TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/3 VGW-242/028/RP14/10609/2017

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Veröffentlicht am 03.08.2017
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Entscheidungsdatum

03.08.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
44 Zivildienst

Norm

WMG §3
WMG §4 Abs1 Z3
ZDG §25

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Ing. Bader über die Beschwerde des Herrn P. H. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 22.06.2017, Zl. SH/2017/1734942-001, in einer Angelegenheit des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 (belangte Behörde) vom 22.06.2017, zur Zahl MA 40 – SH/2017/1734942-001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (=BF) vom 11.05.2017 auf Zuerkennung einer Mietbeihilfe abgewiesen.

Begründend wurde nach Wiedergabe der hier maßgeblichen Bestimmungen des WMG ausgeführt, dass sich der BF seit 01.05.2017 im Zivildienst befinde. Da während des Grundwehr- bzw. Zivildienstes der Lebensunterhalt und Wohnbedarf für den Grundwehr- bzw. Zivildiener durch Geld- und Sachleistungen sowie für seine Familienangehörigen durch Wohnkostenbeihilfe und Familienunterhalt gedeckt ist, bestehe in dieser Zeit kein Anspruch auf Mindestsicherung oder Mietbeihilfe.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er sich das Leben mit seinem Lohn den er bekomme nicht leisten könne. Er ersuche daher um Mietzinsbeihilfe.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und der Beschwerdeführer trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz nicht die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch die belangte Behörde hat von der Beantragung der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes - WMG lauten wie folgt:

§ 3.

(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

(2) Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.

(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

(4) Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist.

§ 4.

(1) Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

(2) Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

(3) Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetzes lauten wie folgt:

§ 25.

(1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:

1. Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ~ (§§ 25a bis 30),

2. Reisekostenvergütung (§ 31),

3. Kranken- und Unfallversicherung (§ 33),

4. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),

5. Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b).

(1a) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (§ 28 Abs. 1).

(2) Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:

1. Unterbringung (§ 27 Abs. 1),

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),

3. Bekleidung und

4. Reinigung der Bekleidung.

Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind Geldleistungen an den Zivildienstleistenden nur insoweit zulässig, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handelt.

(3) Die Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 vermindern sich nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die in Abs. 2 angeführten Leistungen oder die Beförderung des Zivildienstleistenden sorgt.

(4) Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden (§ 15).

(5) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

§ 25a.

(1) Dem Zivildienstleistenden gebührt eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag).

(2) Die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und beträgt

1. für die Grundvergütung bei ordentlichem oder außerordentlichem Zivildienst 12,87 vH und

2. für den Zuschlag zur Grundvergütung bei Einsätzen nach § 8a Abs. 6 und § 21 7,05 vH dieses Gehaltsansatzes.

(3) Erstreckt sich der Anspruch nach Abs. 2 nur auf Bruchteile eines Monats, so steht er dem Zivildienstleistenden für jeden Kalendertag mit je einem Dreißigstel dieser Bruchteile zu. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage.

§ 28.

(1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ~ ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 130 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.

(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung ~ ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein ~ für diese auf Grund eines Vertrages erbringt.

(4) Der Bund hat den nach Abs. 3 begünstigten Rechtsträgern ein Zivildienstgeld auszuzahlen. Dieses beträgt je Zivildienstleistendem und Monat für Dienst

1. im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe 600 Euro und

2. in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft 410 Euro.

(5) Wird der Zivildienst nur während Bruchteilen eines Monats geleistet, so gebührt für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der in Abs. 2 und 4 genannten Beträge. Keine Verpflichtungen bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden. Vom Bund gemäß Abs. 4 geleistete Beträge sind entsprechend zurückzuzahlen.

§ 31.

(1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:

1. Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

1a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),

1b. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),

2. bei Beendigung des Zivildienstes die Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

3. die bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung nach § 23a notwendige Hin- und Rückreise auf der in Z 1 genannten Strecke,

4. vier Fahrten im Monat während des ordentlichen Zivildienstes in beliebiger Richtung auf der in Z 1 genannten Strecke, soweit im selben Monat nicht Z 2 oder Z 3 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes sonst zulassen, dass der Zivildienstleistende seine Einrichtung verlässt,

5. bei Versetzung nach § 18 die Reise von der bisherigen Einrichtung zur neuen Einrichtung,

6. die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

6a. Reisen im Auftrag einer Überwachungsbehörde (§ 55),

7. die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,

8. Reisen im Auftrag der Einrichtung.

(2) Notwendige Fahrtkosten im Sinne des Abs. 1 sind jene Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die den Zivildienstpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann für die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen nach Anhörung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten durch Verordnung Pauschalsätze und den Auszahlungstermin festlegen. Bei Festsetzung dieser Vergütungen ist auf Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(4) Der Anspruch auf die pauschalierte Fahrtkostenvergütung nach Abs. 3 wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Dienstfreistellung nach § 23a nicht berührt. Ist der Zivildienstleistende länger als einen Monat vom Dienst abwesend, hat die Zivildienstserviceagentur die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten Tag des Monats, in dem der Zivildienstleistende den Dienst wieder antritt, einzustellen.

(5) Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind dem Zivildienstpflichtigen für die Fahrten nach Abs. 1 Z 1 bis 5 Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung der jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittel (Abs. 2) zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine nicht zur Verfügung gestellt, sind die notwendigen Fahrtkosten in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Reise bei der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der genannten Frist unterlassen, so erlischt der Anspruch auf Reisekostenvergütung.

(6) Die Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 1 bis 5 ist, sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine) zur Verfügung gestellt werden, innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Reise auszuzahlen.

(7) Dem Zivildienstleistenden, der in Gebieten eingesetzt ist, die nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist ein Fahrtkostenersatz für die nach Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 durchgeführten Reisen in jener Höhe zu gewähren, wie sie bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Abs. 2) gebühren würden. Die Frist für die Geltendmachung eines derartigen Anspruches richtet sich nach den Bestimmungen des Abs. 5.

(8) Dem Zivildienstleistenden, der die Funktion einer Vertrauensperson ausübt (§ 37c Abs. 1 und 2), gebührt für die von ihm nach § 37c Abs. 4 durchgeführten Reisen

1. eine Fahrtkostenvergütung für die Beförderung einer Person für die Strecke zwischen seiner Einrichtung (Einsatzstelle) und dem Ort der Dienstverrichtung mit dem billigsten Massenbeförderungsmittel und

2. eine Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr), wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten in der Gebührenstufe 1, Tarif II, der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht.

Die Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 33.

(1) Die Zivildienstleistenden und ihre Angehörigen sind nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ~ ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, kranken- und unfallversichert. Sie sind von dem Service-Entgelt für die e-card (§ 31c ASVG) und von der Rezeptgebühr (§ 136 Abs. 3 ASVG) befreit.

(2) Der Zivildienstserviceagentur obliegen die An- und Abmeldungen der Zivildienstpflichtigen gemäß § 33 ASVG. Eine rückwirkende An- oder Abmeldung eines Zivildienstpflichtigen durch die Zivildienstserviceagentur ist nur zulässig, wenn eine rechtzeitige An- oder Abmeldung auf Grund von Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht möglich war.

§ 34.

(1) Der Zivildienstpflichtige, der

1. einen ordentlichen Zivildienst oder

2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,

hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.

(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle

1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2013)

3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

(3) Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Der BF hat am 11.05.2017 einen Antrag auf Mietbeihilfe gestellt. Der BF ist ledig und lebt alleine in seiner Wohnung in Wien 21. Seit 01.05.2017 verrichtet er seinen ordentlichen Zivildienst bei der C.. Dabei steht ihm eine monatliche Grundvergütung, Verpflegungsgeld, eine Fahrtkostenvergütung für die Strecke Wohn- und Dienstort sowie eine Wohnkostenbeihilfe zu. Im Hinblick auf die Subsidiarität der Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hatte der BF die Wohnkostenbeihilfe geltend zu machen bzw. nachhaltig zu verfolgen. Hilfesuchende haben nämlich die ihnen zustehenden Ansprüche vor Inanspruchnahme von Leistungen der Mindestsicherung auszuschöpfen. Dass die Geltendmachung dieses gesetzlichen Anspruchs weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar war, kann wohl nicht angenommen werden. Dazu kommt, dass gegenständlich während der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes die Unterhaltsverpflichtung der Eltern weiterhin besteht.

Da während des Grundwehr- bzw. Zivildienstes der Lebensunterhalt und Wohnbedarf für den Grundwehr- bzw. Zivildiener durch Geld- und Schleistungen sowie für seine Familienangehörigen durch Wohnkosteneihilfe und Familienunterhalt gedeckt ist, besteht in dieser Zeit, wie die Behörde völlig richtig ausgeführt hat, kein Anspruch auf Mietbeihilfe, weshalb der Antrag des BF im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist und der Beschwerde keine Folge zu geben war.

Schlagworte

Mindestsicherung; Subsidiarität, Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.028.RP14.10609.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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