TE Vwgh Erkenntnis 2014/2/20 2013/09/0163

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §71 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des JD in G, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Stadtschulrat für Wien vom 5. September 2013, Zl. DZ 1/2008, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1959 geborene Beschwerdeführer war bis zu seiner mit dem Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Stadtschulrat für Wien vom 8. September 2011 ausgesprochenen Entlassung als Berufsschuloberlehrer (BOL) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien und als Lehrer an der Berufsschule für L (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) in Wien tätig. Mit dem angeführten Bescheid war der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt worden:

     "Der Beschwerdeführer ist schuldig,

     er hat als Lehrer an der Berufsschule für L in Wien, … seine

Dienstpflichten gem. § 29 Abs.1 und 2 §§ 30, 31 und 33 LDG, sowie

§§17, 47 Abs.3 und 51 SchUG verletzt und sich nicht an die

Bestimmungen der LBVO gehalten in dem er im Zeitraum vom Beginn

des Schuljahres 2009/2010 bis zum 22.11.2010

     a.)        Schülerinnen dadurch sittlich belästigt hat, dass

er sie um die Hüfte fasste und an sich zog, sie auf dem

Oberschenkel berührte, ihnen die Hand auf die Schulter legte bzw.

über die Haare und den Kopf streichelte

     b.)        Den Schülerinnen auffällig auf ihr Gesäß und ihren

Ausschnitt starrte, was den Schülerinnen sehr unangenehm war

     c.)        Sexistische Äußerungen machte

     d.)        Die Schülerin N K auf einen Punsch einlud

     f.)        Schüler beschimpfte, indem er sie als 'Trottel',

'Dummkopf', oder 'Idiot' bezeichnet hat bzw. zu ihnen ' halt die

Klappe' bzw. ' halten sie das Maul' sagte

     f 1.)        1 Teil Die Schülerin G N H seinem Lehrerkollegen

H V gegenüber als 'Depperte' bezeichnete

     g.)        1. Teil Bei der Leistungsbeurteilung Schülerinnen

bevorzugte

     i.)        Sich gegenüber seiner Kollegin G B dahingehend

äußerte, dass die Schülerin T F sehr hübsch wäre und er sich ihr

gegenüber zurückhalten müsse, dass er ihr nichts tut, was von G B

so verstanden wurde, dass er körperlichen Kontakt suchen würde

     j.)        1.Teil Die Amtsverschwiegenheit gebrochen hat, in

dem er sich über ein Werkstück eines Schülers lustig gemacht hat

     k.)        Die Weisung des damaligen LSI P vom 23.4.2008

nicht befolgte

     Er hat dadurch gegen seine Dienstpflichten nach § 29 Abs.1

und 2 LDG in Verbindung mit den §§ 17, 47 Abs.3 und 51

Abs.1 SchUG, sowie §§ 30, 31 und 33 LDG verstoßen und damit eine

Dienstpflichtverletzung gem. § 69 LDG begangen."

Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. Mai 2012, Zl. 2011/09/0187, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Aus der Begründung dieses Erkenntnisses geht hervor, dass auf Grund der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Schuldsprüche gegen den Beschwerdeführer die Verhängung einer hohen Disziplinarstrafe aus dem Katalog der in § 70 Abs. 1 LDG 1984 angeführten Disziplinarstrafen in Frage kam, und zwar sowohl, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, als auch, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken.

Die Aufhebung des Bescheides vom 8. September 2011 begründete der Verwaltungsgerichtshof damit, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebracht habe, bei ihm sei seit langer Zeit ein Störbild, eine deutlich affektive Starre und ein Burn Out-Syndrom vorgelegen, wie dies aus einem von ihm vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 26. Juli 2011 hervorgehe. Sein Fehlverhalten sei demnach unter Umständen begangen worden, die einem Schuldausschließungsgrund nahe kämen. Die Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgte deswegen, weil die belangte Behörde angesichts dieses Vorbringens - allenfalls nach Beiziehung eines Sachverständigen und erforderlichenfalls nach Durchführung einer auf dieses Thema beschränkten Berufungsverhandlung - keine Überlegungen dahingehend angestellt habe, ob die Schuld des Beschwerdeführers durch eine psychische Beeinträchtigung gemildert gewesen sei. Im Übrigen wird auf das angeführte Erkenntnis vom 31. Mai 2012, Zl. 2011/09/0187, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde eine fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Amtsarzt Dr. B, vom 29. August 2012 eingeholt, in welcher dieser ausführte, dass ein forensisch relevanter Zusammenhang mit der vorgeworfenen Verhaltensweise aus psychiatrischer Sicht nicht gegeben sei. Sofern die erwähnten Krankheitsbilder zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungsweisen bereits vorgelegen seien, könne allenfalls ein Burn Out-Syndrom mit einer gewissen Neigung zu gereizten Reaktionen in Verbindung gebracht werden; in Bezug auf die im Vordergrund stehenden sexuellen Übergriffe wäre allerdings bei Vorliegen einer depressiven Symptomatik eher eine Reduktion der diesbezüglichen Impulse anzunehmen, eine Einschränkung oder Aufhebung von Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit könne insgesamt ausgeschlossen werden.

Dazu nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass eine Exploration und weitere Befundung durch den Gutachter nicht erfolgt sei, die Stellungnahme sei daher contra legem artis erstellt worden.

Daraufhin holte die belangte Behörde eine neuerliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Amtsarzt Dr. B, ein, der den Beschwerdeführer am 28. Dezember 2012 untersuchte und eine Beurteilung vom 2. Jänner 2013 erstellte, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass der Beschwerdeführer auf das seit 2008 laufende bzw. wiederaufgenommene Verfahren gegen ihn im Sinne eines inzwischen chronifizierten Verstimmungszustandes reagiert habe mit einer überwiegend dysphorischen Komponente; symptomatisch würden auch Erschöpfungsgefühle und Schlafstörungen berichtet. Der Beschwerdeführer habe eine psychotherapeutische und fachärztliche Betreuung in diesem Zusammenhang nur im Jahr 2011 in Anspruch genommen, Krankenstände aus psychiatrischer Indikation fänden sich nicht. Der vorliegende Verstimmungszustand sei im Wesentlichen als situationsadäquate Befindlichkeitsstörung einzustufen und erreiche keinen höheren Krankheitswert. In Bezug auf die gutachtlichen Fragestellungen ergebe sich keine Veränderung der bereits am 29. August 2012 verfassten Stellungnahme. Ein Zusammenhang des beschriebenen Verstimmungszustandes mit den vorgeworfenen Handlungsweisen lasse sich damit in Bezug auf sexuelles Fehlverhalten nicht feststellen; generell wäre auch beim Vorliegen einer depressiven Symptomatik eher eine Reduktion derartiger Impulse anzunehmen. Die vorliegende Verstimmung im Sinne einer Dysphorengereiztheit lasse sich allenfalls als gewisse Disposition in Bezug auf verbale Entgleisungen (Beschimpfungen etc.) interpretieren; dies allerdings auch nicht im Ausmaß einer Aufhebung oder wesentlichen Einschränkung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit.

Auch gegen diese Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, der Gutachter habe sich nicht ausreichend konkret und ausführlich mit seinem psychischen Zustand auseinandergesetzt und die Basis seiner Beurteilung nicht ausreichend klar offengelegt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen der ihm mit Bescheid vom 8. September 2011 vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 74 LDG 1984 iVm § 66 Abs. 4 AVG sowie § 94a Abs. 3 Z. 5, § 95 Abs. 2, § 70 Abs. 1 Z. 4 und § 71 LDG 1984 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Die belangte Behörde führte hinsichtlich der Strafbemessung und des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schuldausschließungsgrundes bzw. Rechtfertigungsgrundes aus, aus den beiden gutachtlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen ergebe sich eindeutig, dass die zur Last gelegten Belästigungen der Schülerinnen in keinem Zusammenhang mit einer derartigen Erkrankung stehen könnten; ganz im Gegenteil sei aus den Ausführungen des Amtssachverständigen vom 29. August 2012 und vom 2. Jänner 2013 zu schließen, dass bei einem derartigen Krankheitsbild ein eher verminderter Antrieb, derartige Taten zu begehen, bestehe. Wenn auch der Amtssachverständige einräume, dass eine allenfalls als gewisse Disposition in Bezug auf verbale Entgleisungen (Beschimpfungen etc.) interpretiert werden könne, so stelle er gleichzeitig fest, dass dies nicht so weit reiche, dass eine wesentliche Einschränkung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit angenommen werden könne.

Auch die vorgebrachte psychische Belastung dürfe bei einem Lehrer, dem unmündige SchülerInnen anvertraut sind, nur dazu führen, dass er sich einer ärztlichen Behandlung bzw. in Krankenstand begebe, nicht aber, dass Beschimpfungen, ungerechte Behandlungen und gar sexuelle Belästigungen bei seiner Unterrichtstätigkeit erfolgten.

Zur Kritik des Beschwerdeführers zu den Stellungnahmen des Sachverständigen führte die belangte Behörde aus, dass der Sachverständige bereits in seiner Stellungnahme vom 29. August 2012 ausgeführt habe, dass ein forensisch relevanter Zusammenhang mit den gesetzten Verhaltensweisen nicht bestehe; im Gegenteil: es sei sogar eine Reduktion des diesbezüglich sexuellen Impulses anzunehmen. Da das vorgebrachte Krankheitsbild in keinem Zusammenhang mit den gesetzten sexuellen Handlungen stehe, könne die belangte Behörde bei der Strafbemessung auch keine mildernden Gründe heranziehen.

Der Argumentation des Beschwerdeführers, es hätte eine weitere Exploration und weitergehende Befundung erfolgen müssen, könne nicht gefolgt werden. Der Sachverhalt sei ausreichend geklärt. Eine neuerliche Befundaufnahme sei nicht sinnvoll, weil der derzeitige psychische Zustand nicht entscheidungsrelevant für die Beurteilung einer Dienstpflichtverletzung sei, die Jahre zurückliege. Auch habe der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet, eine bloß unwesentliche Disposition in Bezug auf verbale Entgleisungen (Beschimpfungen etc.) könne keinen relevanten Milderungsgrund darstellen. Es sei daher eine Entlassung sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen auszusprechen gewesen, und zwar angesichts der Vielzahl der angelasteten Pflichtverletzungen (unsittliche Berührungen, Anstarren und intensives Nachschauen der Schülerinnen, sexistische Äußerungen, Einladungen zum Punschtrinken, Beschimpfungen und herabwürdigende Äußerungen gegenüber Schülerinnen, Bevorzugungen von Mädchen bei der Leistungsbeurteilung). Die Schwere dieser Dienstpflichtverletzungen und die Fortsetzung von Dienstpflichtverletzungen selbst nach bereits erfolgter Ermahnung durch den Landesschulinspektor lasse keine andere Strafe als jene der Entlassung zu.

Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage ausreichend geklärt erschienen sei und lediglich über die Strafzumessung erneut abzusprechen gewesen sei, könne von einer neuerlichen Durchführung der mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.

Hinsichtlich der neuerlich und unverändert mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Schuldsprüche enthält die Beschwerde kein konkretes Vorbringen. Insofern bestehen auch für den Verwaltungsgerichtshof keine Einwände und kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in der Sache bereits ergangene hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2012, Zl. 2011/09/0187, verwiesen werden. In dem angeführten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu den dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Dienstpflichtverletzungen ausgeführt, dass diese von der belangten Behörde zu Recht als von sehr erheblicher Schwere eingeschätzt wurden und dass die Verhängung einer hohen Disziplinarstrafe aus dem Katalog der in § 70 Abs. 1 LDG 1984 angeführten Disziplinarstrafen in Frage kam, und zwar sowohl um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, als auch um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Landeslehrer entgegen zu wirken. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Milderungsgrundes einer wegen eines Burn Out-Syndromes bestehenden psychischen Beeinträchtigung hat die belangte Behörde nunmehr die gutachtliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie eingeholt, wobei dieser Facharzt nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangte, dass von einer Aufhebung oder wesentlichen Einschränkung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Begehung der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht die Rede sein kann.

Der Beschwerdeführer ist den gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen unbestritten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Eine Mangelhaftigkeit der gutachtlichen Stellungnahme kann insbesondere im vorliegenden Fall nicht allein deswegen gesehen werden, weil die vom Sachverständigen an den Beschwerdeführer gerichteten Fragestellungen sowie die von diesem konkret dazu gemachten Angaben in der gutachtlichen Stellungnahme nicht ausgeführt sind.

Der Beschwerdeführer ließ nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde offensichtlich beharrlich und ungeachtet gegenüber ihn ausgesprochener Ermahnungen die für einen Lehrer unerlässliche Distanz gegenüber Schülerinnen außer Acht. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten durfte daher, wie bereits im hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2012, Zl. 2011/09/0187, dargelegt, als schwer wiegend angesehen werden.

Zwar trifft die Entlassung den Beschwerdeführer schwer, jedoch ist auch die durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkte Vertrauensschädigung als schwerwiegend zu werten. Andere Möglichkeiten einer weiteren Verwendung wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Die Strafbemessung ist letztlich eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 71 Abs. 1 LDG 1984 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 2011, Zl. 2011/09/0042, und vom 3. Oktober 2013, Zl. 2013/09/0077, mwN, zu den weitgehend gleichlautenden Bestimmungen des BDG 1979).

Wenn die belangte Behörde in Ausübung des ihr im Gesetz eingeräumten Ermessens die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängte, so kann im vorliegenden Fall sohin eine Verletzung des Beschwerdeführers in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht erblickt werden.

Der Beschwerdeführer hat auch nicht aufgezeigt, inwiefern durch die neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Hintergrund des § 94a Abs. 3 LDG 1984 erforderlich gewesen wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG.

Wien, am 20. Februar 2014

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenBegründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090163.X00

Im RIS seit

19.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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