TE Vfgh Beschluss 1998/2/24 WI-5/97

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0300 Landtagswahl

Norm

VfGG §68 Abs1
Oö LandtagswahlO §72 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Anfechtung der Wahl zum Oberösterreichischen Landtag als verspätet

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Am 5. Oktober 1997 fand die Wahl zum Oberösterreichischen Landtag statt. Das Wahlergebnis wurde von der Landeswahlbehörde gemäß §71 Abs4 O.ö. Landtagswahlordnung, LGBl. 1997/48, durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung am 7. Oktober 1997 verlautbart. Mit Eingaben jeweils vom 9. Oktober 1997 erhoben der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Partei "Die Neutralen, Nein zu NATO und EU" sowie ein von diesem Bevollmächtigter im wesentlichen gleichartige Einsprüche gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Landeswahlbehörde gemäß §72 Abs1 O.ö. Landtagswahlordnung. Als Gründe wurden dabei Rechtswidrigkeiten bei der Veröffentlichung der Wahlvorschläge und bei der Gestaltung der Stimmzettel geltend gemacht. Die Landeswahlbehörde wies diese Einsprüche mit ihrem Bescheid vom 17. Oktober 1997 gemäß §72 Abs2 O.ö. Landtagswahlordnung mit der Begründung ab, daß in den Einsprüchen nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei, warum und inwiefern die ziffernmäßige Ermittlung der Wahlbehörden nicht den Bestimmungen der O.ö. Landtagswahlordnung entsprochen haben soll. Dieser Bescheid wurde - nach eigenen Angaben der nunmehr einschreitenden Wählergruppe - dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter sowie dessen Bevollmächtigtem am 20. Oktober 1997 zugestellt.

1.2.1. In der nunmehr beim Verfassungsgerichtshof eingereichten, erkennbar auf Art141 Abs1 lita B-VG gestützten und am 15. November 1997 zur Post gegebenen Wahlanfechtungsschrift begehrt die einschreitende Wählergruppe "Die Neutralen, Nein zu NATO und EU" ua., der Verfassungsgerichtshof wolle das Verfahren zur Wahl des Oberösterreichischen Landtages vom 5. Oktober 1997 vom Ermittlungsverfahren an für nichtig erklären und als rechtswidrig aufheben.

1.2.2. Die einschreitende Wählergruppe erblickt die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens in der Nichtzulassung ihrer Kurzbezeichnung "N" (offensichtlich) auf dem Kreiswahlvorschlag und folglich deren Nichtaufscheinen auf dem amtlichen Stimmzettel. Dies habe zur - für die Einschreiterin nachteiligen - Folge gehabt, daß sie auf der Vorderseite der Stimmzettel nicht in gleicher Weise wie die anderen Parteien erkennbar gewesen sei, wobei allgemein die auf den Stimmzetteln aufscheinenden Kurzbezeichnungen gegenüber den Parteibezeichnungen in ihrem Auffälligkeitswert überproportional verstärkt gewesen seien.

2. Die Wahlanfechtung ist nicht zulässig:

2.1.1. Eine Wahlanfechtung muß gemäß §68 Abs1 VerfGG 1953 binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.

2.1.2. Nun sieht zwar §72 Abs1 O.ö. Landtagswahlordnung administrative Einsprüche - iS eines Instanzenzuges nach §68 Abs1 VerfGG 1953 - vor, jedoch nur gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde oder der Landeswahlbehörde.

Zur Geltendmachung aller anderen (ds. alle nicht ziffernmäßige Ermittlungen betreffenden) Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht - weil insoweit ein zunächst zu durchlaufender Instanzenzug iSd §68 Abs1 VerfGG 1953 nicht eingerichtet ist - ausschließlich die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des §68 Abs1 VerfGG 1953) offen.

2.2.1. Demgemäß war die angefochtene Landtagswahl, was die von der Anfechterin geltend gemachte und unter Punkt 1.2.2. näher dargestellte Nichtzulassung der Kurzbezeichnung "N" betrifft, mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses durch die Landeswahlbehörde abgeschlossen und unterlag keinem weiteren Rechtszug (vgl. VfSlg. 9912/1984). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die administrativen Einsprüche des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der einschreitenden Wählergruppe sowie dessen Bevollmächtigten von der Landeswahlbehörde nicht zurück-, sondern abgewiesen wurden.

Im vorliegenden Fall beginnt daher die Anfechtungsfrist nach der in §68 Abs1 VerfGG 1953 für den dort erstgenannten Fall getroffenen Regel mit der Beendigung des Wahlverfahrens zu laufen, das ist mit dem Zeitpunkt der Verlautbarung des Wahlergebnisses durch die Landeswahlbehörde am 7. Oktober 1997. Die Anfechtungsfrist lief daher am 4. November 1997 ab.

2.2.2. Dagegen gab die einschreitende Wählergruppe ihre Wahlanfechtung erst am 15. November 1997 zur Post. Sie war der Meinung, die vierwöchige Anfechtungsfrist beginne erst mit der Zustellung des Einspruchsbescheides der Landeswahlbehörde zu laufen. Dabei übersah sie, daß diese Fristbestimmung gemäß §68 Abs1 VerfGG 1953 nur insoweit gilt, als in den betreffenden Wahlgesetzen ein Instanzenzug vorgesehen ist. Eine irrige Rechtsauffassung über einen solchen Instanzenzug geht aber zu Lasten der anfechtenden Wählergruppe (vgl. VfSlg. 4316/1962, 9085/1981, 9912/1984, 13628/1993).

2.3. Die Wahlanfechtung war daher wegen Versäumung der Anfechtungsfrist gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:WI5.1997

Dokumentnummer

JFT_10019776_97W00I05_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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