Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.09.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §11 Abs1Rechtssatz
Dem Art 5 Abs. 3 des Übereinkommens vom 29.05.2000 zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über die Rechtshilfe in Strafsachen, in Kraft getreten am 28.07.2005, welcher die Übersetzung einer in einem anderen Mitgliedsstaat zugestellten Verfahrensurkunde nur für den Fall vorsieht, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, kommt gegenüber dem Art XIII Abs 4 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen vom 20.04.1959, gegenüber Polen in Kraft getreten am 26.10.2005, welcher eine unbedingte Übersetzungspflicht vorsieht, auf Grund seines späteren Inkrafttretens schon nach der lex-posterior-Regel der Vorrang zu (siehe Art 30 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge).
Schlagworte
Zustellung im Ausland, Zustellmangel, Übersetzungspflicht, Übereinkommen, Rechtshilfe, Strafsachen, Inkrafttreten, lex posterior, DerogationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.4.2142.2017Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018