RS Lvwg 2017/9/27 LVwG 30.4-2142/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.09.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §11 Abs1
RHStRÜbk Eur 2005 Art5 Abs3

Rechtssatz

Dem Art 5 Abs. 3 des Übereinkommens vom 29.05.2000 zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über die Rechtshilfe in Strafsachen, in Kraft getreten am 28.07.2005, welcher die Übersetzung einer in einem anderen Mitgliedsstaat zugestellten Verfahrensurkunde nur für den Fall vorsieht, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, kommt gegenüber dem Art XIII Abs 4 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen vom 20.04.1959, gegenüber Polen in Kraft getreten am 26.10.2005, welcher eine unbedingte Übersetzungspflicht vorsieht, auf Grund seines späteren Inkrafttretens schon nach der lex-posterior-Regel der Vorrang zu (siehe Art 30 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge).

Schlagworte

Zustellung im Ausland, Zustellmangel, Übersetzungspflicht, Übereinkommen, Rechtshilfe, Strafsachen, Inkrafttreten, lex posterior, Derogation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.4.2142.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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