Index
82/03 Ärzte, sonstiges SanitätspersonalNorm
B-VG Art120cLeitsatz
Abweisung des Antrags der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien auf Verlustigerklärung des Mandates eines Mitgliedes dieser Vollversammlung wegen rückwirkender Streichung aus der Ärzteliste mangels eines ausdrücklich normierten Erlöschens- oder AbberufungsgrundesSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Am 14. April 2014 brachte der Präsident der Ärztekammer für Wien namens der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien einen Antrag gemäß Art141 Abs1 litd B-VG auf Verlustigerklärung des Mandates der Antragsgegnerin als Mitglied der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien ein.
2. Vorausgeschickt wird in diesem Antrag, dass – nachdem die nunmehrige Antragsgegnerin dies selbst im November 2011 beantragt hatte – der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ihre Streichung aus der Ärzteliste durchgeführt hat; wörtlich wird dies im Antrag wie folgt formuliert:
"Mit Verständigung vom 25.7.2012 des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer wurde der Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 22.3.2012 behoben und die Österreichische Ärzteliste dahingehend berichtigt, dass die Eintragung der Antragsgegnerin als angestellte Ärztin rückwirkend auf den 01.10.2010 amtswegig gelöscht wurde."
Da "die Antragsgegnerin aufgrund der mit der Verständigung des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 25.7.2012 rückwirkend auf den 1.10.2010 verfügten Löschung aus der Österreichischen Ärzteliste retrospektiv betrachtet am 'Stichtag' (19.1.2012) das aktive und passive Wahlrecht für die Vollversammlung nicht (mehr) gehabt" habe, liege damit ein – wenngleich nicht ausdrücklich geregelter – Fall einer "anders gearteten Erledigung" eines Mandates iSd §56 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern und Nachwahlen in die Österreichische Ärztekammer (Ärztekammer-Wahlordnung 2006 – ÄKWO 2006) vor.
Wörtlich führt der Präsident der Ärztekammer für Wien dazu aus:
"§56 Abs1 ÄKWO 2006 spricht allerdings von der 'anders gearteten Erledigung' eines Mandats, worunter man durchaus vertretbar auch die Streichung einer Kammerrätin bzw eines Kammerrates aus der Ärzteliste subsumieren kann bzw muss, da es ja jeder demokratiepolitischen Legitimierung widerspräche, wenn ein Nicht-Mitglied der Ärzteschaft bzw der Ärztekammer Ärztinnen und Ärzte bzw Mitglieder der Ärztekammer vertritt. Man kann bei einer teleologischen und systemlogischen Auslegung sowohl der Bestimmungen des Ärztegesetzes, als auch der Ärztekammerwahlordnung nur zur Auffassung gelangen, dass nur ein ordentlicher Kammerangehöriger Kammerrat bzw Kammerrätin sein kann."
3. Der Verfassungsgerichtshof hat die Antragsgegnerin eingeladen, binnen drei Wochen eine schriftliche Gegenäußerung zu erstatten; diese machte davon keinen Gebrauch.
II. Rechtslage
1. Auf Grund der §§76 und 80a des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) wurde die ÄKWO 2006 von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen erlassen, die das Wahlverfahren regelt. Neben den allgemeinen Bestimmungen wurde im 4. Abschnitt der zitierten Verordnung auch unter dem Titel "Wählerlisten und Wahlvorschläge" im §27 das "Einspruchsverfahren und Abschluss der Wählerliste" normiert; im 8. Abschnitt unter dem Titel "Ermittlungsverfahren" wird Näheres zum "Mandatsverzicht" (§55) und der "Nachbesetzung bei Erledigung eines Mandates" geregelt.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des ÄrzteG 1998, BGBl I 169 idF BGBl I 81/2013, lauten:
"Kammerangehörige
§68. (1) Einer Ärztekammer gehört als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der
1. in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß §4 eingetragen worden ist und
2. seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und
3. keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrts fonds bezieht. […]
(2) – (5) […]
[…]
§70. (1) Die ordentlichen Kammerangehörigen sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Mitglieder der Vollversammlung (Kammerräte) zu wählen.
(2) – (6) […]
[…]
Vollversammlung
§74. (1) […]
(2) Die Kammerräte werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer von fünf Jahren berufen. Das Wahlrecht ist durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übermittlung des Stimmzettels auszuüben. Die Funktionsperiode der Vollversammlung endet mit der Konstituierung der neu gewählten Vollversammlung.
(3), (4) […]
[…]
Wahlordnung
§76. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Näheres zu regeln über:
1. das Wahlverfahren für die Wahlen in die Vollversammlung, insbesondere
über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, die Einberufung der gewählten Kammerräte,
2. die Wahl des Präsidenten durch die Vollversammlung,
3. die Wahl des Vizepräsidenten gemäß §73 Abs2,
4. die Wahl der weiteren Kammerräte im Kammervorstand (§81 Abs1),
5. die Wahl der Kurienobmänner und deren Stellvertreter durch die Kuri- enversammlung,
6. allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen (§§83 Abs10, 125 Abs12, 127 Abs3).
Wahlrecht und Wählbarkeit
§77. (1) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Kammerangehörigen.
(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen. Nicht gewählte Wahlwerber eines Wahlvorschlages sind in der festgelegten Reihenfolge Ersatzmänner für den Fall des Ausscheidens aus einem Mandat ihrer Liste. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so ist die Landesärztekammer verpflichtet, den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mittels eingeschriebenen Briefes, telegraphisch, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder per Telefax davon zu verständigen und aufzufordern, der Landesärztekammer binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung schriftlich eine Nachnominierung bekannt zu geben."
3. Die maßgeblichen Bestimmungen der ÄKWO 2006, BGBl II 459/2006, lauten:
"Aktives und passives Wahlrecht
§8. (1) Aktiv und passiv wahlberechtigt für die Vollversammlung sind alle am Stichtag in die Ärzteliste eingetragenen ordentlichen Kammerangehörigen.
(2), (3) […]
[…]
Einspruchsverfahren und Abschluss der Wählerlisten
§27. (1) Innerhalb von zwei Wochen ab dem ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten kann jeder (jede) Kammerangehörige
1. wegen Aufnahme vermeintlich nicht wahlberechtigter Personen oder
2. wegen Nichtaufnahme vermeintlich wahlberechtigter Personen
schriftlich Einspruch gegen die betreffende Wählerliste bei der Wahlkommission erheben. Einsprüche sind zu begründen.
(2) Jeder Einspruch darf nur mit einer bestimmten Person begründet sein. Ist ein Einspruch mit mehreren Personen begründet, ist dieser zurückzuweisen. Die Erhebung mehrerer Einsprüche ist zulässig.
(3) Die Wahlkommission hat Personen, wegen derer Einspruch gegen die Wählerliste erhoben wurde, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieser Verständigung bei der Wahlkommission schriftlich eingebracht werden.
(4) Die Wahlkommission hat über Einsprüche binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig zu entscheiden, auch wenn in dieser Frist eine Äußerung des (der) vom Einspruch Betroffenen nicht eingelangt ist.
(5) Erfordern Entscheidungen der Wahlkommission eine Richtigstellung und Ergänzung der Wählerlisten, sind diese von der Wahlkommission unverzüglich durchzuführen.
(6) Die Wahlkommission hat ihre Entscheidung dem Einspruchswerber und dem durch die Entscheidung Betroffenen spätestens an dem der Entscheidung folgenden Tag schriftlich mitzuteilen.
(7) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens hat die Wahlkommission die Wählerlisten abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerlisten sind der Wahl zugrunde zu legen.
[…]
Mandatsverzicht
§55. Der (Die) gewählte Kammerrat (Kammerrätin) hat einen Mandatsverzicht der Ärztekammer schriftlich bekannt zu geben. Der Verzicht wird mit dem Einlangen des Schreibens bei der Ärztekammer rechtswirksam.
Nachbesetzung bei Erledigung eines Mandats
§56. (1) Die Ärztekammer ist verpflichtet, innerhalb von acht Tagen nach Einlangen eines Mandatsverzichtes oder nach Bekanntwerden einer anders gearteten Erledigung eines Mandates den Ersatzkammerrat (die Ersatzkammerrätin) des Wahlvorschlags vom Mandatsübergang schriftlich zu verständigen.
(2) – (4) […]
Einspruch gegen die Ermittlung
§57. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann von jeder zur Wahl zugelassenen wahlwerbenden Gruppe durch die zustellungsbevollmächtigte Person innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses bei der zuständigen Landesregierung beeinsprucht werden. Der Einspruch ist zu begründen.
(2) Wird ein solcher Einspruch erhoben, so hat die Landesregierung auf Grund des ihr vorliegenden Wahlaktes das Wahlergebnis zu überprüfen.
(3) Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landesregierung
1. das Ergebnis richtig zu stellen,
2. die Kundmachung des Wahlergebnisses und der Mandatsverteilung für nichtig zu erklären und
3. das richtige Ergebnis kundzumachen.
(4) Findet die Landesregierung keinen Anlass zur Richtigstellung, so hat sie den Einspruch abzuweisen.
(5) Gegen die Entscheidung der Landesregierung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig."
III. Erwägungen
Der – zulässige – Antrag ist abzuweisen.
1. Die Antragstellerin erblickt in der "rückwirkenden" Streichung der Antragsgegnerin aus der Ärzteliste eine "anders geartete Erledigung" iSd §56 Abs1 ÄKWO 2006.
Anders als der Verzicht oder das Ableben des Mandatars ist die Streichung aus der Ärzteliste, mit der gleichzeitig auch die Mitgliedschaft zum Selbstverwaltungskörper erlischt, weder im ÄrzteG 1998 noch in der ÄKWO 2006 ausdrücklich geregelt.
Das aktive und passive Wahlrecht richtet sich nach §77 iVm §68 ÄrzteG 1998, und die Mandate werden gemäß §74 ÄrzteG 1998 nach Abschluss des Wahlverfahrens auf fünf Jahre erteilt. Ein Erlöschen des Mandates wegen Streichung aus der Ärzteliste ist nicht vorgesehen (vgl. Wallner in Emberger/Wallner [Hrsg.], Ärztegesetz 1998 mit Kommentar2, 2008, §77 Anm. 2).
2. Wenn die Antragstellerin den Mandatsverlust mit der rückwirkenden Streichung der Antragsgegnerin aus der Ärzteliste begründet, da jene am Wahlstichtag die Voraussetzungen für die passive Wahlberechtigung gemäß §77 Abs2 iVm §68 Abs4 Z2 ÄrzteG 1998 – "retrospektiv betrachtet" – nicht erfüllte, übersieht sie, dass aus diesem Argument für das Mandatsverlustverfahren nichts zu gewinnen ist.
2.1. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet sowohl über die Anfechtung von Wahlen gemäß Art141 Abs1 lita B-VG als auch über Anträge auf Mandatsverlust gemäß Art141 Abs1 litd B-VG. Für jeden dieser beiden Rechtsbehelfe sind in Art141 B-VG unterschiedliche materielle Voraussetzungen vorgesehen. Insbesondere kann – mangels Einschränkung – mit der Wahlanfechtung jede Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens angegriffen werden; für die Verlustigerklärung des Mandates bedarf es hingegen ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen, wann und aus welchen Gründen ein Mandat für verlustig erklärt werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besteht die Notwendigkeit einer strengen Auslegung und Abgrenzung der einzelnen Tatbestände des Art141 Abs1 B-VG (VfSlg 7669/1975, 8602/1979). Daran anknüpfend können Rechtswidrigkeiten betreffend das Wahlverfahren nur unter dem Gesichtspunkt des Art141 Abs1 lita B-VG geltend gemacht werden; einen Mandatsverlustgrund gem. Art141 Abs1 litd B-VG stellen sie – insbesondere wegen der im Gegensatz zum Mandatsverlustverfahren vorgesehenen Befristung der Wahlanfechtung sowie der Verhinderung einer vom Verfassungsgesetzgeber nicht beabsichtigten partiellen Doppelgleisigkeit der Rechtsschutzverfolgung – hingegen nicht dar (vgl. VfSlg 9044/1981).
2.2. Selbst wenn die "rückwirkende" Streichung der Antragsgegnerin aus der Ärzteliste ihre passive Wahlberechtigung am Wahlstichtag "rückwirkend" beseitigt hat, ist der von der Antragstellerin geltend gemachte Mandatsverlustgrund nicht wegen eines gesetzlich normierten Grundes eingetreten, sondern beruht auf dem Wahlakt selbst und wäre damit ausschließlich mit der Wahlanfechtung gemäß Art141 Abs1 lita B-VG bekämpfbar gewesen.
Da diese Fristen jedoch offensichtlich abgelaufen sind, kann nicht diese Rechtswidrigkeit nun als Mandatsverlustgrund geltend gemacht werden (vgl. VfSlg 9044/1981).
2.3. In Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung kann auch nicht – wie die Antragstellerin suggeriert – im Wege der Interpretation der ÄKWO 2006 (arg. "anders geartete Erledigung") das Ergebnis erzielt werden, dass eine Verlustigerklärung des Mandats in Fällen wie dem hier vorliegenden vorgesehen sei, sind doch im Wahlverfahren strenge Maßstäbe anzulegen. Vor diesem Hintergrund kann der Begriff der "anders gearteten Erledigung" in der ÄKWO 2006 nur so verstanden werden, dass darunter lediglich Ereignisse fallen, die – wie der Todesfall – das Mandat faktisch beenden. Die (rückwirkende) Streichung aus der Ärzteliste führt hingegen keineswegs zwingend und selbstverständlich zu einer Mandatsbeendigung.
In Ermangelung eines ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Erledigungsgrundes bleibt das Mandat für die gewählte Dauer aufrecht, liegt es hier doch auch im Interesse der Rechtssicherheit, dass einmal gewählte Organe für die Dauer ihrer Funktionsperiode ihre gesetzlich vorgesehenen Aufgaben erfüllen. Es gibt hier keinen gesetzlichen Grund iSd Art141 Abs1 zweiter Satz erster Teilsatz B-VG, der für den Fall des (nachträglichen) Eintretens von Umständen, die die Wählbarkeit zu einem Organ des Selbstverwaltungskörpers ausschließen, das Erlöschen des Mandates oder die Möglichkeit seiner Aberkennung vorsieht, anders als beispielsweise §44 Z2 des Arbeiterkammergesetzes 1992 oder §82 Abs2 Z1 des Wirtschaftskammergesetzes 1998.
Bei Fehlen eines ausdrücklich normierten Erlöschens- oder Abberufungsgrundes ist selbst vor dem Hintergrund des Art120c B-VG hinzunehmen, dass – wie im vorliegenden Fall – Regelungen (lediglich) auf den Kreationsakt abstellen und ein nachträglicher Wegfall der Wählbarkeit nicht zur Aberkennung des Mandates führt.
IV. Ergebnis
1. Sohin wird der Antrag abgewiesen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Ärzte, Ärztekammer, Wahlrecht passives, Selbstverwaltung, VfGH / Mandatsverlust, Auslegung Verfassungs-European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:WII1.2014Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016