Entscheidungsdatum
05.01.2018Norm
AsylG 2005 §24 Abs2aSpruch
W198 2164971-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan,
vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zahl: XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG und § 24 Abs. 2a AsylG 2005 idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 26.11.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zahl: XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 11.07.2017 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
4. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden am 20.07.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
5. Am 20.08.2017 langten eine Vollmachtbekanntgabe und eine Beschwerdeergänzung ein.
6. Am 04.09.2017 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag des Beschwerdeführers für eine Unterstützung für eine freiwillige Rückkehr.
7. Am 06.09.2017 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Meldung der Landespolizeidirektion Wien betreffend den Verdacht einer Straftat des Beschwerdeführers.
8. Am 03.01.2018 langte –nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts - eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte Ausreisebestätigung von IOM betreffend den Beschwerdeführer ein, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer am 13.09.2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgereist ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist während des anhängigen Beschwerdeverfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück gereist. Die Sache ist nicht entscheidungsreif.
2. Beweiswürdigung:
Das anhängige Beschwerdeverfahren ist evident. Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Zweifel an der Ausreisebestätigung von IOM betreffend den Beschwerdeführer, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer am 13.09.2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgereist ist.
Auf Grund des Beschwerdevorbringens und des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist die Sache nicht entscheidungsreif.
Eine eingeholte ZMR-Auskunft belegt, dass der Beschwerdeführer seit 04.12.2017 keinen Wohnsitz in Österreich hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:
1. Gem. § 24 Abs. 2a AsylG ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
2. Der Beschwerdeführer ist am 13.09.2017 freiwillig in den Herkunftsstaat ausgereist. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt auf Grund des Beschwerdevorbringens und des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (noch) nicht entscheidungsreif war, war das Asylverfahren spruchgemäß in Anwendung des § 24 Abs. 2a AsylG einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W198.2164971.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.01.2018