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L22006 Landesbedienstete Steiermark;Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Juli 2000, Zl. I-021407/36-00, betreffend Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 GG - Stmk, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Hofrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark; seine Dienststelle ist die Agrarbezirksbehörde S, bei der der Beschwerdeführer als Stellvertreter des Amtsleiters und als technischer Leiter und Leiter des Agrargemeinschaftsreferates eingesetzt ist.
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde er mit 1. Juli 1995 von der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, in die Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 2, befördert, was aber zu keiner günstigeren Besoldung für ihn geführt habe, weil eine ihm seinerzeit gewährte Mehrleistungszulage nach § 18 GG/Stmk. als "Ausgleichsinstrument" verwendet worden sei. Im Hinblick auf diese Beförderung sei diese "Zulage" soweit gesenkt worden, "als der Grundgehalt gemäß Dienstklassen- und Gehaltsstufen-Zuordnung gem. meiner effektiven Einstufung innerhalb der Dienstklasse VIII höher war, als er es gewesen wäre," wenn der Beschwerdeführer in der Dienstklasse VII verblieben und entsprechend weiter vorgerückt wäre. Dem entsprechend erhalte er heute noch in der Summe des Grundgehaltes und der Zulage nach § 18 GG/Stmk. genau jenen Monatsbezug, den er auch erhalten würde, wenn er nicht in die Dienstklasse VIII befördert, sondern in der Dienstklasse VII verblieben wäre.
Da das aber nicht der mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Belastung entspreche, begehrte der Beschwerdeführer mit Antrag vom 14. Jänner 2000 eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 GG/Stmk. (im Folgenden: Belastungszulage) und begründete dies im Wesentlichen mit den ihm übertragenen Aufgaben, dem hohen Maß an Verantwortung und dem erheblichen Ausmaß der auch in Überstunden zum Ausdruck kommenden besonderen Belastung (wird näher ausgeführt).
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27. Jänner 2000 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass bezüglich seines Antrages Erhebungen erforderlich seien, nach deren Abschluss er verständigt werde.
Ohne nach der Aktenlage feststellbare weitere Verfahrensschritte erging der angefochtene Bescheid, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 30a Abs. 2 GG/Stmk., in der Fassung des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 76/1996, nicht stattgegeben wurde.
Zur Begründung wird nach Wiedergabe der Rechtslage ausgeführt:
Dem gegenüber einem Beamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII gegebenen besonderen Maß an Selbständigkeit und Verantwortung sei mit der Bewertung des Dienstpostens des technischen Leiters einer Agrarbezirksbehörde und somit auch des Dienstpostens des Beschwerdeführers als solchen der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII, Rechnung getragen worden, weil das besondere Maß an Selbständigkeit für diese Bewertung mit entscheidend gewesen sei. Dem entsprechend sei der Beschwerdeführer auch mit Wirksamkeit vom "1. Jänner 1998" (nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers mit 1. Juli 1995) in die Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A befördert worden.
Da sohin das besondere Maß an Selbständigkeit bereits für die Wertigkeit des Dienstpostens des Beschwerdeführers und für seine Beförderung in die Dienstklasse VIII maßgebend gewesen sei, könne dieses Kriterium nicht ein zweites Mal als Begründung für die Gewährung der beantragten Belastungszulage herangezogen werden. Sämtliche Kriterien und daher auch das für die Erfüllung der dem Beschwerdeführer übertragenen Aufgaben erforderliche besondere Maß an Selbständigkeit seien vielmehr im Vergleich zu anderen gleichartig eingestuften Beamten zu beurteilen. Hiebei handle es sich aber mit ganz wenigen Ausnahmen durchwegs um Leiter von Dienststellen, wie Bezirkshauptleuten, Vorständen einer Rechts- bzw. Fachabteilung des Amtes der Landesregierung, denen gegenüber der Grad der mit der Erfüllung der Aufgaben des Beschwerdeführers verbundenen Belastung geringer sei und sohin keine Besonderheit darstellen könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 GG in der Fassung des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 76/1996, durch unrichtige Anwendung dieser Norm, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Nach § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, sind - soweit landesgesetzlich und in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen nicht anderes bestimmt ist - auf die Landesbeamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der Bundesbeamten am Tage der Beschlussfassung dieses Gesetzes maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetz sinngemäß anzuwenden.
Die Bestimmung des § 30a GG wurde mit der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76 - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - wie folgt neu geregelt:
"(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ...
3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung erheblich über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, die Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen."
(2) Dem Beamten,
a) dem dauernd und in einem erheblichen Ausmaß Aufgaben übertragen sind, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang eine besondere Belastung bewirken, und
b) der das für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche Maß an Fachwissen, Können und Selbstständigkeit aufweist,
kann für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gewährt werden.
(4) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. Sie darf im Fall des Abs. 1 Z. 3 100 Prozent und im Fall des Abs. 2 80 Prozent dieses Gehaltes nicht übersteigen. Gebühren dem Beamten aus verschiedenen Verwendungen Verwendungszulagen nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2, darf die Summe der Verwendungszulagen 100 Prozent des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungszulage nach Abs. 2 nach der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die vom Beamten zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Die Bemessung der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 kann durch Verordnung festgelegt werden."
In den EB zur 3. LBG-Novelle 1996 wird - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - zu Abs. 1 Z. 3, Abs. 2 und 4 des § 30a Folgendes ausgeführt:
" Der Höhe nach ist die Zulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 innerhalb der im Abs. 4 normierten Höchstgrenzen nach dem Grad der höheren (Führungs-)Verantwortung bzw. Belastung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.
Daraus ergibt sich, dass Beamte mit geringerer Verantwortung oder geringerer Belastung in zeit- oder mengenmäßiger Hinsicht nur eine entsprechend abgestufte Zulage erhalten sollen. Die Ermittlung dieses Verhältnisses erfordert die Feststellung einerseits der höchsten tatsächlich vorkommenden Belastung von gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung, und andererseits der kompletten Belastung des Beamten, dessen Zulage zu bemessen ist.
Die Zulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 soll in Hinkunft ausschließlich in einem Prozentsatz des Gehaltsansatzes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, bemessen werden. Für die Zulage nach Abs. 1 Z. 3 ist ein Höchstausmaß von 100 Prozent, und für die Zulage nach Abs. 2 ein Höchstausmaß von 80 Prozent des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, vorgesehen. Weiters wird klargestellt, dass, sofern dem Beamten aus verschiedenen Verwendungen Zulagen nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 gebühren, die Summe dieser Zulagen 100 Prozent des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigen darf."
Der Beschwerdeführer bringt als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid enthalte keinerlei Angaben zu den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen; die Bescheidbegründung sei daher genau so wie das nicht durchgeführte Ermittlungsverfahren krass mangelhaft; es fehle an jeder Sachverhaltsgrundlage.
Als inhaltliche Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe vor seinem Antrag auf Belastungszulage die Bemessung einer Leiterzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG/Stmk. begehrt und die diesbezüglich negative Entscheidung der belangten Behörde akzeptiert. Für die Leiterzulage stehe die Führungsverantwortung im Vordergrund, die im Falle des Postens eines technischen Leiters nicht im vollen Sinn gegeben sei. Nach § 30a Abs. 2 GG/Stmk. sei für die Belastungszulage nicht die Führungsverantwortung entscheidend, sondern eine besondere Selbständigkeit, ein besonderes Maß an Fachwissen und Können, sowie ein besonderer Schwierigkeitsgrad und Umfang der Aufgaben erforderlich. Dies seien alles Erfordernisse, die in der Regel auch mit Führungsverantwortung verbunden seien, die durch die Leiterzulage abgegolten werde. Dementsprechend sei genau dann, wenn die Leiterzulage nicht gebühre, wohl aber diese besonderen Leistungsmerkmale erfüllt seien, die Regelung des Abs. 2 des § 30a GG/Stmk. anzuwenden. Daraus ergebe sich schon, dass die behördliche Argumentation verfehlt sei, wonach schon durch die Zuordnung des Dienstpostens zur Dienstklasse VIII und die dementsprechende Beförderung der besonderen Belastungs- und Leistungskomponente entsprochen worden wäre. Durch die Dienstklassenordnung werde ein Wertigkeitselement abgegolten, das hauptsächlich am Maß der erforderlichen Erfahrung orientiert sei. Überschneidungen mit den nach § 30a Abs. 2 GG/Stmk. maßgeblichen Kriterien seien sicher möglich, es gehe aber hiebei um die dargestellten Belastungs- und Sonderleistungskomponenten. Innerhalb der Dienstklasse VIII sei eine beträchtliche Vielfalt von "hochwertigen Posten" vereinigt. Die behördlicherseits genannten Führungspositionen (wie etwa Bezirkshauptmann) hätten einerseits als Grundelement die Zuordnung zur Dienstklasse VIII, andererseits aber werde die bei dieser Verwendung gegebene darüber hinaus gehende Charakteristik im Rahmen der Leiterzulage zu erfassen sein.
Im Übrigen stehe der behördlichen Argumentation entgegen, dass der Beschwerdeführer zufolge der dargestellten "Einsatzweise der Zulage nach § 18 GG/Stmk." überhaupt keine höheren Bezüge erhalte, als wenn er in der Dienstklasse VII geblieben wäre. Damit verbiete sich auch unter diesem Gesichtspunkt die Argumentation, dass ihm die geltend gemachte Zulage deshalb nicht zustünde, weil schon anderweitig eine entsprechende Abgeltung gegeben sei.
Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis aus folgenden Überlegungen Berechtigung zu.
Der angefochtene Bescheid ist begründungsmäßig im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Belastungszulage im Hinblick auf die Bewertung seines Dienstpostens und seine Beförderung in die Dienstklasse VIII bereits "konsumiert" sei. Insbesondere sei das besondere Maß an Selbständigkeit bei der Bewertung des Dienstpostens und der Beförderung des Beschwerdeführers bereits berücksichtigt, sodass dieses Kriterium nicht mehr als Begründung für die Belastungszulage herangezogen werden könne.
Dem ist unter Hinweis auf die EB zur 3. LBG-Novelle 1996 entgegen zu halten, dass zur Frage der Bemessung der Leiter- und Belastungszulage unter "zu Abs. 1 Z. 3, Abs. 2 und 4" ausgeführt wird, dass die Höhe der genannten Zulagen nach dem Grad der höheren (Führungs-)Verantwortung bzw. Belastung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen sei. Daraus ergebe sich, dass Beamte mit geringerer Verantwortung oder geringerer Belastung in zeit- oder mengenmäßiger Hinsicht nur eine entsprechend abgestufte Zulage erhalten sollten. Die Ermittlung dieses Verhältnisses erfordere die Feststellung einerseits der höchsten tatsächlich vorkommenden Belastung von gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung und andererseits der kompletten Belastung des Beamten, dessen Zulage zu bemessen sei. Sofern dem Beamten aus verschiedenen Verwendungen Zulagen nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 gebühren, dürfe die Summe dieser Zulagen 100 % des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe II, nicht übersteigen.
Weder im Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 30a Abs. 2 GG/Stmk. noch nach den vorher auszugsweise wiedergegebenen EB sieht der Verwaltungsgerichtshof einen Ansatz für die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, dass Beamte, die einer höheren Dienstklasse angehören, keine Belastungszulage erhalten sollen. Maßgebend ist vielmehr, ob die im Abs. 2 der genannten Bestimmung unter lit. a und unter lit. b genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Verwaltungsgerichtshof ist unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber gewählten Regelungstechnik und der Wortwahl im Abs. 4 ("gebühren dem Beamten aus verschiedenen Verwendungen Verwendungszulagen nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2") der Auffassung, dass der Gesetzgeber die sachlich in Betracht kommenden Voraussetzungen für die Belastungszulage abschließend festgelegt hat, sodass ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" im Abs. 2 nicht vom Vorliegen einer Ermessensregelung ausgegangen werden darf (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1965, Slg. N.F. Nr. 6.787/A). Diese Rechtsauffassung findet auch in den vorher wiedergegebenen EB ihre Deckung, weil hinsichtlich der Zulagen nach Abs. 1 Z. 3 (Leiterzulage) und nach Abs. 2 (Belastungszulage) auch dort von einem Gebührenanspruch ausgegangen wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zur Belastungszulage ergangenen Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl. 98/12/0188, dargelegt, dass die belangte Behörde im Sinne der EB bei einem nach § 30a Abs. 2 GG/Stmk. geltend gemachten Anspruch verpflichtet ist, einerseits die höchste tatsächlich vorkommende Belastung von Bediensteten in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung und andererseits die komplette Belastung des Beamten, dessen Belastungszulage zu bemessen ist, festzustellen und ausgehend von diesem Verhältnis die Bemessung vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund entbehrt die Behauptung der belangten Behörde, sämtliche Kriterien (zu ergänzen: des § 30a Abs. 2 GG/Stmk.) könnten beim Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen gleichartig eingestuften Beamten keine Besonderheit darstellen, einer nachvollziehbaren Begründung. Die belangte Behörde wäre vielmehr verpflichtet gewesen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs durchzuführen.
Da die belangte Behörde hinsichtlich des § 30a Abs. 2 GG/Stmk. eine unrichtige Rechtsauffassung vertreten und davon ausgehend auch die notwendigen Erhebungen und Feststellungen unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. Jänner 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120235.X00Im RIS seit
05.03.2002