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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Köhler und Dr. Schwarz als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde 1. der D GmbH & Co KG, 2. des Ing. S D, beide in A und 3. der E P in W, alle vertreten durch Haslinger / Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Roseggerstraße 58, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 1. Juni 2012, Zl. VwSen-740010/2 und 740017/2/WEI/Ba, VwSen- 740011/2 und 740016/2/WEI/Ba, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (GSpG), zu Recht erkannt:
Spruch
1. Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und der Bescheid in diesem Punkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Die Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt II. werden als unbegründet abgewiesen.
Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin haben dem Bund Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz - Land vom 13. März 2012 wurde gegenüber der Erstbeschwerdeführerin zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme von acht Glücksspielgeräten angeordnet. Der Bescheid war an die "D(…) KG
z. Hd. Hrn. Ing. D(…)" gerichtet. Am gleichen Tag richtete die Bezirkshauptmannschaft einen im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid an die "D(…) KG z.Hd. Fr P(…)".
1.2 In den dagegen erhobenen Berufungen vom 29. März 2012 führten die Beschwerdeführer aus, aufgrund der möglichen Einsatzhöhen von mehr als EUR 10,-- bestünde keine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde. Weiters seien der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin "mangels Rechtsstellung nach § 53 Abs. 2 und 3 GSpG" keine möglichen Adressaten eines Beschlagnahmebescheides. Die bekämpften Bescheide hielten fest, dass der Zweitbeschwerdeführer (Ing. D) und die Drittbeschwerdeführerin (Frau P) im Verdacht stünden, als Unternehmer mit den angeführten Glücksspielgeräten in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG begangen zu haben. Damit werde ihnen "in normativer und andere Verwaltungsbehörden bindender Weise unterstellt, sie hätten die Verwaltungsübertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG begangen". Aus diesem Grund hätten der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin - gleichwohl sie als natürliche Person weder Eigentümer noch Veranstalter oder Inhaber der beschlagnahmten Geräte seien - ein rechtliches Interesse daran, dass die bekämpften Bescheide aufgehoben würden.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde im Spruchpunkt I. die Berufung der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet ab und im Spruchpunkt II. die Berufungen des Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin als unzulässig zurück. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, die Erstbeschwerdeführerin sei Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte, der Zweitbeschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der D KG, und die Drittbeschwerdeführerin verantwortliche Beauftragte der angeführten "Firma" betreffend "die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften für die Aufstellung und den Betrieb von Spielgeräten". Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus:
"Die Berufungen haben selbst zutreffend vorgebracht, dass der Zweitberufungswerber und die Drittberufungswerberin (nunmehr: der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin) als Personen nicht zum Kreis der möglichen Adressaten eines Beschlagnahmebescheides nach § 53 Abs. 2 und 3 GSpG gehören, weshalb ihnen auch keine Parteistellung zukommt. Diese Berufungswerber erachteten sich aber durch die verfehlte Begründungsfeststellung der Erstinstanz in ihren Rechtssphären nachteilig berührt und behaupten ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der bekämpften Bescheide, denn es werde ihnen in normativer und anderen Behörden bindender Weise unterstellt, sie hätten eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG begangen. Diese Annahme ist schon deshalb unzutreffend, weil die belangte Behörde durch eine falsche Begründung - abgesehen davon, dass sie ohnehin nur von einem Verdacht spricht - keine normativ verbindliche und der Rechtskraft zugängliche Feststellung über die Täterschaft der Berufungswerber treffen konnte. Gegenstand des Verfahrens ist nur die Beschlagnahme von Glücksspielgeräten bzw. Eingriffsgegenständen. Nur diese werden auch im Spruch des angefochtenen Bescheides aufgelistet und näher bezeichnet. Durch diesen Spruch konnten die Berufungswerber auch nicht in ihren Rechten verletzt worden sein. "
Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass auf den Glücksspielgeräten Einsätze von mindestens EUR 0,10 bis höchstens EUR 11,-- möglich gewesen seien.
1.4. Mit Beschluss vom 22. November 2012 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese unter einem gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab. In der ergänzten Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind in einem Fall wie dem vorliegenden die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiterhin anzuwenden.
2.2. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin:
2.2.1. Gemäß den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde war der Zweitbeschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der D KG - der Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte - und die Drittbeschwerdeführerin verantwortliche Beauftragte der Genannten.
2.2.2. Einer vom Eigentümer der nach dem Glücksspielgesetz beschlagnahmten Geräte verschiedenen Person kommt nur dann die Berufungslegitimation im Beschlagnahmeverfahren zu, wenn sie Veranstalter oder Inhaber im Sinne des § 53 Abs. 3 GSpG ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0122, und vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0084).
Soweit die Berufungen des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen wurden, gleicht der vorliegende Beschwerdefall somit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. März 2013, Zl. 2008/17/0186, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Auch im gegenständlichen Beschwerdefall kommt dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin ungeachtet des Umstandes, dass sie - was auch in der Beschwerde nicht bestritten wird - nach den Feststellungen der belangten Behörde nicht in einem derartigen Verhältnis zu den beschlagnahmten Gegenständen stehen, die ihre Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren begründen würden, im Hinblick darauf die Beschwerdelegitimation zu, dass mit dem angefochtenen Bescheid ihre Berufungen als unzulässig zurückgewiesen wurden. Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet, weil der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin auch nach dem Beschwerdevorbringen weder Eigentümer, noch Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände oder Veranstalter waren. Die belangte Behörde hat daher ihre Berufungen zu Recht zurückgewiesen.
Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin wurden nicht in ihren Rechten verletzt, sodass ihre Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen waren.
2.3. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:
2.3.1. Soweit die Berufung der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen wurde, gleicht der Beschwerdefall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem, welchen der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507, zu entscheiden hatte. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war aus diesen Gründen wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
2.4. Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH - Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. § 53 Abs. 1 VwGG kommt im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Fehlen einer einheitlichen Prozesspartei und den unterschiedlichen Prozesserfolg der Beschwerdeführer nicht zum Tragen (vgl. das obzitierte hg. Erkenntnis vom 15. März 2013).
Wien, am 12. Februar 2014
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013170090.X00Im RIS seit
12.03.2014Zuletzt aktualisiert am
27.06.2014