TE Lvwg Beschluss 2017/4/18 VGW-211/026/RP26/15986/2016

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Veröffentlicht am 18.04.2017
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Entscheidungsdatum

18.04.2017

Index

L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129
BauO Wr §134 Abs7
AVG §8

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Ing. Orsolits über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 21.12.2016 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Gebietsgruppe …, Bauinspektion, vom 15.11.2016, Zl. MA37/774570-2016-1, mit dem der Eigentümerin der Kanalanlage auf der Liegenschaft Wien, W.-Gasse gemäß § 129 Abs. 2, 4 und 10 BO für Wien der Auftrag erteilt wurde, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides den Hauskanalanschluss in den öffentlichen Straßenkanal im Einmündungsbereich fachgerecht, bauordnungsgemäß und dicht instand setzen zu lassen, folgenden

 

BESCHLUSS

gefasst:

Der Antrag (tituliert „Beschwerde“) vom 21.12.2016 wird mangels Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Aufgrund eines Bauauftrages an die „Eigentümerin der Kanalanlage“ im oben angeführten Verwaltungsverfahren (Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37 - Gebietsgruppe …, Bauinspektion, vom 15.11.2016, Zl. MA37/774570-2016-1) erhob die A. GmbH im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters „Beschwerde“ gegen den zitierten Bescheid der belangten Behörde. Von dieser wurde der Behördenakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Bescheidadressatin ist die F. gesellschaft mbH.

Im Schreiben vom 21.12.2016 führte der rechtsfreundliche Vertreter der Einbringerin, der A. GmbH (in der Folge: ASV) aus, dass „der Beschwerdeführerin“ (in der Folge AS) der nunmehr angefochtene Bescheid am 07.12.2016 zugestellt worden sei. Zusammengefasst führte der ASV weiters aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei, der Bescheid enthielte auch keine Informationen, wo welches Gebrechen zu sanieren sei. Darüber hinaus seien die Maßnahmen der AS wirtschaftlich nicht zumutbar.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG erfolgen die Entscheidungen des Gerichtes durch Beschluss, sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles [….] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

In diesem Verfahren kommen daher die Bestimmungen des § 8 AVG und der Bauordnung für Wien zur Anwendung. § 8 AVG lautet: „Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“

Zufolge § 134 Abs. 7 BO ist, sofern es sich um einen von Amts wegen erlassenen Bescheid handelt, die Person Partei, die hiedurch zu einer Leistung, Unterlassung
oder Duldung verpflichtet wird. Alle sonstigen Personen, die hiedurch in ihren Privatrechten oder Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 des AVG).

Der Antragsteller ist Leasingnehmer der Baulichkeit in Wien, W.-Gasse, EZ …, Kat.Gem. …, Gst-Nr. …/... Grundeigentümer, Eigentümer der Baulichkeit und der dazugehörigen Anlagen einschließlich des Hauskanals ist – wie auch dem aktuellen Grundbuchauszug zu entnehmen ist, die F. gesellschaft m.b.H.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben – neben Amtsparteien – einerseits die belangte Behörde (deren Bescheid angefochten wurde) und andererseits die/der Beschwerdeführer Parteistellung.

Rechtlich folgt:

Im gegenständlichen Verfahren kommen das AVG und die BO für Wien zur Anwendung.

„Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (Hinweis E vom 30. Jänner 2014, 2012/05/ 0011, mwN). Aus § 17 Abs. 4 AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung im Sinn von § 63 Abs. 2 AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Ist hingegen über das Akteneinsichtsbegehren einer Person abzusprechen, der im laufenden Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zukommt (oder deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, oder ist das betreffende Verwaltungsverfahren nicht mit Bescheid abzuschließen), so hat die Verweigerung der Akteneinsicht durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen“ (Erkenntnis des VwGH vom 11.11.2015, GZ. Ra 2015/11/0085).

Die Grundeigentümerin und Bescheidadressatin hat dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 21.03.2017 mitgeteilt, dass die Ausführungen des ASV, die A. GmbH sei Bescheidadressat, Eigentümer der Liegenschaft und der Baulichkeit („… wurde uns … als Eigentümerin der Kanalanlage….“, „…wir haben das Haus gekauft…“) nicht der Realität entsprechen und als Beleg für ihre Ausführungen einen Grundbuchauszug vom 20.03.2017 vorgelegt, aus dem eindeutig die F. gesellschaft m.b.H als Eigentümerin hervorgeht.

Ob und welche Vertragsverhältnisse welche Gesellschaft verpflichten, die Kanalsanierung zu veranlassen bzw. zu bezahlen, ist im Ergebnis für dieses Verfahren unbedeutend. Nach den Bestimmungen des § 129 BO für Wien ist/sind Bauaufträge von der Behörde an den/die Eigentümer der Liegenschaft und/oder der Baulichkeit – und nur an diese – zu richten.

Der ASV verkennt auch den Umstand, dass der (rechtskräftige) Bescheid der MA 37 vom 15.11.2016, Zl. MA37/774570-2016-1, sich aus diesem Grund ausschließlich – und rechtsrichtig – an die Grundeigentümerin richtet, sie ist daher als Partei anzusehen und als Einzige berechtigt, Beschwerde zu erheben. Aus allfälligen vertraglichen Verpflichtungen entsteht keine Parteistellung, die die A. GmbH zur Erhebung einer Beschwerde berechtigen würde.

Gegenüber einem Antragsteller, dem keine Parteistellung zukommt, muss im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit Beschluss entschieden werden, um auch dieser (juristischen) Person ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zu ermöglichen (siehe Entscheidung des VwGH vom 11.11.2015, Ra 2015/ 11/0085).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist in Bezug auf die Beurteilung der Parteistellung bzw. des Rechts auf Erhebung einer Beschwerde der AS, die im Übrigen keine mündliche Verhandlung beantragt hat, geklärt. Mit dem vorliegenden Antrag wurde letztlich eine reine Rechtsfrage aufgeworfen, zu deren

Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Mangels Parteistellung war der gegenständliche Antrag daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Hauskanal; Grundeigentümer; Bescheidadressat; mangelnde Parteistellung; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.211.026.RP26.15986.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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