Rechtssatz 1
Die Beschwerde zeigt in ausreichender Weise auf, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt - nämlich der von ihm vorgebrachte sexuelle Missbrauch - für die Frage der Asylgewährung relevant sein kann, weshalb es zu klären gilt, ob die Behauptungen des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen. Dafür ist im gegenständlichen Fall die Erstellung eines umfassenden fachärztlichen Gutachtens unerlässlich, um mängelfreie detaillierte Feststellungen zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers treffen zu können, die allenfalls darauf schließen lassen, ob der Beschwerdeführer in der Heimat tatsächlich traumatischen Erlebnissen ausgesetzt war.
Die diesbezügliche Begründung des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei, weil er von sich aus vor dem Bundesasylamt nicht völlig gleichlautend und nicht (noch) ausführlicher über den sexuellen Missbrauch gesprochen habe und seitens des Einvernehmenden beim Bundesasylamt nicht erkennbar gewesen sei, dass der Beschwerdeführer ein situativ inadäquates Verhalten oder Denken an den Tag gelegt habe bzw. dass der Beschwerdeführer etwa nicht aufnahme- und dispositionsfähig gewesen sei, ist nicht schlüssig begründet, zumal der damalige Einvernehmende, der gleichzeitig Verfasser des angefochtenen Bescheides ist, keinerlei fachärztliche Ausbildung vorwies, die ihn dazu befähigen würde, das vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in der Einvernahme am 14.07.2010 an den Tag gelegte Verhalten bereits dahingehend fachkundig zu deuten, dass keine Traumatisierung vorliege.