TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/9 98/10/0338

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Veröffentlicht am 09.10.2000
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich;
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich;
L50804 Berufsschule Oberösterreich;

Norm

PSchOG OÖ 1992 §50 Z1;
PSchOG OÖ 1992 §51 Abs1;
PSchOG OÖ 1992 §51 Abs2;
PSchOG OÖ 1992 §51 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/10/0337 E 9. Oktober 2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde der Gemeinde Ungenach, vertreten durch Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwalt in Wels, Eisenhowerstraße 27, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. November 1995, Zl. Bi-070387/17-1995-Bra, betreffend Schulerhaltungsbeiträge für das Jahr 1994 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Vöcklabruck), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) vom 21. März 1995 wurde dem Einspruch der beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen für das Jahr 1994 durch die mitbeteiligte Partei insoweit Folge gegeben, als Kreditzinsen in der Höhe von S 57.018,45 nicht in die Schulerhaltungs- und Gastschulrechnung aufzunehmen seien. Die Kopfquote wurde daher mit S 16.440,02 festgesetzt und ausgesprochen, dass die beschwerdeführenden Partei der mitbeteiligten Partei als Schulerhalter der Hauptschule (I) Vöcklabruck Schulerhaltungsbeiträge für das Jahr 1994 in der Höhe von S 887.761,08 (für 54 Schüler) zu leisten habe. Hiezu wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen ausgeführt, die BH teile die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, die Ausgaben für die Generalsanierung der Schule könnten nicht dem laufenden Schulerhaltungsaufwand zugeordnet werden, nicht. Bei diesem Aufwand handle es sich nämlich um einen "Folgeaufwand", der der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer Schulliegenschaft diene. Was die Herstellung eines Kanalanschlusses für Küchenabwässer anlange, sei dieser erforderlich gewesen, weil durch die Entsorgung der Abwässer über den Sickerschacht immer wieder Probleme entstanden seien. Die dadurch entstandenen Kosten seien daher dem laufenden Schulerhaltungsaufwand zuzurechnen. Es sei somit festzustellen, dass die gesamten Ausgaben für die Hauptschule (I) S 6,850.717,21 und die Einnahmen S 44.545,50 betragen hätten. Das ergebe einen ungedeckten Abgang von S 6,806.171,71, was bei insgesamt 414 Schülern eine Kopfquote von S 16.440,02 ergebe. Insgesamt hätten 54 Schüler der beschwerdeführenden Partei die Hauptschule besucht, sodass der gesamte Schulerhaltungsbeitrag für die beschwerdeführende Partei S 887.761,08 betrage. Die Entscheidung der BH könne nur über die "Erstvorschreibung" der mitbeteiligten Partei vom 30. Mai 1994 ergehen und nicht über die berichtigt ergangene weitere Vorschreibung (vom 12. Oktober 1994). Letztere - von der beschwerdeführenden Partei gleichfalls beeinspruchte - Vorschreibung sei nämlich nur ein Versuch gewesen, eine Vereinbarung zustande zu bringen. Dieser Versuch sei letztlich gescheitert, weil (u.a.) die beschwerdeführende Partei mit den vorgeschlagenen Lösungen nicht einverstanden gewesen sei. Aus diesem Grunde seien auch die vom Land Oberösterreich in Aussicht gestellten Bedarfszuweisungen bei der Festsetzung der Kopfquote nicht berücksichtigt worden.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung und brachte vor, bei der "Generalsanierung" des so genannten Schulzentrums Vöcklabruck handle es sich um eine ähnlich langfristige Investition wie bei einem Neubau. Eine Umlegung der Kosten auf die zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden erscheine nicht zulässig, weil diese Kosten nicht zum laufenden Schulerhaltungsaufwand gerechnet werden könnten. Die vom Land Oberösterreich zunächst zugesagten, in der Folge jedoch nicht gewährten Förderungsmittel müssten in die Schulkostenrechnung aufgenommen werden. Im Übrigen habe die beschwerdeführende Partei in ihrem Einspruch eine eingehende Überprüfung der Schulkostenrechnung verlangt. Die BH habe sich jedoch offensichtlich darauf beschränkt, eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei zu den Einwendungen der beschwerdeführenden Partei einzuholen. Sie habe es daher unterlassen, den maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Schließlich stelle sich die Frage, ob die Vorschreibung vom 30. Mai 1994 rechtlich überhaupt noch existent sei, oder ob sie nicht durch die spätere Vorschreibung (vom 12. Oktober 1994) ersetzt worden sei.

Mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 14. November 1995 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid der BH bestätigt. Hiezu wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen ausgeführt, die Erstbehörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Kosten der Zubaumaßnahmen und Annuitätendienste dem Bau- und Einrichtungsaufwand zuzuzählen seien. Eine Berücksichtigung bei der Berechnung des laufenden Schulerhaltungsaufwandes sei somit nicht möglich bzw. bei der Zahlungsaufforderung der mitbeteiligten Partei zu Unrecht erfolgt. Der "laufende Schulerhaltungsaufwand" sei vom Begriff der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer Schulliegenschaft geprägt. Im Hinblick auf Sanierungsmaßnahmen könne somit grundsätzlich gesagt werden, dass der Gesetzgeber die Instandhaltung der Schulliegenschaften und die Instandhaltung und die Erneuerung der Schuleinrichtung (umlegbarer Schulerhaltungsaufwand) von der Bereitstellung der Schulliegenschaft und der erstmaligen Schuleinrichtung (nicht umlegbarer Bau- und Einrichtungsaufwand) unterschieden habe. Unter Instandhaltung seien die den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften entsprechenden, ökonomisch sinnvollen Maßnahmen zu verstehen, welche die Funktionstüchtigkeit der Schulliegenschaft erhalten helfen oder wieder herstellen. Jede andere Interpretation, die jeglichen dynamischen Charakter vermissen lasse und somit - ungeachtet mittlerweile erzielter technischer Fortschritte - zu einer Versteinerung einer gegebenen Situation führe, sei nach Auffassung der Berufungsbehörde abzulehnen. Nach eingehender Prüfung der Sach- bzw. Rechtslage sei daher nach Ansicht der Berufungsbehörde die BH in ihrer Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, "dass sämtliche Sanierungsarbeiten bei der Hauptschule (I) Vöcklabruck wie z.B. Zimmermannsarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Fensteraustausch, Baumeisterarbeiten, Malerarbeiten, unter den laufenden Schulerhaltungsaufwand fallen". Da die angemieteten Turnstätten in dem in Rede stehenden Zeitraum schulischen Zwecken gedient hätten und folglich "Schulliegenschaften" geworden seien, sei das damit verbundene Benützungsentgelt unter den Begriff "Mieten für Schulliegenschaften" zu subsumieren und gehöre somit zum umlegbaren laufenden Schulerhaltungsaufwand. Auch die Auflassung des bestehenden Sickerschachtes aus dem Jahre 1963 und der dadurch erforderliche Anschluss an das bestehende Kanalsystem zur Entsorgung der Küchenabwässer sei als eine ökonomisch sinnvolle Anpassung an die Erkenntnisse der technischen Wissenschaften zu verstehen. Eine Einrechnung dieser Kosten in den laufenden Schulerhaltungsaufwand sei daher rechtens. Gegenstand des Verfahrens könne nur eine Zuordnung der durchgeführten Maßnahmen dem Grunde nach entweder zum laufenden Schulerhaltungsaufwand oder zum nicht umlegbaren Bau- und Einrichtungsaufwand sein. Eine Überprüfung der vorgelegten Rechnungsbelege auf ihre buchhalterische Richtigkeit (in Ansehung gemeinderechtlicher und haushaltsrechtlicher Vorschriften) sei nicht Aufgabe der Berufungsbehörde. Ob sich der laufende Schulerhaltungsbeitrag (Kopfquote) durch eine in Aussicht gestellte Landesförderung - die letztlich infolge eines Sparkassenverkaufes nicht gewährt worden sei - vermindert hätte, sei nicht zu prüfen gewesen, weil es keine Verpflichtung des gesetzlichen Schulerhalters gebe, Landesförderungsmittel in Anspruch zu nehmen. Auch bestehe auf mögliche oder bereits gewährte Förderungen kein Rechtsanspruch.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 9. Juni 1998, B 329/96, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs. 1 O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1984, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 35/1992, hat eine Gemeinde, soferne sie mit ihrem gesamten Gebiet oder einem Teil ihres Gebietes zu einem Schulsprengel (u.a.) einer öffentlichen Hauptschule gehört, ohne selbst gesetzlicher Schulerhalter dieser Schule zu sein, an den gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zu leisten (laufende Schulerhaltungsbeiträge).

Gemäß § 50 leg. cit. gehören als Kosten des laufenden Betriebes zum laufenden Schulerhaltungsaufwand insbesondere die Kosten für

1.)

die Instandhaltung der Schulliegenschaften,

2.)

die Instandhaltung und Erneuerung der Schuleinrichtung ...

...

              7.)              die Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für die Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen ...

Dem gegenüber gehören gemäß § 49 leg. cit. insbesondere die Kosten für

1.)

die Bereitstellung der Schulliegenschaften,

2.)

die Bereitstellung der Schuleinrichtung und

3.)

der Annuitätendienst für Schulbaudarlehen

zum Bau- und Einrichtungsaufwand.

Zu den Schulliegenschaften zählen gemäß § 48 Abs. 2 leg. cit. insbesondere der Schulgrund, die Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, einzelne Schulräume, Lehrwerkstätten, Schulbauplätze, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten, die im Schulgebäude oder in einem zur Schule gehörenden Nebengebäude untergebrachten Wohnungen für den Schulleiter, die Lehrer, für den Schulwart und sonstiges Hilfspersonal sowie die öffentlichen Schülerheime.

Die laufenden Schulerhaltungsbeiträge sind gemäß § 51 Abs. 2 leg. cit. in der Weise zu berechnen, dass der nicht durch Zuwendungen von anderer Seite oder durch sonstige mit dem Schulbetrieb zusammenhängende Einnahmen gedeckte laufende Schulerhaltungsaufwand des vorausgegangenen Kalenderjahres durch die Gesamtzahl der Schüler dieser Schule geteilt wird (Kopfquote). Die Kopfquote ist mit der Zahl der im eingeschulten Gebiet der gemäß Abs. 1 jeweils verpflichteten Gemeinden wohnenden und diese Schule rechtmäßig besuchenden Schüler zu vervielfachen.

Haben die beteiligten Gebietskörperschaften über die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbeiträge keine Vereinbarung getroffen, so haben die gesetzlichen Schulerhalter gemäß § 51 Abs. 3 leg. cit. jeweils bis zu dem auf das der Berechnung zugrundeliegende Kalenderjahr folgenden 1. Juni den eingeschulten Gemeinden die auf sie entfallenden Schulerhaltungsbeiträge mittels schriftlicher Zahlungsaufforderung bekannt zu geben. Gegen die Zahlungsaufforderung kann von den beitragspflichtigen Gemeinden binnen zwei Wochen, vom Tag der Zustellung an gerechnet, beim gesetzlichen Schulerhalter Einspruch erhoben werden. Wird kein Einspruch erhoben, so sind die Schulerhaltungsbeiträge der Zahlungsaufforderung entsprechend an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten. Der rechtzeitig eingebrachte Einspruch hat die Wirkung, dass die laufenden Schulerhaltungsbeiträge von der nach der Schulsitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, bzw. wenn das Land gesetzlicher Schulerhalter ist, von der Landesregierung bescheidmäßig festzusetzen sind. Die laufenden Schulerhaltungsbeiträge sind zwei Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung bzw. des Bescheides fällig, wenn aus Billigkeitsrücksichten nicht andere Zahlungsbedingungen festgesetzt sind. Nach Ablauf des Fälligkeitstages können gesetzliche Verzugszinsen berechnet werden.

Die beschwerdeführenden Partei bestreitet nicht, mit ihrem Gebiet zum Schulsprengel der in Rede stehenden Hauptschule, deren gesetzlicher Schulerhalter die mitbeteiligte Partei ist, zu gehören. Sie wendet gegen den angefochtenen Bescheid zunächst ein, die belangte Behörde habe außer Acht gelassen, dass die Beitragsvorschreibung der mitbeteiligten Partei vom 30. Mai 1994 nicht mehr aufrecht sei, weil sie durch eine andere (niedrigere) Vorschreibung (vom 12. Oktober 1994) ersetzt worden sei. Die belangte Behörde habe daher über eine Vorschreibung entschieden, die rechtlich nicht mehr existent gewesen sei. Solcherart habe die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei eine Kopfquote in einer Höhe zugesprochen, die von dieser gar nicht (mehr) begehrt worden sei.

Bei diesem Vorbringen verkennt die beschwerdeführende Partei den normativen Gehalt des § 51 Abs. 3 leg. cit. Nach dieser Bestimmung hat der Einspruch gegen eine Zahlungsaufforderung nämlich die Wirkung, dass die - nach der Schulsitzgemeinde zuständige - Bezirksverwaltungsbehörde zur bescheidmäßigen Festsetzung der laufenden Schulerhaltungsbeiträge ermächtigt ist. Diese Ermächtigung besteht unabhängig davon, ob die beeinspruchte Zahlungsaufforderung zurückgenommen oder durch eine andere ersetzt worden ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist auch keineswegs an die in der Zahlungsaufforderung bekannt gegebene Kopfquote in dem - der beschwerdeführenden Partei offenbar vorschwebenden - Sinne gebunden, dass keine höhere Kopfquote festgesetzt werden dürfte als in der Zahlungsaufforderung. Vielmehr hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Schulerhaltungsbeiträge nach Maßgabe des von ihr festgestellten Sachverhaltes festzusetzen.

Selbst wenn man daher im vorliegenden Fall die Zahlungsaufforderung an die beschwerdeführende Partei vom 30. Mai 1994 als durch eine andere Zahlungsaufforderung (vom 12. Oktober 1994) ersetzt erachtet, so änderte dies an der - durch den Einspruch der beschwerdeführenden Partei bewirkten - Ermächtigung der Behörde, die Schulerhaltungsbeiträge für das Jahr 1994 gegenüber der beschwerdeführenden Partei festzusetzen, nichts.

Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor, nicht sämtliche Renovierungs- und Sanierungsarbeiten könnten dem laufenden Schulerhaltungsaufwand zugerechnet werden, weil § 50 Z. 1 leg. cit. lediglich die Instandhaltung der Schulliegenschaften zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zählt; in § 50 Z. 2 leg. cit. sei hingegen ausdrücklich von der Instandhaltung und Erneuerung der Schuleinrichtung die Rede. Die im hg. Erkenntnis vom 29. März 1995, Zl. 92/10/0092, vertretene Rechtsansicht, "eine Erneuerung von Schulliegenschaften" komme schon begrifflich nicht in Betracht, sei nicht überzeugend, zumal zu den Schulliegenschaften auch Gebäude zählten, die begrifflich sehr wohl erneuert werden könnten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, sind die Kosten all jener Maßnahmen, die erforderlich sind, um das fortwährende Funktionieren des Schulbetriebes vom sachlichen Substrat her zu gewährleisten, der "Instandhaltung der Schulliegenschaften" zu subsumieren. Sanierungsaufwendungen dienen der Instandhaltung der Schulliegenschaften (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 7. September 1998, Zl. 98/10/0236, und die hier zitierte Vorjudikatur).

In Ansehung der Zuordnung von Sanierungsaufwendungen zum laufenden Schulerhaltungsaufwand ist es daher ohne Belang, ob - wie die beschwerdeführende Partei behauptet - eine "Erneuerung von Schulliegenschaften" begrifflich in Betracht komme.

Zu Recht betont die beschwerdeführende Partei jedoch, dass die Kosten nur solcher Sanierungsmaßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit des Schulgebäudes erforderlich sind, unter dem Titel "Instandhaltung der Schulliegenschaft" dem laufenden Schulerhaltungsaufwand zugeordnet werden können (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1986, Zl. 86/10/0122).

Eine Beurteilung, ob die Schulgebäude betreffende Maßnahmen im dargelegten Sinn notwendige Sanierungsmaßnahmen waren, erfordert daher Feststellungen darüber, welche konkreten Maßnahmen aus welchem Grunde gesetzt wurden.

In diesem Punkt sind dem angefochtenen Bescheid zwar Ausführungen betreffend die Notwendigkeit eines Kanalanschlusses zur Entsorgung der Küchenabwässer, im Übrigen aber lediglich zu entnehmen, "dass sämtliche Sanierungsarbeiten bei der Hauptschule (I) Vöcklabruck, wie z.B. Zimmermannsarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Fensteraustausch, Baumeisterarbeiten, Malerarbeiten, unter den laufenden Schulerhaltungsaufwand fallen". Auch dem erstinstanzlichen Bescheid ist in diesem Punkt lediglich der Hinweis auf eine "Generalsanierung" der Schule zu entnehmen.

Dies reicht für eine Beurteilung der gesetzten Maßnahmen als Sanierungsmaßnahmen im dargelegten Sinne allerdings schon deshalb nicht aus, weil aus der wiedergegebenen Arbeitsbeschreibung nicht einmal ansatzweise ersehen werden kann, welche Maßnahmen am Schulgebäude dadurch bewirkt wurden. Auch den vorgelegten Verwaltungsakten ist im Übrigen ein in dieser Hinsicht aufschlussreiches Ermittlungsergebnis nicht zu entnehmen.

Die belangte Behörde hat daher, indem sie es unterließ, die gebotenen Feststellungen zu treffen, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Diese Rechtswidrigkeit ist wesentlich im Sinn des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zum Ergebnis gelangt wäre, es lägen nicht (nur) Sanierungsmaßnahmen im dargelegten Sinne vor, deren Kosten anteilsmäßig auf die beschwerdeführende Partei umgelegt werden könnten. Da solcherart auch nicht beurteilt werden kann, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 1994 Schulerhaltungsbeiträge zu Unrecht vorgeschrieben wurden, war der angefochtene Bescheid - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen - zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil die beschwerdeführende Partei als Gebietskörperschaft im Grunde dieser Bestimmung von der Entrichtung dieser Gebühr befreit war. Das die Umsatzsteuer betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil diese im zuerkannten Pauschbetrag bereits enthalten ist.

Wien, am 9. Oktober 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100338.X00

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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