TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/17 W228 2166596-1

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Veröffentlicht am 17.10.2017
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Entscheidungsdatum

17.10.2017

Norm

ASVG §67 Abs10
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §33 Abs1

Spruch

W228 2166596-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

A)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über den Antrag vom 14.06.2017 von XXXX , vertreten durch XXXX Rechtsanwälte GmbH, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des durch Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 21.10.2016, BZ: XXXX , abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:

Der Antrag wird gemäß § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF abgewiesen.

B)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , vertreten durch XXXX Rechtsanwälte GmbH, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet abgewiesen.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat mit Bescheid vom 21.10.2016, BZ: XXXX , festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) als ehemaliger Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX GmbH verpflichtet ist, der WGKK gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge

s. Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2014, Jänner 2015, März 2015, April 2015, Mai 2015, Juni 2015 und Juli 2015 in Höhe von € 57.102,48 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab dem 21.10.2016 7,88 % p.a. aus € 50.177,11 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 02.05.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.05.2017, das Rechtsmittel der Beschwerde.

Mit Bescheid vom 30.05.2017 erließ die WGKK als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, im Zuge derer die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides laut Rückschein am 27.10.2016 durch Hinterlegung erfolgt sei. Somit habe die Beschwerdefrist am 24.11.2016 geendet. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.10.2016 sei erst am 05.05.2017 übermittelt worden und sei sohin verspätet.

Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers hat mit Schriftsatz vom 14.06.2017 den Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid der WGKK vom 21.10.2016 zu gewähren. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerdevorentscheidung davon Kenntnis erlangt habe, dass der Haftungsbescheid bereits am 27.10.2016 zugestellt worden sei. Erst nach Vorhalt dieser Beschwerdevorentscheidung habe sich die langjährige Mitarbeiterin des Beschwerdeführers, Frau XXXX , daran erinnert, damals den Bescheid vom 21.10.2016 vom Beschwerdeführer zur Erledigung erhalten zu haben. Frau XXXX sei eine langjährige Mitarbeiterin des Beschwerdeführers und sei sie insbesondere mit der Korrespondenz im Zusammenhang mit Finanzamt, Krankenkasse, etc. befasst. Diese Korrespondenz sei von ihr – unter Aufsicht der Geschäftsführung – selbständig erledigt worden und habe sie in ihrer jahrelangen Tätigkeit sämtliche Anweisungen ordnungsgemäß befolgt. Den Haftungsbescheid vom 21.10.2016 habe der Beschwerdeführer an Frau XXXX zur Erledigung übergeben und sie angewiesen, diesen Bescheid dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zu übermitteln. Aufgrund eines Versehens infolge privater Überlastung habe Frau XXXX damals diesen Bescheid abgelegt und sei keine Weiterleitung an den Anwalt erfolgt, sodass dieser kein Rechtsmittel einbringen habe können. Erst durch diese Mitteilung von Frau XXXX , dass sie den Bescheid versehentlich abgelegt habe, habe der Beschwerdeführer Kenntnis über die nicht erfolgte Erledigung erhalten und erfolge der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag daher innerhalb der gesetzlichen 14-Tage-Frist.

Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag wurde ein Vorlageantrag gestellt und wurde beantragt, die mittels der Beschwerdevorentscheidung ausgesprochene Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben und in der Sache selbst den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Der Vorlageantrag wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 03.08.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Am 09.08.2017 übermittelte die WGKK die Zustellnachweise sowie die Kopie des Deckblatts der Beschwerde sowie der Kuverts.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage zur Kenntnis gebracht und wurde ihm die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der erste Zustellversuch und die Hinterlegung des Bescheides der WGKK vom 21.10.2016 erfolgten am 25.10.2016, der Beginn der Abholfrist war der 27.10.2016. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer sohin nachweislich am 27.10.2016 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt.

Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung endete daher mit Ablauf des 24.11.2016.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde erst am 05.05.2017 – sohin eindeutig verspätet – an die WGKK übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 14.06.2017 hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Zudem wird seitens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass der letzte Tag der Beschwerdefrist der 24.11.2016 gewesen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die WGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

§ 33 VwGVG idgF lautet:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

"(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.

Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).

Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Im gegenständlichen Fall bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine insbesondere für Sekretariatsaufgaben sowie Korrespondenz zuständige langjährige Mitarbeiterin aufgrund eines Versehens infolge privater Überlastung den Bescheid vom 21.10.2016 nicht an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers weitergeleitet habe, sodass dieser kein Rechtsmittel einbringen habe können.

Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft (vgl. VwGH vom 30.06.2016, Zl. Ra 2015/19/0155). Ein solches substantiiertes Vorbringen ist dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag allerdings nicht zu entnehmen. So hat der Beschwerdeführer weder eine Erklärung seiner Mitarbeiterin beigelegt, noch brachte er substantiiert vor, wie die Kontrolle seiner Mitarbeiterin generell funktioniert bzw. aus welchem Grund die Kontrolle in diesem Fall versagt hat.

Im gegenständlichen Fall kann daher nicht gesagt werden, dass es sich beim Verschulden des Beschwerdeführers an der Fristversäumnis lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Beschwerdeführer wäre angehalten gewesen, zu kontrollieren, ob seine Mitarbeiterin den Bescheid tatsächlich zur weiteren Bearbeitung an den Anwalt weitergeleitet hat; in seinem Wiedereinsetzungsantrag führte er selbst aus, dass seine Mitarbeiterin die Korrespondenzen unter Aufsicht der Geschäftsführung erledigt hat. Im gegenständlichen Fall versagte diese Aufsicht jedoch offensichtlich und kommt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer daher ein Verschulden an der Fristversäumung zu, das den minderen Grad des Versehens übersteigt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Abweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer – den oben getroffenen Feststellungen folgend – der Bescheid der WGKK vom 21.10.2016 am 27.10.2016 zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt – vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Donnerstag, 27.10.2016 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 am Donnerstag, 24.11.2016. Die am 05.05.2017 übermittelte Beschwerde ist daher eindeutig verspätet.

Die WGKK hat daher die Beschwerde zu Recht mittels Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Erkenntnis hält sich an die zitierte Judikatur des VwGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte sich nicht.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Wiedereinsetzung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W228.2166596.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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