TE Vfgh Erkenntnis 2007/10/9 V28/07 ua - V39/07

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Veröffentlicht am 09.10.2007
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art18 Abs2
UniversitätsG 2002 §124b Abs1 idF BGBl I 77/2005
Verordnung des Rektorats (der Medizinischen Universität Innsbruck) - Verfahren der Zulassung zum Studium, kundgemacht am 07.07.05, idF der Änderung, kundgemacht am 22.08.05
Verordnung (des Rektorats der Medizinischen Universität Wien) über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Humanmedizin (N 202) und Zahnmedizin (N 203), kundgemacht am 10.08.05

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung des Rektoratseiner Medizinischen Universität betreffend das Aufnahmeverfahren vorder Zulassung zum Medizinstudium wegen Widerspruchs zumUniversitätsgesetz 2002 hinsichtlich der Möglichkeit vonZugangsbeschränkungen für die vom deutschen Numerus Claususbetroffenen Studien

Spruch

1. Die Verordnung des Rektorats (der Medizinischen Universität Innsbruck) - Verfahren der Zulassung zum Studium, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck (dieses öffentlich zugänglich gemacht im Internet: http://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt), Studienjahr 2004/05, ausgegeben am 7. Juli 2005, 39. Stück, Nr. 155, idF der Verordnung des Rektorats - Verfahren der Zulassung zum Studium, Mitteilungsblatt vom 7. Juli 2005, Punkt 155 - Änderung, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2004/05, ausgegeben am 22. August 2005, 43. Stück, Nr. 170, war gesetzwidrig.

2. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen B1414/06, B1519/06 und B1521/06 Beschwerden gegen Bescheide des Senates der Medizinischen Universität Innsbruck anhängig, mit denen die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden.

2. Aus Anlass dieser Beschwerden entstand beim Verfassungsgerichthof das Bedenken, dass die im Spruch genannte Verordnung gesetzwidrig ist. Der Verfassungsgerichtshof leitete daher mit Beschluss vom 6. März 2007 gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung ein.

3. Weder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung noch das Rektorat der Medizinischen Universität Innsbruck leistete der Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes, ihm alle auf die in Prüfung gezogene Verordnung Bezug habenden Akten vorzulegen, Folge. Auch Äußerungen zum Prüfungsbeschluss wurden nicht erstattet.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die maßgebliche Rechtslage:

1.1. Die (Erst-)Zulassung von Studierenden zu einem ordentlichen Studium an einer Universität ist vor allem in den §§60 bis 66 Universitätsgesetz 2002 geregelt. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

"Verfahren der Zulassung zum Studium

§60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität zuzulassen.

(2) ...

(3) ...

(4) Mit der Zulassung wird die Antragstellerin oder der Antragsteller als ... Studierende oder ... Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Universität. Dies ist durch die Ausstellung eines Ausweises zu beurkunden, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann. Der Ausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten.

(5) Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller, die oder der noch an keiner Universität zugelassen war, hat die Universität anlässlich der erstmaligen Zulassung eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers zu treffen.

(6) ...

Zulassungsfristen

§61. (1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs3 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden.

(2) Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November, im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist ist die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird.

(3) Die allgemeine Zulassungsfrist gilt für:

1. österreichische Staatsangehörige;

2. Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993;

3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich Doppeldiplom-Programme, oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bakkalaureatsstudium entsprechenden Umfang anstreben;

4. Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt;

5. alle Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung zu einem Studium an den Universitäten gemäß §6 Z16 bis 21.

(4) Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gilt die besondere Zulassungsfrist. Sie endet bei Antragstellung für das Wintersemester am 1. September, bei Antragstellung für das Sommersemester am 1. Februar jedes Kalenderjahres. Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist vollständig in der gewählten Universität einlangen.

(5) Das Rektorat ist unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes berechtigt, für die Zulassung zu Universitätslehrgängen und für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich Doppeldiplom-Programme, eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen.

Meldung der Fortsetzung des Studiums

        §62. ...

                  Zulassung zu ordentlichen Studien

        §63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt

voraus:

1.

die allgemeine Universitätsreife;

2.

die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium;

3.

die Kenntnis der deutschen Sprache;

4.

...

5.

...

(2) Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen Universität zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser Universität vorzulegen.

(3) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind unbefristet zuzulassen:

1. österreichische Staatsangehörige;

2. Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn im betreffenden Studium vertretbare Studienbedingungen (Abs4) bestehen;

4. Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt.

(4) Der Senat ist berechtigt, auf Grund der Verhältniszahl zwischen Lehrenden und Studierenden in einem Studium Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs3 Z3 unvertretbar würden. In diesem Fall hat der Senat festzulegen, wie viele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne dass unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Antragstellerinnen oder Antragstellern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.

(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind ohne Berücksichtigung allfälliger Beschlüsse gemäß Abs4 befristet zuzulassen:

1. Personen, die an universitären Mobilitätsprogrammen, einschließlich Doppeldiplom-Programmen, teilnehmen, für die Dauer der bewilligten Programmteilnahme;

2. Personen, die ausschließlich Fernstudienangebote auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nützen wollen, für höchstens zwei Semester;

3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose gemäß Abs3 Z3, die nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bakkalaureatsstudium entsprechenden Umfang eine Zulassung zum Studium in Österreich anstreben, für höchstens zwei Semester.

Die Verlängerung der jeweiligen Befristung ist unzulässig.

(6) Die befristete Zulassung gemäß Abs5 Z1 und 2 setzt voraus, dass ein Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten besteht, der die Bedingungen für die Zusammenarbeit, den Austausch der Studierenden und die Durchführung näher regelt. Mit der Nominierung durch die Partneruniversität gelten die allgemeine und die besondere Universitätsreife als nachgewiesen.

(7) ...

(8) ...

(9) ...

(10) ...

(11) ...

Allgemeine Universitätsreife

§64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

1. österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung;

2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität;

3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;

4. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;

5. in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;

6. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters.

(2) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.

(3) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse ist die Ablegung jener Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung vorzuschreiben, die gemäß UBVO 1998 im Verlaufe des Studiums nachzuweisen sind.

(4) ...

(5) ...

Besondere Universitätsreife

§65. (1) Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife ist die Erfüllung der studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen. Der Nachweis eines Studienplatzes ist nicht zu fordern.

(2) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse handelt es sich um jene Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, deren Ablegung auf Grund der UBVO 1998 vor der Zulassung zum Studium vorgeschrieben ist.

(3) Ist das in Österreich angestrebte Studium im Ausstellungsstaat der Urkunde nicht eingerichtet, sind die studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen in Bezug auf ein im Ausstellungsstaat der Urkunde eingerichtetes, mit dem in Österreich angestrebten Studium fachlich am nächsten verwandtes Studium zu erfüllen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung Personengruppen festzulegen, deren Reifezeugnis auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt gilt.

(5) Auf Grund der für den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife vorgelegten Urkunde ist das Vorliegen der besonderen Universitätsreife im Hinblick auf das gewählte Studium zu prüfen.

Studieneingangsphase

§66. (1) In den Diplom- und Bakkalaureatsstudien ist im Curriculum eine Studieneingangsphase für die Studienanfängerinnen und Studienanfänger zu gestalten, in die Lehrveranstaltungen aus den einführenden und das Studium besonders kennzeichnenden Fächern einzubeziehen sind.

(2) Zur studienvorbereitenden Beratung ist für die Abhaltung von Orientierungsveranstaltungen zu sorgen.

(3) Anlässlich der Zulassung zum Diplom- oder Bakkalaureatsstudium sind die Studierenden in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen des Universitätsrechts und des Studienförderungsrechts, die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität, die Rechtsgrundlagen der Frauenförderung und den gesetzlichen Diskriminierungsschutz, das Curriculum, das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen, die Studieneingangsphase, das empfohlene Lehrangebot in den ersten beiden Semestern sowie insbesondere über die Zahl der Studierenden im Studium, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik zu informieren.

(4) Zur studienbegleitenden Beratung sind Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Es ist zulässig, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerschaft zu veranstalten."

Mit Z2 des Bundesgesetzes BGBl. I 77/2005 wurden dem Universitätsgesetz 2002 die folgenden Bestimmungen eingefügt:

"Anwendung der UBVO 1998

§124a. Die Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, ist sinngemäß auch für Reifezeugnisse anzuwenden, die nicht in Österreich ausgestellt wurden.

Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom

deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

§124b. (1) Im Zeitraum Wintersemester 2005/2006 bis einschließlich Wintersemester 2007/2008 kann das Rektorat in den Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin, Zahnmedizin und dem bisherigen deutschen NC-Studium Betriebswirtschaft sowie Kommunikationswissenschaften und Publizistik betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.

(2) Bei der Festsetzung der Zahl der Studierenden ist sicher zu stellen, dass in den jeweiligen Studien mindestens gleich vielen Studierenden wie bisher das Studium möglich ist.

(3) Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. §54 Abs8 ist nicht anzuwenden.

(4) §124b gilt für alle Studierenden unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die ab dem 7. Juli 2005 zum Studium zugelassen werden. Studierende, die vor dem 7. Juli 2005 zu dem betreffenden Studium zugelassen wurden, bleiben von §124b unberührt, sofern ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Studium vorgesehen ist.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des §124b in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Jänner 2007 über das Ergebnis der Evaluierung einen Bericht vorzulegen. Die Auswirkungen des §124b im Falle der Aufnahmeverfahren vor der Zulassung sind überdies gesondert zu dokumentieren."

Mit Z3 des Bundesgesetzes BGBl. I 77/2005 wurde dem §143 Universitätsgesetz 2002 folgender Absangefügt:

"(11) §124b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2005 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft."

Das Bundesgesetz BGBl. I 2005/77 trat gemäß Art49 Abs1 zweiter Satz B-VG mit Ablauf des 28. Juli 2005 in Kraft.

(Die mit dem Bundesgesetz BGBl. I 74/2006 bewirkten Änderungen des §124b Universitätsgesetz 2002 sind im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung.)

Die Begründung des Abänderungsantrages (StProtNR 117. Sitzung 22. GP 78 ff.), der den soeben wiedergegebenen Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I 77/2005 zu Grunde liegt, lautet auszugsweise wie folgt:

"Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 7. Juli 2005, wonach die österreichische Bestimmung der so genannten 'besonderen Universitätsreife' (§36 Abs1 UniStG - gleich lautend: §65 Abs1 Universitätsgesetz 2002) dem EU-Recht widerspricht, entsteht für die österreichischen Universitäten eine schwierige Situation. So warten in den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien viele Personen auf einen Studienplatz in Deutschland. Österreich erachtet den offenen Hochschulzugang für eine wichtige Grundlage des vsterreichischen Bildungssystems. Daher soll der offene Hochschulzugang erhalten bleiben. Allerdings ist es in den betreffenden Studien notwendig, kurzfristig eine Regelung zu treffen, damit nicht durch eine große Zahl zusätzlicher Studierender unvertretbare Studienbedingungen entstehen.

Zu §124a:

Die Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998 sieht für bestimmte Studien die Ablegung von Zusatzprüfungen zur österreichischen Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung vor oder während des Studiums vor. Bisher konnte auf den Nachweis dieser Prüfungen beim Vorliegen ausländischer Reifezeugnisse verzichtet werden, da in diesem Fall ohnehin der Nachweis des unmittelbaren Zugangs zum Studium im Herkunftsland der Reifeprüfung gefordert war. Da dieser Nachweis nunmehr von EU-Angehörigen nicht mehr zu erbringen ist, wird mit der sinngemäßen Anwendung der UBVO 1998 für alle ausländischen Reifezeugnisse, mit denen die Zulassung zum Studium erwirkt werden soll, sichergestellt, dass auch beim Vorliegen ausländischer Reifezeugnisse jenes Bildungsniveau vorhanden ist, das bei einem österreichischen Reifezeugnis für die Zulassung zum Studium oder dessen Fortsetzung vorausgesetzt wird.

Diese Bestimmung soll unbefristet in Kraft gesetzt werden.

Zu §124b:

Um unvertretbare Studienbedingungen zu vermeiden, soll gemäß Abs1 den Universitäten in den österreichischen Studien, die im Fachbereich der deutschen bundesweiten NC-Studien liegen, die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Zahl von Studierenden festzulegen. In Deutschland sind dies derzeit Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin. Zusätzlich soll auch das Studium Betriebswirtschaft berücksichtigt werden, für das ab dem Studienjahr 2005/06 zwar kein bundesweiter deutscher NC mehr gilt, bei dem aber noch eine beträchtliche Anzahl von Interessentinnen und Interessenten existiert, die in Deutschland keinen Studienplatz erhalten haben. Überdies mussten die deutschen Studien Publizistik und Kommunikationswissenschaften berücksichtigt werden, da in diesen Studien in Deutschland zwar kein bundesweiter NC besteht, diese aber in allen Bundesländern von Zugangsbeschränkungen erfasst sind. Dies gilt auch für die betreffenden Doktoratsstudien.

Die Rektorate entscheiden, ob ein Auswahlverfahren vor der Zulassung zum Studium oder eine Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung erfolgt. Festzulegen sind dabei nicht nur die betroffenen inländischen Studien und die Zahl der Studierenden, sondern auch die Kriterien und das Auswahlverfahren. Dabei soll nicht ausschließlich auf die Noten im Reifezeugnis abgestellt werden und sollen die Noten nicht als alleiniges Beurteilungskriterium herangezogen werden.

Vor der Entscheidung über die Anwendung dieser Bestimmungen auf ein Studium hat der Senat ein Anhörungsrecht, das auf Grund der Dringlichkeit der Maßnahmen in kurzer Frist ausgeübt werden muss. Weil es sich um eine auch wirtschaftlich wichtige Entscheidung des Rektorats handelt, soll auch der Universitätsrat als Aufsichtsorgan - wie bei den anderen zentralen strategischen Entscheidungen des Rektorats - eingebunden sein. Wegen der Zeitknappheit wird wiederum eine kurze Entscheidungsfrist vorgeschlagen. Verweigert der Universitätsrat seine Zustimmung, muss das Rektorat einen neuerlichen Vorschlag erarbeiten. Lässt der Universitätsrat die Frist verstreichen, gilt die Festlegung des Rektorats als genehmigt und kann in Kraft treten.

Gemäß Abs2 ist die Zahl so festzulegen, dass die Zahl der Studierenden, die bisher studierten, nicht unterschritten wird. Bei einem Aufnahmeverfahren vor der Zulassung wird dies die Zahl der bisherigen Studienanfängerinnen und Studienanfänger sein, die die Untergrenze bildet. Bei einer Auswahl der Studierenden nach der Zulassung wird dies die Zahl von Studierenden sein, die bisher in die Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern aufgenommen wurden.

...

Abs4 gibt den Studierenden Rechtssicherheit, die vor dem 7. Juli 2005, dem Tag der Verkündung des Urteils des EuGH, zum Studium zugelassen wurden. Bei den Studien, für die ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung festgelegt wird, ist es nicht zumutbar, sich nach bereits erfolgter Zulassung einem Aufnahmeverfahren mit ungewissem Ausgang zu unterziehen. Anders verhält es sich bei den Studien, in denen ein Auswahlverfahren nach der Zulassung erfolgt. In diesem zweiten Fall werden alle Studierenden, also auch die vor dem 7. Juli 2005 zugelassenen, in das Auswahlverfahren einzubeziehen sein. Diese unterschiedliche Regelung ist gerechtfertigt, da ja im zweiten Fall die Auswahl erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird.

..."

1.2. Die Verordnung des Rektorats (der Medizinischen Universität Innsbruck) - Verfahren der Zulassung zum Studium, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck (dieses gemäß §20 Abs6 Universitätsgesetz 2002 öffentlich zugänglich gemacht im Internet:

http://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt), Studienjahr 2004/05, ausgegeben am 7. Juli 2005, 39. Stück, Nr. 155, lautet wie folgt:

"155. Verordnung des Rektorats - Verfahren der Zulassung zum Studium

§1

(1) Ab dem Wintersemester 2005/2006 haben alle Erstzulassungswerberinnen und Erstzulassungswerber zu den an der Medizinischen Universität Innsbruck eingerichteten Diplomstudien vor der Zulassung ihre Daten zur Bearbeitung vorerfassen zu lassen. Diese Vorerfassung wird im Folgenden 'Bewerbung' genannt.

(2) Eine Bewerbung hat während der Bewerbungsfrist des Semesters, für das die Zulassung zum Studium begehrt wird, zu erfolgen.

Die Frist zur Einbringung von Bewerbungen (Bewerbungsfrist) hat mindestens zwei Wochen zu betragen und wird für jedes Semester vom Rektorat festgesetzt und im Mitteilungsblatt veröffentlicht.

§2

(1) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt ausschließlich an jene Erstzulassungswerberinnen und Erstzulassungswerber, die eine gültige Bewerbung an der Medizinischen Universität Innsbruck einbringen. Die Reihenfolge der Vergabe der Studienplätze richtet sich nach §2 Abs4-6 dieser Verordnung und bezieht die Angaben in den Bewerbungsunterlagen mit ein.

(2) Für Bewerbungen ist ausschließlich das im Anhang I angeschlossene Formblatt zu verwenden. Dieses ist vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Bewerbungen sind mittels eingeschriebenen Briefs während offener Frist an die Abteilung für Lehre und Studienangelegenheiten der Medizinischen Universität Innsbruck, Schöpfstraße 45, 6020 Innsbruck, zu senden.

Das im Anhang I angeschlossene Formblatt kann ausschließlich über die Homepage der Medizinischen Universität Innsbruck, http://www.i-med.ac.at/lehre/zulassung, bezogen werden.

Der Bewerbung sind darüber hinaus

(a) fünf internationale Postcoupons,

(b) eine Kopie der Urkunde zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gemäß §64 Abs1 Universitätsgesetz 2002,

(c) Nachweis (Zeugniskopie) über die Absolvierung von mindestens einer erfolgreich besuchten Wochenstunde in Biologie und Umweltkunde nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule oder Nachweis einer Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde, sowie

(d) eine Kopie des Meldezettels der Erstzulassungswerberin/des Erstzulassungswerbers

anzuschließen.

(3) Verfrüht oder verspätet eingebrachte Bewerbungen sowie Bewerbungen, die dem §2 Abs2 nicht entsprechen, und zurückgezogene Bewerbungen sind ungültig.

(4) Für die Reihenfolge in der Bearbeitung bei der Vergabe der Studienplätze ist das Datum und die Uhrzeit des Poststempels des Aufgabepostamtes maßgeblich. Bei Unleserlichkeit des Poststempels kann vom Rektorat der Aufgabeschein angefordert werden. Bei Poststempeln ohne Angabe der Uhrzeit gilt die Sendung als um 12 Uhr mittags aufgegeben.

(5) Über die Reihenfolge von zeitgleich aufgegebenen Bewerbungen entscheidet das Los.

(6) Mangelhafte Bewerbungen werden zur Verbesserung zurückgestellt. Die Reihenfolge gemäß §2 Abs1 richtet sich in diesem Fall nach der Postaufgabe der mangelfreien Bewerbung.

§3

(1) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist werden die Erstzulassungswerberinnen und Erstzulassungswerber nach der Reihenfolge ihrer gültigen Bewerbung gemäß §2 Abs4-6 dieser Verordnung per E-Mail verständigt und erhalten einen Termin zur persönlichen Abgabe des vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllten Antrags auf Zulassung zum Studium. Zu diesem Termin sind von der Erstzulassungswerberin bzw dem Erstzulassungswerber die Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere jene der §§63 ff Universitätsgesetz 2002, mittels Originalunterlagen oder beglaubigten Kopien nachzuweisen.

(2) Nach positiver Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erfolgt die Zulassung zum Studium der Erstzulassungswerberin bzw des Erstzulassungswerbers in der Reihenfolge der Bewerbungen gemäß §2 Abs4-6 dieser Verordnung.

§4

Kosten, die den Erstzulassungswerberinnen und Erstzulassungswerbern im Zuge der Bewerbung und des Antrags auf Zulassung zum Studium erwachsen, sind nicht erstattungsfähig.

§5

Diese Verordnung wurde vom Rektorat in seiner Sitzung am 5.7.2005 beschlossen. Sie wird gemäß §20 (6) Ziff 4 Universitätsgesetz 2002 im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck verlautbart und tritt mit Veröffentlichung in Kraft.

[Die Anlage 1 zu dieser Verordnung legt das Formular für die 'Bewerbung' um die Zulassung zum Studium fest.]"

Die Verordnung (des Rektorats der Medizinischen Universität Innsbruck) Bewerbungsfrist für das Wintersemester 2005/06 zur Verordnung des Rektorats betreffend das Verfahren der Zulassung zum Studium, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck (dieses öffentlich zugänglich gemacht im Internet: http://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt), Studienjahr 2004/05, ausgegeben am 7. Juli 2005, 39. Stück, Nr. 156, lautet wie folgt:

"156. Bewerbungsfrist für das Wintersemester 2005/06 zur Verordnung des Rektorats betreffend das Verfahren der Zulassung zum Studium

Das Rektorat hat in seiner Sitzung am 05.07.2005 die Bewerbungsfrist gemäß Verordnung des Rektorats betreffend das Verfahren der Zulassung zum Studium für das Wintersemester 2005/06 mit 8. Juli 2005 bis 24. Juli 2005 festgesetzt."

Die Verordnung des Rektorats (der Medizinischen Universität Innsbruck) - Verfahren der Zulassung zum Studium, Mitteilungsblatt vom 7. Juli 2005, Punkt 155 - Änderung, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck (dieses öffentlich zugänglich gemacht im Internet:

http://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt), Studienjahr 2004/05, ausgegeben am 22. August 2005, 43. Stück, Nr. 170, lautet wie folgt:

"170. Verordnung des Rektorats - Verfahren der Zulassung zum Studium, Mitteilungsblatt vom 7. Juli 2005,

Punkt 155 - Änderung

Aufgrund des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-147/03, Kommission gegen Republik Österreich, und der Novellierung des Universitätsgesetzes 2002, BGBl I Nr. 120/2002 i.d.F: BGBl I Nr. 77/2005, steht die Medizinische Universität Innsbruck drastisch geänderten Rahmenbedingungen gegenüber. Aus diesem Grund war eine Adaptierung des Verfahrens der Zulassung zum Studium notwendig.

Mit Beschluss des Rektorats vom 11.5.2005 und 12.7.2005, Stellungnahme des Senats vom 16.6.2005, Vorlage an den Universitätsrat am 1.8.2005 und Genehmigung durch den Universitätsrat aufgrund der Nicht-Entscheidung innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage, wird dem §3 der Verordnung des Rektorats - Verfahren der Zulassung zum Studium, Mitteilungsblatt vom 7. Juli 2005, Studienjahr 2004/05,

39. Stück, Punkt 155, auf Grundlage von §§124b Universitätsgesetz 2002 ein neuer Absatz 3 angefügt:

§3

(3) Gemäß §124 b Universitätsgesetz 2002 werden an der Medizinischen Universität Innsbruck pro Studienjahr insgesamt 550 Erstzulassungswerberinnen und Erstzulassungswerber zu den Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin aufgrund eines Aufnahmeverfahrens zugelassen."

2. Die Begründung des oben, unter Pkt. I.2. erwähnten Prüfungsbeschlusses lautet iW wie folgt:

"Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Beschwerden zulässig sind.

Weiters dürfte der Verfassungsgerichtshof bei der Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden ua. §2 und §3 Abs3 der in Prüfung gezogenen Verordnung anzuwenden haben, auf die sich die bekämpften Bescheide jeweils ausdrücklich und auch der Sache nach stützen. Diese Bestimmungen dürften ihrerseits mit den übrigen Vorschriften dieser Verordnung in einem derart untrennbaren Zusammenhang stehen, dass für den Fall der Aufhebung bloß der erstgenannten Regelungen der Verordnung ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (vgl. etwa VfSlg. 16.900/2003). Im Hinblick darauf wurde die Verordnung in ihrer Gesamtheit in Prüfung gezogen.

... In der Sache hat der Verfassungsgerichtshof die folgenden Bedenken:

Gemäß §124b Abs1 Universitätsgesetz 2002 kann das Rektorat den Zugang zu den dort genannten Studien ua. 'durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung' beschränken.

Zu Folge der Gesetzesmaterialien ...

'sind dabei nicht nur die betroffenen inländischen Studien und die Zahl der Studierenden, sondern auch die Kriterien und das Auswahlverfahren [festzulegen]. Dabei soll nicht ausschließlich auf die Noten im Reifezeugnis abgestellt werden und sollen die Noten nicht als alleiniges Beurteilungskriterium herangezogen werden.'

Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die in der in Prüfung gezogenen Verordnung getroffene Regelung ein 'Aufnahmeverfahren vor der Zulassung' iSd §124b Abs1 erster Satz Universitätsgesetz 2002 darstellt.

Allerdings dürfte das hiefür vorgesehene Verfahren, das für die Zulassung zum Studium allein auf das Zuvorkommen bei der Postaufgabe der mangelfreien Bewerbung abzustellen scheint und andere Beurteilungskriterien, wie etwa die in den Gesetzesmaterialien angesprochenen 'Noten im Reifezeugnis', völlig außer Acht lässt, dem §124b Universitätsgesetz 2002 nicht entsprechen.

Für den Fall des Zutreffens dieser Bedenken wäre die in Prüfung gezogene Verordnung insgesamt aufzuheben. Abgesehen davon bestehen hinsichtlich einzelner Bestimmungen dieser Verordnung auch noch die folgenden Bedenken:

Gemäß §124b Abs2 Universitätsgesetz 2002 ist im Rahmen der Regelung einer Studienzugangsbeschränkung iSd Abs1 leg.cit.

'[b]ei der Festsetzung der Zahl der Studierenden [...] sicher zu stellen, dass in den jeweiligen Studien mindestens gleich vielen Studierenden wie bisher das Studium möglich ist.'

Zu Folge der Gesetzesmaterialien ... ist diese

'Zahl so festzulegen, dass die Zahl der Studierenden, die bisher studierten, nicht unterschritten wird. Bei einem Aufnahmeverfahren vor der Zulassung wird dies die Zahl der bisherigen Studienanfängerinnen und Studienanfänger sein, die die Untergrenze bildet. Bei einer Auswahl der Studierenden nach der Zulassung wird dies die Zahl von Studierenden sein, die bisher in die Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern aufgenommen wurden.'

Wie bereits ausgeführt, geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass die in der hier in Prüfung gezogenen Verordnung getroffene Regelung ein 'Aufnahmeverfahren vor der Zulassung' im Sinne des §124b Abs1 erster Satz Universitätsgesetz 2002 darstellt. Im Hinblick auf die soeben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien lässt sich der Verfassungsgerichtshof - vorläufig - weiters davon leiten, dass 'bei der Festsetzung der Zahl der Studierenden' iSd §124b Abs2 Universitätsgesetz 2002 von der 'Zahl der bisherigen Studienanfängerinnen und Studienanfänger' im Sinne der im Wintersemester 2004/2005 erstmals zum Studium zugelassenen Studierenden auszugehen ist.

Dem entgegen dürfte jedoch - wie sich aus den ... Ausführungen des Senats der Medizinischen Universität Innsbruck in der jeweiligen Begründung der hier bekämpften Bescheide zu ergeben scheint - die verordnungserlassende Behörde bei der in §3 Abs3 der in Prüfung gezogenen Verordnung getroffenen Festlegung nicht von dieser Zahl - die nach den dem Verfassungsgerichtshof derzeit vorliegenden Informationen im Wintersemester 2004/2005 618 betrug - ausgegangen sein, sondern vielmehr von der Höchstzahl an Studierenden, die sich bei maximaler gleichzeitiger Belegung der Hörsäle, die für die Vorlesungen für den ersten Studienabschnitt vorgesehen sind, aus feuerpolizeilichen Rücksichten ergibt. Die in Rede stehende Verordnungsbestimmung scheint somit auch im Hinblick darauf gesetzwidrig zu sein.

Was §2 Abs6 der Verordnung - Verfahren der Zulassung zum Studium anlangt, so hat der Verfassungsgerichtshof weiters das Bedenken, dass sie dem §13 Abs3 dritter Satz AVG widerspricht. Zu Folge dieser Bestimmung gilt nämlich ein Anbringen dann, wenn ein ursprünglich bestehender Mangel rechtzeitig behoben wird, 'als ursprünglich richtig eingebracht', wohingegen nach der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung erst die 'Postaufgabe der mangelfreien Bewerbung' für die Rechtzeitigkeit der Einbringung maßgeblich sein dürfte. Dabei geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass auch §124b Universitätsgesetz 2002 nicht zu einer derartigen, vom AVG abweichenden Verordnungsregelung ermächtigt."

3. Im Verordnungsprüfungsverfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Annahme spricht, dass das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig ist. Ebenso wenig wurde in diesem Verfahren das primäre Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zerstreut, dass die in Prüfung gezogene Verordnung wegen ihres Widerspruches zu §124b Abs1 UniversitätsG 2002 zur Gänze gesetzwidrig ist. Die in Prüfung gezogene Verordnung erweist sich daher schon deshalb insgesamt als gesetzwidrig, ohne dass den übrigen Bedenken gegen einzelne ihrer Bestimmungen weiter nachgegangen werden musste.

4. Die in Prüfung gezogene Verordnung gilt ihrem §1 Abs1 zufolge "[a]b dem Wintersemester 2005/2006" und trat gemäß §5 mit Veröffentlichung [im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck; ausgegeben am 7. Juli 2005] in Kraft. Mit der Verordnung (des Rektorats der Medizinischen Universität Innsbruck) über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2006/2007, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck (dieses öffentlich zugänglich gemacht im Internet: http://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt), Studienjahr 2005/2006, ausgegeben am 17. Jänner 2006, 15. Stück, Nr. 60, die ihrem §2 zufolge für das Studienjahr 2006/2007 eine (Neu)-Regelung der Beschränkung des Zugangs für die Diplomstudien Human- bzw. Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck trifft, wurde der in Prüfung gezogenen Verordnung materiell derogiert. Im Hinblick darauf ist auszusprechen, dass die in Prüfung gezogene Verordnung gesetzwidrig war.

5. Die Verpflichtung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches erfließt aus Art139 Abs5 zweiter Satz B-VG und §60 Abs2 (iVm §61) VfGG iVm §4 Abs1 Z4 BGBlG.

6. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

Schlagworte

Hochschulen, VfGH / Verwerfungsumfang, Geltungsbereich (zeitlicher)einer Verordnung, Derogation materielle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V28.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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