TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/18 VGW-221/008/RP05/12497/2017

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Veröffentlicht am 18.01.2018
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Entscheidungsdatum

18.01.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §339
GewO 1994 §340 Abs1
GewO 1994 §340 Abs3
GewO 1994 §365a Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger AR Hugl über die Beschwerde des Herrn J. R. vom 6.9.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 14.8.2017, Zahl 623934-2017, mit welchem gemäß § 340 Abs. 1 und 3 GewO 1994 festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ durch Herrn J. R. nicht vorliegen und die Ausübung des Gewerbes untersagt wurde, zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:

„Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, stellt gemäß § 340 Abs. 1 und 3 GewO 1994 fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes: Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe durch Herrn J. R., geboren am: ... 1969 in Ja., Sozialversicherungsnummer: ..., Staatsangehörigkeit: Vereinigtes Königreich, wohnhaft in Wien, K.-gasse, im Standort Wien, K.-gasse, nicht vorliegen und untersagt die Ausübung des Gewerbes.“

Begründend wurde seitens der belangten Behörde unter der Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Gewerbeanmelder laut Auskunft des Zentralen Melderegisters erst seit 31.5.2016, und somit noch keine fünf Jahre, in Österreich gemeldet sei. Nachdem die Gewerbebehörde über keinen Zugriff auf ausländische Strafregisterdateien verfüge und die Überprüfung der im § 13 Abs. 1 GewO 1994 angeführten Gewerbeausschlussgründe demnach nicht möglich sei, bestehe seitens des Gewerbeanmelders eine Mitwirkungspflicht in Form der Beibringung einer Strafregisterbescheinigung (sowie gegebenenfalls einer Übersetzung derselben) aus dem Ausland. Der Gewerbeanmeldung sei zwar ein Schreiben, betitelt als „Basic Disclosure – Criminal conviction certificate …“ beigefügt gewesen, jedoch keine beglaubigte deutsche Übersetzung des Schreibens. Der Behörde sei es somit nicht möglich gewesen, den Inhalt des vorgelegten Schreibens zu beurteilen. Herr R. sei von der Behörde nachweislich mit Schreiben vom 25.7.2017 aufgefordert worden, eine beglaubigte Übersetzung der Strafregisterbescheinigung nachzureichen und sei er gleichzeitig auf die Folgen bei fruchtlosem Verstreichen der Frist aufmerksam gemacht worden. Herr R. sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm kein Schreiben vom 25.7.2017 zugegangen sei. Weiters sollte jede oder jeder zumindest durchschnittlich begabte Hauptschülerin oder Hauptschüler, jedenfalls aber eine Sachbearbeiterin oder ein Sachbearbeiter in Gewerbeangelegenheiten den Satz „The applicant has no convictions for disclosure“ sinngemäß verstehen können, der bedeute: „Der Antragsteller hat keine Verurteilungen offenzulegen“.

Aus dem Inhalt des von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Verwaltungsaktes ergibt sich Folgendes:

Am 25.7.2017 meldete der Beschwerdeführer bei der Gewerbebehörde das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ im Standort Wien, K.-gasse, an. Beigelegt waren die Kopie eines Reisepasses des Vereinigten Königreiches sowie eine in Englisch verfasste Strafregisterbescheinigung.

Daraufhin forderte die Gewerbebehörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.7.2017, RSa, gerichtet an die Adresse Wien, K.-gasse, auf, binnen der Frist von zwei Wochen eine beglaubigte Übersetzung der beigebrachten Strafregisterbescheinigung nachzureichen.

Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach.

In der Folge erging der verfahrensgegenständliche Bescheid.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen.

Gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die im Abs. 1 erwähnten gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Gemäß § 365a Abs. 5 GewO 1994 sind die Behörden zur Abfrage von Daten aus dem Zentralen Melderegister und aus dem Strafregister über strafgerichtliche Verurteilungen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung befugt, soweit das Erfassen der Daten zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist.

Gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn

1.   sie von einem Gericht verurteilt worden sind

a)   wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

b)   wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2.   die Verurteilung nicht getilgt ist.

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

Zufolge der Bestimmung der §§ 339 und 13 GewO 1994 haben alle Personen, die ein Gewerbe in Österreich ausüben wollen, in diesen Paragraphen genannte Unterlagen vorzulegen, damit die Behörde prüfen kann, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes vorliegen. Insbesondere umfasst diese Prüfung auch das Vorliegen von Gewerbeausschlussgründen. Wie oben gesagt, sind gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind oder 2. die Verurteilung nicht getilgt ist. Diese Bestimmung kann nur dann durch die zuständige Gewerbebehörde selbstständig geprüft werden, wenn der Gewerbeanmelder in den letzten fünf Jahren durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet war.

Laut dem Zentralen Melderegister ist der Beschwerdeführer erst seit dem 31.5.2016 in Wien, K.-gasse, mit Hauptwohnsitz gemeldet, nachdem er vom Vereinigten Königreich zugezogen war. Aufgrund dessen war es der Gewerbebehörde nicht möglich, etwaige strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers selbständig abzurufen und war der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, eine Strafregisterbescheinigung aus dem Land beizubringen, in dem er sich die letzten Jahre aufgehalten hat. Er brachte auch eine mit 28.6.2017 datierte und in Englisch verfasste Strafregisterbescheinigung aus dem Vereinigten Königreich bei. Eine beglaubigte Übersetzung legte er jedoch trotz Aufforderung der Gewerbebehörde nicht vor und vertrat sinngemäß die Ansicht, dass die Sachbearbeiterin so viel Englisch verstehen müsste, um die Strafregisterbescheinigung sinngemäß selbst lesen und erfassen zu können.

Dazu wird seitens des Verwaltungsgerichtes Wien Folgendes bemerkt:

Laut Art. 8 Abs. 1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.

„Amtssprache“ in Österreich ist grundsätzlich Deutsch; daneben gibt es regional bedingt noch Ungarisch, Slowenisch und Burgenland-Kroatisch als anerkannte Amtssprachen.

Englisch hingegen ist keine anerkannte Amtssprache in Österreich und kann diese Sprache daher im Verkehr mit Behörden nicht verwendet werden, und zwar weder in schriftlicher noch in mündlicher Form.

Bei einer Gewerbeanmeldung wie im vorliegenden Fall sind alle erforderlichen Dokumente im Original oder als beglaubigte Kopien vorzulegen. Wer nicht oder weniger als fünf Jahre in Österreich wohnhaft ist, muss eine Strafregisterbescheinigung seines Herkunfts- bzw. bisherigen Aufenthaltsstaates vorlegen. Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit einer in Österreich beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden. Ob auch beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Die Übersetzung darf in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschern vorgenommen werden.

Der Beschwerdeführer hätte daher eine beglaubigte Übersetzung der englischsprachigen Strafregisterbescheinigung vorlegen müssen. Dass er nicht gewillt ist, dies zu tun, ist seinen Ausführungen in der Beschwerde zu entnehmen, wonach er die Meinung vertritt, dass die Gewerbereferentin die Fähigkeit besitzen sollte, das englischsprachige Schreiben sinngemäß selbst lesen und erfassen zu können.

Das Fehlen von Unterlagen (hier: die beglaubigte deutsche Übersetzung der englischsprachigen Strafregisterbescheinigung) stellt laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel dar (vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 6.4.2005, Zl. 2004/04/0047) und hat der Beschwerdeführer durch die Nichtbeibringung einer beglaubigten Übersetzung gegen die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verstoßen.

Aufgrund des Nichtvorliegens einer beglaubigten Übersetzung der Strafregisterbescheinigung und der zum Ausdruck gebrachten Absicht des Beschwerdeführers, auch keine solche beibringen zu wollen, war es dem Verwaltungsgericht Wien nicht möglich, den Inhalt derselben zu beurteilen.

Es konnte daher nicht nachvollzogen werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des vom Beschwerdeführer angemeldeten Gewerbes vorliegen, weswegen der angefochtene Bescheid zu Recht erging.

Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung wird bemerkt:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall liegt keine beglaubigte Übersetzung der Strafregisterbescheinigung vor und ist der Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht willens, eine solche beizubringen. Eine mündliche Erörterung würde daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.

Im Übrigen kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Aufgrund obiger Ausführungen erwies sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers als nicht erforderlich.

Schlagworte

Gewerbeausschlussgrund, ausländische Strafregisterbescheinigung, beglaubigte Übersetzung, Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.221.008.RP05.12497.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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