Index
20/02 Familienrecht;Norm
EheG §23;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des GI, (geboren am 12. Mai 1965), in Wien, vertreten durch Mag. Thomas Mayer, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 7/63, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. März 1998, Zl. SD 37/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 13. März 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer habe nach seiner Einreise im April 1992 und nach Vorlage einer Verpflichtungserklärung einen bis November 1992 gültigen Sichtvermerk sowie anschließend auf Grund der Tatsache, dass hier auch seine Ehegattin S.I. aufenthaltsberechtigt gewesen sei und seinen Unterhalt finanziert habe, einen weiteren Sichtvermerk bis Oktober 1993 erhalten. In dieser Zeit, und zwar im Mai 1993, habe er sich von seiner 1967 geborenen Ehegattin scheiden lassen und am 23. Juli 1993 die Ehe mit der im Jahr 1948 geborenen österreichischen Staatsbürgerin F.M. geschlossen. Er habe tags darauf einen Befreiungsschein erhalten, sich auch zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung auf die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin berufen und zunächst eine weitere Aufenthaltsbewilligung bis 10. August 1994 erhalten. Am 12. Juli 1994 habe er einen Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung gestellt und sich wieder auf die Familiengemeinschaft mit seiner Ehegattin berufen. Er habe nun eine Verlängerung (seiner Aufenthaltsbewilligung) bis 18. August 1995 erhalten. Am 19. Juni 1995 habe der Beschwerdeführer neuerlich einen Verlängerungsantrag gestellt, der vom "Amt der Wiener Landesregierung" mit Bescheid vom 6. November 1995 und im Instanzenzug vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 19. März 1996 wegen Vorliegens einer Scheinehe rechtskräftig abgewiesen worden sei. Daraufhin sei im April 1996 das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet worden. Am 23. Mai 1996 sei die Ehe des Beschwerdeführers einvernehmlich geschieden worden. Ein gegen ihn in der Folge erlassenes Aufenthaltsverbot habe zunächst gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Sache an die erstinstanzliche Behörde zurückverwiesen werden müssen.
Eine in weiterer Folge durchgeführte Vernehmung seiner geschiedenen österreichischen Ehegattin am 30. September 1997 habe folgenden Sachverhalt ergeben: Die "Ex-Gattin" habe den Beschwerdeführer über Vermittlung eines Bekannten in einem Lokal in Wien kennen gelernt, und es seien ihr für die Eheschließung S 60.000,-- versprochen worden. Sie habe auch zwei Tage vor der Eheschließung einen Betrag von S 40.000,-- ausgehändigt erhalten. Eine Lebensgemeinschaft (mit dem Beschwerdeführer) habe ihrer Aussage zufolge nie bestanden, und die beiden Ehepartner hätten auch nie zusammengewohnt. Der Aussage zufolge habe es sich um eine Scheinehe gehandelt und sei die Ehe des finanziellen Vorteils wegen geschlossen worden, weil die "Ex-Gattin" dringend Geld benötigt habe.
Schon vorher, und zwar am 3. November 1995, habe diese bei einer Vernehmung vor dem Amt der Wiener Landesregierung als Zeugin ausgesagt, dass die Ehe nur zum Schein und zu dem Zweck geschlossen worden wäre, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu verschaffen, fremdenrechtliche Bewilligungen zu erlangen. Dieser begehre die nochmalige Vernehmung seiner "Ex-Gattin" im Beisein seines Anwaltes, weil deren Aussage unglaubwürdig wäre, er mit ihr "anlässlich der Scheidung in Streit geraten" wäre und sie ihm"offensichtlich nunmehr eins heimzahlen" wollte, sowie die Vernehmung des Zeugen H.B. Da der Beschwerdeführer weder konkret dargelegt habe, inwieweit die Aussage seiner geschiedenen Ehegattin unrichtig wäre, und lediglich lapidar gesagt habe, dass "aus gegenseitiger Liebe geheiratet" worden wäre und "wir hierauf in Streit geraten sind", noch plausibel zu begründen vermocht habe, weshalb seine "Ex-Gattin", die über seine Scheidungsklage erzürnt gewesen wäre, nach der einvernehmlichen Scheidung ihm dies hätte "heimzahlen" wollen, habe sich die belangte Behörde nicht veranlasst gesehen, die "ExGattin" neuerlich zu vernehmen. Auf deren Vernehmung im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers bestehe kein Rechtsanspruch. Dieser Antrag sei daher abzulehnen gewesen.
Der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte H.B. sei antragsgemäß als Zeuge vernommen worden. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei die Zeugenaussage seiner "Ex-Gattin" dadurch nicht zu erschüttern gewesen. Der Zeuge, dessen Ehegattin mit dem Beschwerdeführer verwandt sei und für ihn in Jugoslawien gesorgt habe, habe als Trauzeuge bei der Eheschließung fungiert. Er habe geschildert, dass er den Eindruck gehabt hätte, die Ehe wäre aus Liebe geschlossen worden. Zuletzt habe er gesagt, er wäre zu 99 % sicher, dass es sich um keine Scheinehe gehandelt hätte, habe aber einräumen müssen, dass er die beiden "Ex-Gatten" nur innerhalb der ersten 14 Tage nach der Eheschließung drei bis viermal in einem Lokal gesehen hätte, dass Meinungsverschiedenheiten bestanden hätten und dass ein Mann dabei gewesen wäre, von dem er nicht wüsste, ob es sich um einen Bekannten oder um einen Freund gehandelt hätte. Weiters habe er (auf Befragen) angegeben, dass der Beschwerdeführer bei seinem Bruder gelebt hätte, seine "Ex-Gattin" an verschiedenen Adressen, jedoch nicht bei ihrem Ehegatten wohnhaft gewesen wäre und er später keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer gehabt hätte, sähe man davon ab, dass er vor kurzem von diesem ersucht worden wäre, auszusagen, dass er sich mit ihm und seiner "Ex-Gattin" getroffen hätte. Daraus ergebe sich nicht nur, dass sich der Beschwerdeführer offenbar im Jahr 1994 zu Unrecht auf die Familiengemeinschaft mit einer Österreicherin berufen habe, sondern lasse sich auch deutlich erkennen, dass der Zeuge bemüht gewesen sei, dem Beschwerdeführer zu helfen. Der Zeuge habe aber keine konkreten Aussagen machen können, durch die die Aussage der "Ex-Gattin" widerlegt worden wäre. Günstigstenfalls ergebe sich aus der Aussage des Zeugen lediglich, dass der Beschwerdeführer bei der Eheschließung den Schein habe wahren wollen, es sei jedoch aus dieser Aussage in keiner Weise erkennbar, dass der Beschwerdeführer eine dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft habe eingehen wollen. Die belangte Behörde sei daher zu der Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer die Ehe nur geschlossen habe, um sich fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu verschaffen, und sich für die Erteilung des Befreiungsscheins und der Aufenthaltsbewilligung auf die Ehe berufen habe, aber mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt habe, und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet habe. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei für diese Beurteilung eine Nichtigerklärung der Ehe nicht erforderlich.
Das Verhalten des Beschwerdeführers erfülle den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG und stelle eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 36 Abs. 1 leg. cit. dar. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Ehe erst im Juli 1993, das heißt vor etwa viereinhalb Jahren, geschlossen und sich im Juli 1994 neuerlich zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung zu Unrecht auf die Familiengemeinschaft berufen habe, er sich zum Zweck der Scheineheschließung von seiner früheren Ehegattin habe scheiden lassen und vor der Scheinehe nur auf Grund von Verpflichtungserklärungen kurzfristige Sichtvermerke gehabt habe, sowie angesichts der Tatsache, dass er nach Schließung der Scheinehe insgesamt nur für zwei Jahre und nur deshalb, weil er sich zu Unrecht auf eine Familiengemeinschaft berufen habe, eine Aufenthaltsbewilligung gehabt habe und schon im Jahr 1995 das Vorliegen der Scheinehe festgestellt und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgelehnt worden sei, gefährde der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach wie vor die öffentliche Ordnung im Sinn des § 36 Abs. 1 leg. cit. Eine solche Gefährdung liege nämlich vor, wenn sich ein Fremder den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und zum Aufenthaltsrecht durch den Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe verschaffe. Auch der Rat der EU habe mit Entschließung vom 4. Dezember 1997 festgestellt, dass Scheinehen ein Mittel zur Umgehung von Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Angehörigen dritter Staaten darstellten und die Mitgliedstaaten entsprechende Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Phänomens ergreifen müssten, indem eine auf eine Scheinehe gegründete Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich entzogen oder nicht verlängert werde.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 FrG sei die Erlassung eins Aufenthaltsverbotes unter dem Vorbehalt der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. gerechtfertigt und notwendig. Einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, und es biete die Aktenlage auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass er hier mit Familienangehörigen zusammenlebe. Dennoch sei die belangte Behörde im Hinblick auf die Gesamtdauer seines Aufenthalts seit dem Jahr 1992 von einem Eingriff in sein Privatleben ausgegangen, wobei jedoch dieser Eingriff dadurch relativiert werde, dass der Beschwerdeführer insgesamt nur etwa drei Jahre eine Aufenthaltsberechtigung gehabt habe. Dieser Eingriff sei jedoch zur Verteidigung eines geordneten Fremdenwesens, somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, dringend geboten und daher zulässig. Wer nämlich, wie der Beschwerdeführer, grob rechtsmissbräuchlich nur zu dem Zweck vorgehe, sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) notwendig erscheinen ließen.
In gleicher Weise sei auch die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots im Rahmen der gemäß § 37 Abs. 2 FrG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen, weil die Erlaubtheit des Aufenthalts, die überdies im Wesentlichen nur auf das oben geschilderte rechtsmissbräuchliche Verhalten zurückzuführen sei, in keiner relevanten Weise ins Gewicht falle, die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers im Vergleich zu den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ebenfalls nicht ins Gewicht fielen und daher ein Absehen vom Eingriff nicht in Kauf genommen werden könne.
Was die Gültigkeitsdauer dieser Maßnahme betreffe, so könne in Anbetracht des aufgezeigten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Ablauf der festgesetzten Frist angenommen werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1.
die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2.
anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Nach § 36 Abs. 2 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 9) eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat.
2. Die Beschwerde bringt vor, der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit gehabt, eine schriftliche oder mündliche Stellungnahme abzugeben. Bei Wahrung seines Rechtes auf Gehör hätte er seine Gesamtsituation darlegen und die belangte Behörde darauf aufmerksam machen können, dass er sich im Streit mit seiner Frau befinde und diese deswegen ausgesagt habe, er hätte sie nicht aus wahrer Liebe, sondern wegen Erlangung der Aufenthaltsbewilligung geheiratet. Seine Einvernahme wäre umso wichtiger gewesen, als der Zeuge B. ausgesagt habe, dass seinem Eindruck nach die Eheschließung aus Liebe erfolgt wäre.
3. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. So hatte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht nur mehrfach (zuletzt in seiner Berufung vom 9. Jänner 1998) Gelegenheit, seinen Standpunkt ausführlich darzulegen, sondern ohnehin in von ihm erstatteten Schriftsätzen - wiederholt - vorgebracht, dass die Eheschließung aus Liebe erfolgt sei und seine (frühere) Ehegattin nur wegen des gemeinsames Streits für ihn nachteilige Angaben mache (vgl. etwa die in den vorgelegten Verwaltungsakten erliegenden Berufungen vom 26. September 1996 und 9. Jänner 1998). Die belangte Behörde ist auf diese Behauptungen eingegangen und hat diese sowie (u.a.) die Aussage des Zeugen B. einer Würdigung unterzogen. Im Übrigen führt die Beschwerde nicht aus, welche weiteren, nicht schon in seinen Schriftsätzen enthaltenen Angaben der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung hätte machen können, sodass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan ist. Die Verfahrensrüge erweist sich daher als unberechtigt.
Darüber hinaus führt die Beschwerde nicht aus, inwieweit die beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde unschlüssig seien oder mit zwingenden Denkgesetzen im Widerspruch stünden. Diese hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aus welchen Gründen sie den Angaben der früheren Ehegattin des Beschwerdeführers Glauben geschenkt hat und welcher Beweiswert der Aussage des vorgenannten Zeugen beigemessen werden konnte. Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde somit keinem Einwand.
4. Unter Zugrundelegung der im angefochtenen Bescheid getroffenen unbedenklichen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 1993 die Ehe mit der - mittlerweile von ihm geschiedenen - österreichischen Staatsbürgerin F.M. geschlossen habe, wofür er dieser einen Geldbetrag versprochen und geleistet habe, und sich wiederholt im Rahmen von Verfahren zur Erlangung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz auf diese Ehe berufen habe, obwohl er mit seiner Ehefrau nie ein Familienleben geführte habe, besteht auch kein Einwand gegen die Auffassung der belangten Behörde, das vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG erfüllt sei. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass die belangte Behörde ein rechtskräftiges Urteil über die Ehenichtigkeitsklage hätte abwarten müssen, ist ihr zu erwidern, dass die Nichtigerklärung der Ehe keine Voraussetzung für die Verwirklichung des vorzitierten Tatbestandes ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1999, Zl. 99/18/0071, mwN). Unbeschadet dessen sei angemerkt, dass mittlerweile nach Erlassung des angefochtenen Bescheid ein derartiges Urteil im klagsstattgebenden Sinn ergangen ist (vgl. das Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 10. Mai 1999).
5. Entgegen der Beschwerdeansicht beeinträchtigt das Verhalten eines Fremden im vorbeschriebenen Sinn die öffentliche Ordnung (konkret: das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen) erheblich, sodass die weitere Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass vorliegend die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken begegnet (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/18/0393, mwN).
6. Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides hegt der Gerichtshof auch keinen Einwand gegen die - im Übrigen nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass § 37 FrG dem vorliegenden Aufenthaltsverbot nicht entgegenstehe.
7. Schließlich kann der Beschwerde auch ihr Vorbringen, dass die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen unrichtig angewendet habe und dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, warum der vom Gesetz eingeräumte Ermessensspielraum auf diese Weise ausgenützt worden sei, nicht zum Erfolg verhelfen, können doch weder dem weiteren Beschwerdevorbringen noch dem angefochtenen Bescheid oder dem übrigen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten besondere Umstände entnommen werden, die für eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers sprächen.
8. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 31. Mai 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998180136.X00Im RIS seit
21.11.2000