TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/9 W114 2184884-1

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Veröffentlicht am 09.02.2018
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Entscheidungsdatum

09.02.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2184884-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ aufgrund der Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 23.01.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5356081010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht erkannt:

A.)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B.)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, im Weiteren Beschwerdeführer oder BF) stellte am 01.04.2015 für seinen Heimbetrieb einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte Direktzahlungen für landwirtschaftliche Flächen mit einem Ausmaß von 13,3478 ha. Dabei wurde auf den Feldstücken 11,16, 32, 33 und 34 - auf einer Fläche mit einem Ausmaß von 2,7883 ha die Nutzung "sonstige Ackerfläche" beantragt. Dabei handelt es sich um keine beihilfefähige Fläche.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2892471010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 10,56 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR

XXXX gewährt. Dabei wurde in dieser Entscheidung hingewiesen, dass es sich bei den vom BF beantragten Feldstücken 11,16, 32, 33 und 34 wegen der beantragten Nutzung "sonstige Ackerfläche" nicht um beihilfefähige Flächen handle und daher bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen und der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 nicht zu berücksichtigen wären.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.05.2016 Beschwerde. Dabei führte er aus, dass für die beantragten Feldstücken 11,16, 32, 33 und 34 versehentlich die Schlagnutzung "Sonstige Ackerfläche" verwendet worden wäre. Die richtige Bezeichnung sei jedoch "Grünbrache".

4. Gleichzeitig korrigierte der BF am 23.05.2016 seinen MFA 2015, indem er für die Feldstücke 11, 16, 32, 33 und 34 die Nutzungsart auf Grünbrache änderte.

Bei dieser Korrektur handelte es sich um die Ausweitung der beihilfefähigen Fläche. Die Korrektur erfolgte dabei nach Ende der Nachfrist für die Stellung bzw. Änderung des MFA 2015 (der MFA 2015 war bis zum 01.06.2015 zu stellen; es bestand jedoch eine Nachfrist von 25 Tagen, innerhalb dieser die Fläche hätte geändert werden können).

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173449010, wurden dem Beschwerdeführer in Form einer Beschwerdevorentscheidung für das Antragsjahr 2015 10,5613 Zahlungsansprüche zugewiesen und auf der Grundlage dieser Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

Hinsichtlich der Feldstücke 11, 16, 32, 33 und 34 wurde in dieser Entscheidung ausgeführt, dass diese Flächen nach dem 16.06.2015 ausgeweitet bzw. nachgereicht worden wären und daher für diese Flächen weder Prämien noch Zahlungsansprüche gewährt werden könnten.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde vom BF kein Rechtsmittel ergriffen, sodass diese Entscheidung rechtskräftig wurde.

6. Der Beschwerdeführer hat am 27.03.2016 auch einen MFA für das Antragsjahr 2016 gestellt und dabei Direktzahlungen für eine beihilfefähige Fläche von 13,3477 ha gestellt. Dabei hat er die Feldstücke 11, 16, 32, 33 und 34 neuerlich mit der Nutzung "Sonstige Ackerfläche" beantragt.

7. Am 19.05.2016 korrigierte der Beschwerdeführer auch seinen MFA 2016, indem er bei den Feldstücken 11,16, 32, 33 und 34 abermals die Nutzung von "Sonstige Ackerfläche" auf "Grünbrache" änderte.

8. Die dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173449010, zugewiesenen 10,5613 Zahlungsansprüche berücksichtigend, wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5356081010, für das Antragsjahr 2016 nur 10,5613 Zahlungsansprüche zugewiesen und dafür Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

In dieser Entscheidung wurde hingewiesen, dass zwar eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 13,3495 ha beantragt worden wäre, jedoch nur 10,5613 Zahlungsansprüche zur Verfügung stünden bzw. beantragt worden wären.

Zudem wurde auch eine Sanktion von 4 % in Höhe von EUR XXXX verfügt, da der MFA 2016 nicht bis zum Ablauf der Frist zur Stellung des MFA vollständig eingebracht worden sei, sondern erst am 19.05.2016.

9. Gegen diese ihm am 09.01.2017 zugestellte Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 23.01.2017 online Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer führt darin aus, dass bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2015 ein offensichtlicher Fehler vorliege, wonach die Feldstücke 11, 16, 32, 33 und 34 irrtümlich als "Sonstige Ackerfläche" beantragt worden wären. Der Sachverhalt sei neu zu beurteilen und die fehlenden Zahlungsansprüche wären dem BF zuzuweisen.

10. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 01.02.2018 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Dem Beschwerdeführer wurden für das Antragsjahr 2015 mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173449010, rechtskräftig 10,5613 Zahlungsansprüche zugewiesen.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 27.03.2016 elektronisch einen MFA für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Ausmaß von 13,3477 ha.

1.3. Auf der Grundlage der dem Beschwerdeführer für das Antragjahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüchen wurden dem BF mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5356081010, ebenfalls nur 10,5613 Zahlungsansprüche zugewiesen und auf dieser Grundlage auch nur für 10,5613 ha beihilfefähige Flächen Direktzahlungen gewährt. Damit wurden alle vorhandenen Zahlungsansprüche zu 100 % bedient.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden vom Beschwerdeführer in den festgestellten und verfahrensrelevanten Punkten nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12. 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

[...]

(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.

[...]

(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entweder der Zahl der vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2013 für 2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen oder aber der Zahl der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Hektarflächen entspricht, je nachdem, welche niedriger ist. ...

[...]"

"Artikel 25

Wert der Zahlungsansprüche und seine Annäherung

(1) Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Betriebsprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte nationale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die einer Zahl der Hektarflächen entspricht.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Weiteren VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[...]."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

In der gegenständlichen Angelegenheit steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer über beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 13,3495 ha verfügt. Zentrale Frage ist, ob dem BF für diese 13,3495 ha beihilfefähigen Flächen auch Direktzahlungen zu gewähren sind.

Bei Nichtanwendung der in der gegenständlichen Angelegenheit zu berücksichtigenden Rechtsvorschriften, würde man bei einer logischen Betrachtungsweise wahrscheinlich zum Ergebnis kommen, dass einem Antragsteller für seine gesamte beihilfefähige Fläche auch die Prämien für die gesamte prämienfähige Fläche zu gewährleisten ist.

In der gegenständlichen Angelegenheit ist jedoch die zur Anwendung gelangende Systematik zu berücksichtigen. Es erfolgt zwar eine Förderung von Flächen, diese setzt jedoch nicht an der beihilfefähigen Fläche sondern an sogenannten Zahlungsansprüchen an. Voraussetzung für die Gewährung von Prämien ist also die Zuweisung von Zahlungsansprüchen durch die AMA.

Es bestehen mehrere Möglichkeiten Zahlungsansprüche zu erwerben. Für den Beschwerdeführer kommt jedoch nur die "Übertragung von eigenen Zahlungsansprüchen" aus dem Vorjahr in Frage. Insofern ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass die Begründung, dass ihm, obwohl er im gegenständlichen Antragsjahr 2016 über 13,3495 ha beihilfefähige Flächen verfügt, für das Antragsjahr 2016 nur für 10,5613 Zahlungsansprüche (= 10,5613 ha beihilfefähige Flächen) Direktzahlungen gewährt wurden, bei der Berechnung der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2015 zu suchen und zu finden ist.

Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf verweist, dass er "diesen Sachverhalt" er schon richtig gestellt habe und auch schon in einer Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2892471010, erläutert habe, wird auf die unangefochten gebliebene Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173449010, hingewiesen. In dieser Entscheidung wurden dem Beschwerdeführer nicht 13,3495 sondern nur 10,5613 Zahlungsansprüche zugewiesen. Die unangefochten gebliebene Beschwerdevorentscheidung führte dazu, dass diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Auch dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, diese rechtskräftig gewordene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

Im Ergebnis bedeutet das, dass die AMA rechtskonform - ihre eigene rechtskräftig gewordene Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173449010, berücksichtigend, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2016 10,5613 Zahlungsansprüche zugewiesen hat und darauf aufbauend auch die Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 berechnet und gewährt hat. Diese Berechnung geschah insbesondere unter Berücksichtigung von Artikel 1 Absatz 1 der VO (EU) 640/2014. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,
Bindungswirkung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
INVEKOS, Irrtum, Mehrfachantrag-Flächen, Prämiengewährung,
Rechtskraft der Entscheidung, Sanktionshöhe, Übertragung,
Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2184884.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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