TE Lvwg Erkenntnis 2017/10/4 VGW-141/025/5297/2017/E

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Veröffentlicht am 04.10.2017
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Entscheidungsdatum

04.10.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §12 Abs1
WMG §21 Abs3
WMG §24 Abs1
WMG §24 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frey über die Beschwerde der Frau Mag. G. S., vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, vom 21.03.2016, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 02.03.2016, Zl. MA 40-493427/15 SFC, betreffend Ersatz für Kosten gemäß § 24 WMG idgF, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27.09.2017

zu Recht e r k a n n t und verkündet:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:

„Sie sind verpflichtet binnen 2 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum von 01.05.2008 bis 12.06.2015 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 22.736,43 zu ersetzen.

Sie werden ersucht, den Betrag von EUR 22.736,43 fristgerecht auf das Konto der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG, lautend auf „Stadt Wien, MA 6 – BA 14“, IBAN: AT381200051428014329, unter Anführung Ihres Namens und der PersID: ... im Feld Verwendungszweck zu überweisen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“

Begründend führt die Verwaltungsbehörde – nach Wiedergabe einschlägiger Bestimmungen – aus:

„Das Ermittlungsverfahren hat Folgendes ergeben:

Dem Verstorbenen F. S. wurden von 01.05.2008 bis 12.06.2015 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt. Dadurch sind dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in den letzten zehn Jahren der Hilfegewährung Kosten in der Höhe von EUR 22.736,43 entstanden. Der Kostenersatzanspruch wurde im Verlassenschaftsverfahren als Forderung gegen den Nachlass bzw. die erbserklärten Erbinnen und Erben angemeldet und findet in der Höhe von EUR 22.736,43 im Nachlass Deckung.

Sie waren daher zum Kostenersatz in der Höhe von EUR 22.736,43 zu verpflichten.“

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht:

Die belangte Behörde halte im Bescheid fest, dass sie einen Kostenersatzanspruch in der Höhe von EUR 22.736,43 habe. Der angemeldete Betrag sei für die Beschwerdeführerin dem Grunde und der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Eine Aufstellung der Beschwerdeführerin betreffend die erhaltenen Leistungen ergebe, dass ihr Sohn EUR 19.896,35 erhalten hat. Sohin werde ausdrücklich die Höhe bestritten, zumal die Forderung schon dem Grunde nach nicht bestehe.

In der Hoffnung, dass ihr Sohn länger als die Beschwerdeführerin leben würde, sei ihm zu Lebzeiten die Wohnung L.-Straße überschrieben worden. Dies sei der belangten Behörde mit Schreiben vom 09.03.2011 mitgeteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich dieser Wohnung ein dringendes Wohnbedürfnis. Somit dürfe die gegenständliche Wohnung für die Deckung eines etwaigen Anspruches der belangten Behörde nicht herangezogen werden.

Dem vorhandenen Sparguthaben über EUR 22.375,71 stehe der Anspruch auf Ersatz des Pflegeaufwandes der Beschwerdeführerin gegenüber. Das Honorar einer Betreuerin betrage bekanntermaßen EUR 67,50 täglich. Dies ergebe einen Anspruch seitens der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 24.637,50 jährlich. Zuletzt sei eine 24-Stunden-Betreuung notwendig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Sohn über 26 Jahre aufopfernd und liebevoll gepflegt.

Selbst wenn die belangte Behörde eine Ersatzforderung gegen die Beschwerdeführerin habe, komme § 24 Abs. 4 WMG zum Tragen. Demnach erlösche die Forderung, soweit eine Zahlung aus dem Nachlass nicht erlangt werden kann. Da die Beschwerdeführerin an der im Nachlass befindlichen Wohnung ein dringendes Wohnbedürfnis habe, dürfe diese zur Befriedigung etwaiger Ansprüche nicht herangezogen werden. Dasselbe gelte für das vorhandene Sparvermögen; dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin einen Anspruch von mehreren Hunderttausend Euro für ihren Pflegeaufwand habe. Mit dem Betrag von EUR 22.375,71 werde ohnedies nur der Pflegeaufwand für ein Jahr abgedeckt. Zudem seien die Passiva der Verlassenschaft für die Bestattungskosten sowie die Nebenkosten in der Höhe von EUR 5.717,70 zu berücksichtigen. Hinzu komme noch die Gerichtskommissionsgebühr sowie die gerichtliche Pauschalgebühr in Höhe von EUR 2.731,00, welche die Beschwerdeführerin bezahlen müsse.

Da die Behörde eine rechtmäßige und vollständige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen habe, leide der Bescheid auch an Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Unter Berücksichtigung der Ansprüche der Beschwerdeführerin aus ihrer Pflegeleistung im Verlassenschaftsverfahren sei der Nachlass überschuldet.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der Sohn der Beschwerdeführerin hat an Sozialhilfeleistungen bzw. Leistungen der Mindestsicherung ab Juli 2008 die Summe von EUR 19.896,35 auf das angegebene Bankkonto überwiesen erhalten. Zuvor hatte er per Postanweisung für Mai 2008 den Betrag von EUR 2.130,06 Euro und für Juni 2008 den Betrag von EUR 710,02 empfangen, in Summe also EUR 22.736,43.

Nach dem Tod des Sohnes hat die Behörde die gegenständliche Forderung im Verlassenschaftsverfahren angemeldet. Aus dem Einantwortungsbeschluss vom 20.10.2015 geht hervor, dass die Verlassenschaft des Verstorbenen zur Gänze der Beschwerdeführerin eingeantwortet wurde. Das Inventar im Vermögensprotokoll der gegenständlichen Verlassenschaftssache, das dem Einantwortungsbeschluss zu Grunde lag, weist Aktiva in der Höhe von EUR 77.103,46 aus, bestehend aus zwei Eigentumswohnungen (zu einer einzigen zusammengelegt) im Wert von EUR 32.352,12 bzw. EUR 22.171,38 (zusammen EUR 54.523,50), einem Sparvermögen in Höhe von EUR 22.375,71 und mehreren Guthaben in einer Gesamthöhe von EUR 204,25. An Passiva ist der Betrag von EUR 28.454,13 ausgewiesen, wobei sich dieser Betrag ausschließlich aus der Kostenersatzforderung in Höhe von EUR 22.736,43 sowie den in der Beschwerde angeführten Bestattungskosten (EUR 5.717,70) zusammensetzt. Nach Abzug der Passiva von den Aktiva beträgt der “reine Nachlass“ laut Vermögensprotokoll sohin EUR 48.649,33. Laut Inventar wird der Nachlass weiters belastet durch die Gerichtskommissionsgebühr in Höhe von EUR 2.487,00 und die gerichtliche Pauschalgebühr in Höhe von EUR 244,00.

Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgebend:

Der Beschwerde ist u.a. eine Beilage H angeschlossen, wonach die Zahlungen an Mindestsicherung (Sozialhilfe) auf das dort angegebene Bankkonto im Juli 2008 begonnen haben und sich auf eine Summe von EUR 19.896,35 belaufen.

Demgegenüber steht eine behördliche Aufstellung, die laut Behördenakt mit Schreiben der MA 40 vom 20.10.2015 der Vertretung der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Demnach wurden Zahlungen auch schon im Mai und Juni 2008 vorgenommen und beläuft sich die Summe der Zahlungen auf EUR 22.736,43.

Die der Beschwerde angeschlossene Beilage H unterscheidet sich von der behördlichen Aufstellung lediglich dadurch, dass in der Beilage H die ersten beiden Zahlungen für Mai und Juni 2008 nicht aufscheinen, weshalb sich laut Beilage H die Summe der Zahlungen nicht auf EUR 22.736,43, sondern auf EUR 19.896,35 beläuft.

Dass die beiden streitgegenständlichen Zahlungen für Mai und Juni 2008 per Postanweisung erfolgt sind, ergibt sich aus dem E-Mail vom 12.05.2017 und aus den Rechnungsbehelfen der MA 40. In der vom Magistrat vorgelegten Tabelle ist die Zahlungsart G ersichtlich. Es ist derselbe Code wie bei den anderen Zahlungen. Die anderen Beträge wurden unstrittig erhalten. Im Übrigen wäre nicht nachvollziehbar, dass der Empfänger die mit Bescheid zugesprochenen Beträge nicht zeitnah eingefordert hätte, wenn sie nicht tatsächlich empfangen worden wären. Laut E-Mail vom 28.07.2017 sind die gegenständlichen Zahlungen im SAP, das ist ein Verrechnungsprogramm, nicht rückgelangt.

Der Umstand, dass im Schreiben der MA 40 vom 01.08.2017 und dem angeschlossenen Auszug aus der Datenbank der Buchhaltungsabteilung 14 von den Daten „3.5.2008“ und „4.6.2008“ die Rede ist, in der genannten behördlichen Aufstellung jedoch von den Daten „1.5.2008“ und „1.6.2008“, liegt offenbar daran, dass die Buchung in der Buchhaltungsabteilung erst nach der behördlichen Zahlungsanweisung erfolgt. Diese Abweichung bei den Daten ist daher nicht geeignet, die tatsächliche Durchführung der Zahlungen in Zweifel zu ziehen.

Dass sämtliche Zahlungen ab dem Juli 2008 auf das Bankkonto überwiesen worden sind, liegt offensichtlich daran, dass dieses Bankkonto erst damals eröffnet wurde, wie von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht. Dies schließt nicht aus, dass die Zahlungen vor Juli 2008 per Postanweisung erfolgt sind.

Dass sich die Beschwerdeführerin nach fast 10 Jahren nicht mehr an die beiden Zahlungen im Mai und Juni 2008 erinnern kann, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, mag an der Länge des verstrichenen Zeitraumes liegen. Dass diese Zahlungen nach einem Zeitraum von fast 10 Jahren in Vergessenheit geraten sind, steht mit der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus in Einklang, schließt aber nicht aus, dass die Zahlungen damals tatsächlich vorgenommen wurden.

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Die hier maßgeblichen bzw. ins Treffen geführten Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) haben folgenden Wortlaut:

§ 24. (1) Für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, ist dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz zu leisten.

(2) Ersatzpflichtig sind alle anspruchsberechtigten Hilfe suchenden oder empfangenden Personen, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.

(3) Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.

(4) Ersatzpflichtig sind darüber hinaus die erbserklärten Erbinnen und Erben nach dem Tod der in Abs. 2 genannten Personen. Die Ersatzforderung wird mit dem Tag des Todes fällig. Soweit eine Zahlung aus dem Nachlass nicht erlangt werden kann, erlischt die Forderung. Weitere Ersatzforderungen gegen Erbinnen und Erben nach Einantwortung sind nicht zulässig. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten zehn Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtigen geflossen sind.

(5) Ersatz ist im Umfang der durch die Hilfegewährung an die Bedarfsgemeinschaft entstandenen Kosten zu leisten. Alle anspruchsberechtigten Personen, denen als Bedarfsgemeinschaft Hilfe zuerkannt wurde, sind solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet.

(6) Der Kostenersatzanspruch des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verjährt drei Jahre nach Kenntnis der Umstände, die die Ersatzpflicht begründen.

Der Begriff des „verwertbaren Vermögens“ (§ 24 Abs. 2 WMG) findet sich auch in § 12 WMG:

§ 12. (1) Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

(2) Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar:

1.

unbewegliches Vermögen;

2.

Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.

(3) Als nicht verwertbar gelten:

1.

Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;

2.

Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;

3.

Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;

4.

unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient;

5.

verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag);

6.

sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen.

Gemäß § 4 WMG-VO 2016 beläuft sich der Vermögensfreibetrag auf EUR 4.188,79.

§ 21. (1) Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.

(2) Leistungen, die aufgrund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.

(3) Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.

Der Ansicht der Beschwerdeführerin, der Kostenersatzanspruch (gemäß § 24 Abs. 4 WMG) sei aus Billigkeitsgründen (aufopfernde Pflegetätigkeit und hohes Alter der Beschwerdeführerin) in Analogie zu § 21 Abs. 3 WMG fallen zu lassen, ist entgegenzuhalten, dass sich die in § 21 Abs. 3 WMG geregelten Billigkeitserwägungen auf Hilfe empfangende Personen (§ 21 Abs. 1 WMG) beziehen, denen wegen geringen Einkommens bzw. Vermögens Mindestsicherung zusteht bzw. zustand, nicht aber auf die Erben eines Vermögens ohne eigenen Anspruch auf Mindestsicherung. Somit scheidet eine Analogie zu § 21 Abs. 3 WMG im Hinblick auf die unterschiedliche Interessenlage bei den Tatbeständen des § 24 Abs. 4 WMG und des § 21 Abs. 3 WMG aus. Es ist nicht erkennbar, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, die eine Voraussetzung für eine Analogie wäre. Dazu kommt, dass selbst die in § 21 Abs. 3 WMG normierten Billigkeitserwägungen aufopfernde Pflegetätigkeit und hohes Alter gar nicht berücksichtigen.

Für einen von der Beschwerdeführerin angestrebten Größenschluss, wonach (im Falle eines Kostenersatzes gemäß § 24 Abs. 4 WMG) eine Analogie umso mehr geboten sei, als der Beschwerdeführerin gar keine Verletzung einer Anzeigepflicht (im Sinne des § 21 WMG) vorgeworfen wird, bleibt daher kein Raum.

Die Ansicht, beim Kostenersatzanspruch gegen den Erben sei § 12 WMG zu berücksichtigen, wonach die Verwertung unbeweglichen Vermögens, nämlich der Wohnung, ausgeschlossen sei, ist insofern nicht angebracht, als sich § 12 WMG auf das Vermögen anspruchsberechtigter Personen (§ 12 Abs. 1 WMG) zur Zeit der Zuerkennung von Mindestsicherung bezieht, nicht aber auf das Vermögen des Erben.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang ausgesprochen hat, kommt es „infolge der Höhe des vererbten Vermögens“ auf die Frage der Verwertbarkeit der von der Beschwerdeführerin genützten Wohnung fallbezogen nicht an, schmälert ein „allfälliger Pflegeaufwand“ die Ersatzpflicht nicht, findet der Kostenersatzanspruch in Höhe von EUR 22.736,43 „jedenfalls“ im Nachlass Deckung und ist im gegenständlichen Fall „nicht ersichtlich“, dass eine Zahlung aus dem Nachlass nicht erlangt werden könnte, weshalb die Forderung im Sinne des § 24 Abs. 4 dritter Satz WMG auch nicht erloschen ist (VwGH 29.03.2017, Ra 2016/10/0146).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (Rechtsfrage der Zulässigkeit einer Vorschreibung des Kostenersatzes für Leistungen der Mindestsicherung), zumal der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall hinsichtlich der Berechtigung des Kostenersatzanspruches dem Grunde nach bereits entschieden hat und nur mehr über die Höhe des Ersatzanspruches vom Verwaltungsgericht Wien zu entscheiden war.

Schlagworte

Mindestsicherung; Rückersatz; Rückforderung; Kostenersatz; Vermögen, verwertbares; Erbschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.025.5297.2017.E

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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