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L65000 Jagd Wild;Norm
JagdG Vlbg 1988 §68 Abs4 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des G in Uetikon am See, Schweiz, vertreten durch Fischer, Walla & Matt Rechtsanwälte OEG in 6850 Dornbirn, Marktstraße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 26. Juni 2000, Zl. 1- 0194/00/E1, betreffend Beschlagnahme einer Trophäe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 VStG in Verbindung mit § 68 Abs. 4 lit. a des Jagdgesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 32/1988, (JG) die Beschlagnahme einer Trophäe ("Hirschgeweih der Klasse IIa, ungerader 12-Ender, erlegt am 3.10.1999 in der Genossenschaftsjagd Bolgenach III") angeordnet. In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 1999 als Gast des Jagdpächters die Genossenschaftsjagd Bolgenach III bejagt und dabei einen Hirsch der Klasse IIa erlegt habe. Hirsche der Klasse IIa seien gemäß § 26 lit. a der Jagdverordnung, LGBl. Nr. 24/1995, während des ganzen Jahres zu schonen. Es liege daher derzeit der Verdacht einer Verwaltungsübertretung (§ 68 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit § 36 Abs. 3 JG und § 26 lit. a der Jagdverordnung) gegen den Beschwerdeführer vor. Nach § 68 Abs. 4 lit. a JG sei für eine solche Verwaltungsübertretung zusätzlich zu einer Geldstrafe der Verfall der Jagdbeute als Strafe vorgesehen. Die Sicherung des Verfalls sei im Sinne des § 39 Abs. 1 VStG geboten, weil es dem Beschwerdeführer auf Grund seines Wohnsitzes außerhalb von Österreich besonders leicht möglich sei, die gegenständliche Trophäe durch Verbringung ins Ausland dem Zugriff der österreichischen Behörden zu entziehen. Dem Einwand, dass an Stelle der Beschlagnahme der Erlag eines entsprechenden Geldbetrages anzuordnen gewesen wäre, sei entgegenzuhalten, dass dem Verfall einer Trophäe besondere Bedeutung im Hinblick auf spezial- und generalpräventive Gesichtspunkte zukomme. Ein solcher Verfall sei erfahrungsgemäß mehr als eine Geldstrafe geeignet, Anreize zur Begehung der "hier gegenständlichen" Übertretung zu beseitigen. Das Belassen der Trophäe bei der Person, die das "geschonte" Wild rechtswidrig erlegt habe, könne allgemein einer Verharmlosung von diesbezüglichen Übertretungen Vorschub leisten. Der Erlag eines dem (objektiven) Wert der Trophäe entsprechenden Geldbetrages stelle nicht ausreichend sicher, "dass eine solche Trophäe, die für die Person, die das Wild erlegt hat, eine besondere subjektive Bedeutung hat, gegebenenfalls der Behörde auch tatsächlich ausgefolgt wird".
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Im Beschwerdefall ist lediglich strittig, ob die belangte Behörde gemäß § 39 Abs. 3 VStG an Stelle der Beschlagnahme der Trophäe "das gelindere Mittel des Erlages eines Sicherungsbetrages" hätte anwenden müssen. Die belangte Behörde habe nach Ansicht des Beschwerdeführers übersehen, dass dieser bereits nach der Hegeschau die Möglichkeit gehabt hätte, die Trophäe ins Ausland zu verbringen. Eine solche Gefahr sei seitens des Beschwerdeführers jedenfalls nicht gegeben. Auch sprächen keine general- oder spezialpräventiven Gründe dagegen, dass statt des Verfalls das gelindere Mittel des Erlages eines Geldbetrages angeordnet werden könnte. Der Beschwerdeführer sei noch nie bestraft worden, sodass auch das Belassen der Trophäe bei ihm nicht dazu führe, dass eine allfällige diesbezügliche Übertretung "verharmlost" werde. Die belangte Behörde habe es unterlassen, ein Leumundszeugnis des Beschwerdeführers einzuholen und den Wert der Trophäe zu ermitteln. Wären diese Ermittlungen durchgeführt worden, hätte sich ergeben, dass sich der Beschwerdeführer noch nie etwas zu Schulden habe kommen lassen und auch der Wert der Trophäe nicht die Gefahr hervorrufe, dass er diese ins Ausland verbringe.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Gemäß § 39 Abs. 1 VStG kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen. An Stelle der Beschlagnahme kann die Behörde nach Abs. 3 der genannten Bestimmung den Erlag eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht.
Dass der Beschwerdeführer von der ihm auf Grund des Wohnsitzes außerhalb von Österreich besonders leichten Möglichkeit, die gegenständliche Trophäe durch Verbringung ins Ausland dem Zugriff der österreichischen Behörden zu entziehen, bis zur Beschlagnahme keinen Gebrauch gemacht hat, ändert nichts daran, dass eine Sicherung des Verfalles jedenfalls geboten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1989, Zl. 89/03/0172). Bei Trophäen handelt es sich um Erinnerungs- und Sammelstücke von erlegtem Wild (vgl. Jagdlexikon, BLV Verlagsgesellschaft, 1983, Seite 597). Bei solchen Trophäen tritt für den Erleger der materielle Wert gegenüber dem ideellen Wert im Allgemeinen in den Hintergrund. Schon aus diesem Grund begegnet die Annahme der belangten Behörde, dass der Erlag eines dem Wert der Trophäe entsprechenden Geldbetrages nicht zur Sicherung des Verfalls ausreiche, keinen Bedenken. Damit erübrigte es sich für die belangte Behörde, den objektiven Wert der Trophäe zu ermitteln. Da die Gefahr einer Verbringung einer Trophäe ins Ausland in Anbetracht der insbesondere durch den Erinnerungswert geprägten besonderen Beziehung des Erlegers zur Trophäe selbst im Falle der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könnte, hatte die belangte Behörde auch keinen Anlass zur Einholung eines "Leumundszeugnisses" des Beschwerdeführers.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 13. Dezember 2000
Schlagworte
Übertretungen und Strafen Verfahrensrecht Übertretungen und Strafen Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen VorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030241.X00Im RIS seit
03.05.2001