TE Vwgh Erkenntnis 2014/5/28 Ro 2014/12/0034

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Veröffentlicht am 28.05.2014
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Index

L22001 Landesbedienstete Burgenland;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56 impl;
AVG §8;
ObjektivierungsG Bgld 1988 §11 Abs1 idF 2008/I/028;
ObjektivierungsG Bgld 1988 §13 Abs1 idF 2008/028;
ObjektivierungsG Bgld 1988 §13 Abs2 idF 2008/028;
ObjektivierungsG Bgld 1988 §13a Abs3 idF 2008/I/028;
VwGG §21;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Revision des Dr. H S in D, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, LL.M., Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14/7a, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Dezember 2013, Zl. LAD-GS-A124-10014-13-2013, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Gutachtens der Objektivierungskommission, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der (ergänzten) Revision und dem damit angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ergibt sich Folgendes:

Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Er wurde mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 19. November 2008 befristet auf die Dauer von fünf Jahren zum Bezirkshauptmann von X bestellt. In einem Schreiben vom 12. August 2013 teilte ihm die Burgenländische Landesregierung - einem von ihr eingeholten, dem Revisionswerber zugleich übersandten Gutachten der Objektivierungskommission folgend - mit, er habe sich in der Funktion als Bezirkshauptmann nicht bewährt, sodass diese Voraussetzung für eine Weiterbestellung nach Ablauf der Funktionsperiode nicht gegeben sei.

In einer Eingabe vom 1. Oktober 2013 stellte der Revisionswerber daraufhin den Antrag, mit Bescheid die Rechtswidrigkeit des genannten Gutachtens der Objektivierungskommission, das er als fehlerhaft und "zum größten Teil von falschen Voraussetzungen" ausgehend bezeichnete, festzustellen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 56 AVG und § 2 DVG als unzulässig zurück.

Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrens und der Rechtslage aus, Gegenstand eines Feststellungsbescheides könne grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht jedoch die Feststellung rechtserheblicher Tatsachen oder die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorsehe. Rechtserhebliche Tatsachen seien Gegenstand eines Gutachtens, sie würden vom Gutachter fachlich beurteilt bzw. würden daraus fachliche Schlüsse gezogen. Fallbezogen betreffe die begehrte Feststellung kein Recht oder Rechtsverhältnis, sodass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2014, B 74/2014-4, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In dieser Konstellation kann - analog § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) -

in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Davon wurde nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Befolgung des dann erteilten Verbesserungsauftrages Gebrauch gemacht. Für die Behandlung der Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

Die §§ 11 bis 13b des burgenländischen Gesetzes vom 19. Mai 1988, mit dem Bestimmungen über die Aufnahme von Bediensteten in den Landesdienst und die Besetzung bestimmter leitender Funktionen getroffen werden (Objektivierungsgesetz), LGBl. Nr. 56 idF seiner 5. Novelle, LGBl. Nr. 28/2008, lauten auszugsweise:

"§ 11

(1) Den Bewerberinnen und Bewerbern erwächst durch die Einbringung des Bewerbungsgesuchs kein Rechtsanspruch auf Betrauung mit der von ihnen angestrebten Funktion. Sie haben keine Parteistellung.

(2) ...

§ 12

     (1) ... der befristeten Bestellung und Weiterbestellung ...

der Bezirkshauptfrauen oder -männer ... hat eine öffentliche

Ausschreibung voranzugehen. ...

     (2) ... (3)

§ 13

     (1) Die Bestellung ... der Bezirkshauptfrauen oder -männer

hat befristet auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen.

(2) Nach einer befristeten Bestellung sind neuerliche befristete Bestellungen (Weiterbestellungen) zulässig.

§ 13a

(1) Voraussetzung für eine Weiterbestellung gemäß § 13 Abs. 2

ist die Bewährung ... als Bezirkshauptfrau oder -mann. Wird der

Inhaberin oder dem Inhaber der Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraums gemäß § 13 Abs. 1 von der Landesregierung mitgeteilt, dass sie oder er sich auf ihrem oder seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, gilt sie oder er kraft Gesetzes als weiterbestellt (§ 13 Abs. 2).

(2) Beabsichtigt die Landesregierung, die Inhaberin oder den Inhaber der Funktion nicht weiterzubestellen, so hat sie vor der Mitteilung der Nichtbewährung (Abs. 1) ein Gutachten der Objektivierungskommission einzuholen. Das Gutachten hat begründete Aussagen zur Frage der Bewährung oder Nichtbewährung in der jeweiligen Funktion, insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten, sowie zur Frage der Eignung oder Nichteignung zur weiteren Ausübung der Funktion zu enthalten.

(3) Die Objektivierungskommission ist verpflichtet, das Gutachten so rechtzeitig zu erstatten, dass die allfällige Mitteilung der Nichtbewährung innerhalb der Frist des Abs. 1 möglich ist. Bei der Erstellung des Gutachtens sind die §§ 6, 9 und 11 Abs. 1 sowie die Geschäftsordnung der Objektivierungskommission, LGBl. Nr. 30/1989, anzuwenden.

§ 13b

(1) Im Falle einer Weiterbestellung (§ 13 Abs. 2) bedarf es keiner neuerlichen Ausschreibung und keiner Eignungsprüfung gemäß § 12 Abs. 2.

(2) Lehnt die Inhaberin oder der Inhaber der Funktion eine Weiterbestellung schriftlich ab oder wird der Inhaberin oder dem Inhaber der Funktion die Nichtbewährung fristgerecht mitgeteilt, so ist ein Ausschreibungs- und Eignungsprüfungsverfahren nach § 12 durchzuführen. Eine Bewerbung der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers der Funktion, der oder dem die Nichtbewährung mitgeteilt wurde, ist zulässig."

Der Revisionswerber erachtet sich im Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des genannten Gutachtens der Objektivierungskommission verletzt. Ihm komme nach § 13 des Burgenländischen Objektivierungsgesetzes "eine Anwartschaft auf eine (wiederholte) Verlängerung der Befristung", also Weiterbestellung, zu, aus der "eine relativ gesicherte Rechtsposition" und damit "eine Parteistellung im Verfahren" abzuleiten sei. Das somit erforderliche Parteiengehör sei im Verfahren zur Erstellung des genannten Gutachtens der Objektivierungskommission nicht gewahrt worden. Hieraus folge die Verweigerung jeglicher Rechtsschutzmöglichkeit durch die belangte Behörde sowie das Fehlen einer Nachprüfbarkeit ihres Verfahrens, das sich schon wegen der Nichteinräumung des Parteiengehörs als mangelhaft erweise.

Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass dem Revisionswerber im Verfahren über die zwischen ihm und der Dienstbehörde - unter anderem - wesentliche Frage der Zulässigkeit des dargestellten Antrages unter dem Gesichtspunkt der Parteistellung im Verfahren Parteistellung zukam. Seine Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof ist daher gegeben (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2013, Zl. 2012/12/0157).

Freilich erweist sich die Revision schon deshalb als inhaltlich unberechtigt, weil nach der klaren Anordnung des § 13a Abs. 3 zweiter Satz iVm § 11 Abs. 1 zweiter Satz des Burgenländischen Objektivierungsgesetzes vom Fehlen einer Parteistellung des Revisionswerbers im Verfahren zur Erstellung eines Gutachtens durch die Objektivierungskommission auszugehen ist. Dies hat zur Folge, dass auch ein - für die Erlassung eines Feststellungsbescheides erforderliches - rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ergebnisses des Objektivierungsverfahrens ausscheidet (vgl. das zu § 15 Abs. 1 zweiter Satz AusG ergangene hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. 2009/12/0009, mwN).

Überdies wäre es kaum einsichtig, dass der Gesetzgeber den Funktionsinhabern zwar im Verfahren vor der Objektivierungskommission die Parteistellung absprechen, diese für die darauf folgende (eigentliche) Entscheidung über die Frage der Weiterbestellung nach Vorliegen des Gutachtens jedoch zuerkennen wollte; der Ausschluss der Parteistellung des Funktionsinhabers erstreckt sich somit auch auf die Entscheidung über seine Weiterbestellung (vgl. in diesem Sinn etwa den hg. Beschluss vom 16. März 2005, Zl. 2005/12/0031, sowie das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2013, Zl. 2013/12/0099).

Da - entgegen der Revision - weder ein Rechtsanspruch auf Ernennung nach § 13 Abs. 1 noch auf Weiterbestellung nach § 13 Abs. 2 des Burgenländischen Objektivierungsgesetzes (insbesondere in diesen gesetzlichen Anordnungen) begründet wurde, kann auch kein Rechtsanspruch darauf zustehen, die der Versagung einer solchen Ernennung zu Grunde liegenden rechtlichen Überlegungen der Behörde (als einzelne Aspekten des Ernennungsvorganges - hier im vom Revisionswerber angestrebten vereinfachten Verfahren nach § 13b Abs. 1 leg.cit., also ohne Ausschreibungs- und Eignungsprüfungsverfahren nach § 12 leg.cit.) einer Überprüfung zuzuführen (siehe etwa die zur insoweit vergleichbaren Bundesrechtslage ergangenen hg. Erkenntnisse vom 10. September 2009, Zl. 2008/12/0217, und vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/12/0082, mwN aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Dazu kommt, dass die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen - wie fallbezogen von behaupteten Fehlerhaftigkeiten in der Äußerung eines Gutachters - in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, unzulässig ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zlen. 2005/12/0161 und 0168, Punkt 2. der Entscheidungsgründe).

Da somit schon der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass der Feststellungsantrag zu Recht zurückgewiesen wurde, die behauptete Rechtsverletzung also nicht vorliegt, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. Mai 2014

Schlagworte

DienstrechtAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120034.J00

Im RIS seit

01.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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