TE Vfgh Erkenntnis 2013/9/16 U496/2013

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Veröffentlicht am 16.09.2013
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien mangels nachvollziehbarer Begründung betreffend eine konkrete Behandlungsmöglichkeit des multimorbiden Beschwerdeführers in Georgien

Spruch

I.              1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit ihm damit der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer nach Georgien ausgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.              

Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II.              Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist ein 1970 geborener georgischer Staatsbürger, der, nachdem er in der Slowakei einen Asylantrag gestellt hatte, am 13. Juli 2008 nach Österreich einreiste und hier erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11. Mai 2009 gab der Beschwerdeführer an, dass bei ihm 2004 erstmals Tuberkulose diagnostiziert worden sei. Nach mehrjähriger Behandlung hätten die Medikamente im Jahr 2007 keine Wirkung mehr gezeigt, weshalb er entschieden hätte in die Slowakei zu reisen, wo er sich eine bessere medizinische Versorgung erhofft habe. Als er dort nicht die notwendige Hilfe erhalten habe, sei er weiter nach Österreich gereist. Im Zug der Einvernahme legte der Beschwerdeführer außerdem einen Patientenbrief vom Sozialmedizinischen Zentrum Otto-Wagner Spital vor, aus dem hervorging, dass der Beschwerdeführer an multiresistenter Tuberkulose, Hepatitis C, Tinnitus und einer Pyrazinamidallergie litt. Mit Bescheid vom 25. Mai 2009 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab und wies den Beschwerdeführer nach Georgien aus.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgereicht Beschwerde beim Asylgerichtshof. Am 2. November 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchtem Diebstahl durch Einbruch und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt. Am 4. August 2010 legte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbestätigung vom Sozialmedizinischen Zentrum Otto-Wagner Spital vor, in der eine chronische Niereninsuffizienz diagnostiziert wurde. Am 2. Februar 2011 gab der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof bekannt, dass er zur Dialyse im Otto-Wagner Spital befände und legte entsprechende Nachweise vor. Mit Schriftsatz vom 25. Jänner 2012 legte der Beschwerdeführer erneut einen Arztbrief vor, aus dem nicht nur hervorging, dass der Beschwerdeführer nun zusätzlich an Hepatitis B erkrankt war, sondern auch dass er sich im Abstand von 2-3 Tagen einer Dialyse unterziehen musste.

3. Nach Anfrage durch den Asylgerichtshof legte der österreichische Verbindungsbeamte in Georgien am 14. Februar 2012 ein Informationsschreiben zu den Behandlungsmöglichkeit in Georgien vor, aus dem im Wesentlichen hervorging, dass es in Georgien ein Programm zur Behandlung von Hepatitis C gebe, nach welchem die betroffenen Personen (zw. dem 18. und dem 60. Lebensjahr) 50% der Behandlungskosten zu übernehmen hätten. Ein Programm zur Dialyse werde vollständig vom Staat finanziert und stünde allen Staatsbürgern, die eine entsprechende Therapie benötigen, zur Verfügung. Am 28. Juni langte beim Asylgerichtshof eine weitere Anfragebeantwortung durch das georgische Gesundheitsministerium ein, der zu Folge die Krankheiten des Beschwerdeführers in Georgien behandelbar seien. Für die Dialyse wird er darin an eine von fünf Anstalten in Tbilisi verwiesen, für die Behandlung der Tuberkulose könne er sich an das "Nationale Zentrum der Tuberkulose und Lungenerkrankungen" wenden.

4. Am 18. September 2012 langte ein aktueller Arztbrief des stellvertretenden ärztlichen Leiters des Wiener Dialysezentrums beim Asylgerichtshof ein, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer (unter anderem) an terminaler Niereninsuffizienz, multiresistenter Tuberkulose und Hepatitis B bzw. C(Genotyp 1C) leide. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass inzwischen auch das Herz des Beschwerdeführers beeinträchtigt sei (kardiale Beteiligung der Amyloidose und Long-QT). Die Behandlung des Beschwerdeführers werde aufgrund seiner Multimorbidität zunehmend kompliziert. Der Beschwerdeführer müsse sich dreimal pro Woche einer Dialyse und einer Kombinationstherapie aus 16 unterschiedlichen Medikamenten unterziehen.

5. Mit Entscheidung vom 15. Jänner 2013 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde als unbegründet ab und wies den Beschwerdeführer nach Georgien aus. Begründend führte der Asylgerichtshof auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr glaubhaft machen konnte, dass die Krankheiten des Beschwerdeführers in Georgien behandelbar seien und ihm daher dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe und dass die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung den subjektiven Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen.

6. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen beantragt wird.

7. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete jedoch auf die Vorlage einer Gegenschrift.

II. Erwägungen

1. Die – zulässigen – Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Abweisung des der Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie gegen die Ausweisung nach Georgien richtet, begründet.

2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

3. Ein solcher Fehler ist dem Asylgerichtshof unterlaufen:

3.1. Der Beschwerdeführer befand sich – wie sich aus den zahlreich vorgelegte Befunden unzweifelhaft ergibt – zum Entscheidungszeitpunkt in einem Zustand unbedingter Behandlungsbedürftigkeit.

3.2. Der Kern der Beweiswürdigung des Asylgerichtshofes ist in der Entscheidung wie folgt wiedergegeben:

"Gemäß dem Gesprächsergebnis des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien vom 01.06.2012 in Zusammenschau mit der Antwort des Georgischen Gesundheitsministeriums vom 18.06.2012 und den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien sind medizinische Behandlungen der explizit nachgefragten Krankheiten des Beschwerdeführers in Georgien gewährleistet. Zudem geht aus den Länderfeststellungen zu Georgien [geht] hervor, dass die medizinische Versorgung mit einem für die Bürger in vielen Bereichen kostenlosen Gesundheitssystem sichergestellt ist. Die Behandlungen in Georgien sind einerseits für bestimmte Krankheiten bzw. Zielgruppen kostenlos, andererseits besteht eine kostenlose bzw. vergünstigte Krankenversicherung, welche die Grund- und Notfallversorgung abdeckt. Darüber hinaus existiert seit 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Haushalte unter der Armutsgrenze, das auch eine kostenlose Krankenversicherung mit umfasst. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung erreichen (insbesondere angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer von seinen in Georgien lebenden Verwandten in den verschiedensten Formen unterstützt werden könnte) im vorliegenden Fall die unbestreitbar 'hohe Schwelle' des Art3 EMRK, wie sie von der Judikatur des EGMR festgesetzt wird, nicht […]."

3.3. Dieses Ergebnis ist jedoch aufgrund des Akteninhaltes in zweifacher Hinsicht nicht nachvollziehbar:

3.3.1. Der Asylgerichtshof kommt zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in Georgien behandelbar ist und leitet dies insbesondere aus der Anfragebeantwortung durch das georgische Gesundheitsministerium ab. Darin heißt es:

"Wie aus dem Schreiben bekannt wurde, braucht die erwähnte Person Behandlung wegen mehrere Diagnosen. Wir teilen Ihnen mit, dass die Behandlungen der im Schreiben angegebenen Krankheiten in Georgien möglich sind. Zur Dialyse soll sich der Patient in der Stadt Tbilisi an folgende Anstalten wenden: [Liste von vier Krankenanstalten]

Was die Tuberkulose betrifft, teilen wir Ihnen mit, dass zur Behandlung der erwähnten Krankheit er sich an AG 'das Nationale Zentrum der Tuberkulose und Lungenerkrankungen' wenden kann."

3.3.1.1. Daraus kann zwar unmittelbar geschlossen werden, dass jene Krankheiten, die Gegenstand der Anfrage waren (bezüglich welcher Krankheiten tatsächlich angefragt wurde, lässt sich aus dem Gerichtsakt nicht nachvollziehen, da die an das Ministerium gestellte Anfrage nicht im Akt enthalten ist; die Herzerkrankung kann jedenfalls nicht Gegenstand der Anfrage gewesen sein, da diese erst nach Erhalt der Antwort diagnostiziert wurde), zwar in Georgien grundsätzlich behandelbar sind, nicht jedoch, dass es für einen Patient, der an all diesen Krankheiten leidet eine entsprechende Behandlungsmöglichkeit gibt. Alleine der Umstand dass das Gesundheitsministerium zur Behandlung der zwei Leiden die in der Beantwortung erwähnt sind auf zwei unterschiedliche Anstalten verweist lässt erkennen, dass sich aus dieser Beantwortung für den Fall des Beschwerdeführers, dessen besondere Problematik ja in der Multimorbidität und der damit einhergehenden besonders komplizierten Behandlung liegt, nichts gewinnen lässt.

3.3.2. Weiters kommt der Asylgerichtshof auf Grund der Anfragebeantwortung und der Länderberichte zu dem Ergebnis, "dass die medizinische Versorgung mit einem für die Bürger in vielen Bereichen kostenlosen Gesundheitssystem sichergestellt ist. Die Behandlungen in Georgien sind einerseits für bestimmte Krankheiten bzw. Zielgruppen kostenlos, andererseits besteht eine kostenlose bzw. vergünstigte Krankenversicherung, welche die Grund- und Notfallversorgung abdeckt." Daraus schließt der Asylgerichtshof, dass auch der Beschwerdeführer tatsächlich Zugang zu einer (allenfalls angebotenen) Behandlung habe. Damit nimmt der Asylgerichtshof aber aus den zur Verfügung stehenden, zum Teil vom Asylgerichtshof zu entscheidungswesentlichen Fragen aber nur unvollständig wiedergebenenen Quellen (zB D-A-CH, Das georgische Gesundheitswesen im Überblick, Juni 2011) eine Verallgemeinerung vor, die nicht ausreichend die konkrete Situation des Beschwerdeführers zu ihrem Beurteilungsgegenstand macht und im Ergebnis auch nicht mit den Quellen vereinbar ist.

3.3.2.1. Der vom Asylgerichtshof gezogene Schluss, dass der Beschwerdeführer ungeachtet seines in besonders gravierender Weise multimorbiden Zustandes und ungeachtet allfälliger finanzieller Lasten, die damit verbunden sind, in Tiflis (Tbilisi) jedenfalls Zugang zu einer ausreichenden Behandlung hätte, kann daher aufgrund des Akteninhaltes nicht nachvollzogen werden.

3.4. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem Beschwerdeführer aufgrund seines komplexen und schwerwiegenden Leidenszustandes um eine besonders vulnerable Person handelt und die Ermittlung und Bewertung der vom Asylgerichtshof eingeholten Informationen dazu diente, eine Verletzung von Art3 EMRK auszuschließen, wäre der Asylgerichtshof in diesem Zusammenhang zu besonderer Sorgfalt verpflichtet gewesen.

3.5. Der Asylgerichtshof hat sowohl hinsichtlich der konkreten Behandlungsmöglichkeit für einen multimorbiden Patienten wie den Beschwerdeführer, als auch hinsichtlich des möglicherweise aus finanziellen Gründen verwehrten Zuganges zu einer allenfalls vorhandenen Behandlungsmöglichkeit aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehbare Schlüsse gezogen und damit Willkür geübt.

4. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

5. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bekämpft wird, abzusehen.

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit ihm mit ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wird und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. Die angefochtene Entscheidung wird daher insoweit aufgehoben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 iVm §88a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

3. Im Übrigen ist die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG sowie §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:U496.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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