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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
SchOG 1962 §40 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des AB in Wien, vertreten durch die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH in 3300 Amstetten, Graben 42, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 6. September 2011, Zl. A3-400/28ad3-2011, betreffend Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Entscheidung der Schulleiterin des Akademischen Gymnasiums Linz vom 15. Juli 2011 wurde die Aufnahme des Beschwerdeführers in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule unter Berufung auf § 6 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes 1986 (SchUG) abgelehnt.
Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 6 Abs. 1 SchUG sei Voraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen, dass alle anderen Voraussetzungen für die betreffende Schulart erfüllt wären. Unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz (SchOG) sei gemeint, dass der Aufnahmewerber den Abschluss der entsprechenden Schulart aufweise, der Voraussetzung für die Aufnahme sei. Dies sei im vorliegenden Fall der Abschluss der
4. Stufe einer Volksschule. Da die "entsprechende Qualität des Zeugnisses" wegen eines Genügend in Deutsch und Mathematik nicht gegeben sei, sei als Konsequenz eine Aufnahmeprüfung abzulegen und zu bestehen, um die Aufnahmevoraussetzungen zu erfüllen. Dieser "Weg der Aufnahme" sei dem Beschwerdeführer aber deshalb verschlossen, weil ein - aufrechter - sonderpädagogischer Förderbedarf vorliege. Gemäß § 8a des Schulpflichtgesetzes 1985 (SchPflG) seien schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder in einer den Sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule zu erfüllen, soweit solche Schulen vorhanden seien und der Schulweg zumutbar sei. Der Bezirksschulrat habe die Erziehungsberechtigten zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden könne. In den allgemeinbildenden höheren Schulen seien derzeit keine Integrationsklassen eingerichtet, sodass dem Wunsch des Beschwerdeführers auf Aufnahme nicht Rechnung getragen werden könne. Die anderen Voraussetzungen der zitierten Gesetzesstelle würden daher nicht erfüllt, sodass eine Aufnahme nicht in Betracht komme.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 6. September 2011 gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 1 SchUG nicht in die erste Klasse des Akademischen Gymnasiums Linz aufgenommen werde.
Zur Begründung führte die belangte Behörde nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer, für den ein sonderpädagogischer Förderbedarf rechtskräftig festgestellt worden sei, die Voraussetzungen zur Aufnahme in die erste Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule bzw. der ersten Klasse der konkreten Schule unstrittig nicht erfülle. Wie auch an anderen allgemeinbildenden höheren Schulen in Oberösterreich fehle es am Akademischen Gymnasium Linz an Integrationsklassen, weshalb keine dem Bedarf des Beschwerdeführers entsprechende Förderung möglich sei. Es bestehe im zentralen Raum der Stadt Linz jedoch die Möglichkeit des Besuches der Hauptschulklasse einer Heilstättenschule oder einer allgemeinen Sonderschule (einer sozialpädagogischen Klasse). Dies habe auch der Bezirksschulrat in seiner Stellungnahme vom 5. September 2011 bestätigt. Ein Rechtsanspruch auf Integration in der Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule könne aus der Bestimmung des § 8a Abs. 1 SchPflG nicht abgeleitet werden, sondern sei darin nur eine Alternativ-Voraussetzung verankert. In den Fällen des § 8a und § 8b SchPflG erfolge die Aufnahme des Schülers durch Zuweisung seitens der Schulbehörde bzw. durch Wahlmöglichkeit der Erziehungsberechtigten zwischen mehreren geeigneten Schulen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 in der Fassung
BGBl. I Nr. 73/2011 (SchUG):
"AUFNAHME IN DIE SCHULE
Aufnahme als ordentlicher Schüler
§ 3. (1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen, wer
a) die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
b) die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und
c) die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.
...
Berechtigung zur Ablegung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen
§ 6. (1) Voraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon ausgenommen ist der Abschluss jener Schulstufe, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist.
(2) ...
...
Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule, einer
mittleren oder einer
höheren Schule
§ 28. (1) Der erfolgreiche Abschluß der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule ist gegeben, wenn das Zeugnis über die 4. Stufe der Volksschule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note 'Nicht genügend' enthält. Darüber hinaus gilt für die Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei Aufnahme eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Hauptschule oder die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule auf Grund des § 8a Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985."
Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2011 (SchOG):
"§ 4 Allgemeine Zugänglichkeit der Schulen
(1) ...
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule darf nur abgelehnt werden,
a) wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt;
b) wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört;
c) wenn für die Schule kein Schulsprengel vorgesehen ist, wegen Überfüllung der Schule.
(3) ...
...
Aufnahmsvoraussetzungen
§ 40. (1) Die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule setzt voraus, daß die vierte Stufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen wurde und die Beurteilung in Deutsch, Lesen, Schreiben sowie Mathematik für die vierte Schulstufe mit 'Sehr gut' oder 'Gut' erfolgte; die Beurteilung mit "Befriedigend" in diesen Pflichtgegenständen steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Schulkonferenz der Volksschule feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schule genügen wird. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule für die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule voraus.
(3) ...
...
§ 42. Lehrer
(1) Der Unterricht in den Klassen der allgemein bildenden höheren Schulen und in den Modulen der Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.
(2) ..."
Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006 (SchPflG):
"Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf § 8. (1) Der Bezirksschulrat hat den
sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule oder im Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, aber dennoch schulfähig ist. ...
(2) ...
(3) Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, hat der Bezirksschulrat die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Für das Verfahren findet Abs. 1 Anwendung. Im Rahmen des Verfahrens kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule zur Beobachtung aufgenommen werden.
(3a) Bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern, die in eine Sekundarschule nach Erfüllung der allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen der jeweiligen Schulart aufgenommen werden, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Dies gilt nicht beim Besuch einer Sonderschule.
(4) ...
...
§ 8a. (1) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule (Abs. 2 letzter Satz) zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.
(2) Der Bezirksschulrat hat anläßlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie bei einem Übertritt in eine Sekundarschule die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über die hinsichtlich der Behinderung bestehenden Fördermöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. Die Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 haben auch Aussagen für diese Beratung zu enthalten, sofern sie für einen sonderpädagogischen Förderbedarf sprechen. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule, so hat der Bezirksschulrat zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.
(3) Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat der Bezirksschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen und - im Falle der Zuständigkeit anderer Stellen - bei diesen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.
§ 8b. Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß § 8a oder nicht die Polytechnische Schule im Rahmen eines Schulversuches auf Grund anderer schulrechtlicher Vorschriften besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer ihrer Eigenart und Schulfähigkeit entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist."
1.2. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, der Beschwerdeführer könne aufgrund seines (rechtskräftig festgestellten) sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht in die erste Klasse des Akademischen Gymnasium Linz aufgenommen werden, weil an dieser allgemeinbildenden höheren Schule keine dem Bedarf entsprechende Förderung des Beschwerdeführers möglich sei.
2.1. Die Beschwerde macht zunächst geltend, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die erste Klasse des Akademischen Gymnasiums Linz nicht erfülle. Die belangte Behörde verkenne, dass § 6 Abs. 1 SchUG auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden und eine Aufnahms- bzw. Eignungsprüfung nicht erforderlich sei. Nach § 40 Abs. 1 letzter Satz SchOG setze die Aufnahme eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule für die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule voraus; weitere Voraussetzungen seien entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht vorgesehen, insbesondere sei die Ablegung einer Aufnahms- bzw. Eignungsprüfung nicht notwendig.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:
Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a SchOG darf die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule dann abgelehnt werden, wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt. § 3 Abs. 1 lit. a SchUG sieht die Erfüllung der gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe als eine der Bedingungen für die Aufnahme als ordentlicher Schüler vor.
Zu den im Beschwerdefall maßgeblichen Aufnahmevoraussetzungen sieht § 28 Abs. 1 SchUG u.a. vor, dass der erfolgreiche Abschluss der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule gegeben ist, wenn das Zeugnis über die 4. Stufe der Volksschule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Darüber hinaus gilt für die Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule § 40 Abs. 1 SchOG. Die vorstehenden Bestimmungen finden gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz SchUG allerdings keine Anwendung bei Aufnahme eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule auf Grund des § 8a Abs. 1 SchPflG.
Gemäß § 8a Abs. 1 SchPflG sind schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.
Nach dem in § 28 Abs. 1 SchUG verwiesenen § 40 Abs. 1 SchOG setzt die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule voraus, dass die vierte Stufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen wurde und die Beurteilung in Deutsch, Lesen, Schreiben sowie Mathematik für die vierte Schulstufe mit "Sehr gut" oder "Gut" erfolgte; die Beurteilung mit "Befriedigend" in diesen Pflichtgegenständen steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Schulkonferenz der Volksschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schule genügen wird. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 40 Abs. 1 letzter Satz SchOG den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule für die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule voraus.
Diesen Regelungen ist in ihrer Gesamtheit somit zu entnehmen, dass die im Allgemeinen für eine Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule vorgesehenen Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 1 erster und zweiter Satz SchUG nur dann keine Anwendung finden, wenn es sich um die Aufnahme eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule auf Grund des § 8a Abs. 1 SchPflG handelt. Diesfalls genügt gemäß § 40 Abs. 1 letzter Satz SchOG als Voraussetzung der Besuch der
4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule. Eine isolierte Betrachtungsweise dergestalt, dass bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unabhängig von den Voraussetzungen gemäß § 8a Abs. 1 SchPflG - d.h. unabhängig davon, ob der sonderpädagogische Förderbedarf in der angestrebten Schule gedeckt werden kann - der Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule alleinige Voraussetzung für eine Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule sei, wie dies die Beschwerde vertritt, greift demnach zu kurz. Es kann dem Gesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, dass er die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule, die diesen Förderbedarf nicht im Sinne des § 8a Abs. 1 SchPflG abdecken kann, vorsehen und allein an den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule knüpfen wollte, obwohl der Betreffende dadurch nach § 8a Abs. 1 SchPflG seine Schulpflicht nicht erfüllen kann.
Was die mangelnde Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen durch die belangte Behörde anlangt, ist darauf zu verweisen, dass ein Bescheid nicht schon dann rechtswidrig ist, wenn er die tragende Rechtsnorm nicht angibt, sondern nur dann, wenn eine solche überhaupt nicht vorhanden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 94/08/0032, mwN). Dies ist nach dem Gesagten hier aber nicht der Fall.
2.2. Die Beschwerde macht im Weiteren geltend, der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Bezirksschulrat entgegen § 8a Abs. 3 SchPflG Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart nicht getroffen bzw. die Beantragung der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen bei anderen Stellen unterlassen habe. Die belangte Behörde (wie bereits zuvor die Erstbehörde) gehe zwar richtigerweise davon aus, dass am Akademischen Gymnasium Linz eine Integrationsklasse derzeit nicht eingerichtet sei; es sei jedoch unterlassen worden festzustellen, dass der Bezirksschulrat trotz diesbezüglichen Wunsches der Mutter des Beschwerdeführers die oben genannten Maßnahmen weder ergriffen noch bei anderen Stellen beantragt habe.
Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass gemäß § 8a Abs. 3 SchPflG dann, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule wünschen und keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule bestehen, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, der Bezirksschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen und - im Falle der Zuständigkeit anderer Stellen - bei diesen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen hat. Durch diese Bestimmung wird - schon ihrem Wortlaut nach - ein subjektivöffentliches Recht eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf Aufnahme in die erste Klasse einer (bestimmten) allgemeinbildenden höheren Schule, die über keine entsprechenden Fördermöglichkeiten verfügt, nicht eingeräumt. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
2.3. Die Beschwerde macht überdies geltend, die belangte Behörde habe festgestellt, dass an der angestrebten Schule keine dem Bedarf entsprechende Förderung möglich sei. Sie habe jedoch nicht ermittelt und festgestellt, wie diese Förderung auszusehen habe und welche Förderung konkret notwendig sei. Der Beschwerdeführer habe (im Verwaltungsverfahren) vorgebracht, dass die Aufnahme in die erste Klasse des Akademischen Gymnasiums Linz "mit keinerlei Kosten und auch nicht mit der Einstellung bzw. Abstellung einer zusätzlichen Betreuungskraft oder der Schaffung einer eigenen Integrationsklasse verbunden wäre".
Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt, weil für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinbildenden höheren Schulen gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz SchOG jedenfalls entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen sind; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. Dass derartige zusätzliche Lehrkräfte im Beschwerdefall an der in Rede stehenden Schule im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde zur Verfügung stünden, wird vom Beschwerdeführer aber nicht behauptet.
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, da keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, und Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2013, Zl. 2011/10/0175, mwN).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 27. März 2014
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011100173.X00Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014