TE OGH 2010/7/22 8Ob77/10x

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Veröffentlicht am 22.07.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen M***** G*****, vertreten durch den bestellten Sachwalter Dr. Wolfgang Grohmann, Rechtsanwalt in 3500 Krems an der Donau, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 25. März 2010, GZ 2 R 203/09d-43, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 12. Oktober 2009, GZ 17 P 103/08p-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht bestellte für die Betroffene einen Rechtsanwalt zum Sachwalter für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie für die Verwaltung von Vermögen, Einkünften und Verbindlichkeiten.

Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Betroffenen gab das Rekursgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Eine schriftliche Ausfertigung dieses Beschlusses wurde der Betroffenen am 12. April 2010 eigenhändig zugestellt.

Mit Postaufgabedatum 3. Mai 2010 richtete die Betroffene einen selbst verfassten, als „Revisionsrekurs und Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens“ bezeichneten Schriftsatz an das Erstgericht. In Befolgung eines Verbesserungsauftrags des Erstgerichts vom 1. Juni 2010 legte sie den Schriftsatz, nunmehr durch ihren Sachwalter unterfertigt, am 17. Juni 2010 neuerlich vor.

Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Nach § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage. Diese Frist begann mit dem der Zustellung des angefochtenen Beschlusses folgenden Tag und endete daher mit Ablauf des 26. April 2010. Der Umstand, dass das Erstgericht in weiterer Folge noch ein Verbesserungsverfahren durchgeführt und der Betroffenen die Unterfertigung des verspäteten Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt aufgetragen hat, konnte keine neue Rechtsmittelfrist auslösen (RIS-Justiz RS0036235 [T10]; 4 Ob 20/10k).

Zwar können nach § 46 AußStrG Beschlüsse auch noch nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist; diese Bestimmung gilt aber nach § 127 letzter Satz AußStrG ausdrücklich nicht für Rekurse und Revisionsrekurse im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters. Eine Behandlung des verspäteten Rekurses ist daher nicht möglich (RIS-Justiz RS0122777; RS0007137 [T12, T13]; 4 Ob 20/10k).

Über den mit dem Revisionsrekurs verbundenen Abänderungsantrag („Ansuchen um Wiederaufnahme des Verfahrens“) wird das Erstgericht zu entscheiden haben (§ 76 AußStrG).

Textnummer

E94748

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0080OB00077.10X.0722.000

Im RIS seit

11.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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