TE Vwgh Beschluss 2017/11/16 Ra 2016/07/0085

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Veröffentlicht am 16.11.2017
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
FlVfLG Tir 1996 §36e Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §36g Abs2;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des W S in S, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Brixner Straße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 7. September 2016, Zl. LVwG- 2015/37/2808-16, betreffend Übertretung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 VwGG: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 1. Mit Straferkenntnis vom 21. September 2015 legte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (im Folgenden: Agrarbehörde) dem Revisionswerber als Obmann der Agrargemeinschaft Sch., einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd § 33 Abs. 2 lit. c

Z. 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, zur Last, er sei seiner Pflicht zur Vorlage des für das Wirtschaftsjahr 2014 erstellten Abschlusses und Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten der Gemeindegutsagrargemeinschaft Sch. gemäß § 36g Abs. 2 TFLG 1996 bis zum 31. März 2015 nicht nachgekommen.

2 Dadurch habe er § 85 Abs. 2 lit. a Z. 1 TFLG 1996 übertreten, weshalb über ihn gemäß § 85 Abs. 2 letzter Satz TFLG 1996 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 750,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden) verhängt wurde.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. September 2016 gab das Landesverwaltungsgericht Tirol einer dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers insofern statt, als es die verhängte Geldstrafe auf EUR 300,-- (und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden) herabsetzte; im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuließ.

4 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung (unter anderem) zugrunde, dass die Agrargemeinschaft Sch. über verschiedene, näher genannte Konten und Sparbücher verfüge. Der Revisionswerber sei zuletzt mit "Mahnung" der Agrarbehörde vom 6. Mai 2015 ersucht worden, den Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten betreffend das Wirtschaftsjahr 2014 vollständig ausgefüllt bis 29. Mai 2015 vorzulegen. In der Sitzung vom 22. Mai 2015 habe der Ausschuss (der Agrargemeinschaft) beschlossen, "dass die Vorlage eines Rechnungsabschlusses des Kontos der Nutzungsberechtigten für die Agrargemeinschaft (Sch.) derzeit unmöglich ist", worüber der Revisionswerber die Agrarbehörde mit Schreiben vom 5. August 2015 informiert habe.

5 Aufgrund der mit der Novelle LGBl. Nr. 70/2014 am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Bestimmung des § 36e Abs. 2 TFLG 1996 - so das Verwaltungsgericht in seinen Erwägungen - sei der Revisionswerber als Obmann einer auf Gemeindegut bestehenden Agrargemeinschaft verpflichtet, ein Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten einzurichten (zu dessen Vorlage wiederum § 36g Abs. 2 TFLG 1996 verpflichtet); dieser Verpflichtung sei der Revisionswerber nicht nachgekommen. Auch Meinungsverschiedenheiten zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde Sch. bzw. dem Substanzverwalter über die Frage der Zuordnung von Einnahmen bzw. Erlösen änderten nichts an dieser gesetzlichen Verpflichtung.

6 Im Weiteren begründete das Verwaltungsgericht näher das von ihm angenommene Verschulden des Revisionswerbers und - im Rahmen der Strafbemessung - die vorgenommene Herabsetzung der Strafe.

7 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 3. Mit den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht konkret dargelegt; insbesondere genügt das Vorbringen des Revisionswerbers, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verschiedenen Bestimmungen, darunter § 36e Abs. 2 und § 36g Abs. 2 TFLG 1996, den diesbezüglichen Anforderungen der hg. Judikatur nicht (vgl. etwa jüngst VwGH 3.10.2017, Zl. Ro 2017/07/0001 (Rn 9), mwN, sowie die Nachweise bei Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) E 114f und E 131 zu § 28 VwGG).

11 Dies trifft auch auf das weitere Vorbringen des Revisionswerbers zu, wonach hg. Rechtsprechung zu der "entscheidenden Frage" fehle, inwieweit für einen Obmann einer auf Gemeindegut bestehenden Agrargemeinschaft "überhaupt die Möglichkeit" bestehe, seinen Verpflichtungen unter anderem gemäß § 36e Abs. 2 und § 36g Abs. 2 TFLG 1996 nachzukommen, während hinsichtlich der Zuordnung von Einnahmen und Erlösen einer solchen Agrargemeinschaft ein offenes Verfahren behänge, zumal der Revisionswerber ein konkretes Vorbringen zu der damit bloß angedeuteten Unmöglichkeit schuldig bleibt.

12 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

13 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 16. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016070085.L00

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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