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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §212a Abs9;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde der R GesmbH in W, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien III, Petrusgasse 2/15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. Mai 2000, Zl RV 26/-07/00, betreffend Aussetzungszinsen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden gegenüber der Beschwerdeführerin im Instanzenzug Aussetzungszinsen für die Zeit vom 26. August 1991 bis 28. April 1999 in Höhe von S 391.038,-- festgesetzt.
Laut Aktenlage sei auf Grund von Berufungen der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 1991 gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1986 bis 1990 am 29. März 1999 eine Berufungsentscheidung ergangen. Anlässlich des Ergehens dieser Berufungsentscheidung seien somit gemäß § 212 a Abs 5 dritter Satz BAO der Ablauf der Aussetzung, welcher entgegen den Ausführungen der Berufung auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 1991 mit Bescheid vom 21. August 1991 bewilligt worden sei, zu verfügen und gemäß § 212 a Abs 9 BAO auch Aussetzungszinsen festzusetzen gewesen. Dem (in der Berufung) enthaltenen Einwand der Verjährung sei § 209 a Abs 2 BAO entgegenzuhalten. Da die Festsetzung der gegenständlichen Aussetzungszinsen gemäß § 212 a Abs 9 letzter Satz BAO nicht vor dem anlässlich der über die Berufungen ergehenden Berufungsentscheidung zu verfügenden Ablauf der Aussetzung zu erfolgen gehabt habe, hänge sie mittelbar von der Erledigung einer Berufung ab. Die Bestimmungen über die Verjährung stünden daher der Festsetzung der gegenständlichen Aussetzungszinsen nicht entgegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Aktenwidrigkeit insoweit, als anlässlich einer Akteneinsicht festgestellt worden sei, dass sich ein Aussetzungsbescheid vom 21. August 1991 nicht im Akt befinde. Die belangte Behörde habe sich nur auf eine interne Verfügung stützen können. Weiters rügt die Beschwerdeführerin - wie schon im Berufungsverfahren - eine (teilweise) Verjährung der festgesetzten Aussetzungszinsen. Hinsichtlich der Zinsen hätte die Behörde vor Ablauf von drei Jahren (§ 207 Abs 2 BAO) - Umsatzsteuern seien Verkehr- bzw Verbrauchsteuern - einen Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen erlassen müssen. Eine dreijährige Verjährungsfrist für Zinsen sehe auch das ABGB vor. Dieser Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen hätte dann mit Bescheid ausgesetzt werden müssen, sodass letztlich die Hemmung der Verjährung auch hinsichtlich der Zinsen wirksam geworden wäre. Bei der Aussetzung gemäß § 212 a BAO sei genauso vorzugehen, wie bei der Stundung (§ 212 BAO), bei der die Finanzbehörde ebenfalls einen Stundungszinsenbescheid während der Dauer des Zahlungsaufschubes aus Gründen der Verjährung erlasse.
Dieses Beschwerdevorbringen zeigt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf:
Was zunächst die behauptete Aktenwidrigkeit betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine Aktenwidrigkeit nur dann eine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellt, wenn sie in einem wesentlichen Punkt angenommen wurde. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, dass über Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 1991 am 21. August 1991 eine Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung verfügt worden und dementsprechend ein Zahlungsaufschub eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin räumt in der Beschwerde ein, dass sich die belangte Behörde lediglich auf eine diesbezügliche, in den Akten erliegende "Verfügung" habe stützen können. Dieser in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen "Verfügung", bei welcher es sich um den Buchungsbeleg für Buchungen auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin handelt und welche die Grundlage für die Bescheiderstellung durch die EDV-Anlage bildet, ist zu entnehmen, dass der Aussetzung der Einhebung antragsgemäß entsprochen wurde und auch eine entsprechende kassenmäßige Durchführung am 21. August 1991 erfolgte. Es bestehen daher auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken, dass die Aussetzung der Einhebung am 21. August 1991 - unabhängig von der Frage, ob im Akt noch ein entsprechender Bescheid aufliegt - bewilligt wurde, zumal diese Aussetzung auch in den vorgelegten Kontonachrichten Niederschlag gefunden haben.
Gemäß § 212 a Abs 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in bestimmter Höhe zu entrichten. Für die Frage, ob der Beschwerdeführerin zu Recht Aussetzungszinsen vorgeschrieben wurden, kommt es im Hinblick auf einen tatsächlich entsprechend eingetretenen Zahlungsaufschub nicht entscheidend darauf an, ob in den Verwaltungsakten (und den Akten der Beschwerdeführerin) - noch - ein Bescheid über die seinerzeitige Bewilligung der Aussetzung der Einhebung aufliegt. Da dem im angefochtenen Bescheid enthaltenen Hinweis auf den Bescheid vom 21. August 1991 somit keine den Bescheid notwendigerweise tragende Bedeutung beizumessen ist, stellt auch der Umstand, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen angestellt hat, ob dieser Bescheid der Beschwerdeführerin tatsächlich zugestellt worden war, keine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften dar.
Hinsichtlich der behaupteten Verjährung eines Teiles der Aussetzungszinsen teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, dass im Hinblick auf § 209 a Abs 2 BAO einer Festsetzung von Aussetzungszinsen die Verjährung nicht entgegensteht, weil die Festsetzung von Aussetzungszinsen im Hinblick auf § 212 a Abs 5 BAO zweifellos von der Erledigung einer Berufung abhängt, welche jedenfalls vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde. Die Beschwerdeführerin tritt den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid konkret auch nicht entgegen, sie leitet eine Verjährung lediglich aus den allgemeinen Vorschriften des § 207 Abs 2 BAO über die Bemessungsverjährung (und gesetzlichen Bestimmungen des ABGB) ab, ohne aber die ausdrückliche Bestimmung des § 209 a Abs 2 BAO zu berücksichtigen. Dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf gesetzliche Bestimmungen des ABGB kommt im Hinblick auf die diesbezüglich eigenständigen Regelungen der BAO keine Bedeutung zu. Auch auf die Frage, ob die Umsatzsteuer - wie die Beschwerdeführerin meint - nach drei oder tatsächlich nach fünf Jahren verjährt, braucht in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht eingegangen zu werden, vgl diesbezüglich aber das hg Erkenntnis vom 23. Juni 1992, 92/14/0036. Eine Vorgangsweise, wie sie von der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen als notwendig erachtet wird, nämlich einer teilweisen Festsetzung von Aussetzungszinsen und anschließender Aussetzung der Einhebung dieser festgesetzten Aussetzungszinsen vor Erledigung der dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegenden Berufung steht schon die gesetzliche Bestimmung des § 212 a Abs 9 letzter Satz BAO entgegen.
Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am 26. September 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000130120.X00Im RIS seit
15.01.2001