Sie haben geschildert, dass Sie bei der zweiten Einreise mit einem Diplomatenpass nach Österreich über England und die Niederlande eingereist sind.

BF: Ein Minister, ich kann mich an seinen Namen nicht mehr erinnern, hat mich gefragt, ob ich in das Land zurückgehen will. Ich antwortete mit ja. Ich war in England und in den Niederlanden nur auf der Durchreise. Der Sohn des Ministers hat mich bis nach Österreich begleitet. Er ist dann nach England zurückgereist.

RI: Wieso haben Sie Kontakt zu einem Minister in Nigeria?

BF: Das war der reinste Zufall. Auf meiner Flucht bin ich auf ihn gestoßen. Er hat gesehen, in welchem Zustand ich mich befand, ich war voller Angst. Er hat mich gefragt, was los ist. Ich habe ihm die ganze Wahrheit erzählt und er hat gesagt, er würde mir helfen. Er hat mich irgendwohin gebracht, wofür er bezahlt hat. Einige Wochen war ich dort. Es war wie ein Hotel.

RI: Wo haben Sie diesen Minister getroffen, das klingt alles nicht sehr plausibel?

BF: Auf der Straße in Ugu State.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es sich beim Vorbringen rund um seine Fluchtgründe um eine ausschließliche Konstruktion handelt. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer wie oben dargestellt sein Vorbringen kontinuierlich gesteigert. Behauptete er im Erstverfahren noch zwei oder drei Menschen im Jahr 2007 mit einer Axt ermordet zu haben, so steigerte er im gegenständlichen Verfahren sein Vorbringen, dass er zehn bis 15 Menschen erschossen habe, wobei sich "die meisten Aktionen dieser Art" 2005 und 2006 ereignet hätten - genau konnte er dies allerdings nicht mehr sagen, dazu wären die Handlungen "zu lange her".

Diese zuletzt erstatteten Vorbringen müssen folglich als gesteigertes Fluchtvorbringen qualifiziert werden, da kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde, weshalb ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann (vgl hierzu VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend zu machen.

Nebenbei erwähnt sei an dieser Stelle, dass auch in seinem ersten Asylverfahren seitens des Bundesasylamts und des Asylgerichtshofs die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verneint wurde.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die aktuellen Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Ladung zur Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, § 13 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017, lauten:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 53 Absatz 1 und Abs. 3 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:

"Verbot der Abschiebung"

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Rückkehrentscheidung

§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.-ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.-ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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