TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/21 G314 1201032-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2017
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Entscheidungsdatum

21.12.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §21 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

Spruch

G314 1201032-3/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Baumgartner über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2017, Zl. XXXX, wegen des Antrags auf internationalen Schutz zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B) Gemäß § 21 Abs 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die

aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), dessen Status als Asylberechtigter 2010 aberkannt worden war, beantragte am 18.04.2017 neuerlich internationalen Schutz. Am selben Tag fand seine polizeiliche Erstbefragung statt. Mit Verfahrensanordnung vom 21.04.2017 wurde ihm der Verlust seines Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs 1 und 2 AsylG mitgeteilt. Am 24.04.2017 wurde er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zu seinem Antrag vernommen.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 und 4 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.). Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF in seiner Heimat nicht der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei und dass bei seiner Rückkehr in den Kosovo auch keine Gefährdung, die Anlass für die Gewährung von subsidiärem Schutz wäre, bestünde, zumal er ein gesunder Erwachsener sei und von seinen Verwandten in seiner Heimat unterstützt würde. Ein unter § 57 AsylG fallender Sachverhalt liege nicht vor. 2010 sei dem BF der Status des Asylberechtigten, der ihm 1998 zuerkannt worden sei, wegen zahlreicher strafgerichtlicher Verurteilungen aberkannt worden. Im Oktober 2014 sei er in den Kosovo abgeschoben worden, wo die Mehrzahl seiner Verwandten lebe. Seine Lebensgefährtin und sein Sohn lebten in Österreich. Der BF verfüge aber über kein gesichertes Aufenthaltsrecht; die Kontakte zu seiner Familie in Österreich seien seit seiner Abschiebung 2014 ohnehin auf Kommunikation via Internet und Telefon reduziert.

Gegen die Spruchpunkte II. bis IV. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG zu erteilen, in eventu, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der BF begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er bei seiner Rückkehr in den Kosovo in eine ausweglose, unzumutbare Situation geraten würde. Es sei unmöglich, dort eine Arbeit zu finden; sein Überleben sei nur aufgrund von Zahlungen der im Ausland lebenden Verwandten möglich. Ihm müsse daher subsidiärer Schutz gewährt werden. Das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich würde das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen, weil er den überwiegenden Teil seines Lebens in Österreich verbracht habe und hier seine Lebensgefährtin, die das zweite gemeinsame Kind erwarte, und sein Sohn lebten. Der BF spreche sehr gut Deutsch und habe eine Beschäftigung in Aussicht. Seit seinen Straftaten seien schon neun Jahre vergangen, sodass von ihm keine relevante Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe, zumal er sich aus seinem damaligen Bekanntenkreis gelöst habe.

Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 12.05.2017 vorgelegt und langten am 17.05.2017 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

Am 22.05.2017 wurde ein Arbeitsvertrag des BF vorgelegt.

Am 14.06.2017 wurde der BF in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Mit E-Mail vom 17.06.2017 bat er, zu seiner Familie zurückkehren zu dürfen.

Feststellungen:

Der am XXXX geborene BF ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er ist Moslem und gehört zur Volksgruppe der Albaner. Seine Muttersprache ist Albanisch; er spricht aber auch gut Deutsch.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig. Er wuchs im Kosovo auf, wo er von 1988 bis 1997 die Schule besuchte. Seine Mutter und mehrere seiner Geschwister, Onkel und Tanten leben nach wie vor im Kosovo.

Im Herbst 1997 begab sich der BF nach Österreich, wo sich sein Vater als Asylwerber aufhielt. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 01.10.1997 wurde abgewiesen. Am 21.11.1997 wurde dem Vater des BF in Österreich Asyl gewährt. Mit Bescheid vom 11.03.1998 wurde dem BF durch Erstreckung Asyl in Österreich gewährt.

In der Folge wurde der BF in Österreich wiederholt strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Abs 2, 130, 15 StGB als Jugendstraftat zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Nach Verlängerung der Probezeit von drei auf fünf Jahre wurde diese Strafe 2016 endgültig nachgesehen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2001, XXXX, wurde der BF wegen Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Strafe wurde nach einer Probezeitverlängerung 2015 endgültig nachgesehen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2002, XXXX v wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Abs 1 und 2, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, davon wurden sieben Monate bedingt nachgesehen. Der unbedingte Strafteil wurde 2005 vollzogen. Der bedingte Strafteil wurde nach einer Probezeitverlängerung 2011 endgültig nachgesehen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2002, XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB zu einer Zusatzstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die zunächst bedingt und nach einer Probezeitverlängerung 2011 endgültig nachgesehen wurden. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2003, XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach §§ 129 Abs 1 und 2, 130, 15 StGB zu einer Zusatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Am XXXX.2003 wurde er bedingt entlassen. 2010 wurde die bedingte Entlassung widerrufen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2004 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Abs 1 und 2, 130 erster und vierter Fall, 15, 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt. Er wurde am XXXX.2008 bedingt entlassen; die bedingte Entlassung wurde aber 2010 widerrufen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2008 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Abs 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall StGB und des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden gemäß 224a StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die 2013 endgültig nachgesehen wurde.

2010 wurde dem BF wegen dieser Verurteilungen das Asyl aberkannt. Seit 22.08.2012 besteht gegen ihn ein bis 28.07.2017 gültiges schengenweites Einreise- und Aufenthaltsverbot der Bundesrepublik Deutschland. Sein Antrag auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" vom 23.08.2013 wurde am 02.06.2014 abgewiesen. Am 17.10.2014 wurde er seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Im Kosovo lebte der BF bei seinen Angehörigen, von denen er unterstützt wurde. Es gelang ihm nicht, Arbeit zu finden. In Österreich hatte er zwischen 2012 und 2014 als Bauhilfsarbeiter gearbeitet.

Am 01.03.2017 kehrte der BF nach Österreich zurück, um hier wieder mit der serbischen Staatsangehörigen XXXX zusammenzuleben, mit der schon vor seiner Abschiebung eine Lebensgemeinschaft bestanden hatte. XXXX wurde XXXX in XXXX geboren. Sie lebt als Asylberechtigte in Österreich und ist hier berufstätig. Der Beziehung zwischen ihr und dem BF entstammt der am XXXX in XXXX geborene XXXX. XXXX erwartet im Dezember 2017 ein weiteres Kind, zu dessen Vaterschaft sich der BF bekennt.

Nach anwaltlicher Beratung stellte der BF am 18.04.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Von 02.03.2017 bis 20.04.2017 war er in der Wohnung von XXXX gemeldet; danach hielt er sich bis zu seiner Verhaftung am 12.06.2017 unangemeldet dort auf. Zwischen 2014 und 2017, während er im Kosovo lebte, hatte der BF via Telefon und Internet Kontakt zu XXXX und XXXX gehalten.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX, wurde der BF wegen § 50 Abs 1 Z 5 WaffG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à EUR 9 (30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, weil er vor seiner Abschiebung im Oktober 2014 Schusswaffen der Kategorie B, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) jemandem überlassen hatte, der zu deren Besitz nicht befugt war.

Am 19.05.2017 schloss der BF mit der XXXX GmbH einen durch die Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung aufschiebend bedingten Dienstvertrag über eine Vollzeitbeschäftigung als Hilfsarbeiter.

Der BF verfügt über keine anderen familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Zu seinem in Linz lebenden Vater hat er keinen Kontakt. Ein Bruder des BF, mit dem er in telefonischem Kontakt steht, lebt in Deutschland.

Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo:

Der Kosovo ist eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung. Das Mandat der EU-Rechtsstaatsmission EULEX mit dem Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen, wurde zuletzt bis Juni 2018 verlängert.

Im Norden Kosovos (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) hat sich die Lage seit den gewalttätigen Zusammenstößen Ende Juli 2011 weitgehend beruhigt, sie bleibt aber angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es erneut zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt. Im restlichen Teil Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil.

Es gibt genügend Polizeistationen im ganzen Land, wo man grundsätzlich Anzeigen erstatten kann. Anzeigen können auch beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX-Staatsanwaltschaft und bei der Ombudsperson-Institution eingereicht werden. Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte sind auf niedrigem Niveau; organisierte Kriminalität und Korruption befinden sich weiterhin auf hohem Niveau.

Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe sowie das Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung sind in der kosovarischen Verfassung verankert. Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft. Es sind keine Fälle von Folter durch staatliche Stellen bekannt, ebenso wenig Fälle von unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung.

Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch Nichtregierungsorganisationen, die (für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch zivile Behörden im Kosovo zuständige) Ombudsperson und staatliche Stellen nachgegangen wird. Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren.

Der Kosovo gehört zu den ärmsten Staaten der Region und ist auf die Hilfe der EU und der im Ausland lebenden Kosovoalbaner angewiesen. Obwohl die Arbeitslosigkeit sehr hoch ist (zuverlässige Zahlen liegen nicht vor) und viele Kosovaren in Armut leben, ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Wohnraum steht ausreichend zur Verfügung, wenn auch mitunter auf niedrigem Niveau.

Das Sozialsystem ist nur rudimentär ausgebaut und bietet keine angemessene Versorgung. Ein Gesetz zum Aufbau einer staatlichen Krankenversicherung wurde verabschiedet, aber noch nicht umgesetzt. Ein Altersversorgungssystem ist eingerichtet, die Renten bewegen sich aber auf niedrigem Niveau. Wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen oder mangels Registrierung erhalten nur wenige Familien staatliche Leistungen in Form vor Sozialhilfe oder Renten. Das wirtschaftliche Überleben dieser Familien sichern in der Regel der Zusammenhalt der Familien und die im Kosovo noch ausgeprägte gesellschaftliche Solidarität. Eine große Rolle spielen dabei die Schattenwirtschaft, Spenden und die Unterstützung durch die Diaspora.

Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik in Pristina. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in Krankenhäusern ist ausreichend, problematisch bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen mit teilweise veralteter Ausstattung. Die medizinische Infrastruktur bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Situation hinsichtlich Morbidität und Mortalität alarmierend.

Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr in den Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF bei seiner Erstbefragung und bei der Einvernahme durch das BFA. Entscheidungswesentliche Widersprüche sind nicht aufgetreten. In der Beschwerde wurde kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinausgehendes Vorbringen erstattet.

Die persönlichen Daten des BF werden anhand seiner Angaben bei der Erstbefragung festgestellt. Die von ihn angegebenen Deutschkenntnisse sind aufgrund seines Aufenthalts im Bundesgebiet zwischen 1997 und 2014 plausibel. Da der BF die Frage nach gesundheitlichen Problemen ausdrücklich verneinte, in einem erwerbsfähigen Alter ist und einen Arbeitsvertrag als Hilfsarbeiter in der Baubranche abschloss, ist davon auszugehen, dass er gesund und arbeitsfähig ist.

Der Schulbesuch des BF wird anhand seiner Angaben gegenüber dem BFA festgestellt. Da er in Österreich erstmals am 1.10.1997 internationalen Schutz beantragte, ist davon auszugehen, dass seine Behauptung bei der Erstbefragung, er habe bis 1998 im Kosovo die Schule besucht, auf einem - aufgrund der verstrichenen Zeit verständlichen - Irrtum basiert.

Der BF schilderte konkret, welche Angehörigen nach wie vor im Kosovo leben, und wie sie ihn während seines Aufenthalts 2014 bis 2017 dort unterstützten.

Der Aufenthalt des BF in Österreich ab 1997, die Entscheidung über seinen ersten Asylantrag und die Zuerkennung von Asyl werden dem Inhalt der Akten des Unabhängigen Bundesasylsenats, Zl. 201032/0-III/07/98, folgend festgestellt.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf dem Strafregister. Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich, dass er von 14.02.2002 bis 25.03.2002, von 02.03.2003 bis 31.10.2002, von 14.05.2005 bis 02.05.2008 und von 07.08.2012 bis 01.08.2013 in Justizanstalten gemeldet war. Die vom BF angegebene Asylaberkennung 2010 ist im Fremdenregister und im GVS-Betreuungsinformationssystem dokumentiert, ebenso die Abschiebung in den Kosovo 2014. Aus dem Fremdenregister ergibt sich auch die erfolglose Beantragung einer Rot-Weiß-Rot - Karte plus. Das Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet ergibt sich aus dem Schengener Informationssystem.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF in Österreich und im Kosovo, zu seiner Rückkehr nach Österreich 2017, zu seinem Aufenthalt und seinem Familienleben hier werden anhand der Angaben des BF dazu festgestellt. Aus dem ZMR ergibt sich, dass sein Hauptwohnsitz von 07.08.2013 bis 10.07.2014 und wieder von 02.03.2017 bis 20.04.2017 bei XXXX gemeldet war. Die Schwangerschaft von XXXX wird durch die in Kopie vorgelegten Auszüge aus dem Mutter-Kind-Pass untermauert. Der BF räumte ein, keinen Kontakt zu seinem Vater zu haben. Der aufschiebend bedingte Arbeitsvertrag wurde vorgelegt.

Die Feststellungen zur Lage im Kosovo beruhen auf dem entsprechenden Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Darin werden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, deren Quellen jeweils in Detail angegeben werden. Das BFA hat dem BF diese Informationen zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Der BF ist dem nicht substantiiert entgegengetreten; er zog weder die Aktualität noch die inhaltliche Richtigkeit der Berichte in Zweifel. Im Verfahren sind keine Bedenken an der Richtigkeit dieser Informationen aufgekommen; vielmehr bezieht sich der BF in der Beschwerde ausdrücklich darauf. Die im angefochtenen Bescheid jeweils unter Angabe konkreter Quellen aufgenommenen Länderinformationen sind unbedenklich und wurden aus Gründen der Übersichtlichkeit nur auszugsweise in die Feststellungen übernommen.

Rechtliche Beurteilung:

Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG wird vom BF ausdrücklich nicht bekämpft

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.

Subsidiären Schutz würde der BF demnach dann erhalten, wenn bei der Rückführung in den Kosovo Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzt würden. Das reale Risiko eiern Verletzung der maßgeblichen Bestimmungen der EMRK kann von einer allgemeinen prekären Sicherheitslage, von einem individuellen, bei der betroffenen Person liegenden Grund oder von beidem ausgehen. Bei der Prüfung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren erfordert und die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat einzubeziehen hat. Dabei sind die individuellen Umstände des Betroffenen und die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage zu berücksichtigen.

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr in den Kosovo dort Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Der BF, ein gesunder, erwerbsfähiger Mann mit einer mehrjährigen Schulausbildung und Berufserfahrung als Bauarbeiter wird auch nach seiner Rückkehr in den Kosovo in der Lage sein, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Sollte er nach seiner Rückkehr (wie zuletzt) keine Arbeit finden, ist davon auszugehen, dass er wieder im Familienverband wirtschaftlich und sozial unterstützt wird und bei seinen Angehörigen wohnen kann. Auch finanzielle Zuwendungen seiner im Ausland lebenden Verwandten sind möglich. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ihm im Fall der Rückkehr in den Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle von Art 3 EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell im Kosovo - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor, zumal die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln gesichert ist und ausreichend Wohnraum, ein - wenn auch rudimentäres - Sozialsystem sowie eine medizinische Basisversorgung vorhanden sind.

Der BF ist in der Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten und hat nicht dargelegt, inwieweit er durch eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret dem realen Risiko ausgesetzt wäre, dort keine Existenzgrundlage vorzufinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.

Dem BF droht im Kosovo somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage im Kosovo keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.

Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist gemäß § 58 Abs 1 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist gemäß § 57 Abs 1 AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach § 382e EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF hält sich erst seit März 2017 wieder in Österreich auf; sein Aufenthalt war zu keiner Zeit geduldet. Anhaltspunkte dafür, dass er hier Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor.

Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG ist ebenso wenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 3a AsylG.

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird und auch kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs 1 auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 58 Abs 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben des BF ein, insbesondere, weil seine langjährige Lebensgefährtin, die ein Kind von ihm erwartet, und sein achtjähriger Sohn in Österreich leben.

Der BF hielt sich erst ab März 2017 wieder in Österreich auf; sein Aufenthalt war nicht rechtmäßig, weil er wegen wiederholter strafgerichtlicher Verurteilungen die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber gemäß § 13 Abs 2 Z 1 iVm § 2 Abs 3 AsylG verlor. Außerdem verstieß seine Einreise gegen ein bestehendes Einreiseverbot.

Das Familienleben des BF wird dadurch relativiert, dass er schon zwischen 2014 und 2017 getrennt von seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn im Kosovo lebte und mit ihnen nur via Telefon und Internet in Kontakt war. Ein gemeinsamer Haushalt wurde zu einem Zeitpunkt wieder aufgenommen, zu dem sich die Beteiligten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und nicht darauf vertrauen durften, dass er im Bundesgebiet bleiben könne. Zwar sind stabile Bindungen der Kinder zu beiden Elternteilen wichtig für ihr Wohl, dem öffentlichen Interesse an einer Rückkehrentscheidung gegen den BF kommt aber aufgrund seiner Straftaten ein besonders großes Gewicht zu, sodass die Trennung von seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind (bzw. bald den gemeinsamen Kindern) gerechtfertigt ist. Dazu kommt, dass der BF - wie die erfolglose Beantragung eines Aufenthaltstitels 2014 und die Rückkehr in das Bundesgebiet nach Asylaberkennung und Abschiebung zeigen - von Anfang an beabsichtigte, die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" zu umgehen (vgl dazu VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271).

Der BF spricht zwar gut Deutsch und hat einen Arbeitsplatz in Aussicht, weitere soziale oder berufliche Integrationsmomente oder familiäre Anknüpfungspunkte liegen nicht vor. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich wird durch seine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, und die fehlende strafgerichtliche Unbescholtenheit erheblich gemindert, zumal er entgegen einem für das ganze Schengengebiet gültigen Einreiseverbot wieder einreiste. Die seit seinen Straftaten verstrichene Zeit wird dadurch relativiert, dass er bis August 2013 in Haft war und unmittelbar vor seiner Abschiebung 2014 wieder eine Straftat (Verstoß gegen das WaffenG) beging.

Es bestehen nach wie vor starke Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat, wo er aufwuchs, die Schule besuchte und einen großen Teil seines bisherigen Lebens, zuletzt drei Jahre zwischen 2014 und 2017, verbrachte. Er beherrscht die dort übliche Sprache, ist mit den Gepflogenheiten vertraut und verfügt über ein familiäres Netzwerk. Zudem besteht die Möglichkeit, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es wird ihm daher möglich sein, sich ohne größere Probleme wieder in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates zu integrieren. Die Rückkehrentscheidung führt nicht zwingend zu einem Abbruch der Beziehung des BF zu seiner in Österreich lebenden Familie, die wie schon zwischen 2014 und 2017 durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel und wechselseitige Besuche aufrecht bleiben kann.

Der Behörde anzulastende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor.

Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem als Teil des Interesses am Schutz der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, sodass nicht über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abzusprechen war.

Gemäß § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in eine Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Gemäß § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung in eine Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze war die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

§ 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG bestimmt, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt. Diese Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist - anders als jene nach § 18 Abs 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 HStV kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Gemäß § 1 Z 2 HStV gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Anhaltspunkte dafür, dass hier konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen, sind nicht hervorgekommen.

Gemäß § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt, zumal der BF nur seinen Wunsch, mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind in Österreich zusammenzuleben, sowie fehlende Perspektiven im Kosovo als Fluchtgründe angab. Die aufschiebende Wirkung wurde daher zu Recht aberkannt.

Nach § 55 Abs 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Erkennt die Behörde der Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 1 BFA-VG ab und wird sie vom Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs 5 BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids sind demnach ebenfalls nicht zu beanstanden.

Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim BVwG erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das BVwG gemäß § 21 Abs 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da der BF bereits in den Kosovo abgeschoben wurde, ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids an ihn rechtmäßig war.

Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt behauptet (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hervorgeht und nicht klärungsbedürftig ist.

Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Feststellungsentscheidung,
Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,
öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung rechtmäßig, sicherer
Herkunftsstaat, wirtschaftliche Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G314.1201032.3.00

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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