TE Vfgh Erkenntnis 2013/10/3 U477/2013

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Veröffentlicht am 03.10.2013
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §41 Abs7
AsylGHG §23
AVG §73
EMRK Art8

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Ausweisung des Beschwerdeführers nach Aserbeidschan mangels ausreichender Ermittlungstätigkeiten hinsichtlich der Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben; lange Dauer des Verfahrens dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar

Spruch

I.              1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit mit ihr die Ausweisung ausgesprochen wird, in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973).

Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II.              Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Aserbeidschan, reiste im November 2008 nach Österreich ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt gab er an, in Aserbeidschan als Kameramann tätig gewesen zu sein und als solcher von Angehörigen der Sicherheitsbehörden beauftragt worden zu sein, erzwungene Geständnisse und in einem Fall auch Leichen zu filmen. Als es zu Umwälzungen innerhalb der Sicherheitsbehörden gekommen wäre, sei er aufgefordert worden das Land umgehend zu verlassen. Wenige Monate nach seiner Einreise, am 30. März 2009, heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin.

2. Mit Bescheid vom 3. September 2009 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Beschwerdeführer nach Aserbeidschan aus. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den Asylgerichtshof.

3. Am 13. November 2009 wurde die Tochter, am 1. August 2011 der Sohn des Beschwerdeführers geboren. Beide Kinder sind wie ihre Mutter österreichische Staatsangehörige. Am 2. Juli 2012 erfolgte eine Neuzuteilung der Rechtssache innerhalb des Asylgerichtshofes. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Asylgerichtshof innerhalb der etwa drei Jahren in denen das Verfahren anhängig war – mit Ausnahme der Verfahrensanordnung betreffend die amtswegige "Zur-Seite-Stellung" eines Rechtsberaters – keinerlei aus den Akten nachvollziehbare Ermittlungs- oder Verfahrensschritte gesetzt. Nach Befassung der Staatendokumentation im Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis dieser Beweisaufnahme schriftlich informiert. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sah der Asylgerichtshof ab. Mit Entscheidung vom 29. Jänner 2013 wies er die Beschwerde als unbegründet ab.

4. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass das Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung aus asylrelevanten Gründen insbesondere mit Blick auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation nicht glaubhaft sei. Auch laufe der Beschwerdeführer nicht Gefahr bei einer Rückkehr nach Aserbeidschan einer Art2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Zur Zulässigkeit der Ausweisung führte der Asylgerichtshof aus, dass ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben vorliege, der aber im vorliegenden Fall gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer sei mit einer aus Aserbeidschan stammenden österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Der Ehe entstammen zwei Kinder, von denen eines den Kindergarten besuche. Beide Kinder seien ebenfalls österreichische Staatsbürger. Auch spreche der Beschwerdeführer Deutsch und verfüge über eine gewisse soziale Vernetzung. Angesichts des Umstandes, dass der, seit etwa vier Jahren, und damit im Vergleich zu seinem Lebensalter erst relativ kurz in Österreich aufhältige Beschwerdeführer, illegal eingereist sei und seinen Aufenthalt lediglich durch Stellung eines unbegründeten Asylantrages in sichtlich rechtsmissbräuchlicher Absicht vorübergehend legalisiert habe, sei die Ausweisung gerechtfertigt. Dass der Beschwerdeführer Deutsch spreche und sozial vernetzt sei, spreche nicht in ausreichendem Maß für eine beachtliche Integration. Der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers sei es zumutbar, das Familienleben mit diesem in Aserbeidschan fortzusetzen. Es sei einzuräumen, dass das Verfahren vor dem Asylgerichtshof verhältnismäßig lange gedauert habe, dies sei aber nicht zuletzt dem Beschwerdeführer selbst anzulasten, da er es verabsäumt hätte, sein falsches Vorbringen richtig zu stellen oder die unbegründete Beschwerde zurückzuziehen.

5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird.

6. Der Asylgerichtshof legte die Gerichts- und Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er unter anderem der Behauptung entgegentritt, nicht ausreichend ermittelt zu haben, ob die Fortsetzung des Familienlebens für die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers in Aserbaidschan zumutbar wäre. Gattin und Kinder des Beschwerdeführers könnten selbst entscheiden, ob sie nach Aserbeidschan gehen oder in Österreich bleiben wollen. Der Asylgerichtshof habe mit dem Studium der Länderberichte und der aserbaidschanischen Rechtslage in ausreichendem Umfang ermittelt, ob eine – ohnehin bloß fakultative – Verlegung des Lebensmittelpunktes für die Gattin und die Kinder des Beschwerdeführers zumutbar sei.

II. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Ausweisung nach Aserbeidschan richtet, begründet.

2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

3. Ein solcher Fehler ist dem Asylgerichtshof insoweit unterlaufen, als er die Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Aserbeidschan bejaht:

3.1. Gemäß §10 Abs2 Z2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.2. Daraus (und schon unmittelbar aus Art8 EMRK) ergibt sich, dass der Asylgerichtshof in jedem Einzelfall, in dem die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, die schutzwürdigen subjektiven Interessen des Asylwerbers mit den öffentlichen Interessen an einer Ausweisung unvoreingenommen abzuwägen und dabei insbesondere die genannten Kriterien zu berücksichtigen hat. Wenn nötig hat der Asylgerichtshof auch die dafür notwendigen Ermittlungen anzustellen.

3.3. Der in der angefochtenen Entscheidung dokumentierte Abwägungsprozess ist teils durch nicht nachvollziehbare Bewertungen, teils durch Spekulationen über den Sachverhalt, auf die der Asylgerichtshof mangels Ermittlungstätigkeit zurückgriff, gekennzeichnet.

3.3.1. Zur Art und Dauer des Aufenthaltes bzw. zur Verfahrensdauer führt der Asylgerichtshof etwa aus, dass der vierjährige Aufenthalt nur dadurch vorübergehend legalisiert worden sei, dass der Beschwerdeführer einen unbegründeten Asylantrag gestellt hätte. Hätte der Beschwerdeführer diesen Antrag nicht gestellt, wäre sein Aufenthalt längst beendet worden. Der Beschwerdeführer hätte auch jederzeit seine Beschwerde zurückziehen und damit das Verfahren maßgeblich verkürzen können. Damit ignoriert der Asylgerichtshof die ihn treffende Pflicht zur Entscheidung in angemessener Zeit (vgl. §23 AsylGHG iVm §73 AVG) und macht den Beschwerdeführer ohne weitere Begründung für die lange Verfahrensdauer verantwortlich. Der Asylgerichtshof verkennt, dass das Stellen eines Antrages (auch wenn sich dieser im Zuge des Verfahrens als unbegründet herausstellt) völlig rechtmäßig erfolgte und der sich daraus ergebende (vorübergehende) aufenthaltsrechtliche Status eine gesetzlich vorgesehene Konsequenz dieses Antrages ist. Freilich ergibt sich daraus nicht zwingend, dass sich der Beschwerdeführer vier Jahre in Österreich aufhalten muss. Im konkreten Verfahren ergibt sich aus den Gerichtsakten eine Periode der Untätigkeit des Asylgerichtshofes von beinahe drei Jahren. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass diese Untätigkeit mit dem Fehlen entsprechender Ressourcen begründet sein mag. Es obliegt aber dem Staat und seinen Organen eine angemessene Verfahrensdauer sicherzustellen. Keinesfalls kann die Dauer des Verfahrens aber dem Beschwerdeführer negativ angelastet werden (soweit es keine Anzeichen für eine bewusste Verfahrensverschleppung durch den Antragsteller gibt, wofür im vorliegenden Fall aber kein Hinweis vorliegt).

3.3.2. Hinsichtlich der Auswirkungen, die eine Ausweisung auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hätte, belässt es der Asylgerichtshof weitgehend bei Spekulationen. So "sei davon auszugehen", dass der Beschwerdeführer in Aserbeidschan Bezugspersonen hätte, die ihm die Reintegration erleichtern würden. Aus den noch beschränkten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers schließt der Asylgerichtshof, dass es "als sehr unwahrscheinlich anzusehen ist, dass [er] im Rahmen der Kommunikation mit [seiner] Gattin die aserbaidschanische Sprache nicht verwendet und in weiterer Folge auch anzunehmen ist, dass über die Kommunikation der Eltern die beiden Kinder diese Sprache zumindest in ihren Grundzügen vermittelt bekommen." Konkrete Ermittlungen stellte der Asylgerichtshof in diesen Angelegenheiten jedoch nicht an. Zu Recht weist der Asylgerichtshof in seiner Gegenschrift zwar darauf hin, dass er sich über die Verhältnisse in Aserbeidschan durch Einsicht in die Länderberichte und in das Rechtssystem des Landes ein ausreichendes Bild gemacht hat. Es ist dem Asylgerichtshof jedoch anzulasten, dass er hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten die notwendige Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. Im Zuge einer mündlichen Verhandlung hätte der Asylgerichtshof die für eine rechtmäßige Abwägung notwendigen Ermittlungen etwa zu der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern und seine Rolle bei der Obsorge, zu den tatsächlichen Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers und seiner Familie und zur kulturellen Nähe der Familienangehörigen des Beschwerdeführers zu Aserbaidschan leicht anstellen können; die in §41 Abs7 AslyG2005 niedergelegten Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung lagen offensichtlich nicht vor.

3.3.3. Der Asylgerichthof hat daher insoweit Willkür geübt und den Beschwerdeführer in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung der Fremden untereinander verletzt.

4. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und über die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

4.1. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bekämpft wird, abzusehen.

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit mit ihr die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. Die angefochtene Entscheidung wird daher insoweit aufgehoben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 iVm §88a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

3. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG sowie §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Privat- und Familienleben, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:U477.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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