Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefan H*****, vertreten durch Brand Lang Wiederkehr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Jan M*****, vertreten durch Pallas Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wegen 4.940 EUR sA und Feststellung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 2. Mai 2008, GZ 21 R 68/08k-38, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Stockerau vom 12. Dezember 2007, GZ 2 C 748/06a-27, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 556,99 EUR (darin 92,83 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Begründung:
Der Wohnsitz des Klägers ist in Österreich, derjenige des Beklagten in der Tschechischen Republik.
Der Kläger begehrt die Bezahlung von 4.940 EUR sA sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche zukünftige, derzeit nicht bekannte Schäden, die aus der Verletzung des Klägers durch einen Mitarbeiter des Beklagten resultierten. Der Kläger brachte in der Sache vor, er sei Mitglied einer Eishockeymannschaft und habe sich im September 2005 auf einem Trainingslager in der Tschechischen Republik befunden. Er habe an einem Abend gemeinsam mit einigen Kollegen seiner Eishockeymannschaft die Diskothek des Beklagten besucht und dort den Eintrittspreis bezahlt. Er habe sich im Laufe des Abends mit einem Bierglas in der Hand auf die Tanzfläche der Diskothek begeben. Ein Mitarbeiter des dortigen Sicherheitsdienstes habe ihn daraufhin in tschechischer Sprache angesprochen. Da der Kläger tschechisch nicht spreche, habe er zunächst nicht reagiert. Später habe sich herausgestellt, dass der Mitarbeiter den Kläger offenbar zum Verlassen der Tanzfläche aufgefordert gehabt habe. Da der Kläger aufgrund der Sprachbarriere nicht aufforderungsgemäß reagiert und die Tanzfläche nicht verlassen habe, habe der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes den Kläger zu Boden gerungen und sei ihm dort mit dem Fuß ins Gesicht getreten, wodurch der Kläger verletzt worden sei.
Der Klagsbetrag besteht aus Schmerzengeld, Kosten für Behandlung sowie Verdienstentgang.
Die Zuständigkeit des Erstgerichts gründete der Kläger auf Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO. Der Beklagte unterhalte eine weltweit abrufbare Website, mit der er seine Diskothek bewerbe und in der allgemeine Informationen über diese, das aktuelle Veranstaltungsprogramm und ein Lageplan der Diskothek enthalten seien. Dadurch richte der Beklagte seine gewerbliche Tätigkeit auch auf Österreich aus. Der Kläger sei Verbraucher.
Der Beklagte bestritt, dass zwischen den Streitteilen ein Vertrag zustandegekommen sei. Der Kläger sei in seiner Diskothek nicht verletzt worden. Das Erstgericht sei nicht zuständig, der Beklagte ziele mit seiner Internetseite bzw seiner Tätigkeit nicht auf die Bürger der Republik Österreich ab.
Das Erstgericht wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurück. Es stellte Folgendes fest:
Die Website des Beklagten „www.*****" ist ausschließlich in tschechischer Sprache verfasst und enthält auch keine Möglichkeit, die Seite in deutscher Sprache abzurufen. Die auf der Website abrufbare Straßenkarte zeigt lediglich die an das Tanzlokal angrenzenden Stadtteile und nimmt keinen Bezug auf internationale Autorouten oder Ähnliches. Die Internetseite enthält reine Information.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, aufgrund der ausschließlichen Verwendung der tschechischen Sprache sei die Website erkennbar nicht für das Ausland bestimmt, wodurch der Beklagte konkludent einen geschäftlichen Kontakt mit Verbrauchern aus dem Ausland ausschließe. Da die Straßenkarte keinen Bezug auf internationale Autorouten enthalte, sei sie auch nicht darauf ausgerichtet, dass die Diskothek gerade von einem aus Österreich kommenden Besucher leicht aufzufinden sei. Allein der Umstand der grenzüberschreitenden Abrufbarkeit der Internetseite begründe noch keine „Ausrichtung" (im Sinn des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO) auf die „ganze Welt". Es liege auch keine „Werbung" vor, da diese im Internet die Schaltung von Werbung auf fremden Websites bedeute. Der Begriff der „Ausrichtung" nach Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO sei zwar weiter als der in Art 13 Nr 3 EuGVÜ/EGVÜ verwendete Begriff der „Werbung". Außerhalb des Anwendungsbereichs von Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO lägen jedoch Websites, die nicht auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet seien, indem sie ausdrücklich oder konkludent einen geschäftlichen Kontakt mit Verbrauchern aus diesem Staat ausschlössen. Nach Nr 11 der Erwägungsgründe (der Präambel) zur EuGVVO müssten die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maß vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Im vorliegenden Fall könne von einer im hohen Maße gegebenen Vorhersehbarkeit der Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts nicht die Rede sein.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und billigte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts. Über Antrag des Klägers gemäß § 528 Abs 2a ZPO erklärte das Rekursgericht nachträglich den Revisionsrekurs für zulässig. Es fehle an oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, ob durch die Homepage eines ausländischen Unternehmers, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sei und die auch keinen Anfahrtsweg zum Betrieb des Unternehmers enthalte, die gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet sei. Da von einer größeren Anzahl gleichgelagerter Fälle auszugehen sei, gehe die Bedeutung dieser Frage über den Einzelfall hinaus.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Der Beklagte beantragt in der Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage gemäß § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, die Homepage enthalte keinen Hinweis, dass sie nicht auch an österreichische Verbraucher gerichtet sei. Art 15 EuGVVO habe den Anwendungsbereich der verbraucherschutzrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften gegenüber dem EuGVÜ erweitert. Nach dessen Art 13 sei der Verbrauchergerichtsstand dann gegeben gewesen, wenn dem Vertragsabschluss eine Werbung im Heimatstaat des Verbrauchers vorangegangen sei. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts würde zu einer Verschlechterung der Stellung des Verbrauchers durch die EuGVVO gegenüber dem EuGVÜ führen. Dass die Homepage nur in tschechischer Sprache abgefasst sei, sei nicht entscheidend. Die Homepage biete auch die Möglichkeit, über das Internet in der Diskothek einen Tisch zu reservieren.
Hiezu wurde erwogen:
1. Unzulässige Neuerung:
Die Behauptung des Klägers im Revisionsrekurs über die Möglichkeit der Tischreservierung verstößt gegen das Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich.
2. Lehre:
Die EuGVVO hat den Kreis der Verbrauchersachen im vierten Abschnitt gegenüber dem EuGVÜ erweitert. Eine Verbrauchersache liegt gemäß Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO nunmehr auch dann vor, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Mit dem Tatbestandselement der „Ausrichtung" der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers wollte man den elektronischen Handel erfassen, weil zB beim Anklicken auf der Website des Vertragspartners oft nicht zu lokalisieren ist, wo die Bestellungshandlung vorgenommen wurde (Begründung des Kommissionsentwurfs KOM 1999 [348] endg; vgl Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Art 15 EuGVVO Rz 35). Strittig ist allerdings, welche Anforderungen an einen Internetauftritt zu stellen sind, um diesen als „Ausrichten" der Tätigkeit auf ein bestimmtes Land zu qualifizieren. Nach verbreiteter Auffassung genügt eine interaktive Website jedenfalls dann, wenn dort nicht der Abschluss mit Vertragspartnern in bestimmten Ländern ausgeschlossen wird (Spindler, Internationales Verbraucherschutzrecht im Internet, MMR 2000, 18 [21]; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 15 EuGVVO Rz 24; Geimer aaO).
Rat und Kommission betonen jedoch in einer Gemeinsamen Erklärung (abgedruckt in IPRax 2001, 259 [261]), dass die Zugänglichkeit einer Website allein nicht ausreiche, um die Anwendbarkeit von Art 15 EuGVVO zu begründen; vielmehr sei erforderlich, dass diese Website auch zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auffordere und dass tatsächlich ein Vertragsabschluss im Fernabsatz erfolgt sei, mit welchem Mittel auch immer. Die Bedeutung dieser gemeinsamen Erklärung ist strittig (vgl Staudinger in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht2 Art 15 EuGVVO Rz 14; vgl auch Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Art 15 EuGVVO Rz 37 f: „Brüsseler Orakelspruch").
Weitgehend Einigkeit herrscht jedenfalls darüber, dass die Erreichbarkeit einer passiven Website als solche nicht ausreicht, um den Kompetenztatbestand zu bejahen (Schlosser, Europäisches Zivilprozessrecht2 Art 15 EuGVVO Rz 8a; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Art 15 EuGVVO Rz 38).
Nach dem Grünbuch der Kommission über die Umwandlung des Übereinkommens von Rom aus dem Jahr 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in ein Gemeinschaftsinstrument sowie über seine Aktualisierung, KOM (2002) 654 1, 38, sollen passive Websites genügen, wenn der Kunde aufgefordert wird, seine Bestellung per Fax aufzugeben. Auch in diesem Fall sei die Website auf den Abschluss von Verträgen im Fernabsatz gerichtet. Auch die Angabe einer kostenfreien Telefonnummer würde genügen. Eine Grenzziehung sei allerdings dann angezeigt, wenn eine passive Website im Netz vorgehalten werde, bei der Verbraucher andere Kommunikationswege beschreiten müssen, um den Vertragsabschluss herbeizuführen. Sofern dem Verbraucher bewusst sei, dass er gezielt die Leistung eines ausländischen Unternehmens in Anspruch nehme, verdiene er keinen Schutz (Staudinger aaO Art 15 EuGVVO Rz 14; vgl die Darstellung der Lehre in 6 Ob 192/08s).
Nach der erwähnten gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission (abgedruckt in IPrax 2001, 261) soll zwar die auf der Website benutzte Sprache ohne Bedeutung sein; in Lehre und Rechtsprechung wird aber zum Teil die Ansicht vertreten, die Erstellung einer Website in einer bestimmten Sprache möge als Indiz dafür gelten, dass der Anbieter seine Tätigkeit nicht auf anderssprachige Märkte ausrichte (Staudinger aaO Art 15 EuGVVO Rz 15 mwN; Kropholler, aaO Art 15 Rz 24; vgl Simotta in Fasching/Konecny2 Art 15 EuGVVO Rz 58). Problematisch sei dies aber bei außereuropäisch verbreiteten Sprachen (Spanisch, Portugiesisch), bei einer englischen Internetseite scheide die Sprache als Abgrenzungskriterium wohl aus (Staudinger aaO Art 15 EuGVVO Rz 15 mwN).
3. Rechtsprechung:
3.1. Rechtsprechung des EuGH:
Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die vom allgemeinen Grundsatz (Zuständigkeit der Gerichte des Staats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat) abweichenden Zuständigkeitsregeln in dem Sinne eng auszulegen, dass sie einer Auslegung, die über die in dem Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgeht, nicht zugänglich sind. Mit Ausnahme der ausdrücklich vorgesehenen Fälle befürwortet die EuGVVO eine Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers nämlich nicht (EuGH 20. 1. 2005, C-464/01 Gruber/Bay Wa AG, Rn 32, 33 mwN).
3.2. Österreichische Rechtsprechung:
3.2.1. Oberstgerichtliche Rechtsprechung:
Die oberstgerichtlichen Entscheidungen, in denen die inländische Zuständigkeit gemäß Art 15 Abs 1 lit c zweiter Fall EuGVVO („ausrichtet") bejaht wurde, sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht hinreichend vergleichbar: Buchung einer Reise über einen in Österreich ansässigen Vermittler eines deutschen Veranstalters, der zuvor in Österreich Werbung betrieben hatte (2 Nd 505/02; ähnlich 3 Nc 1/06m; 2 Nc 16/07m); Buchung über die in Österreich abrufbare Homepage eines Unternehmers mit Sitz in Deutschland (9 Nc 110/02d); Kauf über Werbung des in Deutschland ansässigen Unternehmers in seiner auch in Österreich verkauften Zeitschrift (7 Nc 4/03b); Kauf einer von einem in Deutschland ansässigen Unternehmer im Rahmen der Internetauktion „e-bay" angebotenen Sache (10 Nc 103/02g).
All diesen Fällen ist somit gemeinsam, dass der (deutsche) Unternehmer - allenfalls über Vermittler - vor dem Vertragsabschluss eine Tätigkeit (offensichtlich in deutscher Sprache) auf Österreich ausrichtete und dieser Umstand kausal für den Abschluss des Vertrags wurde.
Zuletzt hat der 6. Senat im Zusammenhang mit Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO zwei Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art 234 EG an den EuGH gerichtet:
In 6 Ob 192/08s = RIS-Justiz RS0124352 wurde der EuGH gefragt, ob für das „Ausrichten" der Tätigkeit im Sinn von Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO ausreicht, dass eine Website eines Vermittlers im Internet abrufbar ist. Nach dem dortigen Klagsvorbringen wurde die vom Kläger bei der in Deutschland ansässigen Beklagten gebuchte Reise auf der Homepage des Vermittlers beschrieben (und dadurch beworben).
In 6 Ob 24/09m wurde der EuGH gefragt, ob für das „Ausrichten" der Tätigkeit im Sinn von Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO ausreicht, dass eine Website des Vertragspartners des Verbrauchers im Internet abrufbar ist. Nach den Feststellungen hatte die klagende Hotelbetreiberin eine auch in Deutschland abrufbare Homepage mit Informationen über ihr Hotel eingerichtet. Die Zimmeranfrage durch den Beklagten, das Anbot durch die Klägerin und dessen Annahme durch den Beklagten durch Retournierung der unterfertigten Reservierungsbestätigung waren per E-Mail erfolgt, wobei zwischen den Parteien nicht strittig war, dass auf der Homepage der Klägerin auch die E-Mail-Adresse angegeben war.
Auch diese beiden Entscheidungen unterscheiden sich vom vorliegenden Sachverhalt schon dadurch entscheidungswesentlich, dass die jeweiligen Internetseiten (offensichtlich) in deutscher Sprache gehalten waren.
3.2.2. Zweitinstanzliche Rechtsprechung:
Auch die - auffindbaren - Entscheidungen zweitinstanzlicher Gerichte sind aus diesen Gründen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar (LG Feldkirch 3 R 259/03s = RIS-Justiz RFE0000072; 2 R 18/08z = RIS-Justiz RFE0000174). Nach der Rechtsprechung dieses Gerichts können nur Websites vom Anwendungsbereich des Art 15 EuGVVO ausgeschlossen sein, die ersichtlich nicht auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet sind, indem sie ausdrücklich oder konkludent einen geschäftlichen Kontakt mit Verbrauchern aus diesem Staat ausschließen. Weiters ist danach zu fordern, dass sich der Vertragspartner des Verbrauchers an seinen Ausschluss hält. Der konkret zustande gekommene Vertrag muss sich als unplanmäßige Ausnahmeerscheinung darstellen (LG Feldkirch 4 R 133/03v = AnwBl 2004/7916; 3 R 259/03s = RIS-Justiz RFE0000072 mwN).
3.3. Ausländische Rechtsprechung:
Bei der gebotenen vertragsautonomen Auslegung der in der EuGVVO verwendeten Begriffe ist nicht nur die bisherige zu den in der EuGVVO verwendeten Begriffen ergangene Rechtsprechung des EuGH heranzuziehen, sondern auch die Rechtsprechung anderer mitgliedstaatlicher Gerichte zu berücksichtigen (1 Ob 90/07b = RIS-Justiz RS0123076).
Der deutsche Bundesgerichtshof hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Der in Deutschland wohnhafte Kläger besichtigte in Griechenland zwei Eigentumswohnungen, die er kaufen wollte. Er kam mit der Eigentümerin überein, dass der Beklagte, ein ortsansässiger griechischer Rechtsanwalt mit deutschen Sprachkenntnissen, bei der Abwicklung des Verkaufs behilflich sein sollte. Der Kaufvertrag scheiterte aber, weil die Eigentümerin letztlich doch nicht verkaufen wollte und der Beklagte es ablehnte, von der ihm von der Eigentümerin erteilten Verkaufsvollmacht Gebrauch zu machen. Der Kläger klagte den Beklagten auf Schadenersatz vor einem deutschen Gericht. Für dessen Zuständigkeit stützte sich der Kläger auf Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO: Der Beklagte habe dadurch, dass er auf der Internetseite der deutschen Botschaft in Athen, auf der Website des „immobilien-k." sowie auf der Homepage dreier deutscher Rechtsschutzversicherungen als in Griechenland tätiger Rechtsanwalt angeführt sei, seine Tätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet.
Der Bundesgerichtshof verneinte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Wesentlichen mit der Begründung, der Beklagte habe nicht einmal eine (eigene) passive Website unterhalten, der Kläger sei nicht in seinem Wohnsitzstaat zum Vertragsabschluss zumindest motiviert worden. Die Nichterfüllung des Tatbestandsmerkmals „Ausrichten" sei so offensichtlich, dass eine Vorlage an den EuGH nicht geboten sei (BGH 17. 9. 2008, III ZR 71/08).
4. Schlussfolgerungen:
Auch im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht einmal vorgebracht, vor dem behaupteten Vorfall mit dem Beklagten über dessen Internetseite in Kontakt gekommen zu sein, ja überhaupt von der Existenz der Internetseite gewusst zu haben. Von einem Fernabsatz über Internet kann somit keine Rede sein. Die Gefahren, die der elektronische Geschäftsverkehr mit sich bringt und vor denen Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO die Verbraucher schützen will, haben sich hier nicht verwirklicht.
Dazu kommt, dass von den meisten Einwohnern Österreichs die tschechische Sprache nicht beherrscht wird, sodass im Sinn der oben zitierten Meinungen zur verwendeten Sprache beim hier zu beurteilenden Sachverhalt der Beklagte auch aufgrund der auf der Homepage ausschließlich verwendeten tschechischen Sprache seine Tätigkeit nicht auf Österreich ausgerichtet hat (zur Bedeutung der im Internetauftritt verwendeten Heimatsprache des Verbrauchers vgl auch 10 Nc 19/05h = RIS-Justiz RS0120110).
Die Voraussetzungen des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO sind somit nicht erfüllt. Eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Art 234 EG einzuholen, ist nicht geboten, wenn - wie hier - die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (RIS-Justiz RS0075861).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
Textnummer
E90955European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00256.08Y.0520.000Im RIS seit
19.06.2009Zuletzt aktualisiert am
10.12.2013