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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ArbIG 1993 §12;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Landesverwaltungsgericht Burgenland betreffend eine Angelegenheit nach dem Eisenbahngesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die Beschwerde der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat) gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 14. Dezember 2015, BMVIT-830.342/0004- IV/IVVS4/2015, betreffend Festlegung der Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzungen in km 101,529, km 101,701, km 103,040 und km 103,831 der ROeEE-Strecke Staatsgrenze bei Baumgarten-Ebenfurt, zuständig.
Der entgegenstehende Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2017, W157 2121445-2/2E, wird aufgehoben.
Begründung
1 I. Gegenstand
2 A. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 entschied der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (im Folgenden: BMVIT) über den Antrag der R AG auf Festlegung der Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzungen gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) und legte für die Eisenbahnkreuzungen auf den jeweils näher bezeichneten Streckenkilometern der ROeEE-Strecke Staatsgrenze bei Baumgarten-Ebenfurt (Mitte Leithabrücke) Sicherungsmaßnahmen fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat) (im Folgenden BMASK) wies der BMVIT mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. Februar 2016 als unbegründet ab und legte die Akten aufgrund des vom BMASK gemäß § 15 VwGVG eingebrachten Vorlageantrages dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
4 B.a. Mit Beschluss vom 27. März 2017 leitete das BVwG die Beschwerde des BMASK gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) in Form eines verfahrensleitenden Beschlusses iSd § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG weiter und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig sei.
5 Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, es sei für die Beschwerde nicht zuständig, da in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Verfassungsnovelle BGBl. I Nr. 51/2012 hinsichtlich der Zuständigkeitsabgrenzung der Verwaltungsgerichte erklärend ausgeführt werde, dass eine Zuständigkeit des BVwG nicht gegeben sei, wenn "in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt (werde), (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen (sei).". In diesem Sinn habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung betreffend das Starkstromwegegesetz (StwG) das Verwaltungsgericht Wien für zuständig befunden, da es sich beim Starkstromwegerecht um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung handle, in der neben der Möglichkeit der Delegation an den zuständigen Landeshauptmann ausnahmsweise erstinstanzliche Ministerialzuständigkeiten bestünden. In der Literatur werde darüber hinaus vertreten, dass in Fällen von "Mischsystemen", also in Rechtsmaterien, in denen zwar unmittelbare Bundesverwaltung gemäß Art. 102 B-VG oder nach einer anderen Verfassungsbestimmung zulässig eingerichtet werden könne, auf Basis der materiengesetzlich getroffenen Zuständigkeitsbestimmungen aber verlässliche Aussagen darüber, ob unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung vorliegen, schwerfielen, insgesamt keine Inanspruchnahme der Einrichtung unmittelbarer Bundesverwaltung vorliege. Indem der Bundesgesetzgeber für die im EisbG vorgesehenen Ministerzuständigkeiten eine Delegationsmöglichkeit an den zuständigen Landeshauptmann und darüber hinaus in anderen Bereichen Zuständigkeiten des Landeshauptmannes und der Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen habe, habe er von der Ermächtigung der Besorgung "des Verkehrswesens" unmittelbar durch Bundesbehörden keinen Gebrauch gemacht. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich - zumindest hinsichtlich jener Angelegenheiten, die der Bundesminister gemäß § 12 Abs. 4 EisbG an den Landeshauptmann delegieren kann - um Angelegenheiten handle, die in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden. Da für das gegenständliche Verfahren eine Delegationsmöglichkeit an den Landeshauptmann bestehe, sei das BVwG in der Beschwerdesache nicht zuständig, und habe diese zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das jeweilige Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
6 B.b. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 (eingelangt beim BMASK am 16. Oktober 2017) wies das LVwG die Beschwerde wegen Unzuständigkeit gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG und § 6 Abs. 1 AVG zurück, sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei und retournierte den Verwaltungsakt zur Entscheidung mittels Zurückweisungsbeschluss an das BVwG.
7 Das LVwG sei für die Beschwerde (ebenfalls) nicht zuständig, weil nach Art. 131 Abs. 2 B-VG das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt würden, zuständig sei. Nach Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG sei das Verkehrswesen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Aus Art. 102 Abs. 2 B-VG und Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG ergebe sich, dass das Verkehrswesen, zu dem auch das Verkehrswesen bezüglich Eisenbahnen gehöre, zu den Angelegenheiten zähle, die sowohl in mittelbarer als auch in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden könnten. Wenn die Bundesvollziehung durch eigene Behörden des Bundes besorgt werde, spreche die Verfassung in Art. 102 Abs. 1 B-VG von unmittelbarer Bundesverwaltung. § 12 Abs. 3 EisbG regle die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie; damit werde die Vollziehung durch eine Bundesbehörde in unmittelbarer Bundesverwaltung festgelegt. Weitere Zuständigkeiten des Bundesministers seien in weiteren Bestimmungen des EisbG geregelt, weshalb nicht nur von einer ausnahmsweisen Betrauung mit einzelnen Angelegenheiten auszugehen sei. Der Bundesgesetzgeber habe dadurch von der in Art. 102 Abs. 2 B-VG eingeräumten Möglichkeit zur Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung Gebrauch gemacht und der Bundesminister habe sowohl in organisatorischer als auch in funktioneller Hinsicht als Bundesbehörde in unmittelbarer Bundesverwaltung entschieden. Des Weiteren seien die diesbezüglich vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fallkonstellationen anders gelagert, da es sich bei den dort behandelten Gesetzen weder um in Art. 102 Abs. 2 B-VG noch in Art. 102 Abs. 4 B-VG genannte Angelegenheiten handle und diese daher in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen seien. Für die Annahme der Zuständigkeit des BVwG spreche auch schon die in den §§ 78 Abs. 2 und 84 Abs. 4 EisbG ausdrücklich festgelegte Zuständigkeit des BVwG bei Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control GmbH und der Schienen-Control Kommission.
8 Die Revision gegen diese Entscheidung werde für zulässig erachtet, da bislang noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehe und weil die sachliche Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Landesverwaltungsgerichten in Eisenbahnangelegenheiten unklar sei.
9 B.c. Mit Beschluss vom 6. November 2017 (eingelangt beim BMASK am 9. November 2017) wies das BVwG die Beschwerde des BMASK gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zurück, und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
10 Das BVwG führte - neben den auch schon im verfahrensleitenden Beschluss vom 27. März 2017 ins Treffen gebrachten Argumenten - weiters aus, dass es durch die gesetzlich eingeräumte Delegationsmöglichkeit der Ministerzuständigkeit der jeweilige Bundesminister in der Hand hätte, im Wege der Delegation eines Verfahrens die verfassungsgesetzlich festgelegte Zuständigkeit zu bestimmen bzw. zu verschieben, wodurch es zu jener zwischen den Landesverwaltungsgerichten und dem BVwG "nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit" käme, welche der Gesetzgeber jedoch vermeiden wolle.
11 Die Revision gegen diese Entscheidung würde für zulässig erachtet, da es an einer expliziten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Beschwerdesachen nach dem EisbG fehle.
12 C. Gegen die Zurückweisungsbeschlüsse des LVwG und des BVwG brachte die antragstellende Partei einen als "Revision" bezeichneten Schriftsatz vom 27. November 2017 beim BVwG ein (dort eingetroffen am 29. November 2017), in welchem sie die Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt, somit die Beurteilung der Zuständigkeit bzw. die Klärung, ob eines der beiden beteiligten Verwaltungsgerichte und gegebenenfalls welches zu Unrecht seine Zuständigkeit abgelehnt habe und die Aufhebung des Beschlusses jenes Verwaltungsgerichtes, das seine Zuständigkeit zu Unrecht abgelehnt habe, begehrte. Einen im Wesentlichen gleichlautenden Schriftsatz vom 27. November 2017 brachte die antragstellende Partei auch beim LVwG ein.
13 Der BMVIT erstatte eine Revisionsbeantwortung, in welcher ebenfalls die Entscheidung über den verneinenden Kompetenzkonflikt begehrt wurde. Unter Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage für die Verfassungsnovelle BGBl. I Nr. 51/2012 wurde dort (zusammengefasst) ausgeführt, es bestehe keine Zuständigkeit des BVwG, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werde, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen sei. Unter diesen Angelegenheiten seien insbesondere solche zu verstehen, die kompetenzrechtlich zwar in Vollziehung Bundessache seien, aber in Art. 102 Abs. 2 B-VG gerade nicht genannt würden bzw. deren Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung sich auch nicht aus anderen Bestimmungen ergebe. Davon gehe auch der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes aus, der im Rahmen des Begutachtungsverfahrens für ein Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 ausgeführt habe, dass unmittelbare Bundesverwaltung dann nicht vorliege, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werde, ausnahmsweise ein Bundesminister mit der Vollziehung betraut werde, wie dies auch bei § 14 Abs. 3 BStFG 2015 der Fall sei. Das damals einschlägige Stiftungs- und Fondswesen sei nämlich nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt. Das hier relevante Eisenbahngesetz könne jedoch nach Art. 102 Abs. 2 B-VG in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden, der Gesetzgeber habe von dieser Möglichkeit durch die Regelung in § 12 Abs. 3 EisbG auch Gebrauch gemacht. Judikatur zum Starkstromwegegesetz könnte nur dann herangezogen werden, wenn das Verkehrswesen in Art. 102 Abs. 2 B-VG nicht genannt wäre und sich seine Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung auch nicht aus anderen Bestimmungen ergäbe. Auch die in § 12 Abs. 4 EisbG vorgesehene Möglichkeit der Ermächtigung des Landeshauptmannes könne nicht zu einer Änderung am System der unmittelbaren Bundesverwaltung in § 12 Abs. 3 EisbG führen. Da die Ermächtigung des Landeshauptmannes im Einzelfall nur möglich sei, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen sei, könne daraus gerade nicht abgeleitet werden, dass der Bundesminister einen Landeshauptmann für alle Angelegenheiten, die seinen Zuständigkeitsbereich betreffen, ermächtigen könne.
14 D. Der als "Revision" bezeichnete, vom BVwG samt Verwaltungsakten vorgelegte Schriftsatz der antragstellenden Partei langte am 4. Jänner 2018 beim Verwaltungsgerichtshof ein.
15 Mit Verfügung vom 16. Jänner 2018 übermittelte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Entscheidung über den Kompetenzkonflikt den beteiligten Verwaltungsgerichten mit dem Ersuchen, eine schriftliche Stellungnahme zum Gegenstand zu erstatten, ferner wurde das LVwG aufgefordert, die Verfahrensakten vorzulegen.
16 Das LVwG legte daraufhin seine Akten samt dem an ihn gerichteten Schriftsatz vom 27. November 2017 vor und erstattete eine Stellungnahme.
17 II. Rechtslage
18 A. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des B-VG idF nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, lauten (auszugsweise):
"Artikel 10. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
...
9. Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der
Luftfahrt sowie der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Art. 11 fällt; Kraftfahrwesen; Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei; Strom- und Schifffahrtspolizei, soweit sie nicht unter Art. 11 fällt; Post- und Fernmeldewesen; Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist;
...
Artikel 102. (1) Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen (Art. 20 Abs. 1) gebunden; ob und inwieweit solche Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze; sie dürfen, soweit es sich nicht um die Betrauung mit der Vollziehung von im Abs. 2 angeführten Angelegenheiten handelt, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.
(2) Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden:
Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen; Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Passwesen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Auslieferung; Bundesfinanzen;
Monopolwesen; Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; Justizwesen; Pressewesen;
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; Vereins- und Versammlungsrecht; Fremdenpolizei und Meldewesen; Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen; Kartellrecht;
Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Verkehrswesen; Strom- und Schifffahrtspolizei;
Post- und Fernmeldewesen; Bergwesen; Regulierung und Instandhaltung der Donau; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Vermessungswesen; Arbeitsrecht;
Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Pflegegeldwesen;
Sozialentschädigungsrecht; geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung; Denkmalschutz; Organisation und Führung der Bundespolizei; militärische Angelegenheiten;
Angelegenheiten des Zivildienstes; Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat;
Schulwesen sowie Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, ausgenommen das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; Ausbildungspflicht für Jugendliche; öffentliches Auftragswesen.
(3) Dem Bund bleibt es vorbehalten, auch in den im Abs. 2 aufgezählten Angelegenheiten den Landeshauptmann mit der Vollziehung des Bundes zu beauftragen.
(4) Die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten kann nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen.
...
Artikel 131. (1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
(4) Durch Bundesgesetz kann
1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder
vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß
Abs. 2 und 3;
2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes
vorgesehen werden:
a) in Rechtssachen in den Angelegenheiten der
Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10
Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);
b) in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der
Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3.
Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit. b dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(6) Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.
...
Artikel 133. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über
1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines
Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;
2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;
3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder
zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.
..."
19 B. Für den vorliegenden Fall relevante Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2015 (EisbG), lauten (auszugsweise):
"Behördenzuständigkeit
§ 12. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz keine Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Landeshauptmannes, der Schienen-Control Kommission oder der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ergibt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde zuständig für:
1. alle Angelegenheiten der nicht-öffentlichen Eisenbahnen
einschließlich des Verkehrs auf nicht-öffentlichen Eisenbahnen;
2. die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der
Bauartgenehmigung, über Anträge nach § 32d und über Anträge auf Erteilung der Betriebsbewilligung, jeweils für Schienenfahrzeuge, die ausschließlich zum Betrieb auf nicht-öffentlichen Eisenbahnen bestimmt sind; die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Antragstellers;
3. die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der
Bauartgenehmigung und über Anträge nach § 33c, jeweils für eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen, die ausschließlich dem Betrieb einer nicht-öffentlichen Eisenbahn oder dem Verkehr auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn dienen; die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Antragstellers;
4. die Entscheidung über Anträge nach § 21 Abs. 6 und die Angelegenheiten des § 21 Abs. 8 solcher Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich nicht-öffentliche Eisenbahnen betreiben.
(2) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz keine Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, der Schienen-Control Kommission oder der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ergibt, ist der Landeshauptmann als Behörde zuständig für:
1. alle Angelegenheiten der Nebenbahnen einschließlich des
Verkehrs auf nicht vernetzten Nebenbahnen;
2. alle Angelegenheiten der Straßenbahnen einschließlich
des Verkehrs auf Straßenbahnen;
3. die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der
eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung, über Anträge nach § 31g und über Anträge auf Erteilung der Betriebsbewilligung, jeweils für Eisenbahnanlagen oder nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen, die über den Betrieb einer Nebenbahn oder Straßenbahn oder dem Verkehr auf einer Nebenbahn oder Straßenbahn hinaus auch dem Betrieb einer nichtöffentlichen Eisenbahn oder dem Verkehr auf einer nichtöffentlichen Eisenbahn, jedoch nicht dem Betrieb von Hauptbahnen oder dem Verkehr auf Hauptbahnen dienen;
4. die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der
Bauartgenehmigung, über Anträge nach § 32d und über Anträge auf Erteilung der Betriebsbewilligung, jeweils für Schienenfahrzeuge, die sowohl zum Betrieb auf Nebenbahnen oder Straßenbahnen, als auch zum Betrieb auf nicht-öffentlichen Eisenbahnen, jedoch nicht zum Betrieb auf Hauptbahnen bestimmt sind; die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Antragstellers;
5. die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der
Bauartgenehmigung und über Anträge nach § 33c, jeweils für eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen, die über den Betrieb einer Nebenbahn oder dem Verkehr auf einer Nebenbahn hinaus auch dem Betrieb einer nicht-öffentlichen Eisenbahn, jedoch nicht dem Betrieb von Hauptbahnen oder dem Verkehr auf Hauptbahnen dienen;
die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Antragstellers;
6. die Entscheidung über Anträge nach § 21 Abs. 6 und die Angelegenheiten des § 21 Abs. 8 solcher Eisenbahnunternehmen, die sowohl Nebenbahnen oder Straßenbahnen, als auch nicht-öffentliche Eisenbahnen, jedoch nicht Hauptbahnen betreiben.
7. die In-Eid-Nahme oder die Ermächtigung zur In-Eid-Nahme
von Eisenbahnaufsichtsorganen solcher Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich Neben- oder Straßenbahnen betreiben.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist als Behörde zuständig für:
1. alle Angelegenheiten der Hauptbahnen;
2. folgende Angelegenheiten von vernetzten Nebenbahnen:
a) die Entscheidung über Anträge nach §§ 14a, 14c, 14d, § 21a Abs. 3, § 25 und § 28 Abs. 1;
b)
die Erklärung nach § 28 Abs. 6;
c)
die Entziehung der Konzession gemäß § 14e;
3. folgende Angelegenheiten von nicht vernetzten Nebenbahnen:
a) die Entscheidung über Anträge nach §§ 14a, 14c, 14d und § 28 Abs. 1;
b)
die Erklärung nach § 28 Abs. 6;
c)
Entziehung der Konzession gemäß § 14e;
4. folgende Angelegenheiten von Eisenbahnverkehrsunternehmen:
a) Entscheidung über Anträge nach § 21 Abs. 6 und § 21a Abs. 3;
b) für die in den §§ 13 Abs. 2, 19a, 19b Abs. 2, 21 Abs. 8, 22 Abs. 4 und 7, 26, 27 und 30 Abs. 2 geregelten Angelegenheiten;
5. folgende Angelegenheiten von solchen
Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die sowohl Hauptbahnen als auch
vernetzte Nebenbahnen betreiben:
a) Ausstellung, Neuausstellung und der Entzug von
Sicherheitsgenehmigungen;
b) Mitteilung gemäß § 38d;
c) Vorlage des Sicherheitsberichtes gemäß § 39d;
6. die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der
eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung, über Anträge nach § 31g und über Anträge auf Erteilung der Betriebsbewilligung, jeweils für Eisenbahnanlagen oder nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen, die über den Betrieb von oder den Verkehr auf einer Hauptbahn hinaus auch dem Betrieb von oder dem Verkehr auf einer Nebenbahn, einer Straßenbahn oder einer nicht-öffentlichen Eisenbahn dienen;
7. die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der
Bauartgenehmigung, über Anträge nach § 32d und über Anträge auf Erteilung der Betriebsbewilligung, jeweils für Schienenfahrzeuge, die sowohl zum Betrieb auf Hauptbahnen, als auch zum Betrieb auf Nebenbahnen, Straßenbahnen oder nicht-öffentlichen Eisenbahnen bestimmt sind;
8. die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der
Bauartgenehmigung und über Anträge nach § 33c, jeweils für eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen, die über den Betrieb einer Hauptbahn oder dem Verkehr auf einer Hauptbahn hinaus auch dem Betrieb von oder dem Verkehr auf einer Nebenbahn, einer Straßenbahn oder einer nicht-öffentlichen Eisenbahn dienen;
9. die Entscheidung über Anträge nach § 21 Abs. 6 und die Angelegenheiten des § 21 Abs. 8 solcher Eisenbahnunternehmen, die über den Betrieb einer Hauptbahn hinaus auch Nebenbahnen, Straßenbahnen oder nicht-öffentliche Eisenbahnen betreiben;
10. die In-Eid-Nahme oder die Ermächtigung zur In-Eid-Nahme
von Eisenbahnaufsichtsorganen solcher Eisenbahnunternehmen, die über den Betrieb von Hauptbahnen hinaus auch Nebenbahnen oder Straßenbahnen betreiben.
(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit,
Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den örtlich
zuständigen Landeshauptmann im Einzelfall zur Wahrnehmung seiner
Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, insbesondere
1. zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens;
2. zur Durchführung des Betriebsbewilligungsverfahrens;
3.
zur Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 42 und 43.
(...)
Verfahrensvorschrift
§ 78. (1) (...)
(2) Zuständig, über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht zu erkennen, ist das Bundesverwaltungsgericht.
(...)
Verfahrensvorschrift
§ 84. (1) (...)
(4) Zuständig, über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control Kommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht zu erkennen, ist das Bundesverwaltungsgericht.
(...)"
20 C.a. Für den vorliegenden Fall einschlägige Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2013 (ArbIG), lauten (auszugsweise):
"Beteiligung der Arbeitsinspektion an Verwaltungsverfahren und an Verfahren der Verwaltungsgerichte
§ 12. (1) In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 7) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.
(...)
(4) Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Beschwerde zu.
(...)
Revision beim Verwaltungsgerichtshof
§ 13. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist bei Verfahren gemäß §§ 11 und 12 berechtigt, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben."
21 C.b. § 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG) BGBl. Nr. 27/1993, in seiner früheren Fassung BGBl. I Nr. 150/2009 lautet:
"Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
§ 13. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist bei Verfahren gemäß §§ 11 und 12 berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, sowie gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."
22 D.a. In der Regierungsvorlage 1618 BlgNR XXIV. GP zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, wird erläuternd insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Vorbemerkung:
Seit mehr als 20 Jahren werden in Österreich intensive Bemühungen unternommen, eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit einzuführen. Waren diese anfangs hauptsächlich von föderalistischen und allgemeinen rechtsstaatlichen Motiven geleitet, sind in der Folge die Erfüllung der Anforderungen, die Art. 5, Art. 6 und in jüngster Zeit auch Art. 13 EMRK und das Unionsrecht (vgl. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) an den Verwaltungsrechtsschutz stellen, sowie in den letzten Jahren die dringende Notwendigkeit einer Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes als weitere Ziele hinzugetreten. ...
...
Auch das Regierungsprogramm der Bundesregierung für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht im Kapitel ‚Leistungsfähiger Staat' die Einführung einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit vor. Zweck dieses Vorhabens ist ein Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten Bürgerservice sowie die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes. Mit dem Entwurf soll dieses Vorhaben verwirklicht werden.
Grundlagen des Entwurfes sind der Entwurf 94/ME (XXIII. GP) und der Entwurf 129/ME (XXIV. GP). Wo dies zweckmäßig erschien, wurden dabei die Ergebnisse der über diese Entwürfe durchgeführten allgemeinen Begutachtungsverfahren berücksichtigt. Ferner wurde der Entwurf 129/ME (XXIV. GP) in einzelnen Punkten - insb. unter dem Gesichtspunkt, die den Ländern durch die Einrichtung von Verwaltungsgerichten entstehenden Mehrausgaben so gering wie möglich zu halten - modifiziert. Der Entwurf entspricht damit dem in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe im Oktober 2011 konsentierten Ergebnis.
...
Finanzielle Auswirkungen:
Die Einrichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz verursacht zusätzliche finanzielle Ausgaben für Bund und Länder. Diesen finanziellen Mehrausgaben stehen allerdings Einsparungen durch den Entfall der administrativen (Berufungs-)Instanzen (insb. bei den Ämtern der Landesregierungen und in geringerem Ausmaß bei den Bundesministerien) und die Auflösung der unabhängigen Verwaltungssenate, des unabhängigen Finanzsenates, des Bundesvergabeamtes sowie sonstiger weisungsfreier Sonderbehörden (insgesamt ca. 120 Behörden des Bundes und der Länder) gegenüber.
Es wurde darauf geachtet, die durch die Einrichtung von Verwaltungsgerichten verursachten Mehrausgaben für die Länder - abgesehen vom Umstellungsaufwand - so gering wie möglich zu halten.
Für die Finanzierung der Umstellungskosten der angesprochenen Maßnahmen sowie der Errichtung einer Transparenzdatenbank und eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stellt der Bund den Ländern in den Jahren 2012 bis 2014 jährlich 20 Mio. Euro in Form zusätzlicher Ertragsanteile zur Verfügung. Der Bund anerkennt weiters, dass durch die genannten Projekte auch nach 2014 dauerhafte Personalkosten entstehen können, die im Rahmen des Finanzausgleichs zu berücksichtigen sind.
Bei den Bundesministerien und unabhängigen Rechtsmittelbehörden fallen ca. 14 800 Fälle pro Jahr an. Dafür stehen juristische Mitarbeiter im Ausmaß von ca. 93 Vollbeschäftigungsäquivalenten zur Verfügung. Der Asylgerichtshof erledigt eine vergleichbare Zahl von Fällen mit 75 Richtern und 50 juristischen Mitarbeitern. Für das Verwaltungsgericht des Bundes ist mit einem ähnlichen Bedarf an juristischem Personal zu rechnen (ca. 93 Richter und 30 juristische Mitarbeiter).
...
Zu Art. 131:
Der vorgeschlagene Art. 130 hat die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte allgemein zum Inhalt; im vorgeschlagenen Art. 131 werden diese Zuständigkeiten auf die Verwaltungsgerichte nach dem Modell der Generalklausel (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder) mit taxativen Ausnahmen (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes) verteilt.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß dem vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 2 erster Satz knüpft daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (siehe Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2008), 29 (35 ff)). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden.
Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes
besteht hingegen,
- wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit gemäß
Art. 102 Abs. 3 B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist;
- wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer
Bundesverwaltung besorgt wird, gemäß Art. 102 Abs. 1
zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann
Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind;
- wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer
Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist.
Andernfalls käme es nämlich in den beiden zuletzt genannten Fällen zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren.
Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 1 auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers (siehe Wiederin, aaO, 36) oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (zB Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut sind.
Sieht ein Bundesgesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, soll das Verwaltungsgericht des Bundes nach dem vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 2 zweiter Satz jedenfalls für die Entscheidung über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens zuständig sein, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen nach dem vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 3 ist gegenüber dem Verwaltungsgericht des Bundes einerseits durch die organisatorische Anknüpfung an die Abgaben- und Finanzstrafbehörden des Bundes und andererseits in materiellrechtlicher Hinsicht abgegrenzt.
Nach dem vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 4 Z 1 soll in den Rechtssachen, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes fallen, durch Bundesgesetz mit Zustimmung der (dh. aller) Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden können. Umgekehrt soll - auf vielfache Anregung im Verfahren zur Begutachtung des Entwurfes 94/ME (XXIII. GP) und im Schrifttum (vgl. Wiederin, aaO, 41; Stöger, Das ‚9+1'-Modell der Verwaltungsgerichtsbarkeit, JRP 2007, 231 (238)) -
in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht im Sinne des Abs. 2 in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 B-VG (insb. auch in den Angelegenheiten des Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG (‚Umweltverträglichkeitsprüfung ...')) die Möglichkeit bestehen, durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorzusehen. Eine solche Zuständigerklärung soll auch in Rechtssachen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers (zB für die - derzeit in die Zuständigkeit der Unabhängigen Heilmittelkommission (§ 351h Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955) fallende - Überprüfung der Entscheidungen des Hauptverbandes über die Aufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex) möglich sein. Auch diese Zuständigerklärung bedarf der Zustimmung der (dh. aller) Länder. Eine Zuständigerklärung nach dem vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 4 kann einzelne oder alle Rechtssachen einer (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit zum Gegenstand haben.
Der vorgeschlagene Abs. 4a soll es etwa ermöglichen, eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes betreffend Bescheide, die 380-kV-Leitungen oder mittlere und große Kraftwerke mit über 50 MW zum Gegenstand haben, zu begründen.
Die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte des Bundes können nicht nur durch Bundesgesetz, sondern, soweit es sich um Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder (Art. 15 Abs. 1 B-VG) handelt, nach Art. 131 Abs. 5 auch durch Landesgesetz erweitert werden (zu denken wäre etwa an eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen in Angelegenheiten der Landesund Gemeindeabgaben). Solche Landesgesetze bedürfen allerdings der Zustimmung der Bundesregierung.
Um zwischen den Verwaltungsgerichten der Länder und des Bundes geteilte Zuständigkeiten in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit zu vermeiden, soll sich die Zuständigkeit für Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 ergangenes Gesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet, nach dem vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 6 grundsätzlich nach der in der jeweiligen Angelegenheit bestehenden Zuständigkeitsverteilung richten (akzessorische Zuständigkeit): Diejenigen Verwaltungsgerichte, die in einer Angelegenheit zur Entscheidung über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 zuständig sind, sollen in dieser Angelegenheit auch zur Entscheidung über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2 zuständig sein. Sollte sich nach dieser Regel - in Ermangelung einer Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 - ein zuständiges Verwaltungsgericht nicht bestimmen lassen, sollen, entsprechend der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1, die Verwaltungsgerichte der Länder zuständig sein."
23 D.b. In der Regierungsvorlage 103 BlgNR VIII. GP zur Stammfassung des EisbG, BGBl. Nr. 60/1957, finden sich für den vorliegenden Kontext folgende Ausführungen:
"zu § 12:
Während bisher sämtliche dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen der u n m i t t e l b a r e n Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft unterlagen und lediglich für die Materialbahnen und Materialseilbahnen die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz zuständig war, ist nunmehr für einen Teil der öffentlichen Eisenbahnen in erster Instanz die Zuständigkeit des Landeshauptmannes festgelegt worden.
Danach ist der Landeshauptmann für die Kleinseilbahnen sowie für Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränktöffentlichen Verkehr, jedoch mit Werksverkehr, zuständig, sofern diese Eisenbahnen nicht mit einer anderen, der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft unterliegenden Eisenbahn in Betriebsgemeinschaft stehen. Diese Regelung entspricht im wesentlichen insofern der derzeitigen Praxis, als in diesen Fällen stets eine Delegierung an den Landeshauptmann gemäß Art. 59 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, erfolgte.
Die Delegierungsbestimmung des Abs. 1 ist im wesentlichen der zitierten Bestimmung des Verwaltungsentlastungsgesetzes nachgebildet, deren Verfassungsmäßigkeit der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 1953, V 18/53/9, nicht bezweifelt hat. Von ihr wird besonders im Baugenehmigungsverfahren - wie bisher - Gebrauch zu machen sein.
Bei Anlagen, für die in erster Instanz der Landeshauptmann zuständig ist, ist ein Instanzenzug an das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft gegeben. Bei den der Kompetenz der Bezirksverwaltungsbehörde unterliegenden Materialbahnen und Materialseilbahnen endet der Instanzenzug beim Landeshauptmann."
24 III. Erwägungen
25 III.1. Zur Zulässigkeit und zum Verfahren nach § 71 VwGG
26 A. Die beiden Schriftsätze des BMASK vom 27. November 2017 werden zwar mit "Revision" bezeichnet, freilich wird ausdrücklich beantragt, über den näher beschriebenen Kompetenzkonflikt gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG zu entscheiden. Insbesondere begehrt die antragstellende Partei die Aufhebung des Beschlusses jenes Verwaltungsgerichtes, das seine Zuständigkeit zu Unrecht abgelehnt habe.
27 Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung auch vor dem Verwaltungsgerichtshof ist grundsätzlich das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Parteierklärungen sind in diesem Sinn nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dabei kommt es somit darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist der Erklärung einer Partei nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. idZ etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0234; 31.1.2018, Ra 2016/10/0121; 13.9.2016, Ro 2016/03/0016).
28 Ausgehend davon handelt es sich in objektiver Hinsicht bei den vorliegenden Schriftsätzen insgesamt um einen Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts (vgl. VwGH 22.6.2016, Ko 2016/03/0007, mwH).
29 B.a. Gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof (unter anderem) über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten. Gemäß § 71 VwGG sind im Verfahren zu Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten die §§ 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG) sinngemäß anzuwenden.
30 Nach Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 71 VwGG und § 46 Abs. 1 VfGG besteht ein verneinender Kompetenzkonflikt u.a. dann, wenn ein Landesverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit in derselben Sache verneinen und dies in einem Fall zu Unrecht erfolgt. Ein vom Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG zu entscheidender negativer Kompetenzkonflikt setzt jedenfalls voraus, dass beide in Betracht kommenden Gerichte eine Entscheidung in derselben Sache aus dem Grund der Unzuständigkeit abgelehnt haben, wobei diese Voraussetzung allein durch die Weiterleitung der Akten iSd § 6 AVG noch nicht erfüllt wird (VwGH 18.2.2015, Ko 2015/03/0001; 31.10.2017, Ko 2017/03/0004).
31 Im vorliegenden Fall hat das BVwG zunächst von der ihm als erstbefassten Verwaltungsgericht grundsätzlich gegebenen Möglichkeit zur Weiterleitung der Beschwerde (an das LVwG) gemäß § 6 AVG in der Form eines verfahrensleitenden Beschlusses Gebrauch gemacht. Daraufhin haben sowohl das LVwG als auch das BVwG mit den oben genannten, im Zeitpunkt des Einlangens des jetzt verfahrensgegenständlichen Antrages beim Verwaltungsgerichtshof (Anträge auf Entscheidung über negative Kompetenzkonflikte sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen (vgl. VwGH 19.5.2015, Ko 2014/03/0001), sodass sich die Zulässigkeit dieses Antrages nach dem Zeitpunkt seines Einlangens beim Verwaltun