TE Vwgh Erkenntnis 2013/10/9 2011/08/0367

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Veröffentlicht am 09.10.2013
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

EStG 1988 §2 Abs3 Z2;
GSVG 1978 §4 Abs1 Z5;
GSVG 1978 §4 Abs1 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des Mag. M L in Wien, vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 9. August 2011, Zl. BMASK-426061/0005-II/A/3/2011, betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84- 86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 23. Juni 2010 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1. Jänner bis 31. Dezember 2008 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterliegt.

Begründend führte die Sozialversicherungsanstalt im Wesentlichen aus, die Versicherungsgrenze betrage im Jahr 2008 bei ausschließlicher Ausübung einer nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG pro Kalenderjahr EUR 6.453,36 und bei Ausübung einer sonstigen Erwerbstätigkeit oder Vorliegen eines anderen Erwerbsersatzeinkommens gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG pro Kalenderjahr EUR 4.188,12. Für den Beschwerdeführer sei die Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG relevant, da aus der Datei des Hauptverbandes ersichtlich sei, dass im Zeitraum von 20. März bis 30. Juni 2008 ein freies Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG bestanden habe. Der Beschwerdeführer sei damit nicht ausschließlich als "neuer Selbständiger" tätig gewesen. Der Einkommensteuerbescheid 2008 weise Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 6.200,-- aus, wobei die Einkünfte aus dem freien Dienstverhältnis in Höhe von EUR 670,-- in Abzug zu bringen seien. Als Einkünfte aus selbständiger Arbeit verbleibe sohin ein Betrag von EUR 5.530,--, welcher die Versicherungsgrenze überschreite.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Einspruch. Er machte im Wesentlichen geltend, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit seien - wie auch vom Finanzamt vorgenommen - mit EUR 6.200,-

- anzusetzen. Da damit die höhere Versicherungsgrenze nicht erreicht werde, sei festzustellen, dass für 2008 keine Versicherungspflicht gemäß GSVG bestehe.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 23. Dezember 2010 wurde der Einspruch als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Er machte im Wesentlichen geltend, die Einkünfte dürften nicht beliebig aufgesplittet und in zwei unterschiedliche Bemessungsgrundlagen zerlegt werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe - wie sich aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid in Zusammenhalt mit der im Akt befindlichen Versicherungsdatenauskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger ergebe - als "neuer Selbständiger" im Jahr 2008 EUR 5.530,-- vereinnahmt und neben seiner selbständigen Erwerbstätigkeit eine unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG liegende Beschäftigung als freier Dienstnehmer der P KG mit einem Gesamtentgelt von jährlich EUR 670,-- ausgeübt. Beide Tätigkeiten seien im Einkommensteuerbescheid mit dem Gesamtbetrag von EUR 6.200,-- als "Einkommen" aus selbständiger Arbeit ausgewiesen worden.

Strittig sei, ob bei der Unterscheidung der Versicherungsgrenzen nach § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 GSVG auf jegliche weitere Erwerbstätigkeit oder nur auf in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversicherte weitere Erwerbstätigkeiten abzustellen sei. Nach ihrem klaren Wortlaut stellten diese Bestimmungen auf das Vorliegen einer weiteren Erwerbstätigkeit ab. Eine weitere Erwerbstätigkeit liege auch dann vor, wenn diese infolge ihrer Geringfügigkeit nur Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung auslöse. Es werde weder in § 4 Abs. 1 Z 6 lit. a noch in § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b GSVG auf die Höhe des erzielten Einkommens bzw. der erhaltenen Leistungen Bezug genommen. Es sei davon auszugehen, dass diese Bestimmungen auf jegliche weitere Erwerbstätigkeit abstellten.

Die vom Beschwerdeführer im Jahr 2008 ausgeübte geringfügige Beschäftigung als freier Dienstnehmer sei als weitere Erwerbstätigkeit anzusehen. Auf den Beschwerdeführer sei die niedrigere Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG anzuwenden. Die vom Beschwerdeführer im Jahr 2008 aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte hätten die für ihn maßgebliche Versicherungsgrenze nach § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG (EUR 4.188,12) überschritten.

Im Übrigen weise die belangte Behörde darauf hin, dass sich die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG - entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nach der Einkommensteuerpflicht richte, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgingen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung bestehe, sofern aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz (etwa im Fall des § 4 ASVG) eingetreten sei. Die vom Beschwerdeführer ausgeübte geringfügige Beschäftigung als freier Dienstnehmer löse ipso iure zwar nicht die Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG, wohl aber die Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG aus. Es liege sohin auch hier eine Tätigkeit vor, aufgrund deren die Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten sei. Dass diese Pflichtversicherung in denselben Versicherungszweigen eingetreten sein müsse, fordere die Judikatur nicht.

Die Tatsache, dass die geringfügige Beschäftigung als freier Dienstnehmer im Einkommensteuerbescheid mit Einkünften aus selbständiger Arbeit ausgewiesen sei, binde die "sozialversicherungspflichtige" Beurteilung der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht. Im Bereich der freien Dienstverhältnisse würden Einkünfte, die steuerrechtlich als selbständige Einkünfte qualifiziert würden, in der Sozialversicherung nach dem ASVG in die Pflichtversicherung einbezogen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, unter "sonstige Erwerbstätigkeit" in § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG sei nur eine voll versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit, nicht aber eine bloß die Unfallversicherungspflicht auslösende Tätigkeit zu verstehen. Das Einkommen aus dem freien Dienstverhältnis könne nicht von dem von den Finanzbehörden festgestellten Einkommen von EUR 6.200,-- willkürlich subtrahiert und damit die niedrigere Versicherungsgrenze des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG herangezogen werden. Einkünfte, die von einer Erwerbstätigkeit herrührten, welche keine Versicherungspflicht begründe, könnten zur Bemessung der Beitragsgrundlage nicht herangezogen werden. Rechtsrichtig hätte das gesamte Einkommen von EUR 6.200,--, welches unter der (höheren) Grenze des § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG liege, herangezogen werden müssen. Als Verfahrensmangel macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde hätte - ausgehend von seinem Vorbringen, bei den Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 670,-- habe es sich um Zahlungen im Rahmen eines Ferialpraktikums gehandelt - prüfen müssen, ob es sich bei diesem Betrag überhaupt um einkommensteuerrechtlich relevantes Einkommen handle. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers sei in Wien, die P KG sei aber in L niedergelassen. Es sei nicht erhoben worden, wie sich der ausgezahlte Betrag (rund EUR 200,-- monatlich) zusammensetze (etwa reine Aufwandsentschädigung wie Fahrt- und Verpflegungskosten). Ohne weitere Erhebungen hätte die belangte Behörde nicht davon ausgehen dürfen, es handle sich um sozialversicherungsrechtlich relevantes Einkommen.

2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und Z 6 GSVG (insoweit idF BGBl. I Nr. 103/2001) sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen:

"5. Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;

6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr

a)

sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder

b)

eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;

dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;"

Für das Jahr 2008 betrug der Wert nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a GSVG EUR 537,78 (das Zwölffache daher: EUR 6.453,36), jener nach lit. b leg. cit. EUR 349,01 (BGBl. II Nr. 359/2007; das Zwölffache daher: EUR 4.188,12).

Diese differenzierenden Einkunftsgrenzen wurden ursprünglich mit dem Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, eingefügt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (886 BlgNR 20. GP, 111 f) wurde hiezu ausgeführt:

"Grundsätzlich ist jede Person, die eine in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannte Tätigkeit ausübt und daraus Einkünfte erzielt, pflichtversichert.

Personen, deren Einkünfte ausschließlich auf einer Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 beruhen, sollen jedoch dann von der Pflichtversicherung ausgenommen sein, wenn ihre Beitragsgrundlage den Betrag von 7 400 S monatlich nicht übersteigt.

Personen, die bereits andere Einkünfte beziehen (egal ob sie auf Grund dieser Einkünfte der Pflichtversicherung unterliegen, einem Versorgungssystem angehören oder versicherungsfrei sind) sollen dann von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgenommen sein, wenn die Beitragsgrundlage aus Einkünften aus dieser Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (im Jahr 1997 ist dies 3 740 monatlich) nicht übersteigt."

              3.              Ob die niedrigere (§ 4 Abs. 1 Z 6 GSVG) oder die höhere (§ 4 Abs. 1 Z 5 GSVG) Versicherungsgrenze anzuwenden ist, bestimmt sich danach, ob die betreffende Person - abgesehen von den hier nicht zu prüfenden Ersatzleistungen - sonstige Erwerbstätigkeiten ausübt. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und den zitierten Erläuterungen ist es - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht maßgeblich, ob diese weitere Erwerbstätigkeit eine Pflichtversicherung begründet oder nicht. Anderseits ist es auch nicht entscheidend, ob etwa Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden, wenn nur die Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft zu bejahen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. März 2011, Zl. 2007/08/0307, mwN). Entgegen dem Beschwerdevorbringen geht es hier auch nicht um die Frage, ob Einkünfte, die aus einer Erwerbstätigkeit herrühren, welche keine Versicherungspflicht begründet, zur Bemessung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind. Entscheidend ist vielmehr, ob neben einer selbständigen Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG eine weitere Erwerbstätigkeit vorliegt. Dass insoweit die Einkünfte aus beiden Tätigkeiten einkommensteuerrechtlich als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 2 EStG 1988; vgl. Jakom/Lenneis EStG, 2013, § 47 Rz 9 "Freier Dienstvertrag") zu beurteilen sind, hindert nicht die Beurteilung, dass es sich um verschiedene Erwerbstätigkeiten handelt.

              4.              Nach den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde bestand neben der unstrittigen selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, aus welcher er Einkünfte von EUR 5.530,-- erzielte, eine weitere Tätigkeit als freier Dienstnehmer bei der P KG. Damit lag aber - auch wenn es sich bei der letztgenannten Tätigkeit lediglich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat - eine weitere Erwerbstätigkeit vor.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es wären im Verwaltungsverfahren weitere Erhebungen dazu durchzuführen gewesen, ob betreffend die Tätigkeit bei der P KG eine Erwerbstätigkeit vorliege und ob daraus Einkünfte erzielt worden seien, so erfolgte ein derartiges Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht. Der Beschwerdeführer, der bei seinen Eingaben auch stets auf die Beratung durch seinen Steuerberater verwiesen hat, antwortete insbesondere nicht auf den Vorhalt der belangten Behörde vom 5. Mai 2011, wonach aus einer ebenfalls übermittelten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger hervorgehe, dass der Beschwerdeführer von 20. März bis 30. Juni 2008 bei der P KG im Rahmen eines geringfügigen freien Dienstverhältnisses beschäftigt gewesen sei. Damit war aber die belangte Behörde nicht dazu verpflichtet, weitere Erhebungen (von Amts wegen) zur Frage zu tätigen, ob eine weitere Erwerbstätigkeit vorlag. Dass insoweit - allenfalls wegen einer wirksamen Vereinbarung eines bloßen Aufwandersatzanspruches -

keine Erwerbstätigkeit vorliege, ist eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG).

              5.              Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 9. Oktober 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011080367.X00

Im RIS seit

04.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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