TE Lvwg Erkenntnis 2017/7/21 LVwG 30.33-990/2017

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Veröffentlicht am 21.07.2017
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Entscheidungsdatum

21.07.2017

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KFG 1967 §134 Abs1
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Art 3 Abs1
VStG §44a Z1
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Art 34 Abs4
VStG §22 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Petra Maier über die Beschwerde des Herrn K C, geb. am xx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R F, Hplatz, St. V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 02.03.2017, GZ: BHMU-15.1-5851/2016,

z u R e c h t e r k a n n t :

I.     Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich der 1. Übertretung

Folge gegeben

und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer in diesem Punkt gem. § 45 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz idgF (im Folgenden VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.

Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet

a b g e w i e s e n

als die verletzte Rechtsvorschrift bei der 3. Übertretung wie folgt zu lauten hat:

§ 134 Abs 1 KFG iVm § 36 Abs 2 lit ii EG-VO 165/14

II.    Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120,00 zu leisten.

III.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:  

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 02.03.2017 wurde Herrn K C (im Folgenden Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und nachstehende Strafen über ihn verhängt:

Zeit:                     09.08.2016 13:46 Uhr

Ort:                      Gemeinde N, auf der Bx, StrKm x.

betroffenes KFZ: Sattelkfz. (A) XX

betroffenes KFZ: Sattelanhänger XX

Ihre Funktion:          Lenker

1. Übertretung

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Fahrzeug ohne Benutzung einer Fahrerkarte gelenkt haben, obwohl bei diesem Fahrzeug ein digitales Kontrollgerät eingebaut war. Keine Fahrerkarte ist Slot B gesteckt, obwohl Beifahrer!

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 3 Abs 1 EG-VO 165/2014

Geldstrafe:             EUR 200,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß:           § 134 Abs. 1b KFG

2. Übertretung

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Fahrerkarte am 09.08.2016 um 12:36 Uhr, vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben und wirkte sich dies auf die Aufzeichnungen der einschlägigen Daten aus. Fahrerwechsel: Karte wurde nicht in Slot 2 gesteckt, daher Datenverl.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs 1 EG-VO 165/2014

Geldstrafe:             EUR 200,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß:           § 134 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs 1b KFG

3. Übertretung

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben am 09.08.2016 die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl der Fahrer wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang IB ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können muss: alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind. Sie haben für den Zeitraum von 14.07.2016 bis 08.08.2016 keine Bescheinigung vorlegen können, dass Sie sich im Urlaub/Krankenstand/sonstige Tätigkeiten befunden haben.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7 lit b Abschnitt ii EG-VO 165/2014

Geldstrafe:             EUR 200,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß:           § 134 Abs. 1b KFG

4. Übertretung

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie es als Fahrer am 12.07.2016, 00:00 bis 04:54 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Nachtrag fehlt.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs 3 EG-VO 165/2014

Geldstrafe:             EUR 200,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß:           § 134 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFG“

In der rechtzeitig eingebrachten und in formaler Hinsicht zulässigen Beschwerde wurde das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten und wurde dies im Wesentlichen und zusammengefasst wie folgt begründet:

Die im Straferkenntnis unter 1. und 2. angeführten Verwaltungsstraftaten seien tatsächlich als ein einziges Vergehen zu betrachten. Wenn dem Beschuldigten vorgeworfen wird, dass er die Fahrerkarte am 09.08.2016, um 12.36 Uhr, also vor Ablauf des Arbeitstages, entnommen habe und ihm andererseits vorwirft, dass er das Fahrzeug ohne Benutzung einer Fahrerkarte gelenkt habe, dann sei wohl von einem einzigen Delikt auszugehen. Die Entnahme der Fahrerkarte habe als logische Konsequenz, dass dann keine Fahrerkarte installiert sei.

Im Zuge der Anhaltung habe der einschreitende Beamte keinerlei Unterlagen und Aufzeichnungen verlangt. Der einschreitende Beamte habe nicht angegeben, dass er ein entsprechendes Verlangen artikuliert hätte, wie dies das Gesetz vorsehe, um überhaupt bestraft werden zu können. Den diesbezüglichen Beweisantrag auf Befragung des einschreitenden Polizeibeamten sei bislang nicht nachgekommen worden. Eine schriftliche Stellungnahme ersetze keine mündliche Befragung.

Zur Übertretung 4. wurde ausgeführt, dass es sich gegenständlich um eine private Fahrt des Beschuldigten gehandelt habe und nicht um eine betrieblich veranlasste. Daher bestehe keinerlei Verpflichtung, den digitalen Fahrtenschreiber zu betätigen. Entsprechende Unterlagen hätte der Beschuldigte im Fahrzeug gehabt; hätte der einschreitende Polizeibeamte diese verlangt, hätten sie vorgewiesen werden können. Das entsprechende Verlangen habe der einschreitende Beamte nicht artikuliert bzw. hat er dies in seiner Stellungnahme vom 13.01.2017 nicht angeführt.

Es wurde beantragt, eine Verhandlung anzuberaumen, den Meldungsleger einzuvernehmen, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen.

Aufgrund des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes verbunden mit den Beschwerdevorbringen und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 31.05.2017, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen und der Meldungsleger als Zeuge befragt wurden, ergibt sich folgender, für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt:

Am 09.08.2016 um 13:46 Uhr, befand sich der nunmehrige Beschwerdeführer im Sattelkfz XX, Sattelanhänger XX, und wurde dieses KFZ in der Gemeinde N, auf der Bx, StrKm x, von einem Beamten der Landespolizeidirektion Steiermark zum Zwecke einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Im Rahmen dieser Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Beifahrer im Sinne der geltenden EG-VO im gegenständlichen LKW unterwegs war. Beim Auswerten der Daten – Fahrerkarten K C und H (Lenker) – wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht - wie in der EG-VO vorgesehen - seine Fahrerkarte in den Slot 2 des Kontrollgerätes gesteckt hatte (Bereitschaftsdienst als Beifahrer), sondern am 9.8.2016, um 12:36 Uhr, im Rahmen des Fahrerwechsels, aus dem Kontrollgerät entnommen hatte. Aufgrund der durchgeführten Tacho-Auswertung sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf die ausdrückliche Aufforderung des Beamten hin keine Unterlagen (Urlaubsbescheinigung etc.) über die fehlenden Zeiten vorweisen konnte, wurde die dem Akt zugrundeliegende Anzeige erstellt und der Bezirkshauptmannschaft Murau als zuständige Behörde mit allen sonstigen für das Verfahren relevanten Unterlagen vorgelegt. Diese leitete daraufhin ein Verwaltungsstrafverfahren ein und warf dem Beschwerdeführer die gegenständlichen Übertretungen vor. Im Straferkenntnis wurden jeweils Strafhöhen unter der jeweiligen Mindeststrafe verhängt.

Beweiswürdigung:

Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer sich bei der gegenständlichen Anhaltung als Beifahrer im gegenständlichen Fahrzeug befand und seine Fahrerkarte nicht in Slot 2 des digitalen Kontrollgerätes gesteckt hatte.

Bei seiner Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer selbst an, dies schlichtweg vergessen zu haben. Es sei ihm bewusst, dass er die Karte im Rahmen des Fahrerwechsels in Slot 2 stecken hätte müssen, zumal seine Dienstzeit noch nicht zu Ende war. Auch gab er ihm Rahmen der mündlichen Verhandlung, über ergänzende Befragung schließlich zu, dass der einschreitende Beamte ihn persönlich sehr wohl aufgefordert hat, die entsprechenden Nachweise über die fehlenden Zeiten vorzulegen bzw. auszuhändigen. Etwaige Nachweise über die fehlenden Zeiten konnten auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung über ausdrückliche Aufforderung nicht vorgelegt werden.

Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl I 1930/1 idgF (im Folgenden B-VG) entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus § 3 VwGVG.

Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Im vorliegenden Fall liegt weder ein Zurückweisungs- noch Einstellungsgrund im obigen Sinne vor, weshalb in der Sache ein Erkenntnis zu fällen war.

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des KFG und der EG-VO 165/2014 lauten wie folgt:

§ 134 KFG:

Strafbestimmungen

(1)    Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

(1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 und 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie der Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.“

(1b) Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.

….

Art 3 Abs 1 EG-VO 165/2014:

Anwendungsbereich

(1)    Der Fahrtenschreiber ist in Fahrzeugen einzubauen und zu benutzen, die in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind, der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und für die die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt.“

Art 34 Abs 1 EG-VO 165/2014:

Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern

(1)    Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarte. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig. Schaublätter oder Fahrerkarte dürfen nicht über den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden.

Art 34 Abs 3 EG-VO 165/2014:

Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern

(3)    Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe B Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume

a) wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen,

b) wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen.

Die Mitgliedsstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.

Art 36 Abs 2 EG-VO 165/2014:

Vom Fahrer durchzuführende Aufzeichnungen

(2)    Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, so muss er einem ermächtigten Kontrolleur auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

i)     seine Fahrerkarte,

ii)    alle am laufenden Tag und an den vorherigen 28 Tagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind,

iii)   die Schaublätter für den Zeitraum gemäß Ziffer II, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist.“

Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die unter 1. und 2. angeführten Verwaltungsstraftaten tatsächlich als ein einziges Vergehen zu betrachten seien, führt die Beschwerde in diesem Punkt grundsätzlich zum Erfolg.

Der Beschwerde war in diesem Punkt jedoch schon aus einem weiteren Grund Folge zu geben: Art 3 Abs 1 EG-VO 165/2014 spricht nicht - wie vorgehalten – vom Gebot, die Fahrerkarte zu benutzen, sondern vom Gebot, den Fahrtenschreiber zu benutzen. Die unter Pkt. 1. vorgehaltene Übertretung, wonach der Beschwerdeführer das Fahrzeug ohne Benutzung einer Fahrerkarte gelenkt habe, ist daher von vornherein verfehlt. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug zum vorgeworfenen Zeitpunkt auch nicht gelenkt hat.

Ergänzend wird festgehalten, dass das Gebot der richtigen Benutzung der Fahrerkarte als Beifahrer durch Einschieben in den richtigen Steckplatz Slot B in Art 34 Abs 4 EG-VO 165/2014 geregelt ist. Die Übertretung gegen diese Bestimmung wird durch die Übertretung des Art 34 Abs 1 leg.cit., wonach Fahrerkarten nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit (hier beim Fahrerwechsel) entnommen werden dürfen, konsumiert.

Da der Beschwerdeführer im Ergebnis damit die ihm unter Punkt 1. vorgeworfene Tat nicht begangen hat, war das Strafverfahren gem. § 45 Abs. 1 VStG in diesem Punkt einzustellen.

Im Übrigen hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen subjektiv und objektiv zu verantworten hat bzw. wurden die vorgeworfenen Übertretungen vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung zugegeben und hat er auch eingestanden, dass er trotz Aufforderung durch den Polizeibeamten die entsprechenden Unterlagen nicht vorlegen konnte.

Hinsichtlich der 3. Übertretung wurde der im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Tatvorhalt der zutreffenden Bestimmung der EG-VO 165/2014 unterstellt.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Ziel der Bestimmung der gegenständlichen EG-Verordnungen ist die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Fahrer sowie die Einhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr; auch sollen Ungleichheiten, die den Wettbewerb verfälschen können, beseitigt werden.

Durch das festgestellte Verhalten hat der Beschwerdeführer den Schutzzweck dieser Bestimmungen jedenfalls verletzt.

Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Verschuldens ist zumindest fahrlässiges Verhalten anzunehmen.

Erschwerungsgründe liegen keine vor; als mildernd wurde von der Erstbehörde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet.

Im bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau wurden für alle, nunmehr verbleibenden 3 Übertretungen, jeweils Geldstrafen in der Höhe von € 200,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt. Nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG, idF der Verordnung 2016/403 vom 18.03.2016 stellen die vorgeworfenen Übertretungen 2., 3. und 4. jeweils einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Als Mindeststrafen gemäß § 134 Abs 1b KFG wären daher jeweils € 300,00 festzusetzen gewesen. Die belangte Behörde hat somit die gesetzliche Mindeststrafe jeweils unterschritten, weshalb eine weitere Herabsetzung nicht möglich war. Auch eine Anpassung an die gesetzliche Mindeststrafe war aufgrund des Verschlechterungsverbotes in Verwaltungsstrafverfahren nicht möglich.

Zu II.:

Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.

§ 52 VwGVG ist darauf abgestellt, dass in einem Beschwerdeverfahren jeweils nur über eine einzige Verwaltungsübertretung und damit über die „Strafe“ abgesprochen wird. Der Umstand, dass in einem einzigen Bescheid über mehrere Verwaltungsübertretungen entschieden wird, bedeutet daher nicht, dass ein teilweiser Erfolg eines Rechtsmittels im Fall von mehreren Übertretungen zu einer Anwendung des § 52 VwGVG auch bei jenen Übertretungen führen muss, in welchen der Beschwerde hinsichtlich einer weiteren Übertretung keine Folge gegeben wurde (vgl. zu § 65 VStG VwGH 22.01.1982, Zl 81/02/0315). Darauf gründet sich die im Spruch vorgenommene Kostenentscheidung.

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Lenker, Fahrerkarte, Fahrtenschreiber, Benutzungsverpflichtung, Konsumtion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.33.990.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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