Entscheidungsdatum
31.01.2018Norm
FSG 1997 §24Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des WK, ***, ***. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 2. Jänner 2018,
Zl. KOS1-F-17273/001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung sowie Anordnung begleitender Maßnahmen, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben und diese abgewiesen.
Die ordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 2. Jänner 2018, Zl. KOS1-F-17273/001, wurde der Vorstellung des WK (in der Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. August 2017, Zl. KOS1-F-17273/001, keine Folge gegeben und die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von sechsundzwanzig Monaten somit bis einschließlich 7. Oktober 2019 bestätigt. Zudem wurden die angeordneten begleitenden Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und der verkehrspsychologischen Stellungnahme bestätigt.
Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 8. Jänner 2018 Beschwerde erhoben. In dieser führte er Folgendes aus:
„Wie ich, WK, schon am 14.10.2017 geschrieben habe war Frau MG nicht vor dem Würstelstand sondern im Würstelstand drinnen, deshalb kann Sie auch nichts gesehen haben. Weder mein Bruder, MK, noch ich, WK, haben Frau MG draußen vor dem Würstelstand gesehen.
Es war nur Herr CG am Boden sitzend vor dem Würstelstand zu sehen. Mein Bruder, MK, sagte auch in der Bezirkshauptmannschaft aus das er mit dem Auto, ***, vom Würstelstand weggefahren ist.
Es war 1810Uhr wo mich mein Bruder, MK, nach Hause, *** ***, gefahren und das Auto mittig in das Carport abgestellt hat. Danach ging er von mir sofort weg, weil er noch Erledigungen machen musste. Ich, WK, habe am 05.07.2017 das Auto den ganzen Tag nicht in Betrieb genommen. Am 05.07.2017 kann ich deshalb nicht zu Hause gewesen sein, weil mein Bruder, MK, mich um 1810Uhr vom Würstelstand weggefahren sind und mich nach Hause gebracht hat. Deshalb erfolgte die Durchführung des Organs, Her B, der Straßenaufsicht mindestens20 Minuten später.
Es gibt keine Tatsache dass ich, WK, alkoholisiert gefahren bin. Es ist nur eine Vermutung vom Polizisten, Herr B und der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg.
Die Vermutung des Polizisten, Herr B ist nicht gegeben, da ich 50% Invalide bin und mein rechter Fuß abgenützt ist und ich deshalb humple.
Ich, WK, bin auch Allergiker deshalb habe ich sehr oft Schnupfen, rinnende Nasen Husten und rote Augen.
Mich, WK, kann man nur für die Verweigerung zum Alkoholtest bestrafen. Deshalb sehe ich, WK, nicht ein, das die Strafe für die Höhe von 3300,- € sowie die Dauer der Entziehung des Führerscheins von 26 Monaten viel zu lange ist.
Außerdem verstehe ich nicht warum mir der Führerschein überhaupt entzogen wurde wenn ich nicht gefahren bin.
Weiteres bin ich mit dem neuen Führerschein wieder um die 4000 Kilometer gefahren und nicht auffällig geworden.
Deshalb sind es nur 2 Delikte und nicht 3 Delikte in 5 Jahren.“
Nachfolgende Feststellungen ergeben sich aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes des Verwaltungsaktes, Zl. KOS1-F-17273/001, der belangten Behörde:
Mit Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 5. Juli 2017,
GZ-P: VStV/917100370353/001/2017, wurde der Beschwerdeführer angezeigt, er habe am 05.07.2017, 18:10 Uhr im Ortsgebiet von ***, ***, die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl er im Verdacht stand das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** gelenkt zu haben und vermutet werden konnte, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand.
Die belangte Behörde hat hierauf gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren (KOS2-V-17 27274/5) und ein Administrativverfahren nach dem Führerscheingesetz (KOS1-F-17273/001) eingeleitet.
Aus dem verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt der belangten Behörde (betreffend das Administrativverfahren nach dem Führerscheingesetz (FSG)) ergibt sich, dass auf Grund der oben genannten Anzeige der Polizeiinspektion *** die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 4. August 2017, KOS1-F-17273/001, die Lenkberechtigung der Klassen AM und B auf die Dauer von 26 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen hat. Ebenso wurde die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM und B und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich (mittels RSa-Rückscheinbrief) am 6. August 2017 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. August 2017 Vorstellung erhoben.
Die belangte Behörde hat hierauf am 22. August 2017 eine Prüfung der Rechtzeitigkeit der Vorstellung vorgenommen und das Ermittlungsverfahren eingeleitet. In weiterer Folge hat die belangte Behörde das gegenständliche Verfahren mit Bescheid vom 29. September 2017, KOS1-F-17273/001, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde im Verfahren
KOS2-V-17 27274, ausgesetzt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich (lt. RSa- Rückschein) am 2.10.2017 zugestellt.
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. Oktober 2017,
KOS2-17 27274/5, wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes angelastet:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 05.07.2017, 18:10 Uhr
Ort: Ortsgebiet von ***, ***
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Die Untersuchung Ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl Sie im Verdacht standen das Fahrzeug gelenkt zu haben und vermutet werden konnte, dass Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs.2, § 5 Abs.4, § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 3.000,00 554 Stunden § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 300,00
Gesamtbetrag: € 3.300,00“
Dieses Straferkenntnis wurde der Aktenlage nach am 23. Oktober 2017 persönlich (RSb-Rückschein) an den Beschwerdeführer zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
Der belangten Behörde (als Führerscheinbehörde) wurde dies am 13. Dezember 2017 mitgeteilt und das Straferkenntnis übermittelt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14. Dezember 2017, KOS1-F-17273/001, wurde dem Beschwerdeführer mittels Verständigung der Beweisaufnahme auch mitgeteilt, dass auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung die Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 und 4, § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 als erwiesen angesehen wird. Weiters wurde mitgeteilt, dass auf Grund der Aktenlage somit der gegenständliche Fall den 3. relevanten Vorfall innerhalb von 5 Jahren darstellt. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
Sodann hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.
Ebenso ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde folgende gegenständlich relevante und unstrittige weitere rechtskräftige Bestrafungen des Beschwerdeführers:
- Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, *** PK ***, vom 9.1.2015, VStV/914300947111/2014; Bestrafung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit.a StVO 1960; € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen)
Konkret hatte der Beschwerdeführer durch diese Bestrafung zu verantworten, dass er am 18.09.2014 um 20.45 Uhr, in ***, ***, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/I oder mehr, nämlich 0,94 mg/I betragen hatte.
- Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 21.05.2015, WUS2-14 29396/5; Bestrafung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit.a StVO 1960; € 2.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 461 Stunden)
Konkret hatte der Beschwerdeführer durch diese Bestrafung zu verantworten, dass er am 7. Oktober 2014, um 15:30 Uhr, in ***, *** nächst der ONr.***, ein Fahrrad, somit ein Fahrzeug, gelenkt hat, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hatte. Der Alkoholgehalt seiner Atemluft betrug laut 1,09 mg/I und somit mehr als 0,8 mg/l.
- Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, *** PK ***, vom 10. März 2015, VStV/914301358555/2014; Bestrafung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit.a StVO 1960; € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 16Tagen)
Konkret hatte der Beschwerdeführer durch diese Bestrafung zu verantworten, dass er am 7.12.2014, um 04.20 Uhr, in ***, ***, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,84 mg/I betragen hatte.
Mit diesem Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer auch rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 FSG (Lenkberechtigung war entzogen) bestraft.
Auf Grund dieser Vorfälle war die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers der Aktenlage nach wie folgt entzogen:
- Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 24. September 2014, WUS1-F-09632/002; bis einschließlich 18.03.2015 (gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines beim Vorfall am18.09.2014 );
- Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 16. Jänner 2015, WUS1-F-09632/002; auf die Dauer von weiteren 14 Monaten (19.03.2015 – 19.05.2016)
Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung (nach Entziehung) am 14.06.2017 wiedererteilt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 FSG hat die Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.
Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
§ 24 Abs. 3 FSG lautet:
„Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“
§ 25 FSG lautet:
„(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
§ 26 FSG lautet:
„(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
1. zwei Wochen,
2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate
zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereist länger als fünf Jahre zurückliegt.
(6) Zum Zwecke der Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für eine bestimmte Zeit von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen für die Entziehungen der Lenkberechtigung aufgrund von Alkoholdelikten festlegen, wenn eine solche Untersuchung im überwiegenden Interesse der Verkehrssicherheit gelegen ist. In dieser Verordnung sind die näheren Bestimmungen festzusetzen über
1. die Voraussetzungen sowie die Unmöglichkeit für die Teilnahme an dieser Untersuchung,
2. die Inhalte und den Ablauf des Verfahrens,
3. die Beendigung des Verfahrens und den Ausschluss aus dem Verfahren,
4. die vorläufige Teilnahme an dem Verfahren,
5. die durchführende Institution, Personen und Geräte sowie
6. die Meldepflichten.
Der Zeitraum der Erprobung darf fünf Jahre ab dem Inkrafttreten der Verordnung nicht überschreiten.“
Gegenständlich konnte auf Grund der Verfahrensakte davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig (mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. Oktober 2017, GZ: KOS2-V-17 27274/5) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 99 Abs. 1 lit.b StVO 1960 bestraft wurde.
Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts erfüllt sind, ist die Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer entsprechenden Übertretung der StVO 1960 gebunden (vgl. VwGH vom 21.04.2016, Zl. Ra 2016/11/0039; VwGH vom 20.09.2017, Ra 2015/11/0100).
Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 konnte als erwiesen angesehen werden, dass beim Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache i.S.d. § 7 Abs. 3 Z 1 FSG vorliegt. Die Wertung (§ 7 Abs. 4 FSG) dieser bestimmten Tatsache ergibt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als besonders verwerflich anzusehen war und musste der Beschwerdeführer daher als verkehrsunzuverlässig angesehen werden. Es war ihm daher entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen
(§ 24 Abs. 1 FSG). Alkoholisierte Fahrzeuglenker sind nämlich unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt und stellen daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Daraus ergibt sich auch, dass die Allgemeinheit ein erhöhtes Interesse daran hat, dass Personen, welche im Verdacht stehen, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, sich einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterziehen.
Im konkreten Fall handelte es sich beim Beschwerdeführer beim gegenständlichen Vorfall um die dritte Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 (bei welchem ein Kraftfahrzeuge gelenkt wurde) innerhalb der letzten 5 Jahre. Es war daher auf Grund der Bestimmung des § 26 Abs. 2 Z 2 FSG die Lenkberechtigung zumindest auf die Dauer von zwölf Monaten zu entziehen.
Für den Entziehungstatbestand nach § 26 Abs. 2 Z 2 FSG, der auf die Begehung einer zweiten Übertretung innerhalb von 5 Jahren gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 abstellt, folgt daraus, dass mit dem Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer derartigen Übertretung zwingend eine Entziehung für die in § 26 Abs. 2 Z 2 FSG genannte (Mindest)Dauer auszusprechen ist.
Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage, vielmehr ist bei Vorliegen der in § 26 Abs. 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum oder Mindestzeitraum auszusprechen (vgl. VwGH vom 17.11.2009, Zl. 2009/11/0023, vom 27.01.2014, Zl. 2013/11/0211, vom 20.09.2017, Ra 2015/11/0100, jeweils mwN).
In Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw. eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte
(Mindest-)Dauer zu führen und es hat eine Wertung iSd § 7 Abs. 4 FSG zu entfallen.
Bei Vorliegen der in § 26 Abs. 1 bis 3 FSG 1997 umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestzeitraum auszusprechen (vgl. VwGH vom 27.01.2014, Zl. 2013/11/0211, vom 29.03.2011, Zl. 2011/11/0039, vom 17.11.2009, Zl. 2009/11/0023, vom 30.06.2016, Ra 2016/11/0099 je mwN).
Die normierten Mindestentziehungszeiten stehen zwar dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat gegebenenfalls nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. etwa das Erkenntnis vom 29.03.2011, Zl. 2011/11/0039, mwN).
Im konkreten Fall war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits zum dritten Mal innerhalb von 5 Jahren eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 als Lenker eines Kraftfahrzeuges begangen hat. Weiters war zu berücksichtigen, dass nach einer langen Zeit der Entziehung der Lenkberechtigung dem Beschwerdeführer erst am 14. Juni 2017 wiedererteilt wurde und dieser bereits einige Wochen später (5. Juli 2017) eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 gesetzt hat.
In Zusammenschau dieser Umstände und Sachverhaltselemente wird daher die Einschätzung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer auf die Dauer von 26 Monaten als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist, geteilt. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von 20 Monaten sowie die Anordnung von weiteren Maßnahmen beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu einer Änderung seiner Einstellung führte.
Ebenso war die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen (vgl. § 24 Abs. 3 FSG).
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des Parteiantrags abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Alkohol; Lenkberechtigung; Entziehung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.66.001.2018Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018