Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Univ.-Prof. Kodek und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am ***** geborenen mj Ines I*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Ivette H*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Juli 2010, GZ 43 R 417/10m-18, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 11. Mai 2010, GZ 4 Ps 6/10m-10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
§ 178 Abs 1 Satz 1 ABGB idF des KindRÄG 2001 räumt dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil gegenüber dem Obsorgeberechtigten das Recht ein, von wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig verständigt zu werden und sich dazu zu äußern. Diese Informations- und Äußerungsrechte stehen nach Satz 2 leg cit auch in weniger wichtigen Angelegenheiten (ausgenommen solche des täglichen Lebens) zu, wenn der nicht obsorgeberechtigte Elternteil trotz seiner Bereitschaft keinen regelmäßigen Kontakt zu dem Kind hat.
Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall verwirklicht: Der Vater hat seine Tochter seit acht Jahren nicht mehr gesehen. Die Durchsetzung seines - nach einer vergleichsweisen Regelung im Jahr 2001 - im August 2003 rechtskräftig gerichtlich festgesetzten Besuchsrechts (einmal im Monat im Rahmen eines Besuchskaffees) scheiterte an der beharrlichen Weigerung der Mutter, Kontakte zuzulassen, wie aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht. Auch die Verhängung von Ordnungsstrafen konnte die Mutter nicht zu einer Änderung ihrer negativen Einstellung gegenüber Besuchskontakten bewegen (4 P 46/10a-137, 154).
Die Auffassung der Vorinstanzen, die - von der Mutter bekämpfte - angeordnete Vorlage eines maximal sechs Monate alten Fotos der Minderjährigen sei vom Informationsrecht des Vaters erfasst, ist keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung (vgl 3 Ob 303/02h; LGZ EFSlg 104.403; LGZ Wien EFSlg 113.882), vermittelt sie doch dem Vater, der sein Kind trotz seiner Bereitschaft nicht persönlich treffen kann, auf einfache, aber aussagekräftige Weise einen Eindruck von der Entwicklung seines Kindes (LG Feldkirch EFSlg 100.372). Die im Revisionsrekurs betonte ablehnende Haltung der Minderjährigen gegenüber dem Vater und ihr - erstmals im Rekurs der Mutter vorgebrachten - Wunsch, dem Vater keine Fotos zu übermitteln, zwingt jedenfalls nicht zu einer Einschränkung der Informationsrechte des Vaters, weil diese eine ernstliche Gefährdung des Kindeswohls voraussetzt (RIS-Justiz RS0118246). Inwieweit die Übermittlung eines Fotos das Wohl des Kindes ernstlich gefährdet, zeigt der Revisionsrekurs nicht überzeugend auf. Die in den Rechtsmitteln der Mutter unter Hinweis auf § 105 Abs 1 AußStrG geforderte persönliche Anhörung der Minderjährigen durch das Erstgericht, die aufgrund des Alters des Kindes unter 14 Jahren selbst bei Anwendbarkeit dieser Bestimmung jedenfalls nur ein Beweismittel darstellen könnte und nicht der Einräumung eines rechtlichen Gehörs an eine Partei gleichzusetzen wäre (Deixler-Hübner in Rechberger, AußStrG § 105 Rz 1) hat das Rekursgericht für nicht notwendig gehalten. Damit hat es eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verneint, was grundsätzlich keinen Revisionsrekursgrund bildet (RIS-Justiz RS0050037). Die Notwendigkeit der Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohls (4 Ob 135/05i ua) ist hier nicht zu erkennen und wird auch nicht dargelegt.
Schlagworte
FamilienrechtTextnummer
E95390European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00153.10X.1020.000Im RIS seit
16.11.2010Zuletzt aktualisiert am
02.03.2012