TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/18 98/08/0046

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des G in G, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntner Ring 10, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 22. Dezember 1997, Zl. LGS NÖ/JUR/12181/1997, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß §§ 10 und 38 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Am 3. April 1997 nahm die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Gänserndorf mit dem im Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung stehenden Beschwerdeführer eine Niederschrift über das Nichtzustandekommen einer ihm am 12. März 1997 angebotenen Teilzeitbeschäftigung als Kellner mit dem vorgesehenen Arbeitsbeginn am 24. März 1997 auf. Der Beschwerdeführer gab an, er hätte die Beschäftigung angenommen. Der Vertreter des Dienstgebers habe ihm aber erklärt, der Beschwerdeführer sehe "nicht sehr arbeitseifrig aus". Hiezu und zu der schriftlichen Mitteilung des Dienstgebers, wonach der Beschwerdeführer "absolutes Desinteresse" gezeigt habe und nach Ansicht seines Gesprächspartners betrunken zum Vorstellungsgespräch erschienen sei, wozu auf eine Beilage - nämlich den vom Beschwerdeführer äußerst ungelenk ausgefüllten Bewerbungsbogen - verwiesen werde, brachte der Beschwerdeführer vor, er trinke grundsätzlich keinen Alkohol und habe an diesem Tag Kreislaufbeschwerden gehabt.

Mit Bescheid vom 12. Mai 1997 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Gänserndorf aus, der Beschwerdeführer habe während des Zeitraumes vom 24. März 1997 bis zum 4. Mai 1997 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren und eine Nachsicht werde nicht erteilt. Diese Entscheidung gründete sich auf folgenden als erwiesen angenommenen Sachverhalt:

"Sie haben die Annahme der Ihnen zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Fa. B. in ... ab 24.03.97 verweigert. Berücksichtigungswürdige Umstände für eine Nachsicht liegen nicht vor."

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer - wiederum in ungelenker Schrift - Berufung.

In einer am 18. Juni 1997 mit ihm aufgenommenen Niederschrift führte der Beschwerdeführer näher aus, er sei beim Vorstellungsgespräch nicht alkoholisiert gewesen, weil er prinzipiell nicht Alkohol trinke. Vielmehr habe er Kreislaufprobleme (niedrigen Blutdruck) gehabt, was sich beim Ausfüllen des Einstellungszettels ausgewirkt habe. Auf die Frage, wann er zu arbeiten beginnen könne, sei ihm geantwortet worden "Danke, es hat sich erübrigt".

Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Gänserndorf holte hiezu eine schriftliche Stellungnahme des Dienstgebers ein, in der das Zustandekommen und der Verlauf des Vorstellungsgespräches näher beschrieben wurden (Schreiben vom 26. Juni 1997). In einer Niederschrift vom 1. Juli 1997 nahm der Beschwerdeführer zu diesem Schreiben Stellung.

Mit Schreiben vom 11. August 1997 ersuchte die belangte Behörde die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Gänserndorf, eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers zu veranlassen, um festzustellen, inwieweit bei ihm Anzeichen eines Alkoholmissbrauches festzustellen seien bzw. ob die von ihm angeführte Kreislaufinstabilität bestehe und auf andere als alkoholbedingte Ursachen zurückgeführt werden könne. Zutreffendenfalls werde um Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit ersucht.

In einem amtsärztlichen Gutachten vom 4. November 1997 wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer seien keine Anzeichen eines chronischen Alkoholmissbrauches feststellbar. Es fehlten aber die angeforderten Leberbefunde. Ausführungen zu den behaupteten Kreislaufproblemen des Beschwerdeführers enthielt dieses Gutachten nicht.

Am 13. November 1997 wurde das amtsärztliche Gutachten dahingehend ergänzt, dass der Beschwerdeführer Leberbefunde vorgelegt habe, die zur Gänze im Normalbereich gelegen seien. Chronischer Alkoholmissbrauch könne ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer sei voll arbeitsfähig.

Zu dem amtsärztlichen Gutachten und seiner Ergänzung vom 13. November 1997 nahm der Beschwerdeführer am 26. November 1997 niederschriftlich Stellung. Er gab an, keine Einwände zu haben.

Am 5. Dezember 1997 wurde im Akt der belangten Behörde ein Aktenvermerk über einen Anruf des Beschwerdeführers angelegt. Danach habe dieser seine Kreislaufprobleme näher beschrieben, neuerlich darauf verwiesen, dass er kein Alkoholproblem habe, und hiefür auch einen Oberkellner, unter dessen Aufsicht er gearbeitet habe, als Zeugen angeboten. Er habe auch beim Vorstellungsgespräch den zugewiesenen Dienstgeber "davon informiert", dieser habe ihn aber abqualifiziert und ihm nicht geglaubt.

Ein weiterer Aktenvermerk vom selben Tag bezieht sich auf ein Telefonat mit der Amtsärztin und gibt u.a. deren Einschätzung wieder, die Angaben des Beschwerdeführers seien "absolut glaubhaft".

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Nach einer Darstellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und des Verfahrensganges traf die belangte Behörde folgende Feststellungen über den Verlauf des Vorstellungsgespräches:

"Am 21.03.1997 stellte sich der Berufungswerber im Restaurant bei Herrn G. vor und füllte dort einen Einstellungszettel in sehr ungelenker Schrift aus. Aus dem Verhalten des Berufungswerbers entnahm der Firmenvertreter den Eindruck, er habe absolutes Desinteresse an der Stelle und sei vermutlich auch betrunken zum Vorstellungsgespräch erschienen. Der Berufungswerber gab dazu an, er habe unter Kreislaufproblemen gelitten.

Die Firma hat aber aufgrund des gewonnenen Eindruckes auf eine Mitarbeit des Berufungswerbers verzichtet und die Bewerbung als erledigt erklärt.

Aus früheren Vorstellungsgesprächen bei anderen Firmen ist ersichtlich, dass der Berufungswerber auch dort ein auffälliges Bewerbungsverhalten zeigte. Sein Auftreten wurde als provokant empfunden und sein Herausstreichen von Vermittlungshindernissen für Desinteresse gehalten. In einem Fall wurde auch eine Alkoholisierung vermutet, weil an ihm eine Alkoholfahne bemerkbar war.

Der Berufungswerber hat angegeben, grundsätzlich keinen Alkohol zu trinken. Eine amtsärztliche Untersuchung hat ergeben, dass er kein Alkoholiker sei. Das Gutachten bescheinigt volle Arbeitsfähigkeit."

Diesen Sachverhalt würdigte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht wie folgt:

Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber beim Vorstellungsgespräch eine äußere Haltung an den Tag gelegt, die den Firmenvertreter dazu bewog, auf seine Einstellung zu verzichten, weil er den Gästen seines Restaurantbetriebes einen Kellner mit dem gezeigten Auftreten nicht zumuten könne.

Der Berufungswerber hat somit durch sein Verhalten die Aufnahme einer Beschäftigung als Kellner vereitelt. Die angebotene Stelle hätte auch allen anderen Zumutbarkeitsbestimmungen entsprochen, insbesondere hätte sie der Qualifikation des Berufungswerbers entsprochen, wäre kollektivvertraglich entlohnt und den körperlichen Fähigkeiten des Berufungswerbers angemessen gewesen.

Der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten hat daher nach Anhörung entschieden, dass der Berufungswerber durch die Vereitelung der angebotenen und zumutbaren Beschäftigung den Tatbestand des § 10 AlVG gesetzt hat.

Nachsichtsgründe gemäß § 10 Abs. 2 AlVG waren nicht gegeben."

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erhebt formale Einwände gegen den angefochtenen Bescheid, die im Wesentlichen mit den vom Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 21. Juni 2000, Zl. 99/08/0031, behandelten Argumenten übereinstimmen und nicht berechtigt sind. Hiezu ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das genannte Erkenntnis zu verweisen.

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen: acht) Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Diese Bestimmungen sind Ausdruck der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecke, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, Slg. Nr. 13.286/A, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (so - ausgehend von dem hg. Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 92/08/0132 - etwa das Erkenntnis vom 27. April 1993, Zl. 92/08/0219, und zahlreiche weitere Erkenntnisse).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. dazu schon die Erkenntnisse vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/08/0042, Slg.

Nr. 13.722/A, und vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0050).

     §§ 9 und 10 AlVG sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe

sinngemäß anzuwenden.

     Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Beschwerde

berechtigt, weil die belangte Behörde es verabsäumt hat, über das "Verhalten" des Beschwerdeführers beim Vorstellungsgespräch am 21. März 1997 sowie darüber, inwiefern der Beschwerdeführer dieses Verhalten zu verantworten habe, nähere Feststellungen zu treffen und diese beweiswürdigend zu begründen. Ein - in näher festzustellender Weise - provokantes Verhalten, ein Herausstreichen von Vermittlungshindernissen oder die Vorsprache mit einer "Alkoholfahne" wären Verhaltensweisen, die im Sinne der dargestellten Rechtsprechung als Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses qualifiziert werden könnten (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0268, über die Vorsprache in zwar nicht mehr alkoholisiertem, aber durch den Alkoholkonsum des Vorabends "gezeichnetem" Zustand). Derartige im vorliegenden Fall zwar im Rahmen der Beweiswürdigung verwertbare Feststellungen - zu denen dem Beschwerdeführer aber das Parteiengehör einzuräumen gewesen wäre - hat die belangte Behörde nur in Bezug auf frühere Vorstellungsgespräche des Beschwerdeführers getroffen, wobei sie es im Bescheid auch unterlassen hat, den Umstand offen zu legen, dass diese in der Datenbank des Arbeitsmarktservice registrierten Behauptungen der seinerzeitigen Gesprächspartner des Beschwerdeführers sich auf schon lange zurückliegende Vorfälle (August 1994 und davor) beziehen. In Bezug auf das Vorstellungsgespräch am 21. März 1997 hat die belangte Behörde nur festgestellt, der Beschwerdeführer habe den "Einstellungszettel" in "sehr ungelenker Schrift" ausgefüllt, was für sich genommen - ohne Feststellungen darüber, dass der Beschwerdeführer auch in der Lage gewesen wäre, besser zu schreiben, und dies mit dem zumindest bedingten Vorsatz, das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln, oder gar absichtlich, um einen möglichst ungünstigen Eindruck zu erwecken, nicht getan habe - nicht als Vereitelungshandlung ausreicht. In diesem Zusammenhang wäre im Besonderen auch auf die behaupteten Kreislaufprobleme des Beschwerdeführers - gegebenenfalls freilich auch auf die Frage, ob der Beschwerdeführer es in Kenntnis dieser Probleme, falls diese nur zu bestimmten Tageszeiten auftraten, nicht in der Hand gehabt hätte, sich zu einer anderen Tageszeit in besserem Zustand zu präsentieren - und auf die diesbezüglichen Angaben der Amtsärztin einzugehen gewesen. Was am "Verhalten" des Beschwerdeführers am 21. März 1997 sonst noch geeignet gewesen sein soll, den von der belangten Behörde beschriebenen Eindruck des zugewiesenen Dienstgebers hervorzurufen, ist dem angefochtenen Bescheid, der sich insoweit weder mit den näheren Angaben des Dienstgebers (etwa in dem Schreiben vom 26. Juni 1997) noch mit den Gegenbehauptungen des Beschwerdeführers (etwa in der Niederschrift vom 1. Juli 1997) beweiswürdigend auseinandersetzt, nicht zu entnehmen.

Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt somit nicht festgestellt, weshalb ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG Abstand genommen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Ein gesonderter Anspruch

auf Ersatz von Umsatzsteuer aus dem Schriftsatzaufwand steht dem Beschwerdeführer danach nicht zu.

Wien, am 18. Oktober 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080046.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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