TE AsylGH Erkenntnis 2013/07/09 E1 431676-1/2013

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Veröffentlicht am 09.07.2013
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Spruch

E1 431.676-1/2013/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012, Zl. 12 15.014-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 18.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Bei der am 20.10.2012 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er habe einen kleinen Aufstand, der wegen der hohen Preise stattgefunden habe, gefilmt, sei von einem Mullah festgehalten worden, dieser habe ihm vorgeworfen, den Iran schlecht zu machen. Dieser habe ihm sein Handy abgenommen, er habe den Mullah um sich selbst zu befreien, weggestoßen. Dieser sei zu Sturz gekommen und habe seinen Turban verloren, er habe versucht wegzulaufen, sei dabei unabsichtlich auf dessen Turban getreten. Dies sei ein Verstoß gegen den Islam, einige Polizisten seien dem Mullah zu Hilfe gekommen. Er selbst sei von der Polizei verprügelt worden. Da es sich bei seinem Handy um ein Angemeldetes gehandelt habe, hätten sie seine Adresse herausgefunden. Das Haus sei durchsucht worden, sein Leben sei in Gefahr und habe er deshalb den Iran verlassen müssen.

 

2. Am 20.11.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen

 

Der Beschwerdeführer legte seine Geburtsurkunde vor und machte, befragt, nähere Angaben zur Person und seinen Lebensumständen. Zum Ausreisegrund wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits gemachten Angaben und ergänzte, dass er zunächst seiner Mutter erzählt habe, was passiert sei, sei dann zu einem Freund gegangen und wären in derselben Nacht Leute gekommen, die seinen Laptop, seine Bücher, seinen Führerschein und seinen Studentenausweis mitgenommen hätten. Seine Mutter habe ihm daher telefonisch geraten, nicht nach Hause zu kommen und er habe beschlossen, das Land zu verlassen. In der Zwischenzeit sei eine Ladung geschickt worden, er sei vor das XXXX-Gericht geladen worden und zwar wegen Beleidigung des islamischen Gelehrten. Diese Ladung habe er selbst nicht gesehen, sie befinde sich bei seiner Familie, sie sei zugestellt worden, als er bereits im Ausland gewesen sei.

 

3. Am 03.02. 2012 erschien der Beschwerdeführer persönlich an der Außenstelle Innsbruck und gab eine CD-ROM bzw. einen USB-Stick mit dem Hinweis ab, dass sich darauf gescannte Dokumente befänden. Seitens des Bundesasylamtes wurde er angewiesen, die Dokumente per Email an das Bundesasylamt zu übermitteln oder in ausgedruckter Form vorzulegen.

 

4. Der Beschwerdeführer übermittelte in der Folge ein Schreiben an das Bundesasylamt und teilte mit, dass seine Familie versucht habe, die geforderten Unterlagen zu schicken. Nunmehr sei auch deren Leben in Gefahr, seitdem werde seine Familie von der Polizei verfolgt und er glaube nicht, dass es einen Unterschied zwischen der Originalform und der eingescannten Version gäbe.

 

5. Von der vom Beschwerdeführer übermittelten Vorladung wurde eine Übersetzung veranlasst, des Weiteren eine Übersetzung eines ergänzenden Schreibens des Beschwerdeführers.

 

6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest, des Weiteren, dass er in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft sei, die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft seien, da er die Ausreisegründe nicht glaubwürdig habe darlegen können und listete die nach Ansicht des Bundesasylamtes vorliegenden Widersprüche auf.

 

Zur vorgelegten Ladung führte das Bundesasylamt aus, dass sich es hierbei lediglich um einen Ausdruck eines den Beschwerdeführer per Mail übermittelten Schriftsatzes handle und der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, den originalen Ladungsbescheid vorzulegen. Der vorgelegte Emailausdruck sei keiner Echtheitsüberprüfung zugänglich, sodass dieser nicht als hinreichend sicherer und verlässlicher Beleg für das behauptete Interesse des Staates am Beschwerdeführer gewertet werden könne.

 

Zudem sei auch nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht ein allfälliges vorhandenes Original von seiner Familie per Post habe schicken lassen, er habe eine CD-ROM und einen USB-Stick bzw. entsprechende Ausdrucke in Vorlage gebracht. Diese elektronischen Medien seien ihm von seiner Familie per Post übermittelt worden. Auf diesen hätte sich eine eingescannte Version der angeblichen Ladung befunden. Nun hätte seine Familie auch genauso gut den originalen Ladungsbescheid schicken können, anstatt diesen nur einzuscannen und auf CD-ROM abzuschicken. Es sei absolut nicht nachvollziehbar, weshalb es für seine Familie weniger gefährlich sein sollte, einen angeblich vorhandenen Ladungsbescheid einzuscannen, auf einen Datenträger zu brennen und per Post abzuschicken.

 

Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass keine individuellen Umstände vorlägen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde und auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes sich ergeben hätten.

 

Unter Spruchpunkt III gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.

 

7. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und im Detail auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widersprüche eingegangen.

 

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

 

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

 

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

 

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

 

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

 

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

 

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

 

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

 

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

 

Das Bundesasylamt vermeint, dass der vorgelegte Emailausdruck der Ladung keiner Echtheitsüberprüfung zugänglich sei und deshalb nicht als hinreichend sicherer und verlässlicher Beleg für das behauptete Interesse des Staates am Beschwerdeführer gewertet werden könne.

 

In Anbetracht der bedenklichen Menschenrechtssituation im Iran, die das Bundesasylamt selbst in den Länderfeststellungen festhält, wäre jedoch in jedem Fall eine Überprüfung durch einen Vertrauensanwalt der Botschaft zum Inhalt der vorgelegten Ladung im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben, die zu einer solchen Ladung geführt haben, nicht nur möglich, sondern unbedingt notwendig gewesen, um eine abschließende Beweiswürdigung, sei es, ein die Unglaubwürdigkeit stützendes oder die Angaben des Beschwerdeführers untermauerndes Ergebnis, treffen zu können.

 

Dies wird vom Bundesasylamt nach Einholung einer entsprechenden Zustimmung durch den Beschwerdeführer nachzuholen sein, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Umrechnung des Datums XXXX, im vom Bundesasylamt im Bescheid wieder gegeben mit XXXX (richtiger Weise wohl XXXX) zu richten sein wird.

 

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass sich aus dem Akt nicht ergibt, dass sich der Beschwerdeführer von seiner Familie aus dem Iran eine CD-ROM und einen USB-Stick habe per Post schicken lassen. Der Vorhalt, er hätte sich doch gleich den originalen Ladungsbescheid per Post übermitteln lassen können, ist sohin verfehlt und ist der Einwand des Beschwerdeführers berechtigt, wenn er daraufhin weist, dass diese Daten nicht per Post gesendet wurden, sondern per Email an den Beschwerdeführer geschickt worden seien und er diese selbst auf CD-ROM und auf den USB-Stick gespeichert habe. Der Beschwerdeführer hat auch bei seiner der Einvernahme angegeben, dass seine Mutter versucht habe, per Post den Ladungsbescheid zu schicken, sie aber verständigt worden sei, diese Sendung wieder abzuholen und sie auch in der Folge von Polizisten mit auf die Polizeistation genommen worden sei. Er hat auch eine Bestätigung über die nicht erfolgte Post-Sendung(Vermerk "we cannot deliver...") den anderen übergebenen Beweismittel hinzugefügt (AS 161,163,165,167)

 

Die vom Bundesasylamt, in diesem Zusammenhang angestellten beweiswürdigenden Überlegungen, die zu einer Bekräftigung der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers geführt haben, sind deshalb in dieser Form nicht haltbar.

 

Dem Beschwerdeführer wird in der Folge das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und die Gelegenheit einzuräumen zu sein, sich dazu zu äußern. In weiterer Folge wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

 

5. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

 

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

 

6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte
Beweise, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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