TE OGH 2010/9/29 7Ob150/10z

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Veröffentlicht am 29.09.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** A*****, vertreten durch Tramposch & Partner Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei J***** C*****, vertreten durch Dr. Michael Böhme, Rechtsanwalt in Wien, wegen 12.117,62 EUR und Feststellung, über die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 26. April 2010, GZ 5 R 69/10x-31, mit dem das Zwischenurteil des Landesgerichts Leoben vom 24. Februar 2010, GZ 19 Cg 179/08b-27, infolge Berufung des Beklagten bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger, ein Holländer, wurde am 7. 2. 2005 in H***** bei einem Schiunfall, der vom Beklagten, einem tschechischen Staatsbürger, allein verschuldet wurde, verletzt. Der Beklagte ist bei der C***** a.s.-Versicherung (im Folgenden: tschechischer Haftpflichtversicherer) im Rahmen einer Haushaltsversicherung haftpflichtversichert. Nachdem die österreichischen Anwälte des Klägers (die späteren Klagevertreter) gegenüber dem Beklagten außergerichtlich Schadenersatzansprüche aus dem Schiunfall geltend gemacht hatten, teilte ihnen ein vom Beklagten beauftragter Rechtsanwalt mit Schreiben vom 22. 12. 2005 mit, der Beklagte habe die Forderung des Klägers an seinen tschechischen Haftpflichtversicherer weitergeleitet. Es würden noch einige detaillierte Auskünfte über den Gesundheitszustand des Klägers benötigt. Dann werde es rasch zur Befriedigung dessen legitimer Ansprüche kommen. In der Folge beauftragte der tschechische Haftpflichtversicherer die „A*****“ ***** KG., (im Folgenden: A*****), die ihren Sitz in Österreich hat, mit der Regulierung der Schadenersatzansprüche des Klägers. Dieser wurde davon mit Schreiben vom 29. 6. 2006 informiert. A***** gab mit Schreiben vom 20. 12. 2007 gegenüber den Klagevertretern im Zusammenhang mit der noch laufenden Schadensregulierung folgende Erklärung ab:

„Wir sind bereit, auf den Einwand der Verjährung bis 31. 12. 2008 zu verzichten.“

Die Schadenersatzforderungen des Klägers (Schmerzengeld, Haushaltshilfe, Pflegehilfe, Verdienstentgang und Fahrtkosten) wurden gegenüber A***** mit 19.625,62 EUR beziffert. A***** sah davon 12.002 EUR als gerechtfertigt an und überwies nach einer Akontozahlung von 5.000 EUR noch einen weiteren Betrag von 7.002 EUR an die Klagevertreter. Diese urgierten mit Schreiben vom 12. 6. 2008 die Zahlung weiterer „Schadenersatzpositionen“ in Höhe von 12.077,62 EUR. A***** überwies daraufhin am 10. 7. 2008 noch einen Betrag von 1.200 EUR zur Abgeltung der dem Kläger entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Mit der am 31. 10. 2008 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger vom Beklagten weitere Schadenersatzleistungen (Verdienstentgang und Fahrtkosten) von 12.117,62 EUR sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für zukünftige Schäden aus dem Schiunfall.

Der Beklagte wendete ein, seine Versicherung habe für ihn bereits sämtliche Forderungen des Klägers, soweit nachvollziehbar belegt, bezahlt. Darüber hinaus werde Verjährung eingewendet. Der von A***** erklärte Verjährungsverzicht binde nur den tschechischen Haftpflichtversicherer. Der Beklagte habe A***** nicht bevollmächtigt, was den Klagevertretern auch bewusst gewesen sei.

Der Kläger erwiderte, die Verjährungseinrede verstoße gegen Treu und Glauben und sei arglistig. Da der Beklagte seine Haftpflichtversicherung mit der Schadensregulierung beauftragt habe und diese wiederum A*****, habe letztere auch für den Beklagten einen gültigen Verjährungsverzicht abgeben können. Der Beklagte habe durch die Aufforderung, der Kläger solle sich an seine Haftpflichtversicherung wenden, zumindest den Anschein erweckt, diese zur Schadensabwicklung bevollmächtigt zu haben. Die Verjährungsverzichtserklärung mache im Übrigen nur dann Sinn, wenn sie für den Beklagten abgegeben worden sei, zumal keine Möglichkeit bestehe, dessen Haftpflichtversicherer (direkt) zu klagen.

Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil (richtig Teilzwischenurteil) aus, dass das Leistungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Die Ansprüche des Klägers seien nach österreichischem Recht zu beurteilen. Dies gelte auch für die Frage der Verjährung. Da dem tschechischen Haftpflichtversicherer Regulierungsvollmacht zukomme, müsse der Beklagte die von A***** abgegebene „Verjährungsverzichtserklärung“ gegen sich gelten lassen. Die (der Höhe nach strittigen) Ansprüche des Klägers seien daher nicht verjährt.

Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Die in Wien ansässige A***** habe über einen längeren Zeitraum gegenüber dem Kläger bzw dessen Vertretern den Eindruck erweckt, Vertretungshandlungen für den Beklagten vorzunehmen. Sowohl der Ort, von wo aus A***** regelmäßig gehandelt habe, als auch der Gebrauchsort der Vollmacht liege in Österreich, sodass deren (Anscheins-)Vollmacht gemäß § 49 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen sei. Danach sei der Versicherer bereits per Gesetz und ungeachtet allfälliger allgemeiner Versicherungsbedingungen berechtigt, zumindest im Rahmen seiner Leistungspflicht Erklärungen für den Versicherungsnehmer abzugeben (§§ 149 ff VersVG). Dass die Klagsforderung die Leistungspflicht des tschechischen Haftpflichtversicherers überschreite, sei vom Beklagten nicht einmal behauptet worden. Der Beklagte habe nie zu erkennen gegeben, dass er die Vergleichsverhandlungen der A***** nicht wünsche. Es habe für den Kläger daher nie ein Grund bestanden, an der Berechtigung der A***** für den Beklagten Erklärungen abzugeben, zu zweifeln. Im Übrigen spreche die Verwendung des Plurals in der Verjährungsverzichtserklärung dafür, dass diese für den Beklagten abgegeben worden sei.

Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es änderte diesen Ausspruch auf Antrag des Beklagten nach § 508 Abs 1 ZPO dahin ab, dass es die ordentliche Revision nachträglich doch für zulässig erklärte. Gemäß § 49 Abs 2 und 3 IPRG sei die Frage der Vollmacht (auch einer Anscheins- und Duldungsvollmacht) der A***** nach österreichischem Recht zu beurteilen. Es stelle eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, ob der Haftpflichtversicherer nach österreichischem materiellen Recht tatsächlich bereits per Gesetz und ungeachtet allfälliger Allgemeiner Versicherungsbedingungen berechtigt sei, zumindest im Rahmen seiner Leistungspflicht Erklärungen für den Versicherungsnehmer abzugeben. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die Frage der Bevollmächtigung des tschechischen Haftpflichtversicherers durch den Beklagten zur Abwicklung des Haftungsfalls in seinem Namen nach tschechischem Zivilrecht und allenfalls nach den dem Haftpflichtversicherungsvertrag des Beklagten mit dem tschechischen Haftpflichtversicherer zugrunde gelegten Versicherungsbedingungen zu beurteilen.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Beklagten, der unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel seines Prozessgegners entweder als unzulässig zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Vorweg ist festzuhalten, dass das Gericht zweiter Instanz eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands im Urteilsspruch unterlassen hat. Daraus, dass es den Zulassungsausspruch gemäß § 508 Abs 1 ZPO nach Abs 3 leg cit abänderte, ist aber zu schließen, dass es annahm, der Wert des Entscheidungsgegenstands (inklusive Feststellungsbegehren) überschreite 30.000 EUR nicht. Eine Nachholung des Bewertungsausspruchs ist daher entbehrlich (vgl RIS-Justiz RS0042390).

Umstände, die auf ein vom Kläger in der Revisionsbeantwortung neuerlich behauptetes arglistiges Vorgehen des Beklagten schließen ließen, wurden nicht festgestellt. Zu prüfen ist daher der vom Beklagten erhobene Verjährungseinwand.

Dass die - ebenso wie die Schadenersatzansprüche des Klägers unstrittig nach österreichischem Recht zu beurteilende - Frage der Verjährung im vorliegenden Fall nur davon abhängt, ob der von A***** erklärte Verjährungsverzicht dem Beklagten zurechenbar ist, bildet keinen Streitpunkt.

Nach den unbekämpft gebliebenen, eingangs wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichts hat der Beklagte den Kläger darüber unterrichtet, seinen tschechischen Haftpflichtversicherer mit der Regulierung des Schadensfalls im Sinn der Befriedigung seiner legitimen Ansprüche beauftragt zu haben. Dass die Beauftragung des Haftpflichtversicherers tatsächlich nicht erfolgt wäre, hat der Beklagte nicht behauptet; die Bevollmächtigung des tschechischen Haftpflichtversicherers mit der Schadensregulierung ist daher (ungeachtet des Umstands, dass der Revisionswerber nun von „Anscheinsvollmacht“ spricht) als zugestanden anzusehen. Unstrittig ist der ebenfalls dem Kläger bekannt gegebene weitere Umstand, dass A***** vom tschechischen Haftpflichtversicherer seinerseits mit der Schadensregulierung beauftragt wurde. Es ist daher weiters davon auszugehen, dass der Kläger annehmen durfte, dass A***** ihm gegenüber für den Beklagten betreffend dessen Schadenersatzpflicht auftrat und die Zahlungen an ihn im Auftrag des Beklagten leistete.

Strittig ist aufgrund des betreffenden Einwands des Beklagten allein, ob A***** im Rahmen des Auftrags zur Schadensregulierung auch dazu bevollmächtigt war, die Verjährungsverzichtserklärung nicht nur, wie der Beklagte einräumt, für seinen tschechischen Haftpflichtversicherer, sondern auch für ihn selbst abzugeben. Es stellt sich also die Frage, ob die dem tschechischen Haftpflichtversicherer vom Beklagten erteilte Regulierungsvollmacht auch diese Befugnis umfasste und ob der Kläger dem Anschein nach (aufgrund des Verhaltens des Beklagten) von einer solchen Befugnis der A***** ausgehen durfte.

Der Revisionswerber vertritt die Ansicht, alle die Vollmacht seines tschechischen Haftpflichtversicherers betreffenden Fragen (und daher auch diese) seien nach tschechischem Recht zu beantworten. Welches Recht diesbezüglich anzuwenden ist, wird durch § 49 IPRG (die Rom II-VO ist, da das Schadensereignis vor deren Inkrafttreten am 11. 1. 2009 stattfand, noch nicht anzuwenden) bestimmt, der zwar unter der Überschrift „Gewillkürte Stellvertretung“ steht, nach ständiger Rechtsprechung aber alle Vertretungsarten, die nicht als gesetzliche oder organschaftliche Vertretung anzusehen sind, somit alle Vollmachtsvarianten einschließlich der Anscheins- und Duldungsvollmacht erfasst (1 Ob 49/01i SZ 74/177 mwN ua). Gemäß § 49 IPRG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten nach dem Recht zu beurteilen, das der Geschäftsherr in einer für den Dritten erkennbaren Weise bestimmt hat (Abs 1). Ist das anzuwendende Recht nicht in diesem Sinn bestimmt worden, so ist das Recht des Staats maßgebend, in dem der Stellvertreter nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn tätig werden soll; ist der Stellvertreter für mehrere Geschäfte bestellt worden, so nach dem Recht des Staats, in dem er nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn regelmäßig tätig werden soll (Abs 2). Versagt auch die in Abs 2 vorgesehene Anknüpfung, so ist das Recht des Staats maßgebend, in dem der Stellvertreter tätig wird (Abs 3).

Dazu, ob der Beklagte eine - den österreichischen Anwälten des Klägers erkennbare - Rechtswahlerklärung im Sinn des § 49 Abs 1 IPRG abgegeben hat, fehlen Sachverhaltsfeststellungen; diese zur Bestimmung des Vollmachtsstatuts in erster Linie entscheidende Frage blieb bislang unerörtert und muss daher noch geklärt werden. Sollte - wie nach dem bisherigen Prozessverlauf zu erwarten - keine Rechtswahl getroffen worden sein, stellt sich die rechtliche Situation wie folgt dar: Als Anknüpfungspunkt des Vollmachtsstatuts hat der österreichische Gesetzgeber das Recht des Staats gewählt, in dem die Vollmacht nach dem Willen des Vollmachtgebers ihre Wirkung entfalten soll (vgl Hausmann in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht7 Rn 5451 mwN). Dies dient vor allem dem Schutz des Drittkontrahenten, der sich bei Prüfung der Wirksamkeit und des Umfangs der Vollmacht in der Regel an das ihm vertraute materielle Vertretungsrecht halten kann (vgl Hausmann aaO Rn 5442). Im vorliegenden Fall sollte sich der tschechische Haftpflichtversicherer nach dem dem Kläger mitgeteilten Willen des Beklagten mit den österreichischen Klagevertretern betreffend die Schadensregulierung auseinandersetzen; auch der Schadensausgleich war in Österreich vorzunehmen. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten sollte also in Österreich tätig werden. Die Frage, ob die Bevollmächtigung des tschechischen Haftpflichtversicherers die Befugnis zur Erklärung eines Verjährungsverzichts umfasste, wäre daher gemäß § 49 Abs 2, 1. Fall IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen. Zum selben Ergebnis gelangte man, wenn man einen erkennbaren Geschäftsherrenwillen nach Abs 2 leg cit verneinen wollte. Dann wäre nach Abs 3 leg cit das Recht des Staats maßgebend, in dem der Vertreter die Vertretungshandlung tatsächlich setzte, also das Recht des „Gebrauchsortes“ der Vollmacht (Verschraegen in Rummel3, § 49 IPRG Rz 11). Da die tatsächliche Vertretungshandlung des tschechischen Haftpflichtversicherers in der Beauftragung der österreichischen A***** mit der Schadensregulierung lag, wäre auch diesfalls österreichisches Recht anzuwenden.

Zutreffend wendet der Revisionswerber nun ein, dass den österreichischen Gesetzen grundsätzlich keine Regulierungsvollmacht eines Haftpflichtversicherers zu entnehmen ist und sich einschlägige, Verzichtserklärungen des Versicherers betreffende Entscheidungen stets auf die den Versicherungsverträgen zugrunde gelegten Versicherungsbedingungen bezogen haben (vgl etwa 2 Ob 59/90 ZVR 1991/72; 7 Ob 144/05k ua). Für die Frage des Umfangs der Regulierungsvollmacht des tschechischen Haftpflichtversicherers und daher auch für eine - an A***** weitergegebene - Befugnis, Verzichtserklärungen für den Beklagten abzugeben, kommt es demnach (auch - neben allfälligem sonstigen Verhalten des Beklagten, das auf eine solche Befugnis schließen ließe) auf den Inhalt der dem betreffenden Haftpflichtversicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen an. Es fehlen jedoch entsprechende Feststellungen über die konkrete „Bedingungslage“ und insbesondere, ob die betreffenden Versicherungsbedingungen eine etwa Art 8 Pkt. 2. der AHVB 1997 entsprechende Bevollmächtigung des Versicherers, alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben, enthalten. Der Beklagte hat zwar Versicherungsbedingungen in tschechischer Sprache vorgelegt (Beilage 1); eine Übersetzung wurde allerdings nicht vorgenommen. Es steht auch nicht fest, ob diese oder auch noch andere Versicherungsbedingungen Inhalt des Haftpflichtversicherungsvertrags wurden.

Demnach ist das Verfahren noch ergänzungsbedürftig. Das Erstgericht wird mit den Parteien die aufgezeigte Problematik zu erörtern und nach entsprechender Verbreiterung der Sachverhaltsbasis, die eine verlässliche Beantwortung der Frage eines den Beklagten bindenden Verjährungsverzichts ermöglicht, neuerlich zu entscheiden haben.

Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

Schlagworte

9 Vertragsversicherungsrecht,

Textnummer

E95245

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00150.10Z.0929.000

Im RIS seit

29.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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